Im Herzen der Hansestadt, auf der
Fleetinsel gelegen, in direkter
Nachbarschaft zu sämtlichen
Shoppingmöglichkeiten und allen
öffentlichen Verkehrsmitteln, ist
unsere Praxis seit 1993 erfolgreich
tätig.
• Schwerpunkt: Orthopädie
. Treueprämie
. Gesundheitsleistung bis zu
1000 € pro Jahr
• 30-60 Minutentakt
• Wunscharbeitszeit
• ausführliche Einarbeitung
• Regelmäßige Teambesprechung
• Hausbesuche allenfalls in
Praxisnähe
• Fortbildungskostenübern...
Fleetinsel gelegen, in direkter
Nachbarschaft zu sämtlichen
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Mahngebühren von EUR 40,00 nach § 288 Absatz 5 BGB?
Verschiedentlich kam die Idee auf, den säumigen Kassen den pauschalen Strafschadensersatz von EUR 40,00 aufs Auge zu drücken, den der neu eingeführte § 288 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorsieht. Diese Vorschrift soll säumigen Schuldnern "Beine machen". Der Strafschadensersatz ist eine Untergruppe der Verzugskosten.
Allerdings kann sich der Physiotherapeut leider nicht auf diese Vorschrift berufen. Schon mehrfach sind Physiotherapeuten mit der Forderung nach Verzugszinsen nach dem BGB auf die Nase gefallen. Die Sozialgerichte haben übereinstimmend entschieden, dass im Verhältnis zwischen Kasse und Physiotherapeut kein Platz für zivilrechtliche Verzugsansprüche besteht, weil es sich dabei um ein besonderes gesetzliches Schuldverhältnis handelt und nicht um ein Schuldverhältnis aus Vertrag. 1
Das BGB ist hier schlicht nicht anwendbar. Anwendbar sind die gesetzlichen Regelungen des SGB V (Recht der gesetzlichen Krankenversicherung) und die Regeln der Verträge zwischen den Verbänden der Physiotherapeuten und den gesetzlichen Kassen - und diese sehen schlicht keine Verzugszinsen oder Strafschadensersatz vor.
Was kann der Physiotherapeut tun?
Wer nicht sinnlos wiederholt Mahnschreiben schicken will, kann allerdings schlicht Klage vor dem Sozialgericht erheben. Dann hat er auch Anspruch auf sog. Prozesszinsen.
Eine Klage zu erheben, scheint für viele zuerst einmal abschreckend. Die Praxis zeigt aber, dass Klagen oft das einzige sind, was den Schuldner diszipliniert. Der Schuldner erkennt, dass es nun "ernst wird" und dass mit diesem Gläubiger "nicht zu spaßen ist".
Und der Physiotherapeut, der ärztlich verordnete Leistungen korrekt erbracht, vom Patienten gegengezeichnet bekommen, abgerechnet und die fehlende Zahlung nach Ablauf der Prüffrist von zwei Wochen nach Eingang der elektronischen Abrechnungsdatensätze bei der Kasse 2 einmal schriftlich (oder per Fax) angemahnt hat, hat sehr gute Aussichten, mit seiner Klage glatt durchzukommen.
Überdies sind die formellen Anforderungen an die Klageschrift und die Prozesskosten vergleichsweise gering. Vor den Sozialgerichten herrscht Amtsermittlungspflicht, d.h. das Gericht muss fehlende Informationen anfordern (anders als vor den Zivilgerichten, wo die Streithähne selbst dafür sorgen müssen, das Gericht mit den erforderlichen Daten zu füttern). Sachbearbeiter der Krankenkassen, denen unbearbeitete Rechnungen mittels Klage "auf die Füße gefallen sind", werden sich hüten, den betreffenden Physiotherapeuten noch einmal zu lange warten zu lassen.
Die Klage an das Sozialgericht sollte folgendes enthalten:
- • einen Antrag auf Zahlung eines bestimmten Betrages (Rechnungsbetrag)
Entsprechende Belege sind in Kopie beizufügen. Von allen Schreiben ist eine Kopie beizufügen, die dann vom Gericht an die Kasse gesendet wird.• die Rechnungsnummer
• eine Benennung der Leistungen mit Preisen
• das Datum der Erbringung der physiotherapeutischen Leistungen
• das Datum der Übersendung der Abrechnung an die Krankenkasse und der Mahnung gegenüber der Krankenkasse
• die Benennung der Kasse mit Anschrift
• den Namen des Patienten und seiner Krankenversicherungsnummer.
Ein Antrag könnte etwa lauten:
Es wird beantragt, die Beklagte (Anm.: die Krankenkasse) zu verurteilen, EUR ... gemäß anliegender Leistungsaufschlüsselung und die gesetzlichen Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit an den Kläger (Anm.: den Physiotherapeut) zu bezahlen.
Oft hat schon die gerichtliche Übersendung der Kopie der Klage an die Kasse den Effekt, dass die Summe bezahlt wird. Dann kann der Physiotherapeut die Klage für erledigt erklären und beantragen, dem Beklagten die Kosten aufzubürden. Die Kasse trägt dann die Kosten des Verfahrens.
Wirklich wehren kann sich die Kasse nur, wenn sie konkrete Einwendungen gegen die Leistungen erhebt, also z.B. eine fehlende ärztliche Verordnung der Leistungen oder dass sie nicht erbracht worden seien, oder wenn formelle Fehler in der Abrechnung vorliegen (was durchaus häufiger vorkommt). Der Physiotherapeut, der hier korrekt arbeitet, hat da aber wenig zu fürchten. Er hat aber komplexe Regeln zu beachten:
Komplexe Regeln
Er hat zur Abrechnung folgende Daten einzureichen:
• ggf. Leistungszusagen der Krankenkassen im Original,
• Gesamtaufstellung der Abrechnung (Gesamtrechnung, ggf. Sammelrechnung), Begleitzettel für Urbelege (bei maschineller Abrechnung)
Nach § 302 Abs. 1 SGB V sind die Physiotherapeuten verpflichtet, den Krankenkassen die Abrechnungen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln. Die Details der Abrechnung ergeben sich nach dem Heilmittelrahmenvertrag und sind peinlich genau zu beachten. Man sollte der Kasse hier keine Möglichkeit geben, formelle Einwände zu erheben und so die Sache zu verzögern.
Der hier entscheidende § 12 Absatz 10 des Vertrages lautet:
Rechtsanwalt Philip Christmann
Informationen zum Autor
Philip Christmann ist Fachanwalt für Medizinrecht in Berlin.
Website: www.christmann-law.de
E-Mail: mail@christmann-law.de
1 vgl. etwa Landessozialgericht NRW, Urteil vom 13.3.2003, AktZ: L 5 KR 154/01 oder Urteil vom 28.10.2004, AktZ: L 16 KR 106/03
2 § 12 Absatz 10 des Rahmenvertrags für physikalische Therapie ab 1.4.2013
KlageKrankenkassenRezeptGastbeitrag
Zuallererst: Fragt mich nicht was ich morgen zu diesem Post sage. Ich habe gerade ein paar Gläser Whisky und eine holperige Taxifahrt intus, das könnte meine Urteilskraft sowie Orthographie beeinträchtigen. Falls euch etwas spanisch vorkommt: Fragt nach, wartet ab bis ich ausgenüchtert bin.
[...] Der hier entscheidende § 12 Absatz 10 des Vertrages lautet:
Die Bezahlung der Rechnungen bei elektronischer Datenübermittlung bzw. bei U?bermittlung auf maschinell verwertbaren Datentra?gern erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der vollständigen Abrechnungsunterlagen (maschinelle Abrechnungsdaten und rechnungsbegründende Unterlagen) bei den von den Ersatzkassen benannten Stellen.
[...]
Und was ist mit den Primärkassen? Was ist, wenn die AOK nicht zahlt?
