Über uns:
Rössle Reha ist ein renommiertes
Reha Zentrum, das sich auf die
ganzheitliche Behandlung und
Betreuung unserer Patienten
spezialisiert hat. Unser
engagiertes Team arbeitet täglich
daran, die Lebensqualität unserer
Patienten zu verbessern und ihnen
zu einem schmerzfreien Alltag zu
verhelfen.
Ihre Aufgaben:
• Durchführung von
physiotherapeutischen Behandlungen
und Therapien
• Erstellung individueller
Therapiepläne basierend auf den
Bedürfnissen der Patienten
• Anleitung...
Rössle Reha ist ein renommiertes
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und Therapien
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--- letzte Aktualisierung am 15. Mai 2024 ---
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit dem Charme eines Arbeitsamtes in NRW
Foto: Daniel Naber • Lizenz: CC-BY •Drinnen: ein nüchterner und gut gefüllter Raum (Sitzungssaal 1) mit fünf Richtern, fünf Prozessbevollmächtigen, zahlreichen Vertretern der physiotherapeutischen Berufsverbände, ein paar zuständigen Kassenvertretern aus der mittleren Führungsschicht und zwei neutralen Beobachtern (einer davon ist der Autor dieser Zeilen). Mit wachem Geist und klarer fester Stimme beginnt die Vorsitzende Richterin Gorgels die Verhandlung.
Um was geht es?
Salopp gesagt, geht es um alles! Oder zumindest um sehr viel, je nachdem wie das Gericht entscheidet. Im Best-Case-Szenario erhalten Physiotherapeuten noch einmal einen finanziellen Nachschlag, im Worst-Case-Szenario müssen die Therapeuten etwas von ihrer Vergütungserhöhung (in Höhe von 14,09 Prozent) zurückzahlen und zukünftige Erhöhungen dürften mager ausfallen.
Es ist aber komplex und kompliziert
Es ist komplex und kompliziert, weil
- • es seinerzeit wider Erwarten zwei statt einen Schiedsspruch gab.
Die Komplexität wurde schon allein dadurch deutlich, dass die Einführung in den Sachstand – also ein kurzer Bericht des Gerichtes, um was es überhaupt geht – geschlagene 50 Minuten (!) dauerte. Und vielleicht lag es auch an erwähnter Komplexität, dass der ansonsten sehr klar und souverän agierende Senat sich in einer Frage auch einmal gegenseitig „anzickte“.• der 1. Schiedsspruch von zwei Physioverbänden, der 2. Schiedsspruch von vier Physioverbänden und dem GKV-Spitzenverband beklagt wird.
• das Gericht alle Klagen in eine Verhandlung zusammengefasst hat.
Um nicht in ein juristisches Proseminar zu verfallen, erlauben wir uns, Ihnen hier nur die Kernpunkte des Verfahrens zu schildern.
Was die Berufsverbände beklagen
- Falsche Grundparameter
- Evtl. Beitragssteigerungen
- Zahlbeträge
Was der GKV-Spitzenverband beklagtDie Schiedsstelle hatte den gesetzlichen Auftrag, mittels Schiedsspruch gerechte faire Preise für Physiotherapeuten festzulegen. Hierbei spielten Faktoren wie Vollzeitäquivalente, Jahresarbeitsleistung, Gehaltsentwicklung von Angestellten, Gewerbemietenindex, Inflation usw. eine Rolle. Nach Ansicht der Verbände habe die Schiedsstelle bei der Berechnung fairer Preise im Schiedsspruch immer mal wieder falsche Paramater zu Grunde gelegt.
So hätte sie bei:
• den Personalkosten TVÖD-Zahlen statt Zahlen der Berufsgenossenschaft (BGW) hergenommen.
• den Sachkosten falsche Inflationszahlen berücksichtigt.
• der Berechnung der laufende Kosten und der Gewichtung der einzelnen Kostenblöcke ohne ersichtlichen Grund einfach die Positionen aus dem GKV-Gutachten übernommen.
Ferner hätte die Schiedsstelle bei ihrer Kalkulation eines fairen Unternehmerlohnes keine Risikoprämie für unternehmerische Tätigkeit berücksichtigt und Zeiten für Verwaltungstätigkeit, Unterauslastung und Teamsitzungen mit Mitarbeitern in zu geringer Höhe gewürdigt.
Die Schiedsstelle hätte bei ihrer Entscheidungsbegründung auf durch die Vergütungserhöhung evtl. ausgelöste Beitragssteigerungen in der GKV abgehoben. Das sei aber lt. SGB V ausgeschlossen.
