Alle Honorarrechnungen, die Freiberufler im Jahr 1999 gestellt haben, verjähren zum 31.12.2001.
Nach § 196 Absatz 14 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Leistungen von Heilmittelerbringern, Ärzten und anderen Freiberuflern lediglich 2 Jahre. Entscheidend ist dabei das Rechnungsdatum. Wer bei der Rechnungslegung ein spätes Datum wählt, z.B. eine Rechnung statt im Dezember erst im Januar erstellt, könnte somit den Verjährungszeitpunkt hinausschieben.
Es gibt allerdings Möglichkeiten, eine Unterbrechung der Verjährung zu erreichen. Durch Erlass eines Mahnbescheides oder einer Klage wird die Verjährung aufgehoben.
Es empfiehlt sich daher, möglichst bald Mahnbescheide zu erlassen oder Klage zu erheben. Beachten Sie dabei bitte, dass der Mahnbescheid oder die Klageerhebung vor dem 31.12. dem säumigen Patienten zugestellt sein muss. Nur dann kommt es tatsächlich zu einer Unterbrechung der Verjährung.
Peter Appuhn
physio.de
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Nach § 196 Absatz 14 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Leistungen von Heilmittelerbringern, Ärzten und anderen Freiberuflern lediglich 2 Jahre. Entscheidend ist dabei das Rechnungsdatum. Wer bei der Rechnungslegung ein spätes Datum wählt, z.B. eine Rechnung statt im Dezember erst im Januar erstellt, könnte somit den Verjährungszeitpunkt hinausschieben.
Es gibt allerdings Möglichkeiten, eine Unterbrechung der Verjährung zu erreichen. Durch Erlass eines Mahnbescheides oder einer Klage wird die Verjährung aufgehoben.
Es empfiehlt sich daher, möglichst bald Mahnbescheide zu erlassen oder Klage zu erheben. Beachten Sie dabei bitte, dass der Mahnbescheid oder die Klageerhebung vor dem 31.12. dem säumigen Patienten zugestellt sein muss. Nur dann kommt es tatsächlich zu einer Unterbrechung der Verjährung.
Peter Appuhn
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