[... Der Physiotherapeut] hat aber komplexe Regeln zu beachten:
Er hat zur Abrechnung folgende Daten einzureichen:
- Urbelege (Verordnungsbla?tter, einschließlich der vollständigen Angaben im Abrechnungsteil, jeweils im Original),
- ggf. Leistungszusagen der Krankenkassen im Original,
- Gesamtaufstellung der Abrechnung (Gesamtrechnung, ggf. Sammelrechnung), Begleitzettel fu?r Urbelege (bei maschineller Abrechnung)
Nach § 302 Abs. 1 SGB V sind die Physiotherapeuten verpflichtet, den Krankenkassen die Abrechnungen im Wege elektronischer Datenu?bertragung oder maschinell verwertbar auf Datentra?gern zu übermitteln. Die Details der Abrechnung ergeben sich nach dem Heilmittelrahmenvertrag und sind peinlich genau zu beachten. Man sollte der Kasse hier keine Möglichkeit geben, formelle Einwände zu erheben und so die Sache zu verzögern.
Der hier entscheidende § 12 Absatz 10 des Vertrages lautet:
Die Bezahlung der Rechnungen bei elektronischer Datenübermittlung bzw. bei U?bermittlung auf maschinell verwertbaren Datentra?gern erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der vollständigen Abrechnungsunterlagen (maschinelle Abrechnungsdaten und rechnungsbegründende Unterlagen) bei den von den Ersatzkassen benannten Stellen.
nun komm aber, so kompliziert sind die Regeln nicht. Die möglichen formellen Einwände sind genau das: Formelle Einwände. Zu 100% heilbar durch Einreichung formal korrekter Papiere. Fristen beginnen sobald die Formalitäten erfüllt sind. Alles klar, habt ihr den Anwalt für diesen Rat bezahlt?!?
...
nun kommen wir zu des Pudels Kern:
[...]
Allerdings kann sich der Physiotherapeut leider nicht auf [BGB §288(5)] berufen. Schon mehrfach sind Physiotherapeuten mit der Forderung nach Verzugszinsen nach dem BGB auf die Nase gefallen. Die Sozialgerichte haben übereinstimmend entschieden, dass im Verhältnis zwischen Kasse und Physiotherapeut kein Platz für zivilrechtliche Verzugsansprüche besteht, weil es sich dabei um ein besonderes gesetzliches Schuldverhältnis handelt und nicht um ein Schuldverhältnis aus Vertrag. (s. 1.) Das BGB ist hier schlicht nicht anwendbar. Anwendbar sind die gesetzlichen Regelungen des SGB V (Recht der gesetzlichen Krankenversicherung) und die Regeln der Verträge zwischen den Verbänden der Physiotherapeuten und den gesetzlichen Kassen - und diese sehen schlicht keine Verzugszinsen oder Strafschadensersatz vor.
[...]
Ausgerechnet den interessanten Teil, warum?!? haben wir keinen Anspruch auf die Regelungen nach BGB §288(5) lässt der Gastautor unbeantwortet. Nein, ehrlich: Wir, die Gemeinschaft der physio.de-Nutzer, machen seit Monaten erfolgreich die Regelung gem. §288(5) geltend. Ich wage zu behaupten: Jede mittelprächtig ausgestatte Kasse, insbesondere die DAK, hat eine ausreichend große Rechtsabteilung um jede größere Physiotherapeutenpraxis unterzubuttern (von Logopäden und Ergotherapeuten fange ich jetzt gar nicht an, ich hoffe ihr könnt mir das verzeihen, werte Kollegen? Auf fachlicher Ebene seid ihr "uns" mindestens ebenbürtig, ihr habt nur nicht ganz so große Praxen...). Nun kommt Herr Christmann und erklärt uns das kein die Anwendung von BGB §288(5) begründender Anspruch vorliegt sondern ein besonderer nicht näher begründeter gesetzlicher Anspruch?
Ehrlich, Herr Christmann: Bisher sah ich es so, dass die Vereinbarungen im RV (Bezhiehung Heilmittelerbringer<->einzelne gesetzliche Krankenversicherungen bzw. deren Verbände) einigermaßen gesetzeskonform sind, wenn diese nicht greifen die HMR (krankenkassenübergreifende Vereinbarungen) greift, wenn die Heilmittelrichtlinie nicht greift das SGB V (bundesdeutsche Vorschriften für die GKVen) greift, wenn das SGB V nicht greift das BGB (gesammelte Werke mehrerer Jahrhunderte deutscher Gesetzgebung) greift.
Eine Hierarchie, sozusagen: Das BGB ist eher allgemein gehalten, das SGB V kann Klauseln enthalten welche die Wirksamkeit des BGB einschränken, das SGB V enthält Regulierungsdelegationen an die Verbände der GKVen/HME, die GKVen und den G-BA. Daraus hervorgegangen ist die HM-Richtlinie, welche einen groben Rahmen vorgibt für das, was die GKVen mit "uns" vereinbaren. Das unterste Glied der Hierarchie sind also die Rahmenverträge.
Bisher haben wir "hier" die meisten Forderungen unter Berufung auf BGB §288 gedeichselt. Oder die jeweils Betroffenen haben sich nicht getraut zu melden das sie auf die Schnauze gefallen sind.
Warum soll das Schuldverhältnis aus Vertrag nicht, soweit keine zulässige Abweichung von gesetzlichen Regelungen nicht grundsätzlich auf gesetzliche Regelungen zugreifen können?
Die genannte Quelle (1) zielt ab auf Heilmittelerbringer die andere (höhere) Gebühren berechnen als zwischen den Sozialversicherungsträgern, in (1) den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, und "den vier großen Verbänden" der Physiotherapeuten vereinbarten Gebühren. Noch dazu, die klagende Physiotherapeutin hat jahrelang die zwischen DGUV-Teilen und Verbänden vereinbarten Gebühren abgerechnet ("stillschweigendes Einverständnis"), sei aber plötzlich ohne Absprache mit den Trägern der dguv gebührentechnisch "nach oben" abgewichen.
Im Text zum unter (1) genannten Urteil steht immer wieder das, mangels Vereinbarkeit vom Vergütungsanspruch der Heilmittelerbringerin und Vergütungsvereinbarung zwischen Kostenträger und Berufsverbänden kein Vertrag bestand. Da kein Vertrag, keine über die mit den Verbänden ausgehandelten Vergütung hinausgehende Vergütungsvereinbarung bestand, bestand maximal wenn überhaupt(!) ein Anspruch auf Entlohnung gemäß der dguv-Rahmenvereinbarung; da die darüber hinausgehende Honorarforderung entsprechend unbegründet sei kann BGB §288(5) nicht greifen. Wo kein Schuldverhältnis da kein Entgeltzahlungsverzug.
Unter dem zweiten Aktenzeichen bekomme ich spontan nur eine Zusammenfassung, "Es kann offen beiben, ob die Unterwerfung unter eine bestehende Preisvereinbarung eine Zulassungsvoraussetzung im Sinne des § 124 Abs. 2 SGB V ist. Eine solche Vergütungsvereinbarung ist jedenfalls verbindlich, wenn der die Zulassung beantragende Heilmittelerbringer ihr nicht widersprochen hat.". Im Grunde nix anderes als was ich oben bereits beschrieben habe, sicher aber keine Abhandlung über den Zahlungsverzug in einem von allen Parteien ausdrücklich vereinbarten Honorar. Im Grunde steht zumindest in der Zusammenfassung etwas was ich oben schon ausgeführt habe, was in SGB V §124 (§125?!?) bereits steht: Die Kostenträger treffen Vereinbarungen mit einzelnen Heilmittelerbringern oder deren Verbänden.
In den zwei genannten Quellen wird der Anspruch nach BGB §288(5) nicht negiert. Warum, bitte, sollte ich mangels abweichender Vereinbarung im Rahmenvertrag oder mangels abweichender Regelung im SGB V oder mangels abweichender Regelung in einem anderen Teil des SGB auf meine Rechte nach BGB verzichten?
Ich verspreche, wenn die Wirkung des Whiskys nächsten Abend abgeklungen ist denke ich nochmal ausführlich darüber nach, aber unter den gegebenen Umständen und den gegebenen Quellen sehe ich keine Notwendigkeit auf die Anwendung des BGB zu verzichten. Erklären Sie bitte was Sie uns sagen wollen, Herr Christmann.
