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"Zentrale der Macht"
Was ist und macht eigentlich der G-BA?
Der „kleine Gesetzgeber“ für Leistungserbringer in der gesetzlichen Krankenversicherung kurz vorgestellt.
26.03.2021 • 0 Kommentare
Geschäftsstelle des G-BA in der Gutenbergstraße 13 zu Berlin Foto: Svea Pietschmann/G-BA • Lizenz: CC-BY •
Mit dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) kommen PhysiotherapeutInnen im Praxisalltag nur wenig in direkten Kontakt. Dennoch hat dieses Gremium maßgeblichen Einfluss auf die PatientInnenversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Der Gemeinsame Bundesausschuss, welcher 2004 als Folgeorganisation aus dem „Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen“ hervorgegangen ist, ist das oberste Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen. Dem Bundesministerium für Gesundheit ist es nur formal unterstellt.

Das Gremium hat die Verantwortung zu beschließen, welche medizinischen Leistungen in welcher Qualität den Leistungserbringern durch die Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) zu erstatten sind. Entscheidungsleitend ist dabei der, im Sozialgesetzbuch V (SGB V) formulierte, Auftrag einer wirtschaftlichen, ausreichend, notwendigen und zweckmäßigen Versorgung (WANZ-Regel). Nach Zuarbeit aus den verschiedenen Unterausschüssen legt das Beschlussgremium fest, wie dieser Grundsatz im Einzelfall umgesetzt wird. Der für Therapeuten zuständige Unterausschuss nennt sich "Veranlasste Leistungen".

Die meisten Beschlüsse werden in Richtlinien festgehalten. Diese sind für alle gesetzlich Krankenversicherten und Akteure in der GKV rechtlich bindend. Für PhysiotherapeutInnen sind das beispielsweise die Heilmittel-Richtlinien, in denen die Voraussetzungen, Grundsätze und Inhalte der Verordnungsmöglichkeiten in der vertragsärztlichen und in der vertragszahnärztlichen Versorgung festgelegt sind.

Die 13 stimmberechtigten Mitglieder des Beschlussgremiums setzen sich zusammen aus:
  • • einem unparteiischen Vorsitzendenden
    • zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern
    • fünf Vertretern der Kostenträger (GKV-Spitzenverband)
    • fünf Vertretern der Leistungserbringer (Kassenärztliche Bundesvereinigung, Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Deutsche Krankenhausgesellschaft)
Die aktuelle personelle Besetzung können Sie hier nachlesen. Damit auch die PatientInnenperspektive vertreten ist, gibt es auch Patientenvertreter. Sie besitzen allerdings nur ein Mitberatungs- und Antragsrecht, kein Stimmrecht.

Ebenfalls kein Stimmrecht im mächtigsten Gremium der Selbstverwaltung haben die Therapeuten. Seit langen fordern dies aber sowohl der Bundestagabgeordnete Dr. Roy Kühne (CDU) als auch die Vereinten Therapeuten. Letztere rufen auch aus diesem Grunde zur großen Demonstration am 5. Juni 2021 in Berlin auf.

Die Finanzierung des G-BA erfolgt durch sogenannte Systemzuschläge. Diese setzen sich zusammen aus einem Anteil der Vergütung pro abzurechnendem Krankenhausfall sowie pro ambulanter vertragsärztlicher und vertragszahnärztlicher Versorgung.

Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz wurde der G-BA im Jahr 2015 zudem beauftragt, einen Innovationsausschuss einzurichten. Dieser entscheidet über die Förderung von Projekten zu neuen Versorgungsformen und zur Versorgungsforschung. Den Förderzuschlag erhielt 2020 auch ein physiotherapeutisches Projekt.

Seit Inkrafttreten des MDK-Reformgesetzes im Jahre 2020 ist der G-BA verpflichtet, seine Sitzungen als Live-Stream und in einer Mediathek anzubieten.

Weitere Informationen zum Gemeinsamen Bundesausschuss finden Sie hier.

Claudia Czernik / physio.de

PS: Wenn man mit dem G-BA zu tun hat, ist es hilfreich, streng auf dessen Zweiteilung zu achten. Diese Zweiteilung kann man sich vorstellen wie im Bundestag: hier die Abgeordneten, die etwas beschließen – dort die Mitarbeiter des Bundestages, die quasi für die Infrastruktur des Betriebes sorgen. Beim G-BA heißen die Abgeordneten „Vertreter der Bänke“ (Krankenkassen, Krankenhäuser, Ärzte und Zahnärzte) und die „Infrastruktur-Mitarbeiter“ Geschäftsstelle.

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