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Trotz IQWiG-Urteil
CPM-Schienen weiter verordnungsfähig
Beschluss des G-BA über die Verordnung von Bewegungsschienen veröffentlicht.
Seit Mai 2016 läuft beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) ein Bewertungsverfahren zum Thema „Häuslicher Einsatz von motorbetriebenen Bewegungsschienen (CPM) nach Interventionen am Kniegelenk und am Schultergelenk“. Bereits Mitte letzten Jahres hat das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit (IQWiG) das Ergebnis der unabhängigen Überprüfung der Behandlungsmethode abgegeben. Auf Basis der Resultate kommt der G-BA zusammenfassend zu folgenden Erkenntnissen:
1. Nutzen
Für folgende Krankheitsbilder/Indikationen konnte auf Basis der aktuellen Studienlage keine Aussage zum Nutzen oder Schaden getroffen werden:
• Kniegelenksfraktur (ergänzend zur Physiotherapie)
• Ruptur des vorderen Kreuzbandes (ergänzend zur PT) - siehe unser Bericht vom 12.6.2017
• Knieendoprothese (anstatt PT)
• Rotatorenmanschettenruptur (anstatt PT)
• Rotatorenmanschettenruptur (ergänzend zur PT)
Bei Knieendoprothesen brachte der Einsatz der CPM-Schiene ergänzend zur PT eine statistisch signifikante Verbesserung des Bewegungsumfangs, wenn sie täglich mindestens sechs Stunden (!) angewendet wurde.
Bei der chronischen idiopathischen Schultersteife konnte eine qualitativ hochwertige Studie die statistisch signifikante Verbesserung der Schmerzsymptomatik im Vergleich zur PT feststellen. Für alle anderen Endpunkte („Bewegungsumfang, körperlicher Funktionsstatus, Operationen, Lebensqualität usw.“) war auf Basis der vorhandenen Studien keine Aussage zum Nutzen oder Schaden möglich.
2. Notwendigkeit
Bekräftigt durch die Einschätzungen von 93 ausgewählten Einzelpersonen (hauptsächlich Orthopäden, aber auch Hersteller, Herstellerverbände, Krankenhäuser, Arztpraxen und Praxisgemeinschaften) stellt der G-BA fest, dass die CPM-Schienen einen berechtigten „Stellenwert hätten und für die medizinische Versorgung notwendig seien“. Außerdem komme die Methode bereits seit mehr als 20 Jahren zum Einsatz und habe bei korrekter Anwendung nur ein geringes Schadenspotential.
3. Wirtschaftlichkeit
Wenn für den verordnenden Arzt „eine begründete Aussicht“ auf die Wirksamkeit der Behandlung als Ergänzung zur PT bestehe, könne davon ausgegangen werden, dass der Einsatz von CPM-Schienen wirtschaftlich ist.
Fazit: CPM-Schienen dürfen bei den genannten Indikationen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung weiterhin verordnet und als Leistung der gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet werden.
In einem vierwöchigen Stellungnahmeverfahren im Frühjahr 2019 gab es von den stellungnahmeberechtigten Organisationen keinen Einwand. Auch das Bundesgesundheitsministerium hat das Verfahren nicht beanstandet. Damit ist der neue Beschluss zum 05. September 2019 gültig.
Anmerkung der Redaktion:
Die – gelinde gesagt – sehr wohlwollende Prüfung des ansonsten so stregen G-BA's verwundert dann doch etwas. Die Argumentation des G-BA, dass die Methode schon seit Jahrzehnten Anwendung finde, sie kaum Schadenpotential habe und sich Ärzte und Gerätehersteller für die Notwendigkeit aussprächen, sollte man sich merken. Vielleicht ist diese den Befürwortern der Homöopathie und den Heilmittelerbringern ja eines Tages einmal sehr von Nutzen.
Friedrich Merz / physio.de
1. Nutzen
Für folgende Krankheitsbilder/Indikationen konnte auf Basis der aktuellen Studienlage keine Aussage zum Nutzen oder Schaden getroffen werden:
• Kniegelenksfraktur (ergänzend zur Physiotherapie)
• Ruptur des vorderen Kreuzbandes (ergänzend zur PT) - siehe unser Bericht vom 12.6.2017
• Knieendoprothese (anstatt PT)
• Rotatorenmanschettenruptur (anstatt PT)
• Rotatorenmanschettenruptur (ergänzend zur PT)
Bei Knieendoprothesen brachte der Einsatz der CPM-Schiene ergänzend zur PT eine statistisch signifikante Verbesserung des Bewegungsumfangs, wenn sie täglich mindestens sechs Stunden (!) angewendet wurde.
Bei der chronischen idiopathischen Schultersteife konnte eine qualitativ hochwertige Studie die statistisch signifikante Verbesserung der Schmerzsymptomatik im Vergleich zur PT feststellen. Für alle anderen Endpunkte („Bewegungsumfang, körperlicher Funktionsstatus, Operationen, Lebensqualität usw.“) war auf Basis der vorhandenen Studien keine Aussage zum Nutzen oder Schaden möglich.
2. Notwendigkeit
Bekräftigt durch die Einschätzungen von 93 ausgewählten Einzelpersonen (hauptsächlich Orthopäden, aber auch Hersteller, Herstellerverbände, Krankenhäuser, Arztpraxen und Praxisgemeinschaften) stellt der G-BA fest, dass die CPM-Schienen einen berechtigten „Stellenwert hätten und für die medizinische Versorgung notwendig seien“. Außerdem komme die Methode bereits seit mehr als 20 Jahren zum Einsatz und habe bei korrekter Anwendung nur ein geringes Schadenspotential.
3. Wirtschaftlichkeit
Wenn für den verordnenden Arzt „eine begründete Aussicht“ auf die Wirksamkeit der Behandlung als Ergänzung zur PT bestehe, könne davon ausgegangen werden, dass der Einsatz von CPM-Schienen wirtschaftlich ist.
Fazit: CPM-Schienen dürfen bei den genannten Indikationen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung weiterhin verordnet und als Leistung der gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet werden.
In einem vierwöchigen Stellungnahmeverfahren im Frühjahr 2019 gab es von den stellungnahmeberechtigten Organisationen keinen Einwand. Auch das Bundesgesundheitsministerium hat das Verfahren nicht beanstandet. Damit ist der neue Beschluss zum 05. September 2019 gültig.
Hier finden Sie den Beschlusstext des G-BA und den Abschlussbericht des IQWiG.
Catrin Heinbokel / physio.de
Anmerkung der Redaktion:
Die – gelinde gesagt – sehr wohlwollende Prüfung des ansonsten so stregen G-BA's verwundert dann doch etwas. Die Argumentation des G-BA, dass die Methode schon seit Jahrzehnten Anwendung finde, sie kaum Schadenpotential habe und sich Ärzte und Gerätehersteller für die Notwendigkeit aussprächen, sollte man sich merken. Vielleicht ist diese den Befürwortern der Homöopathie und den Heilmittelerbringern ja eines Tages einmal sehr von Nutzen.
Friedrich Merz / physio.de
IQWiGG-BAGKVBewegungsschieneHomöopathie
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