(ganz ehrlich: Institutionen mit größeren Rechtsabteilungen als wir sie jemals unterhalten können beugen sich unseren Forderungen. Entweder sind wir ein noch kleineres Rädchen als ich denke oder einer von uns beiden schwafelt...)
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Papa Alpaka schrieb:
eieiei, was soll bloß dabei herauskommen?
[...]Die Sozialgerichte haben übereinstimmend entschieden, dass im Verhältnis zwischen Kasse und Physiotherapeut kein Platz für zivilrechtliche Verzugsansprüche besteht, weil es sich dabei um ein besonderes gesetzliches Schuldverhältnis handelt und nicht um ein Schuldverhältnis aus Vertrag. (s. 1.) [...]
Zuallererst: Fragt mich nicht was ich morgen zu diesem Post sage. Ich habe gerade ein paar Gläser Whisky und eine holperige Taxifahrt intus, das könnte meine Urteilskraft sowie Orthographie beeinträchtigen. Falls euch etwas spanisch vorkommt: Fragt nach, wartet ab bis ich ausgenüchtert bin.
[...] Der hier entscheidende § 12 Absatz 10 des Vertrages lautet:
Die Bezahlung der Rechnungen bei elektronischer Datenübermittlung bzw. bei U?bermittlung auf maschinell verwertbaren Datentra?gern erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der vollständigen Abrechnungsunterlagen (maschinelle Abrechnungsdaten und rechnungsbegründende Unterlagen) bei den von den Ersatzkassen benannten Stellen.
[...]
Und was ist mit den Primärkassen? Was ist, wenn die AOK nicht zahlt?
[... Der Physiotherapeut] hat aber komplexe Regeln zu beachten:
Er hat zur Abrechnung folgende Daten einzureichen:
- Urbelege (Verordnungsbla?tter, einschließlich der vollständigen Angaben im Abrechnungsteil, jeweils im Original),
- ggf. Leistungszusagen der Krankenkassen im Original,
- Gesamtaufstellung der Abrechnung (Gesamtrechnung, ggf. Sammelrechnung), Begleitzettel fu?r Urbelege (bei maschineller Abrechnung)
Nach § 302 Abs. 1 SGB V sind die Physiotherapeuten verpflichtet, den Krankenkassen die Abrechnungen im Wege elektronischer Datenu?bertragung oder maschinell verwertbar auf Datentra?gern zu übermitteln. Die Details der Abrechnung ergeben sich nach dem Heilmittelrahmenvertrag und sind peinlich genau zu beachten. Man sollte der Kasse hier keine Möglichkeit geben, formelle Einwände zu erheben und so die Sache zu verzögern.
Der hier entscheidende § 12 Absatz 10 des Vertrages lautet:
Die Bezahlung der Rechnungen bei elektronischer Datenübermittlung bzw. bei U?bermittlung auf maschinell verwertbaren Datentra?gern erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der vollständigen Abrechnungsunterlagen (maschinelle Abrechnungsdaten und rechnungsbegründende Unterlagen) bei den von den Ersatzkassen benannten Stellen.
nun komm aber, so kompliziert sind die Regeln nicht. Die möglichen formellen Einwände sind genau das: Formelle Einwände. Zu 100% heilbar durch Einreichung formal korrekter Papiere. Fristen beginnen sobald die Formalitäten erfüllt sind. Alles klar, habt ihr den Anwalt für diesen Rat bezahlt?!?
...
nun kommen wir zu des Pudels Kern:
[...]
Allerdings kann sich der Physiotherapeut leider nicht auf [BGB §288(5)] berufen. Schon mehrfach sind Physiotherapeuten mit der Forderung nach Verzugszinsen nach dem BGB auf die Nase gefallen. Die Sozialgerichte haben übereinstimmend entschieden, dass im Verhältnis zwischen Kasse und Physiotherapeut kein Platz für zivilrechtliche Verzugsansprüche besteht, weil es sich dabei um ein besonderes gesetzliches Schuldverhältnis handelt und nicht um ein Schuldverhältnis aus Vertrag. (s. 1.) Das BGB ist hier schlicht nicht anwendbar. Anwendbar sind die gesetzlichen Regelungen des SGB V (Recht der gesetzlichen Krankenversicherung) und die Regeln der Verträge zwischen den Verbänden der Physiotherapeuten und den gesetzlichen Kassen - und diese sehen schlicht keine Verzugszinsen oder Strafschadensersatz vor.
[...]
Ausgerechnet den interessanten Teil, warum?!? haben wir keinen Anspruch auf die Regelungen nach BGB §288(5) lässt der Gastautor unbeantwortet. Nein, ehrlich: Wir, die Gemeinschaft der physio.de-Nutzer, machen seit Monaten erfolgreich die Regelung gem. §288(5) geltend. Ich wage zu behaupten: Jede mittelprächtig ausgestatte Kasse, insbesondere die DAK, hat eine ausreichend große Rechtsabteilung um jede größere Physiotherapeutenpraxis unterzubuttern (von Logopäden und Ergotherapeuten fange ich jetzt gar nicht an, ich hoffe ihr könnt mir das verzeihen, werte Kollegen? Auf fachlicher Ebene seid ihr "uns" mindestens ebenbürtig, ihr habt nur nicht ganz so große Praxen...). Nun kommt Herr Christmann und erklärt uns das kein die Anwendung von BGB §288(5) begründender Anspruch vorliegt sondern ein besonderer nicht näher begründeter gesetzlicher Anspruch?
Ehrlich, Herr Christmann: Bisher sah ich es so, dass die Vereinbarungen im RV (Bezhiehung Heilmittelerbringer<->einzelne gesetzliche Krankenversicherungen bzw. deren Verbände) einigermaßen gesetzeskonform sind, wenn diese nicht greifen die HMR (krankenkassenübergreifende Vereinbarungen) greift, wenn die Heilmittelrichtlinie nicht greift das SGB V (bundesdeutsche Vorschriften für die GKVen) greift, wenn das SGB V nicht greift das BGB (gesammelte Werke mehrerer Jahrhunderte deutscher Gesetzgebung) greift.
Eine Hierarchie, sozusagen: Das BGB ist eher allgemein gehalten, das SGB V kann Klauseln enthalten welche die Wirksamkeit des BGB einschränken, das SGB V enthält Regulierungsdelegationen an die Verbände der GKVen/HME, die GKVen und den G-BA. Daraus hervorgegangen ist die HM-Richtlinie, welche einen groben Rahmen vorgibt für das, was die GKVen mit "uns" vereinbaren. Das unterste Glied der Hierarchie sind also die Rahmenverträge.
Bisher haben wir "hier" die meisten Forderungen unter Berufung auf BGB §288 gedeichselt. Oder die jeweils Betroffenen haben sich nicht getraut zu melden das sie auf die Schnauze gefallen sind.
Warum soll das Schuldverhältnis aus Vertrag nicht, soweit keine zulässige Abweichung von gesetzlichen Regelungen nicht grundsätzlich auf gesetzliche Regelungen zugreifen können?
Die genannte Quelle (1) zielt ab auf Heilmittelerbringer die andere (höhere) Gebühren berechnen als zwischen den Sozialversicherungsträgern, in (1) den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, und "den vier großen Verbänden" der Physiotherapeuten vereinbarten Gebühren. Noch dazu, die klagende Physiotherapeutin hat jahrelang die zwischen DGUV-Teilen und Verbänden vereinbarten Gebühren abgerechnet ("stillschweigendes Einverständnis"), sei aber plötzlich ohne Absprache mit den Trägern der dguv gebührentechnisch "nach oben" abgewichen.
Im Text zum unter (1) genannten Urteil steht immer wieder das, mangels Vereinbarkeit vom Vergütungsanspruch der Heilmittelerbringerin und Vergütungsvereinbarung zwischen Kostenträger und Berufsverbänden kein Vertrag bestand. Da kein Vertrag, keine über die mit den Verbänden ausgehandelten Vergütung hinausgehende Vergütungsvereinbarung bestand, bestand maximal wenn überhaupt(!) ein Anspruch auf Entlohnung gemäß der dguv-Rahmenvereinbarung; da die darüber hinausgehende Honorarforderung entsprechend unbegründet sei kann BGB §288(5) nicht greifen. Wo kein Schuldverhältnis da kein Entgeltzahlungsverzug.
