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Abrechnung
Neu: Wahlmöglichkeit bei der Abrechnung Postbeamte Gruppe A
Die Physiotherapieverbände haben mit der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) aktuell Wahlmöglichkeiten für die Abrechnung der bei der PBeaKK-Versicherten Patienten der Gruppe A vereinbart. Grund dafür sind die deutlichen Erhöhungen im GKV-Bereich zum 01. Januar 2023.
20.04.2023 • 1 Kommentar

Zum Hintergrund
In der Vergangenheit lagen die Vergütungssätze der PBeaKK 12,5 Prozent über den Vergütungen der GKV und wurden mit jeder neuen Anpassung der Vergütung in der GKV entsprechend angepasst. Die PBeaKK kann diese Regelung aufgrund der deutlichen Erhöhung im GKV-Bereich aktuell nicht länger aufrechterhalten, da die Anpassung der Vergütung in der GKV zum 01. Januar 2023 zuzüglich eines Aufschlages von 12,5 Prozent gegen die Vorgaben der Satzung der PBeaKK verstoßen würde. "Wir haben einen kurzfristigen Kompromiss mit der Postbeamtenkrankenkasse vereinbaren können und streben darüber hinaus noch in diesem Jahr weitere Verhandlungen zu Vergütungsanpassungen an“, erklärt Thorsten Vogtländer, Geschäftsführer von PHYSIO-DEUTSCHLAND.

Was gilt
Bis auf Weiteres gelten die aktuellen Vergütungen für die Abrechnungen weiter. Diese liegen derzeit noch etwa 3,8 Prozent über der aktuellen Vergütung in der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Neu vereinbart wurde, dass Physiotherapiepraxen bei der PBeaKK versicherte Patientinnen und Patienten der Gruppe A wie Privatversicherte behandeln und ihnen Privatpreise berechnen können. Dabei muss beachtet werden, dass der Patient oder die Patientin durch die Praxis ausreichend über die Änderung hinsichtlich der Abrechnungsformalitäten als Selbstzahler zu informieren ist. Die Neuregelung ist zunächst bis zum Inkrafttreten der 10. Änderungsverordnung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) befristet.

Alternativ, können die Praxen Postbeamte A-Versicherte nach der weiterhin geltenden Preisliste – mit allen damit verbundenen Vorteilen – direkt mit der PBeKK abrechnen.

Pressemeldung des Deutschen Verbandes für Physiotherapie (ZVK) vom 13. April 2023

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AbrechnungVergütungPressemeldungBerufsverbände


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GüSta
20.04.2023 18:01
Was macht die befristete Neuregelung bezüglich der Möglichkeit, Privatpreise berechnen zu können, zeitlich für einen Sinn, wenn es tatsächlich stimmt, was der IFK am 19.04.2023 auf seiner Website schreibt? Danach sollen die Sätze der Bundesbeihilfeverordnung zum 01.05.2023 angehoben und 2,6 % über den Sätzen der GKV und damit in etwa auf dem Niveau der aktuellen Preisliste der Postbeamten A liegen
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• JürgenK
Was macht die befristete Neuregelung bezüglich der Möglichkeit, Privatpreise berechnen zu können, zeitlich für einen Sinn, wenn es tatsächlich stimmt, was der IFK am 19.04.2023 auf seiner Website schreibt? Danach sollen die Sätze der Bundesbeihilfeverordnung zum 01.05.2023 angehoben und 2,6 % über den Sätzen der GKV und damit in etwa auf dem Niveau der aktuellen Preisliste der Postbeamten A liegen
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GüSta schrieb:

Was macht die befristete Neuregelung bezüglich der Möglichkeit, Privatpreise berechnen zu können, zeitlich für einen Sinn, wenn es tatsächlich stimmt, was der IFK am 19.04.2023 auf seiner Website schreibt? Danach sollen die Sätze der Bundesbeihilfeverordnung zum 01.05.2023 angehoben und 2,6 % über den Sätzen der GKV und damit in etwa auf dem Niveau der aktuellen Preisliste der Postbeamten A liegen



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