Du suchst einen Job, auf den du
dich montags wirklich freust?
Physiotherapeut/-in (m/w/d) in
Vollzeit (30–40 Std.) gesucht
Ab September/Oktober 2026 für
unsere Standorte in der
Sternschanze und in Eimsbüttel
Du hast Lust auf ein Team, das
zusammenhält, moderne Praxisräume
und einen Arbeitsplatz, an dem
Wertschätzung nicht nur ein Wort
ist? Dann bist du bei uns genau
richtig!
Wer wir sind
Wir sind Physio Wend & Gleiss –
zwei moderne Praxen im Herzen von
Eimsbüttel und der Ste...
dich montags wirklich freust?
Physiotherapeut/-in (m/w/d) in
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Wir sind Physio Wend & Gleiss –
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Eimsbüttel und der Ste...
Damit reagiert der G-BA auf die deutschlandweit anhaltend hohen COVID-19-Infektionszahlen. Durch eine Reduzierung von direkten Arzt-Patienten-Kontakten sollen das potenzielle Infektionsrisiko gesenkt und Arztpraxen entlastet werden. Wichtig ist: Die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte müssen sich durch eine eingehende telefonische Befragung persönlich vom gesundheitlichen Zustand der Versicherten oder des Versicherten überzeugen und prüfen, ob gegebenenfalls doch eine körperliche Untersuchung notwendig ist.
Unabhängig von der Ausnahmeregelung zur telefonischen Krankschreibung sollten Versicherte bei typischen COVID-19-Symptomen, nach Kontakt zu COVID-19-Patienten und bei unklaren Symptomen von Infektionen der oberen Atemwege vor dem Arztbesuch telefonisch Kontakt zur Praxis aufnehmen und das weitere Vorgehen besprechen.
Der Beschluss zur Verlängerung der bundesweiten Sonderregelung der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
G-BA behält weitere befristete Sonderregelungen zu verordneten Leistungen* im Blick
Im Bereich der verordneten Leistungen gelten derzeit zeitlich befristet bis zum 31. Januar 2021 weitere bundeseinheitliche Sonderregelungen. Ob hier angesichts der anhaltenden COVID-19-Pandemie ebenfalls eine Verlängerung erforderlich ist, wird der G-BA rechtzeitig beraten. Dies betrifft:
- • die Möglichkeit der Videobehandlung für bestimmte Leistungen,
Sämtliche vom G-BA beschlossenen befristeten Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie finden Sie hier.• die Möglichkeit von Verordnungen nach telefonischer Anamnese,
• verlängerte Vorlagefristen für Verordnungen sowie
• verschiedene Erleichterungen bei Verordnungsvorgaben.
* Anmerkung unserer Redaktion: Unter "verordneten Leistungen" versteht der G-BA u.a. auch alle Heilmittelerbringer wie Physio- und Ergotherapeuten, Masseure, Logopäden, Podologen und Diätassistenten.
PressemeldungG-BACoronaAUVideotherapieRezeptAbrechnungTelefon
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