Unter dem zweiten Aktenzeichen bekomme ich spontan nur eine Zusammenfassung, "Es kann offen beiben, ob die Unterwerfung unter eine bestehende Preisvereinbarung eine Zulassungsvoraussetzung im Sinne des § 124 Abs. 2 SGB V ist. Eine solche Vergütungsvereinbarung ist jedenfalls verbindlich, wenn der die Zulassung beantragende Heilmittelerbringer ihr nicht widersprochen hat.". Im Grunde nix anderes als was ich oben bereits beschrieben habe, sicher aber keine Abhandlung über den Zahlungsverzug in einem von allen Parteien ausdrücklich vereinbarten Honorar. Im Grunde steht zumindest in der Zusammenfassung etwas was ich oben schon ausgeführt habe, was in SGB V §124 (§125?!?) bereits steht: Die Kostenträger treffen Vereinbarungen mit einzelnen Heilmittelerbringern oder deren Verbänden.
In den zwei genannten Quellen wird der Anspruch nach BGB §288(5) nicht negiert. Warum, bitte, sollte ich mangels abweichender Vereinbarung im Rahmenvertrag oder mangels abweichender Regelung im SGB V oder mangels abweichender Regelung in einem anderen Teil des SGB auf meine Rechte nach BGB verzichten?
Ich verspreche, wenn die Wirkung des Whiskys nächsten Abend abgeklungen ist denke ich nochmal ausführlich darüber nach, aber unter den gegebenen Umständen und den gegebenen Quellen sehe ich keine Notwendigkeit auf die Anwendung des BGB zu verzichten. Erklären Sie bitte was Sie uns sagen wollen, Herr Christmann.
(ganz ehrlich: Institutionen mit größeren Rechtsabteilungen als wir sie jemals unterhalten können beugen sich unseren Forderungen. Entweder sind wir ein noch kleineres Rädchen als ich denke oder einer von uns beiden schwafelt...)
Prozesszinsen: "Der Schuldner hat die Forderung ab der Rechtsanhängigkeit zu verzinsen, auch wenn noch kein Verzug eingetreten ist". Sorry, verstehe ich das richtig? Wir sollen die Klage einreichen bevor das Zahlungsziel überschritten ist? Gem. §286 BGB (Absatz 2 Punt 3?) tritt, da die GKVen und dguv-Mitglieder keine Verbraucher sind, auch ohne Mahnung ein wenn das Zahlungsziel kalendarisch bestimmbar ist. Vierzehn (Kalender)Tage nach Eingang der vollständigen Unterlagen. Ab dem 15. Tag kann ich also Verzugszinsen berechnen. Bis ich meinen Rechtsverdreher in seinen neuen Fall eingewiesen habe vergeht leicht mal eine Woche, wenn's drängt brauche ich 2-3 Tage dafür. Da stehe ich mit Anwendung des BGB §288 besser da als würde ich mich "bloß" auf BGB §291 berufen.
Ich geh jetzt 'nen Schluck Wasser trinken und dann schlafen, heute nacht kriege ich meine Gedanken nicht mehr weit genug verbogen um dem Artikel zu folgen...
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Und, liebes physio.de-Team, solange "die Kassen" sich auf unsere Forderungen einlassen: Habt ihr uns nicht einen Bärendienst erwiesen mit der vorzeitigen Veröffentlichung dieses Gastbeitrages?
Nach den FM-Niedermach-Angstmach-Artikeln (obwohl es flächendeckend funktioniert)
jetzt sowas. (obwohl es flächendeckend nach BGB funktioniert)
Ich weiß nicht was soll es bedeuten...
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hermi schrieb:
Papa Alpaka schrieb am 8.10.16 01:33:
Und, liebes physio.de-Team, solange "die Kassen" sich auf unsere Forderungen einlassen: Habt ihr uns nicht einen Bärendienst erwiesen mit der vorzeitigen Veröffentlichung dieses Gastbeitrages?
Nach den FM-Niedermach-Angstmach-Artikeln (obwohl es flächendeckend funktioniert)
jetzt sowas. (obwohl es flächendeckend nach BGB funktioniert)
Ich weiß nicht was soll es bedeuten...
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Papa Alpaka schrieb:
Und, liebes physio.de-Team, solange "die Kassen" sich auf unsere Forderungen einlassen: Habt ihr uns nicht einen Bärendienst erwiesen mit der vorzeitigen Veröffentlichung dieses Gastbeitrages?
Prozesszinsen: "Der Schuldner hat die Forderung ab der Rechtsanhängigkeit zu verzinsen, auch wenn noch kein Verzug eingetreten ist". Sorry, verstehe ich das richtig? Wir sollen die Klage einreichen bevor das Zahlungsziel überschritten ist? Gem. §286 BGB (Absatz 2 Punt 3?) tritt, da die GKVen und dguv-Mitglieder keine Verbraucher sind, auch ohne Mahnung ein wenn das Zahlungsziel kalendarisch bestimmbar ist. Vierzehn (Kalender)Tage nach Eingang der vollständigen Unterlagen. Ab dem 15. Tag kann ich also Verzugszinsen berechnen. Bis ich meinen Rechtsverdreher in seinen neuen Fall eingewiesen habe vergeht leicht mal eine Woche, wenn's drängt brauche ich 2-3 Tage dafür. Da stehe ich mit Anwendung des BGB §288 besser da als würde ich mich "bloß" auf BGB §291 berufen.
Ich geh jetzt 'nen Schluck Wasser trinken und dann schlafen, heute nacht kriege ich meine Gedanken nicht mehr weit genug verbogen um dem Artikel zu folgen...
Im Artikel heißt es: "Die Sozialgerichte haben übereinstimmend entschieden, dass im Verhältnis zwischen Kasse und Physiotherapeut kein Platz für zivilrechtliche Verzugsansprüche besteht, weil es sich dabei um ein besonderes gesetzliches Schuldverhältnis handelt und nicht um ein Schuldverhältnis aus Vertrag."
Soweit ich den gegebenen Urteilen folgen kann ist hier vermutlich ein Urteil des BSG vom 13.05.2004, Aktenzeichen B 3 KR 2/03 R relevant[1]. Dort heißt es über die zivilrechtlichen Vorschriften:
(11) Auf die seit dem 1. Januar 2000 dem öffentlich-rechtlichen Regime unterworfene Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten sind gleichwohl die einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften entsprechend weiterhin anwendbar, da es an abweichenden öffentlich-rechtlichen Regelungen fehlt. (...) Mit der Neufassung des § 69 SGB V durch Art 1 Nr 26 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 2626) stellte der Gesetzgeber klar, dass die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und der Leistungserbringer in Zukunft insgesamt nur noch nach öffentlichem Recht zu bewerten sein sollen (vgl BSGE 89, 24, 32 = SozR 3-2500 § 69 Nr 1). Trotz dieser Gesetzesänderung bleiben nach § 69 Satz 3 SGB V die Vorschriften des Zivilrechts aber gleichwohl weiterhin entsprechend anwendbar, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 SGB V und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach dem Vierten Kapitel SGB V vereinbar sind.
[...]
Für den Hinterkopf interessant ist hier übrigens auch ein Blick in den Absatz (16) ;)
Wo, bitte, Herr Christmann, wird der Anspruch auf zivilrechtliche Verzugsansprüche ausgeschlossen?
Für eine belastbare Quelle wäre ich sehr dankbar, ansonsten halte ich mich an das zitierte Urteil des BSG und die gängige Praxis der GKVen, diese zivilrechtlichen Ansprüche zu bedienen.