Die Schiedsstelle hat zwar seinerzeit Zahlbeträge festgelegt, aber für den falschen (zu späten) Zeitraum.
Der GKV-Spitzenverband hatte ja nur den zweiten Schiedsspruch beklagt und dort auch nur die in der Kalkulation zu Grunde gelegten sog. Vollzeitäquivalente (VZÄ). Diese seien seiner Meinung nach zu gering angesetzt worden.
Die eigentlichen Knackpunkte der Verfahrens
Des Pudels Kern liegt nach unserer Beobachtung in folgenden drei Fragen:
- Durfte die Schiedsstelle zwei Schiedssprüche fällen?
- Waren die 14,09 Prozent willkürlich?
- Welche Folgen ergeben sich?
Der Schrecken am Ende der VerhandlungDie Schiedsstelle argumentierte, dass es gesetzlich nicht ausgeschlossen sei, sogenannte „Teilbescheide“ zu erlassen; sprich es war nur ein Schiedsspruch, der allerdings zwei Teile hatte.
Hier ließ das Gericht durchblicken, dass es zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu der Annahme neigt, dass der erste Schiedsspruch so nicht hätte getroffen werden dürfen; er somit nicht rechtskonform bzw. rechtswidrig sei.
Gesetzlich gibt es für die Schiedsstelle ein sog. „Willkürverbot“. Das bedeutet, sie durfte im zweiten Schiedsspruch nicht willkürlich Preise festlegen. Laut Rechtsprechung muss die Schiedsstelle im Schiedsspruch zwar keinen Rechenweg offenlegen, aber die Preisfindung muss hinreichend nachvollziehbar sein. Und laut Aussage des Gerichtes war es ihm nicht möglich, eben jene Preisfindung gedanklich nachzuvollziehen – ja es bezeichnete jene Preisfindung sogar als „mirakulös“. Dies animierte den unparteiischen Vorsitzenden der Schiedsstelle umgehend dazu, seinen Rechenweg auf „Heller und Pfennig“ offenzulegen.
Die spannende Frage (auf die das Gericht am Verhandlungstag trotz Unterbrechung und Beratung keine Antwort fand), lautet: War diese Darstellung des Rechenweges nun lediglich eine „Plausibilisierung“ der Preisfindung oder hat die Schiedsstelle nun im Gerichtsverfahren seine Begründung für die höheren Preise „nachgeschoben“?
Im ersten Falle wäre alles gut – im zweiten Falle wäre aber auch der zweite Schiedsspruch rechtswidrig und damit unwirksam.
Falls der 1. Schiedsspruch rechtswidrig aber die Begründung zur Preisfindung im 2. Schiedsspruch rechtskonform (also eine reine Plausibilisierung) sein sollte, was folgt denn dann daraus? Was hat das für Auswirkungen auf die Zahlbeträge und und und?
Nach fast fünf Stunden spannender Verhandlung kam die Vorsitzende zur sog. „Festsetzung des Streitwertes“. Nach diesem Streitwert richten sich die Kosten des Gerichtes und der Anwälte.
Da beide klageführenden Parteien keinen direkten finanziellen Vorteil vom Ausgang des Verfahrens haben, wurde im Vorfeld der Verhandlung stets (wie üblich) ein Streitwert von ca. 5.000 Euro kommuniziert. Weil aber der GKV-Spitzenverband in etlichen seiner Schriftsätze immer wieder darauf hinwies, dass die Entscheidung der Schiedsstelle für ihn Mehrausgaben in Höhe von 3,5 Milliarden nach sich zöge, legte das Gericht zum Entsetzen aller den Streitwert auf 2,5 Millionen Euro fest – nicht ganz ohne Augenzwinkern in Richtung GKV-Spitzenverband.
2,5 Millionen Euro Streitwert bedeutet pro Beteiligten Kosten für Rechtsanwalt und Gericht in niedriger bis mittlerer sechsstelliger Höhe. Und wenn man bedenkt, dass die Schiedsstelle „kein eigenes Geld hat“ (sie wird ja paritätisch von Leistungserbringern und GKV-Spitzenverband finanziert), kommt man zu dem Schluss: Egal wie es ausgeht, am Ende bleiben die Kosten bei den Berufsverbänden und dem GKV-Spitzenverband hängen.
