Physiotherapeut (m/w/d) als neues
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Voll- und/oder Teilzeit.
Unsere Behandlungsschwerpunkte
umfassen:
• Orthopädie,
Sportphysiotherapie
• medizinische Trainingstherapie
• Präventionskurse, Präventives
Rückentraining, Firmenfitness
• Osteopathie (Erw. / Kind /
Säugling)
• Behandlung stationärer
Patienten in der Bodensee
Sportklinik
• Frührehabilit...
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Die Schwierigkeit: Es handelt sich um hochsensible Daten, an die hohe datenschutzrechtliche Ansprüche gestellt werden. Mit der Einführung der elektronischen Patientenakte am 01.01.2021 ist nun der erste Schritt getan.
Alles dazu und zu geplanten weiteren Digitalisierungsvorhaben, die die Heilmittelberbringung betreffen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Überblick über wichtige Begriffe im Digitalisierungsdschungel
Elektronische Gesundheitskarte (eGK)
Seit dem 01.01.2015 gilt ausschließlich die elektronische Gesundheitskarte als Berechtigungsnachweis, um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen zu können. Auf ihr sind administrative Daten der Versicherten, z. B. Name, Geburtsdatum und Anschrift sowie Angaben zur Krankenversicherung, wie die Krankenversichertennummer und der Versichertenstatus gespeichert. Ursprünglich war es vorgesehen, alle PatientInnendaten auf der Versicherungskarte zu speichern. Aufgrund datenschutzrechtlicher Bedenken sowie Schwierigkeiten bei der Umsetzung, wurde dies allerdings wieder verworfen.
Elektronische Krankenakte (eKA)
Die elektronische Krankenakte (eKA) ist eine digitale Sammlung der medizinischen Daten von Patienten innerhalb einer Institution, z. B. einer spezifischen Klinik.
Elektronische Gesundheitsakte (eGA)
Einige Kassen bieten bereits seit ein paar Jahren eine serverbasierte digitale Sammlung von Gesundheitsdaten an. Diese sollen dann einfach in die elektronische Patientenakte übernommen werden.
Elektronische Patientenakte (ePA)
Für die elektronische Patientenakte, die am 01.01.2021 auf gesetzlicher Grundlage eingeführt wurde, gelten einheitliche Vorgaben und hohe Sicherheitsstandards. Für alle gesetzlichen Krankenkassen und später auch Leistungserbringende wird es nach und nach verpflichtend, mit ihr zu arbeiten. Grundsätzlich wichtig zu wissen ist, dass die ePA eine patientengeführte Akte ist. Das heißt, dass die/der PatientIn (in der Endausbaustufe) über die volle Datenhoheit verfügt und jederzeit entscheiden kann, wer Einsicht auf welche Daten hat.
Die ePA
Funktionsweise der ePA?
Seit dem 01.01.2021 sind die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, ihren Mitgliedern eine elektronische Patientenakte anzubieten. Die Nutzung ist freiwillig und zunächst nur auf Antrag des/der Versicherten möglich. Die Bereitstellung erfolgt über eine App, die mit dem Smartphone oder Tablet abgerufen werden kann. Da jede Kasse frei entscheiden kann, welche ePA-Variante sie anbieten möchte, werden sich die Benutzeroberflächen der Apps voneinander unterscheiden.
Heilmittelerbringer müssen sich mit der Verwendung der ePA allerdings noch gedulden. Eine Anbindung soll erst erfolgen, wenn entsprechende Software-Konnektoren zur Verfügung stehen.
Zeitplan zur stufenweisen Einführung der ePA
• 01.01.2021: Testphase
GKV-Versicherte haben ein Anrecht auf die Bereitstellung einer ePA durch ihre Krankenkasse. Dort können sie zunächst aber nur eigene Gesundheitsdaten speichern. 200 ausgewählte Arztpraxen in Westfalen-Lippe und Berlin erproben die ePA hinsichtlich der technischen Komponenten für das Hochladen medizinischer Daten.