Ich kann mich übrigens ihrer Meinung anschließen, das gesetzliche Krankenversicherungen nicht oft genug verklagt werden können wenn sie sich nicht gesetzliche Vorgaben halten :)
[1] BSG, 13.05.2004 - B 3 KR 2/03 R - Höhe der von einer beklagten Krankenkasse geschuldeten Vergütung für erbrachte Leistungen der
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http://www.physio.de/forum5/physiotherapie/kasse-zahlt-nicht-warum-nicht-verklagen/1/119506/119518#msg-119518
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Es sogar noch aktuellere Urteilen des BSG diesbezüglich:
http://www.physio.de/forum5/physiotherapie/kasse-zahlt-nicht-warum-nicht-verklagen/1/119506/119518#msg-119518
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Papa Alpaka schrieb:
...alles muss man selber suchen, grmml...
Im Artikel heißt es: "Die Sozialgerichte haben übereinstimmend entschieden, dass im Verhältnis zwischen Kasse und Physiotherapeut kein Platz für zivilrechtliche Verzugsansprüche besteht, weil es sich dabei um ein besonderes gesetzliches Schuldverhältnis handelt und nicht um ein Schuldverhältnis aus Vertrag."
Soweit ich den gegebenen Urteilen folgen kann ist hier vermutlich ein Urteil des BSG vom 13.05.2004, Aktenzeichen B 3 KR 2/03 R relevant[1]. Dort heißt es über die zivilrechtlichen Vorschriften:
(11) Auf die seit dem 1. Januar 2000 dem öffentlich-rechtlichen Regime unterworfene Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten sind gleichwohl die einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften entsprechend weiterhin anwendbar, da es an abweichenden öffentlich-rechtlichen Regelungen fehlt. (...) Mit der Neufassung des § 69 SGB V durch Art 1 Nr 26 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 2626) stellte der Gesetzgeber klar, dass die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und der Leistungserbringer in Zukunft insgesamt nur noch nach öffentlichem Recht zu bewerten sein sollen (vgl BSGE 89, 24, 32 = SozR 3-2500 § 69 Nr 1). Trotz dieser Gesetzesänderung bleiben nach § 69 Satz 3 SGB V die Vorschriften des Zivilrechts aber gleichwohl weiterhin entsprechend anwendbar, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 SGB V und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach dem Vierten Kapitel SGB V vereinbar sind.
[...]
Für den Hinterkopf interessant ist hier übrigens auch ein Blick in den Absatz (16) ;)
Wo, bitte, Herr Christmann, wird der Anspruch auf zivilrechtliche Verzugsansprüche ausgeschlossen?
Für eine belastbare Quelle wäre ich sehr dankbar, ansonsten halte ich mich an das zitierte Urteil des BSG und die gängige Praxis der GKVen, diese zivilrechtlichen Ansprüche zu bedienen.
Ich kann mich übrigens ihrer Meinung anschließen, das gesetzliche Krankenversicherungen nicht oft genug verklagt werden können wenn sie sich nicht gesetzliche Vorgaben halten :)
[1] BSG, 13.05.2004 - B 3 KR 2/03 R - Höhe der von einer beklagten Krankenkasse geschuldeten Vergütung für erbrachte Leistungen der
Das BSG führt im zuletzt genannten Urteil aus:
„Die Krankenkassen auf der einen und die Leistungserbringer auf der anderen Seite stehen sich im Gesundheitsmarkt als Nachfrager und Anbieter von medizinischen Dienstleistungen gegenüber. Der Gesundheitsmarkt stellt sich insoweit als Teil des allgemeinen Wirtschaftslebens dar, in dem die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen und Prozesszinsen selbstverständlich ist. Die Einordnung als öffentliches Recht im Unterschied zum früheren Rechtszustand durch den Gesetzgeber kann an dieser Beurteilung nichts ändern.“
@physio.de: Wäre es nicht besser; sie würden diesen Gastbeitrag des Herr RA Christmann unverzüglich entfernen?
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Falls noch jemand auf die Idee gekommen ist: Ich habe Herrn Christmann gebeten seine Position gegenüber obigem zu vertreten. Vielleicht hat er Zugriff auf Quellen die wir nicht kennen?
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Papa Alpaka schrieb:
...was man halt am Samstag morgen auf die Schnelle findet. Danke dir für deine beiden Hinweise, Lars :)
Falls noch jemand auf die Idee gekommen ist: Ich habe Herrn Christmann gebeten seine Position gegenüber obigem zu vertreten. Vielleicht hat er Zugriff auf Quellen die wir nicht kennen?
[Ironie an] Traue nie einem Rechtsverdreher. [Ironie aus]
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Gern geschehen.
[Ironie an] Traue nie einem Rechtsverdreher. [Ironie aus]
Gern geschehen.
[Ironie an] Traue nie einem Rechtsverdreher. [Ironie aus]
Ironie? Das ist bitterer Ernst. vgl. hier: Link
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Papa Alpaka schrieb:
Lars van Ravenzwaaij schrieb am 8.10.16 12:02:
Gern geschehen.
[Ironie an] Traue nie einem Rechtsverdreher. [Ironie aus]
Ironie? Das ist bitterer Ernst. vgl. hier: Link
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
:-D:-D:-D:-D
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Herr Rechtsanwalt Christmann kennt offensichtlich die aktuelle höchstrichterliche Rechtssprechung nicht:
Nachdem die Rechtsprechung der Sozialgerichte in den vergangenen Jahren dem Anspruch der Leistungserbringer auf Verzugszinsen eher kritisch gegenüber stand und die Krankenkassen dem teilweise konsequent gefolgt sind, kann nach den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.03.2006 (B 3 KR 6/06 R) und 19.04.2007 (B 3 KR 10/06 R) die Rechtslage als geklärt angesehen werden.
Das BSG führt im zuletzt genannten Urteil aus:
„Die Krankenkassen auf der einen und die Leistungserbringer auf der anderen Seite stehen sich im Gesundheitsmarkt als Nachfrager und Anbieter von medizinischen Dienstleistungen gegenüber. Der Gesundheitsmarkt stellt sich insoweit als Teil des allgemeinen Wirtschaftslebens dar, in dem die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen und Prozesszinsen selbstverständlich ist. Die Einordnung als öffentliches Recht im Unterschied zum früheren Rechtszustand durch den Gesetzgeber kann an dieser Beurteilung nichts ändern.“
@physio.de: Wäre es nicht besser; sie würden diesen Gastbeitrag des Herr RA Christmann unverzüglich entfernen?
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die neue schrieb:
danke für die Rückmeldung (tu)
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
O.T.
Vor allem auch, weil das BSG unter 12 und 13 ausführlich begründet warum §288 BGB sehr wohl Anwendung findet. Das muss man sich wirklich mal auf der Zunge zergehen lassen.:OO)
Oder auch § 69 Abs. 1 SGB V
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
........ wie er, im Gegensatz zu andere Fachanwälte (z.B. Rechtsanwaltsozietät Zimmer * Bregenhorn-Wendland) dieses Urteil BSG, Urteil vom 19. April 2007 - Az. B 3 KR 10/06 R aushebeln möchte.
....... Für die Rechtsbeziehungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind..........
Vor allem auch, weil das BSG unter 12 und 13 ausführlich begründet warum §288 BGB sehr wohl Anwendung findet. Das muss man sich wirklich mal auf der Zunge zergehen lassen.:OO)
Oder auch § 69 Abs. 1 SGB V
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tom1350 schrieb:
Dass Rechtsanwälte zu Prozessen raten liegt auf der Hand. Inwieweit damit aber eine "Disziplinierung" und ängstliche Sachbearbeiter vor Therapeut XY einhergehen sollen ist nicht ersichtlich und wohl etwas weit her geholt, sowie typisches Anwalt-Sich-Selbst-Vermarkten.
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HeiBau schrieb:
bin sehr gespannt auf das "Ergebnis"
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Papa Alpaka schrieb:
Kurze Statusmitteilung: Herr Christmann beteiligt sich grundsätzlich nicht an Forums- oder Blogdiskussionen (das ufere aus. Nee, kann nicht sein, hier bei physio.de halten wir uns doch immer strikt an's Thema... ;)). Wenn nichts dazwischenkommt telefonieren wir zeitnah, er ist bereit mir zu erläutern warum die zitierten Urteile von Lars und mir nicht zum vorliegenden Fall passen.
