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Heute nun, wie angekündigt, der zweite und letzte Teil des Interviews mit Rechtsanwalt Christian Bill:
physio.de: In den Rahmenverträgen (bzw. den Leistungsbeschreibungen und Preislisten) wird ebenfalls die Notwendigkeit der Weiterbildung aufgeführt, um die Position PNF (20704) abzurechnen. Da es dort keine Position „PNF ohne Weiterbildung" gibt, wäre ja sozusagen „über die Hintertür" doch wieder die Möglichkeit genommen, diese Behandlung zu Lasten der Krankenversicherung abzurechnen. Sonst könnte die Kasse ja sagen, dass PNF zwar behandelt (also abgegeben) werden darf, aber noch lange nicht von der Kasse bezahlt werden muss.
RA Bill: Derzeit ist noch nicht bekannt, ob sich die AOK, nachdem die Zulassung geklärt ist, auf den Vertrag berufen wird. Wahrscheinlich wird hier auch zunächst das Urteil abgewartet werden müssen, welches ja in schriftlicher Form noch gar nicht vorliegt.
physio.de: Inwieweit hat das Urteil des BSG grundsätzliche Bedeutung und ist damit für jeden Physiotherapeut und jede gesetzliche Krankenkasse maßgeblich? Oder anders gefragt: Wie groß sind die Chancen, dass andere Physiotherapeuten mit demselben
Anliegen (PNF ohne Zertifikat zu behandeln) bei einem Rechtsstreit mit einer Krankenkasse gewinnen würden?
RA Bill: Höchstrichterliche Entscheidungen werden von den Instanzgerichten in aller Regel beachtet. Wir gehen davon aus, dass die Zulassungsfragen im Zusammenhang mit zu fordernder Weiterbildung abschließend geklärt sind. In welchem Umfang Weiterbildung im Vertragsbereich vorgeschrieben wird, hängt ja nicht zuletzt davon ab, welche Hürden die Berufsverbände in Verträgen, insbesondere in Rahmenverträgen, für die Abgabe und die Bezahlung vereinbaren. Dies ist zum jetzigen Zeitpunkt nur schwer vorherzusehen. Im VdAK-Rahmenvertrag sind die Zulassungsempfehlungen des § 124 Abs. 4 SGB V weitgehend als Vertragsregelungen umgesetzt worden.
Auf der einen Seite ist nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts eine Zulassungsregelung, die Gegenstand eines Vertrages wird, unwirksam. Denn Zulassungsentscheidungen haben durch Verwaltungsakt und nicht durch Vertrag zu ergehen. Auf der anderen Seite sieht zumindest der Entwurf zum Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) vor, dass Verträge über Weiterbildungserfordernisse abzuschließen sind.
Ob und ggf. welche Modifizierungen hier durch die Konsensgespräche zwischen Regierung und Opposition erwartet werden können, steht noch aus. Soweit allerdings die Zulassung von Weiterbildungsmaßnahmen abhängig gemacht werden soll, sind bestimmte rechtliche Mindeststandards einzuhalten, weil schließlich das Grundrecht des Artikel 12 GG (Berufsfreiheit) betroffen ist.
Hier lassen sich Aussagen aber erst dann treffen, wenn klar ist, in welcher Fassung ein neues Gesetz in Kraft tritt.
physio.de: Es könnte sein, dass Berufsverbände und Kassen weiterhin die Abgabe der Position PNF von einer Weiterbildung abhängig machen wollen. Glauben Sie, dass dies in den Rahmenverträgen rechtssicher geregelt werden kann? Müssen Ihrer Ansicht nach dazu die derzeit vereinbarten Rahmenverträge aufgrund dieses Urteils geändert werden, da dort ja explizit auf die Rahmenempfehlungen verwiesen wird?
RA Bill: Dies ist eine sehr schwierige Frage, die mit dem oben Gesagten in unmittelbarem Zusammenhang steht. Künftig wird es nach meinem Dafürhalten so sein müssen, dass in Verträgen Qualitätsanforderungen geregelt werden müssen. Dann muss aber jeder auch zu dem, was er vereinbart hat, stehen. Auf der einen Seite muss das, was an Qualität notwendig ist, geregelt werden, um die Patienten einer vernünftigen Versorgung zuführen zu können. Auf der anderen Seite dürfen Luxusweiterbildungen, die zwar viel Geld kosten, aber wenig Qualität bringen, nicht geregelt werden. Dies ist eine Aufgabe, der sich die Berufsverbände zu stellen haben werden.
physio.de: Herr Bill, vielen Dank für das angenehme Gespräch.
Die Fragen stellte Frieder Bothner.
Den ersten Teil des Interviews hatten wir gestern hier veröffentlicht.
Nachricht vom 25.07.03
Rechtsanwalt Christian Bill ist unter dieser Adresse zu erreichen:
Postfach 20 03 49, 45838 Gelsenkirchen-Buer
Telefon: 0209 / 59 70 81 Telefax: - 59 56 92
E-Mail
Peter Appuhn
physio.de
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