• II. Quartal 2021: weiterer Rollout
Die ePA soll mit ca. 200.000 Leistungserbringern verbunden werden. Darunter fallen aber nur folgende Berufsgruppen: Arzt- und Zahnarztpraxen, Apotheken, Krankenhäuser und PsychotherapeutInnen.
• 01.07.2021: flächendeckende Vernetzung
Zieldatum für eine flächendeckende Anbindung für (Zahn-)ÄrztInnen und PsychotherapeutInnen. Das Hochladen von Gesundheitsdaten in die ePA durch angeschlossene Leistungserbringende wird möglich. Für Krankenhäuser und Apotheken ist diese Funktion sowie die flächendeckende Anbindung, für das II. und III. Quartal 2021 vorgesehen.
• eigentlich 01.10.2021: elektronische AU
Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Die Übermittlung der AU von ÄrztInnen an die Krankenkassen soll von da an nur noch digital erfolgen. PatientInnen erhalten aber weiterhin eine Papierbescheinigung für sich und ihre Arbeitgeber. Eine Integration der eAU in die ePA ist erst für 2023 vorgesehen.
Ende 2021 zog das BMG die Reißleine. Es beschloss die Testphase für die Ausstellung der eAU bis 1. Juli 2022 zu verlängern. Ebenfalls verlängergt wurde die Pilotphase des elektron. Abrufverfahrens durch die Arbeitgeber bis 31. Dezember 2022.
• 01.01.2022: MIO's
Zahnbonusheft, Impfpass, Mutterpass und Untersuchungsheft für Kinder werden als erste Medizinische Informationsobjekte (MIO) der ePA ergänzt.
• 01.01.2024 (eigentlich Januar 2022): E-Rezept
Beschränkt auf verschreibungspflichtige Arzneimittel sollten ab Januar 2022 ÄrztInnen verpflichtet sein, dieses zu verwenden. Ende Dezember 2021 zog das BMG aber die Notbremse und verkündete die Verschiebung der flächendeckenden Einführung des E-Rezeptes auf unbestimmte Zeit. Stattdessen solle der momentan laufende Testlauf verlängert werden. Hintergrund sind die bis dato unbefriedigenden Ergebnisse eben dieses Testlaufes. (wir berichteten).
Nun kommt das E-Rezept für Arzneimittel mit zweijähriger Verspätung verpflichtend zum 1.1.2024.
• eigentlich zum 01.01.2023: Erweiterung der ePA
Daten zur pflegerischen Versorgung, die elektronische AU, der elektronische Medikationsplan und die elektronischen Notfalldaten sollten in die ePA integriert werden. Stand Januar 2024 sieht es so aus als ob die ePA zum 1.1.205 kommen würde.
Das E-Rezept
Mit Inkrafttreten des 2. Digitalisierungsgesetzes im Oktober 2020 wurde auch das E-Rezept eingeführt. Zunächst ist dieses allerdings auf verschreibungspflichtige Arzneimittel beschränkt und sollte ab Januar 2022 für ÄrztInnen verpflichtend sein.
Ende Dezember 2021 zog das BMG aber die Notbremse und verkündete die Verschiebung der flächendeckenden Einführung des E-Rezeptes auf unbestimmte Zeit. Stattdessen solle der momentan laufende Testlauf verlängert werden. Hintergrund sind die bis dato unbefriedigenden Ergebnisse eben dieses Testlaufes. (wir berichteten).
Mit zweijähriger Verspätung kommt das E-Rezept für Arzneimittel nun zum 1.1.2024.
In Entwicklungsstufe 2 wird das Angebot auf Betäubungsmittel und Digitale Gesundheitsanwendungen ausgeweitet. In Stufe 3, welche ab Juli 2022 geplant ist, sollen dann auch häusliche Krankenpflege und außerklinische Intensivpflege angeschlossen werden. In weiteren Schritten sollen dann auch Heil- und Hilfsmittel ausschließlich elektronisch verordnet werden. Für den Heilmittelbereich ist bislang der 01. Juli 2026 als Frist für die Einführung des E-Rezeptes geplant. Voraussetzung dafür ist, dass bis dahin alle Heilmittelerbringenden an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sein müssen.