Eine Zusammenfassung der Ansicht Herr Christmanns und wie der Gedankengang sei. Alles was hierunter steht ist meine bestmögliche Wiedergabe unseres Gespräches, auch falls ich mal den Konjunktiv vergesse ;)
(1) Die Gesetzlichen Krankenkassen nehmen hoheitliche Aufgaben wahr, sind Vertreter des Staates.
(2) Die §§286 und 288 BGB sehen Strafzahlungen für säumige Schuldner vor; prinzipiell ist es zu begrüßen die Wartezeit auf verdiente Honorare zu verkürzen. Das geht Anwälten ebenso wie Physiotherapeuten und Ärzten.
(3) Es ist nicht im Sinne des gesetzgebenden Teiles des Staates, die obigen Strafzahlungen als Kostenfaktor im gesundheitsversorgenden Teil des Staates auftauchen zu lassen.
(4) Darum(?) wurde im SGB V kein Bezug oder Verweis auf die Verzugsregelungen des BGB aufgenommen.
(5) Es gäbe rechtskräftige LSG-Urteile in denen die zivilrechtlichen Ansprüche gegenüber öffentlichrechtlichen Institutionen negiert werden [Aktenzeichen? Nehme ich gerne per Mail an und stelle sie hier zur Verfügung]
(6) Urteile sind immer fallbezogen zu lesen, es reicht nicht immer eine passende Stelle zu finden und diese auf eine allgemeine Situation zu übertragen. Es gibt keine Urteile (die bekannt sind) in denen eine rechtskräftige Beurteilung der Situation von (Physio-)Therapeuten vorliegt.
(7) Es ist schön das die GKVen uns gegenüber spendabel sind und Verzugsstrafen zahlen, wenn angefordert. Herr Christmanns Einschätzung ist allerdings, das kein Rechtsanspruch besteht. Dies könnte im Rahmen einer Klage geklärt werden.
(8) Dieses ...Problem... Betrifft nicht ausschließlich Heilmittelerbringer sondern auch Ärzte...
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das gleicht sich im Tonfall den Ablehnungsbegründungen so mancher PKV. "Wes Brot ich ess, des Lied ich sing"
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Alfred Kramer schrieb:
WOW!!! Von wem wird der Anwalt bezahlt??? Das klingt ja fast so, wie unsere B....... NEIN, ich will nicht schon wieder sticheln :)´
das gleicht sich im Tonfall den Ablehnungsbegründungen so mancher PKV. "Wes Brot ich ess, des Lied ich sing"
Angst vor einem mit einer Klage verbundenen Urteil, bei dem die angemahnte Kasse verliert.
Sowas ist für die Chef-Ebene der Supergau.
Dann lieber zahlen. Denn:
Nur eine Minderheit der betroffenen PI´s wehrt sich.
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hermi schrieb:
Die Kassen haben einen Grund, 40 € Verzugs-"Gebühr" zu bezahlen.
Angst vor einem mit einer Klage verbundenen Urteil, bei dem die angemahnte Kasse verliert.
Sowas ist für die Chef-Ebene der Supergau.
Dann lieber zahlen. Denn:
Nur eine Minderheit der betroffenen PI´s wehrt sich.
Geschafft :)
Eine Zusammenfassung der Ansicht Herr Christmanns und wie der Gedankengang sei. Alles was hierunter steht ist meine bestmögliche Wiedergabe unseres Gespräches, auch falls ich mal den Konjunktiv vergesse ;)
(1) Die Gesetzlichen Krankenkassen nehmen hoheitliche Aufgaben wahr, sind Vertreter des Staates.
Richtig
Ebenfalls richtig
Nicht richtig. Aus dem von mir zitierten BSG-Urteil:
»Die Verneinung einer Verzinsungspflicht für Ansprüche von Krankenhäusern gegen die Krankenkassen durch die Rechtsprechung (vgl BSG SozR 1300 § 61 Nr 1) hat dazu geführt, dass der Gesetzgeber für diesen Bereich eine Verzinsung sogar ausdrücklich vorgeschrieben hat (vgl § 17 Abs 1 Satz 3 Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 - BGBl I 2750).«
Ebenfalls nicht richtig: siehe §§ 69 Abs. 1, 70 SGB V
??? Die von ihm im Artikel genannten Urteile sind zumindest offensichtlich nicht rechtskräftig:
Link
Link
Mag richtig sein; jedoch spricht das BSG eindeutig von “Leistungserbringer” (und das sind Therapeuten unstreitig). In 2 Urteile des BSG wurden entsprechend die Anwendung von §286, 288 für die Apotheker und für die Krankenplegeunternehmen zugesprochen. Warum dann nicht auf uns analog anzuwenden?? Erschließt sich weder mich noch andere Juristen.
Gut, wenn das denn seine juristische Einschätzung ist, wäre er für mich, als Leistungserbringer, der falsche Anwalt. Er vertritt mit seiner Einschätzung eher die, zu verklagende, Gegenseite.
Richtig
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Papa Alpaka schrieb am 12.10.16 12:14:
(2) Die §§286 und 288 BGB sehen Strafzahlungen für säumige Schuldner vor; prinzipiell ist es zu begrüßen die Wartezeit auf verdiente Honorare zu verkürzen. Das geht Anwälten ebenso wie Physiotherapeuten und Ärzten.
3) Es ist nicht im Sinne des gesetzgebenden Teiles des Staates, die obigen Strafzahlungen als Kostenfaktor im gesundheitsversorgenden Teil des Staates auftauchen zu lassen.
4) Darum(?) wurde im SGB V kein Bezug oder Verweis auf die Verzugsregelungen des BGB aufgenommen.
(5) Es gäbe rechtskräftige LSG-Urteile in denen die zivilrechtlichen Ansprüche gegenüber öffentlichrechtlichen Institutionen negiert werden [Aktenzeichen? Nehme ich gerne per Mail an und stelle sie hier zur Verfügung]
6) Urteile sind immer fallbezogen zu lesen, es reicht nicht immer eine passende Stelle zu finden und diese auf eine allgemeine Situation zu übertragen. Es gibt keine Urteile (die bekannt sind) in denen eine rechtskräftige Beurteilung der Situation von (Physio-)Therapeuten vorliegt.
(7) Es ist schön das die GKVen uns gegenüber spendabel sind und Verzugsstrafen zahlen, wenn angefordert. Herr Christmanns Einschätzung ist allerdings, das kein Rechtsanspruch besteht. Dies könnte im Rahmen einer Klage geklärt werden.
(8) Dieses ...Problem... Betrifft nicht ausschließlich Heilmittelerbringer sondern auch Ärzte...
Geschafft :)
Eine Zusammenfassung der Ansicht Herr Christmanns und wie der Gedankengang sei. Alles was hierunter steht ist meine bestmögliche Wiedergabe unseres Gespräches, auch falls ich mal den Konjunktiv vergesse ;)
(1) Die Gesetzlichen Krankenkassen nehmen hoheitliche Aufgaben wahr, sind Vertreter des Staates.
Richtig
Ebenfalls richtig
Nicht richtig. Aus dem von mir zitierten BSG-Urteil:
»Die Verneinung einer Verzinsungspflicht für Ansprüche von Krankenhäusern gegen die Krankenkassen durch die Rechtsprechung (vgl BSG SozR 1300 § 61 Nr 1) hat dazu geführt, dass der Gesetzgeber für diesen Bereich eine Verzinsung sogar ausdrücklich vorgeschrieben hat (vgl § 17 Abs 1 Satz 3 Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 - BGBl I 2750).«
Ebenfalls nicht richtig: siehe §§ 69 Abs. 1, 70 SGB V
??? Die von ihm im Artikel genannten Urteile sind zumindest offensichtlich nicht rechtskräftig:
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Mag richtig sein; jedoch spricht das BSG eindeutig von “Leistungserbringer” (und das sind Therapeuten unstreitig). In 2 Urteile des BSG wurden entsprechend die Anwendung von §286, 288 für die Apotheker und für die Krankenplegeunternehmen zugesprochen. Warum dann nicht auf uns analog anzuwenden?? Erschließt sich weder mich noch andere Juristen.