Abschluss der Verhandlung
Bei der Verabschiedung stellte das Gericht noch ein Urteil für den darauffolgenden Montag in Aussicht. Dass es anders kam und das Gericht sich vertagte, ist mittlerweile bekannt (wir berichteten). Hintergrund ist, dass im Zuge der Beratungen dem Gericht noch Fragen zu einem bestimmten Sachverhalt gekommen wären und es deshalb alle Beteiligten noch einmal hierzu um Stellungnahme bitten würde. Um welchen Sachverhalt es sich genau handele, konnte der Sprecher des Gerichtes mit Rücksicht auf das laufende Verfahren nicht sagen.
Da dieser Sachverhalt noch niemanden genauer bekannt ist, kann man leider zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinerlei Aussage treffen, wohin die Reise gehen wird. Gut informierte Kreise spekulieren wie folgt: Der 1. Schiedsspruch wird wahrscheinlich für unwirksam erklärt. Dort sind aber sowohl die Anlagen 3a und 3b des Rahmenvertrages (Heilbarkeit eines Rezeptes) als auch der "große ausführliche Bericht" (Positionsnr. X1906 | 55 Euro) geregelt. Es könnte sich bei den Rückfragen des Gerichts also genau um diese Aspekte handeln. Aber wie gesagt: Dies sind reine Spekulationen.
Kommentar des Autors
Lerneffekt
Egal wie dieses große Verfahren ausgehen wird, für alle Beteiligten wird es einen großen Lerneffekt darstellen:
- Alle werden in Zukunft wissen, welchen Gestaltungsspielraum die Schiedsstelle hat.
- Es wird klar sein, ob ein Schiedsspruch „teilbar“ ist.
- Auch der Inhalt künftiger Schiedssprüche – nicht zuletzt in Sachen Preisfindung – dürfte dadurch festgelegt werden.
- In Schriftsätzen auf Mehrausgaben in Milliardenhöhe hinzuweisen, kann richtig teuer werden.
=> So gewiss der Lerneffekt auch sein wird, so teuer ist er aber auch erkauft. Dieses passt wiederum in das Bild einer Branche, die seit jeher viel Geld für „Fortbildung“ ausgibt.Öffentlichkeitsarbeit der Verbände
Dieses Verfahren ist das erste seiner Art und kann gewaltige Auswirkungen auf die Branche haben. Deshalb hätten wir vermutet, dass die Verbände im Vorfeld auf das Verfahren hinweisen würden. Interessierte hätten dadurch die Gelegenheit gehabt, der öffentlichen Verhandlung beizuwohnen und dem Gericht die Bedeutung des Themas noch zusätzlich vor Augen zu führen.
Außer einer dürren Pressemeldung am Verhandlungstag selbst ist uns aber leider keine weitere Mitteilung der Verbände im Vorfeld bekannt. Sollte es wirklich diesbezüglich keine Pressemitteilung der Verbände gegeben haben, müssen sich diese (leider erneut und diesmal zu Recht) den Vorwurf der Intransparenz gefallen lassen oder – noch drastischer – die Frage: "Was wolltet Ihr verheimlichen?"
Friedrich Merz / physio.de
PS: Lesen Sie hier einen:
• Bericht zur Klage gegen den 2. Schiedsspruch
Nachtrag vom 19. Januar 2024
Da nicht ganz klar war, ob der GKV-Spitzenverband nun gegen den ersten oder zweiten oder alle beide Schiedssprüche geklagt hatte, wandten wir uns an dessen Pressestelle. Diese antwortete uns heute wie folgt:
"Der GKV-Spitzenverband hatte wegen der unklaren prozessrechtlichen Situation zunächst gegen beide Schiedssprüche geklagt. Nach den klärenden Ausführungen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat der GKV-Spitzenverband seine Klage auf den zweiten Schiedsspruch vom 21.07.2021 beschränkt, da durch diesen letztlich die Festsetzung der Preise erfolgt ist."
Aktualisierung vom 7. März 2024:
Wie uns das Gericht auf Nachfrage bestätigte, wird es keine weitere mündliche Verhandlung geben; es wird auf dem "schriftlichen Wege" entschieden werden. Ein Urteil wurde uns für das zweite Quartal 2024 in Aussicht gestellt. Wir bleiben dran.
Aktualisierung vom 15. Mai 2024:
Das Urteil liegt mittlerweile vor. Wir berichten darüber in unserem Artikel "Historisches Urteil" vom 15. Mai 2024.
KlageSchiedsverfahrenRahmenvertragVerbändeGKV-Spitzenverband
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marc525 schrieb:
Heutzutage ist es wahrscheinlich besser eine andere Tätigkeit nachzugehen, wo man keine Nachträgliche Lohnkürzung befürchten muss
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