Das elektronische Rezept hat das Potential, den Praxisalltag deutlich zu vereinfachen und den Aufwand der Rezeptprüfung zu verringern. Unvollständige Rezepte können von Arzt oder Ärztin nämlich nicht gespeichert und somit nicht ausgestellt werden. Weitere Informationen zum eRezept finden Sie hier.
Die Digitalisierung der Physiotherapie
Die Telematikinfrastruktur (TI)
Die Telematikinfrastruktur (TI) ist praktisch das Gerüst für digitale Anwendungen im Gesundheitswesen. Wie eine Autobahn verbindet sie alle Akteure mit einem digitalen Netz. Anders als im Internet, bleibt dabei stets nachvollziehbar, von wem welche Informationen stammen und wer auf diese zugreifen darf. Zur Anbindung an dieses Netz braucht es sogenannte Konnektoren, welche bereits jetzt schon in Arztpraxen zum Einsatz kommen.
Ab dem 01.07.2021 ist eine Erstattung der Ausstattungs- und Betriebskosten für die erforderliche Technik auch für PhysiotherapeutInnen vorgesehen. Die Höhe der Pauschale und das konkrete Abrechnungsverfahren müssen die maßgeblichen Verbände mit dem GKV-Spitzenverband bis zum 31.03.2021 verhandeln.
Weitere Informationen zur TI können Sie hier einsehen.
Elektronisches Gesundheitsberuferegister (eGBR) und Heilberufeausweis (eHBA) für TherapeutInnen
Damit nur berechtigte Personen des Gesundheitswesens Zugriff auf die Telematikinfrastruktur haben, wird es elektronische Heilberufeausweise (eHBA) geben. Diese weisen den oder die TrägerIn als Angehörige eines Heilberufes aus. Es bekommt daher jede/r einzelne TherapeutIn einen solchen elektronischen Ausweis, egal ob Praxisinhaber, Freier Mitarbeiter oder Angestellter. Die Kosten für den einzelnen Ausweis werden momentan auf ca. 50 Euro geschätzt.
Beantragung, Ausgabe und Verwaltung der elektronischen Ausweise wird für alle Berufsgruppen, die nicht in Kammern organisiert sind (also auch PhysiotherapeutInnen), über das zurzeit im Aufbau befindliche elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) erfolgen. Dieses wird seinen Sitz in Nordrhein-Westfalen haben. Um den Praxisbezug bei der Einführung sicherzustellen, wurde ein Fachbeirat gegründet, in dem alle nichtapprobierten zugriffberechtigen Berufsgruppen vertreten sind.
Geplant ist, das eGBR in Form eines Onlineportals aufzubauen. Mit diesem Aufbau wurde das Zentrum für Telematik und Telemedizin GmbH (ZTG) beauftragt.
Videosprechstunden
Laut 3. Digitalisierungsgesetz sollen TherapeutInnen Videosprechstunden ermöglicht werden. Bislang konnten diese nur im Rahmen der coronabedingten Ausnahmeregelungen durchgeführt werden. Im Gesetzentwurf ist nun vorgesehen, dass bis zum 31. Dezember 2021 die für den jeweiligen Heilmittelbereich geeigneten Leistungen, die als Videobehandlung erbracht werden können, festgelegt sowie die erforderlichen technischen Verfahren vereinbart werden.
Zusammenfassender Zeitplan der wichtigsten Digitalisierungsschritte
• 01.07.2021: Anbindung an die TI für Physios möglich
Der Anschluss an die TI ist für PhysiotherapeutInnen seit 01.07.2021 pro forma möglich.
• 31.12.2021: Rahmenbedingungen Videotherapie werden festgelegt
PatientInnen bekommen ein Anrecht auf telemedizinische Versorgung mit Heilmitteln. Die Rahmenbedingungen, sowie Vergütungen sind bis zum 31.12.2021 von dem GKV-Spitzenverband und den maßgeblichen Verbänden auszuhandeln.
• 01.01.2024: Erarbeitung von Vorgaben in Sachen "bewilligungsbedürftige Verordnung" durch die gematik
Die gematik soll bis zu diesem Datum ein Verfahren erarbeiten, in dem geklärt wird, wie die bewilligungsbedürftigen Verordnungen elektronisch bei den Krankenkassen eingereicht werden können.