Gut, wenn das denn seine juristische Einschätzung ist, wäre er für mich, als Leistungserbringer, der falsche Anwalt. Er vertritt mit seiner Einschätzung eher die, zu verklagende, Gegenseite.
Richtig
Die Kassen haben einen Grund, 40 € Verzugs-"Gebühr" zu bezahlen.
Angst vor einem mit einer Klage verbundenen Urteil, bei dem die angemahnte Kasse verliert.
Sowas ist für die Chef-Ebene der Supergau.
Dann lieber zahlen. Denn:
Nur eine Minderheit der betroffenen PI´s wehrt sich.
oder aber, sie folgen konsequent die entsprechende Leitsatzurteile des BSG für den Bereich der Apotheker und der Pflegediensten.?
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
hermi schrieb am 12.10.16 13:35:
Die Kassen haben einen Grund, 40 € Verzugs-"Gebühr" zu bezahlen.
Angst vor einem mit einer Klage verbundenen Urteil, bei dem die angemahnte Kasse verliert.
Sowas ist für die Chef-Ebene der Supergau.
Dann lieber zahlen. Denn:
Nur eine Minderheit der betroffenen PI´s wehrt sich.
oder aber, sie folgen konsequent die entsprechende Leitsatzurteile des BSG für den Bereich der Apotheker und der Pflegediensten.?
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Papa Alpaka schrieb:
Geschafft :)
Eine Zusammenfassung der Ansicht Herr Christmanns und wie der Gedankengang sei. Alles was hierunter steht ist meine bestmögliche Wiedergabe unseres Gespräches, auch falls ich mal den Konjunktiv vergesse ;)
(1) Die Gesetzlichen Krankenkassen nehmen hoheitliche Aufgaben wahr, sind Vertreter des Staates.
(2) Die §§286 und 288 BGB sehen Strafzahlungen für säumige Schuldner vor; prinzipiell ist es zu begrüßen die Wartezeit auf verdiente Honorare zu verkürzen. Das geht Anwälten ebenso wie Physiotherapeuten und Ärzten.
(3) Es ist nicht im Sinne des gesetzgebenden Teiles des Staates, die obigen Strafzahlungen als Kostenfaktor im gesundheitsversorgenden Teil des Staates auftauchen zu lassen.
(4) Darum(?) wurde im SGB V kein Bezug oder Verweis auf die Verzugsregelungen des BGB aufgenommen.
(5) Es gäbe rechtskräftige LSG-Urteile in denen die zivilrechtlichen Ansprüche gegenüber öffentlichrechtlichen Institutionen negiert werden [Aktenzeichen? Nehme ich gerne per Mail an und stelle sie hier zur Verfügung]
(6) Urteile sind immer fallbezogen zu lesen, es reicht nicht immer eine passende Stelle zu finden und diese auf eine allgemeine Situation zu übertragen. Es gibt keine Urteile (die bekannt sind) in denen eine rechtskräftige Beurteilung der Situation von (Physio-)Therapeuten vorliegt.
(7) Es ist schön das die GKVen uns gegenüber spendabel sind und Verzugsstrafen zahlen, wenn angefordert. Herr Christmanns Einschätzung ist allerdings, das kein Rechtsanspruch besteht. Dies könnte im Rahmen einer Klage geklärt werden.
(8) Dieses ...Problem... Betrifft nicht ausschließlich Heilmittelerbringer sondern auch Ärzte...
(9) Unabhängig von der Gültigkeit der Verzugsstrafen gem. BGB §§286,288 sind Prozesszinsen gem. BGB §291 definitiv fällig.
...
...
...
Wie, bitte, kommt man bei der Betrachtung von BGB §288 auf die Idee, Privatrecht sei nicht auf öffentlichrechtliche Beziehungen anwendbar um das drei Paragraphen später umgekehrt zu betrachten? Das SGB V und die RV sehen auch keine Prozesszinsen vor...
(1) Dieses Kapitel (...) regel(t) abschließend die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden, einschließlich der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse nach den §§ 90 bis 94. (...) Für die Rechtsbeziehungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter betroffen sind. [...]
Ja, ich habe den Bezug auf Modellvorhaben gekürzt.
Die einzige Einschränkung in Bezug auf's BGB ist, dass die Menschlichkeit gegenüber gesetzlich Versicherten zu berücksichtigen ist (SGB V §70); in der Frage nach unserer Vergütung ist diese Einschränkung irrelevant.
Fazit: Im SGB V (öffentliches Recht) wird, sofern nichts anderes geregelt ist, ausdrücklich das BGB (Zivilrecht) als Rückfallebene benannt. Wir bleiben bei BGB §288 und haben einen ausdrücklichen Rechtsanspruch darauf.
Und nun kommt mir bitte keiner mit dem Argument, in den Rahmenverträgen sei nicht ausdrücklich die Anwendung geltenden Rechtes vereinbart. Ich wage zu behaupten: Eine jede Vertragsbeziehung basiert darauf das geltendes Recht implizit angewandt wird. Verbrauchern und Arbeitnehmern kommt dabei eine besonders geschützte Stellung zu, die sind über ihre Rechte aufzuklären.
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Ich werd' alt, einen Punkt habe ich unterschlagen, und dort wurde ich wie ich mittlerweile feststelle abgehängt.
nur neugierig: wie jung bist du denn???
..........
Tja, warum Herr RA Christmanns einen Rechtsanspruch auf die Anwendung von §§286, 288 BGB im SGB V verneint, -insbesondere nach 2-maligen gegenteiligen Einschätzung durch das höchste deutsche Sozialgericht - bleibt wohl sein Geheimnis. Sollten er sich mit seinen Gastbeitrag neues Klientel aus den therapeutischen Berufsgruppen erhofft haben, so war das jetzt wohl eher ein Eigentor.
Und damit finis: Es bleibt bei der Berechnung von Verzugszinsen-/Schaden gemäß §§286, 288 BGB gegenüber säumige Krankenkassen.
[Edit] Ich hasse diese rechthaberischen Rechtschreibkorrektur/-verbesserungshilfe auf mein Tablet. >:)
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Papa Alpaka schrieb am 12.10.16 22:59:
Fazit: Im SGB V (öffentliches Recht) wird, sofern nichts anderes geregelt ist, ausdrücklich das BGB (Zivilrecht) als Rückfallebene benannt. Wir bleiben bei BGB §288 und haben einen ausdrücklichen Rechtsanspruch darauf.
Ich werd' alt, einen Punkt habe ich unterschlagen, und dort wurde ich wie ich mittlerweile feststelle abgehängt.
nur neugierig: wie jung bist du denn???
..........
Tja, warum Herr RA Christmanns einen Rechtsanspruch auf die Anwendung von §§286, 288 BGB im SGB V verneint, -insbesondere nach 2-maligen gegenteiligen Einschätzung durch das höchste deutsche Sozialgericht - bleibt wohl sein Geheimnis. Sollten er sich mit seinen Gastbeitrag neues Klientel aus den therapeutischen Berufsgruppen erhofft haben, so war das jetzt wohl eher ein Eigentor.
Und damit finis: Es bleibt bei der Berechnung von Verzugszinsen-/Schaden gemäß §§286, 288 BGB gegenüber säumige Krankenkassen.
[Edit] Ich hasse diese rechthaberischen Rechtschreibkorrektur/-verbesserungshilfe auf mein Tablet. >:)
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Papa Alpaka schrieb:
2016-1986 ... Mitte 30 bin ich nun, noch ein gutes halbes Jahr bis zur 31. Ich werde im weiteren Verlauf des Abends dann mal auf Genussmittel verzichten und auf Wasser umsteigen, vielleicht hilfft das :)
2016-1986 ... Mitte 30 bin ich nun, noch ein gutes halbes Jahr bis zur 31. Ich werde im weiteren Verlauf des Abends dann mal auf Genussmittel verzichten und auf Wasser umsteigen, vielleicht hilfft das :)
2016-1963: könntest ja mein Sohn sein :-), gehe jetzt stramm auf die 54 zu. 1986 habe ich mein Studium beendet und bin nach Deutschland ausgewandert.