• 01.01.2024: Erstattung der Pauschalen für Anschluss und Betrieb an die TI
Bis zum 01.01.2024 sollen die Krankenkassen eine Finanzierungsvereinbarung für Investitions- und laufende Kosten der Anbindung an die TI für alle Heilmittelbereiche beschlossen haben und somit eine Erstattung ermöglicht sein. Die aktuelle Finanzierungsvereinbarung finden Sie hier.
• 01.07.2024: Erarbeitung von Vorgaben in Sachen "E-Rezept" durch die gematik
Da ab 2026 das E-Rezept verpflichtend eingeführt werden soll, hat die gematik bis 01.07.2024 alle hierfür nötigen Vorgaben und Verfahren zu erarbeiten.
• 01.01.2026: Anschluss an die TI wird für Physios zur Pflicht
Ab dem 01.01.2026 müssen alle TherapeutInnen an die TI angeschlossen sein.
• 01.01.2027: Physiotherapeutisches E-Rezept wird Standard
Ab 1. Januar 2027 soll für PhysiotherapeutInnen das E-Rezept der Normalfall sein. Sprich: die vertragsärztliche Verordnungsausstellung und -übermittlung erfolgt - abgesehen von Sonderfällen - ausschließlich elektronisch.
Welche Bedenken gibt es bei dem Projekt?
Natürlich läuft der Digitalisierungsprozess und die Einführung der ePA nicht ohne Bedenken, besonders von Datenschützern, ab. Besonders in der Kritik steht, dass ePA-NutzerInnen erst ab Januar 2022 detaillierte Zugangsbeschränkungen für ihre Gesundheitsdaten einrichten können. Bis dahin gilt sozusagen das „Alles oder nichts-Prinzip“, sprich jede/r Leistungserbringende kann alle oder keine Daten einsehen.
Nach wie vor gibt es auch Gruppierungen und Ärztegruppen, die das Projekt komplett ablehnen. Doch auch dieses Vorhaben muss sich der relativ strikten europäischen Datenschutzgrundverordnung unterwerfen und somit für Datensicherheit garantieren. Von ExpertInnen wird daher für ein Abwägen zwischen Datenschutzbedenken und tatsächlichen Risiken bzw. dem Nutzen für Versicherte plädiert. Mit den digitalen Lösungen kann beispielsweise Geld gespart und für relevantere gesundheitserhaltende Maßnahmen ausgegeben werden.
Gesetzliche Grundlagen
• Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
• 1. Digitalisierungsgesetz - Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG)
• 2. Digitalisierungsgesetz - Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)
• 3. Digitalisierungsgesetz - Digitale Versorgung und Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)
Claudia Czernik und Friedrich Merz / physio.de
PS: Hier ein kleines Lexikon zu allen relevanten Begriffen und Abkürzungen rund um die Digitalisierung des Gesundheitswesens
Aktualisierung am 8. September 2023:
Im Spätsommer 2023 verabschiedete das Kabinett das sog. "Digital-Gesetz - DigiG". Enthalten darin ist eine Verschiebung der Einführung des E-Rezeptes für Physiotherapeuten um ein halbes Jahr auf den Anfang des Jahres 2027.
ePADVGDigitalisierungPhysiotherapieGesetzAUE-RezepteGBReHBATI
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Jan Dieckmann schrieb:
Danke für den Überblick!
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diese natürlich auch. Bitte entschuldigen Sie unser Versehen, wir haben den Bericht diesbezüglich ergänzt.
Liebe Grüße aus der Redaktion
Friedrich Merz
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Friedrich Merz schrieb:
Sehr geehrte(r) ollimika,
diese natürlich auch. Bitte entschuldigen Sie unser Versehen, wir haben den Bericht diesbezüglich ergänzt.
Liebe Grüße aus der Redaktion
Friedrich Merz
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ollimika schrieb:
werden die freien mitarbeiter bei der ausgabe der elektronischen ausweise auch bedacht? im text ist von praxisinhabern und angestellten die rede.
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ollimika schrieb:
vielen dank für die schnelle rückmeldung!
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