Und ja; eine begrenzte Menge klarem Wasser soll die Hirnleistung steigern. ;)
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Papa Alpaka schrieb am 12.10.16 23:28:
2016-1986 ... Mitte 30 bin ich nun, noch ein gutes halbes Jahr bis zur 31. Ich werde im weiteren Verlauf des Abends dann mal auf Genussmittel verzichten und auf Wasser umsteigen, vielleicht hilfft das :)
2016-1963: könntest ja mein Sohn sein :-), gehe jetzt stramm auf die 54 zu. 1986 habe ich mein Studium beendet und bin nach Deutschland ausgewandert.
Und ja; eine begrenzte Menge klarem Wasser soll die Hirnleistung steigern. ;)
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Papa Alpaka schrieb:
Ich werd' alt, einen Punkt habe ich unterschlagen, und dort wurde ich wie ich mittlerweile feststelle abgehängt:
SGB V §69 - Anwendungsbereich
(9) Unabhängig von der Gültigkeit der Verzugsstrafen gem. BGB §§286,288 sind Prozesszinsen gem. BGB §291 definitiv fällig.
...
...
...
Wie, bitte, kommt man bei der Betrachtung von BGB §288 auf die Idee, Privatrecht sei nicht auf öffentlichrechtliche Beziehungen anwendbar um das drei Paragraphen später umgekehrt zu betrachten? Das SGB V und die RV sehen auch keine Prozesszinsen vor...
(1) Dieses Kapitel (...) regel(t) abschließend die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden, einschließlich der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse nach den §§ 90 bis 94. (...) Für die Rechtsbeziehungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter betroffen sind. [...]
Ja, ich habe den Bezug auf Modellvorhaben gekürzt.
Die einzige Einschränkung in Bezug auf's BGB ist, dass die Menschlichkeit gegenüber gesetzlich Versicherten zu berücksichtigen ist (SGB V §70); in der Frage nach unserer Vergütung ist diese Einschränkung irrelevant.
Fazit: Im SGB V (öffentliches Recht) wird, sofern nichts anderes geregelt ist, ausdrücklich das BGB (Zivilrecht) als Rückfallebene benannt. Wir bleiben bei BGB §288 und haben einen ausdrücklichen Rechtsanspruch darauf.
Und nun kommt mir bitte keiner mit dem Argument, in den Rahmenverträgen sei nicht ausdrücklich die Anwendung geltenden Rechtes vereinbart. Ich wage zu behaupten: Eine jede Vertragsbeziehung basiert darauf das geltendes Recht implizit angewandt wird. Verbrauchern und Arbeitnehmern kommt dabei eine besonders geschützte Stellung zu, die sind über ihre Rechte aufzuklären.
In anderen Bereichen ( Metall, Bau etc. ) wäre sowas undenkbar. Die streiken rigoros bis zum bitteren Ende. das machen Sozialheinis wie Physios nicht. Und das wissen die Kassen.
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Die streiken rigoros bis zum bitteren Ende. das machen Sozialheinis wie Physios nicht.
Streiken ist der 2. Schritt vor dem ersten.
Ein guter erster Schritt wäre, nicht mehr alles mit zu machen:
1. sittenwidrig vergütete Therapien wie KMT und Ly nicht mehr durchzuführen bzw. stark einzuschränken.
Sowas ist wirtschaftlich machbar bei "Fachkräftemangel"*.
2. Dazu gehört zwingend: Ly-Fortbildung nicht mehr zu buchen.
3. Nichts mehr unter Eingehung eines hohen persönlichen Risikos "passend" machen.
Die Gemeinde weiß, was alles darunterfällt. Patienten konsequent zum Arzt/zur Krankenkasse schicken.
4. Verzugsgebühren unter Androhung des Klageweges eintreiben.
Unausgegorenen Artikeln von Juristen keine Beachtung schenken.
5. KEINE ZEITGESCHENKE mehr. Bekommen wir etwas geschenkt ?
6. Größere Unabhängigkeit vom Kassensystem durch Selbstzahlerangebote anstreben.
Sowas stärkt das Selbstbewusstsein.
7. Ganz mutige lehnen Patienten einer bestimmten Kasse ab, die wiederholt durch unverhältnismäßiges Nichtzahlen
der Behandlungen aufgefallen ist. Inzwischen werden nämlich eindeutig nicht begründbare Absetzungen vorgenommen, z.B. die Frequenz 1-2 mal durch den Arzt. Mit einem guten Anwalt kann man eventuell
so eine Kasse deftig auflaufen lassen. Danach ist Ruhe.
Aber nur mit Rücksprache beim Fachanwalt.
Die Verbände können sowas nicht, die wollen das gute Verhältnis zu den Kassen nicht beeinträchtigen.
Es gibt bestimmt noch mehr Punkte, fällt euch noch was ein ?
*Fachkräftemangel haben wir nicht. Es gibt genügend Physios stand by. Nämlich die, die keine Lust mehr haben.
Die kämen auch zurück, wenn sich was ändern würde.
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hermi schrieb:
jürgen336 schrieb am 15.10.16 08:43:
Die streiken rigoros bis zum bitteren Ende. das machen Sozialheinis wie Physios nicht.
Streiken ist der 2. Schritt vor dem ersten.
Ein guter erster Schritt wäre, nicht mehr alles mit zu machen:
1. sittenwidrig vergütete Therapien wie KMT und Ly nicht mehr durchzuführen bzw. stark einzuschränken.
Sowas ist wirtschaftlich machbar bei "Fachkräftemangel"*.
2. Dazu gehört zwingend: Ly-Fortbildung nicht mehr zu buchen.
3. Nichts mehr unter Eingehung eines hohen persönlichen Risikos "passend" machen.
Die Gemeinde weiß, was alles darunterfällt. Patienten konsequent zum Arzt/zur Krankenkasse schicken.
4. Verzugsgebühren unter Androhung des Klageweges eintreiben.
Unausgegorenen Artikeln von Juristen keine Beachtung schenken.
5. KEINE ZEITGESCHENKE mehr. Bekommen wir etwas geschenkt ?
6. Größere Unabhängigkeit vom Kassensystem durch Selbstzahlerangebote anstreben.
Sowas stärkt das Selbstbewusstsein.
7. Ganz mutige lehnen Patienten einer bestimmten Kasse ab, die wiederholt durch unverhältnismäßiges Nichtzahlen
der Behandlungen aufgefallen ist. Inzwischen werden nämlich eindeutig nicht begründbare Absetzungen vorgenommen, z.B. die Frequenz 1-2 mal durch den Arzt. Mit einem guten Anwalt kann man eventuell
so eine Kasse deftig auflaufen lassen. Danach ist Ruhe.
Aber nur mit Rücksprache beim Fachanwalt.
Die Verbände können sowas nicht, die wollen das gute Verhältnis zu den Kassen nicht beeinträchtigen.
Es gibt bestimmt noch mehr Punkte, fällt euch noch was ein ?
*Fachkräftemangel haben wir nicht. Es gibt genügend Physios stand by. Nämlich die, die keine Lust mehr haben.
Die kämen auch zurück, wenn sich was ändern würde.
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tom1350 schrieb:
Dein * sehe ich auch so. Bei diesen geringen Bruttolöhnen macht es netto kaum ein Unterschied, ob man 30 oder 40 Stunden arbeitet. Oder man hat unterm Strich mit 20 Stunden plus Minijob das gleiche.
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jürgen336 schrieb:
Solange wir Physiotherapeuten nicht zusammenstehen, konsequent klagen und auch Verträge aufkündigen ( alleTherapeuten!!) wird sich hier nichts ändern. Wir sind zu klein und haben keine Lobby und vor allem kein Arsch in der Hose!
In anderen Bereichen ( Metall, Bau etc. ) wäre sowas undenkbar. Die streiken rigoros bis zum bitteren Ende. das machen Sozialheinis wie Physios nicht. Und das wissen die Kassen.
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