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Der G-BA - respektive sein Unterausschuss "Veranlasste Leistungen" - ist das Gremium, welches u. a. über Abrechnungs- und Verfahrensfragen in der Heilmittelbranche entscheidet. Und so hat er auch in dieser seiner Eigenschaft bei seiner letzten Sitzung am 19. Mai entschieden, das Procedere der sogenannten "Langfristverordnungen" zu vereinfachen.
Konkret bedeutet dies, dass es jetzt für alle Kassen eine Liste mit Diagnosen gibt, bei denen von Anfang an "Langfristverordnungen" möglich sind. Der Arzt muss auch nicht mehr erst den Regelfall voll ausschöpfen, sondern kann von Anfang an eine "Verordnung außerhalb des Regelfalles" ausstellen. Diese fällt dann bei ihm unter die sogenannten "Praxisbesonderheiten", sprich sie bleibt bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung des Arztes ohne negative Auswirkungen. Wichtig dabei: Der Arzt muss neben dem Indikationsschlüssel eben auch den ICD-10 Schlüssel mit auf der Verordnung angeben. Gleichermaßen zu beachten gilt - wie bisher auch -, dass die "Verordnung außerhalb des Regelfalles" in Sachen Anzahl und Frequenz so ausgestellt ist, dass sie maximal einen Zeitraum von zwölf Wochen abdeckt.
Sollte eine Diagnose nicht gelistet sein, der Patient dennoch einen langfristigen Behandlungsbedarf haben, bleibt dem Patient immer noch die Möglichkeit wie bisher auch, bei seiner Krankenkasse einen Antrag auf langfristige Behandlung zu stellen.
Den Beschluss des G-BA inklusive der Diagnoseliste (unter Beschlusstext, Seite 5) können Sie hier nachlesen.
Zugegebenermaßen eine Menge Text. Daher antwortete der G-BA auch auf Anfrage von physio.de, dass er zur Zeit prüfe "inwieweit es für die ab 1. Januar 2017 geltende Neuregelung zum langfristigen Heilmittel-Bedarf einer [in einfacher Sprache gehaltenen] Patienteninformation bedarf."
Der Vollständigkeit sei erwähnt, dass dieser Beschluss noch dem Bundesgesundheitsministerium zur Prüfung vorgelegt werden muss; und erst bei Nichtbeanstandung mittels Veröffentlichung im Bundesanzeiger zum 1.1.2017 in Kraft tritt. Fachkundige Berliner Kreise halten dies allerdings in diesem Falle für eine reine Formalie.
Friedrich Merz / physio.de
G-BAPraxisbesonderheitenBVB
Echt jetzt? Man könnte auch schreiben: Zum Glück!
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Bernie schrieb:
"Gott sei Dank: Es kommt auch einmal zu einer Vereinfachung!"
Echt jetzt? Man könnte auch schreiben: Zum Glück!
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Tempelritter schrieb:
weil das Verfahren mit Verzicht und der Antragstellung je nach Kasse sehr unterschiedlich war, wurde das jetzt per Gesetz vereinheitlicht.
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physiox100 schrieb:
Versteh ich nicht wirklich. Ich dachte es war bisher schon jetzt so, dass sobald eine Diagnose in der Kombination mit dem Indikationsschlüssel zu den genehmigten Diagnosen mit langfristigen Behandlungsbedarf gehört, sofort außerhalb des Regelfalls angefangen werden kann. Im Theorg steht ja bei der Prüfung da immer schön LB. Ich glaub mittlerweile hat sogar die AOK auf die Genehmigung verzichtet, wenn die Diagnosen entsprechend gelistet sind.
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Bernie schrieb:
Mir gings um den Begriff "Gott", nicht um den Inhalt!
die Redaktion weiss halt, wie man die Gemeinde zum Schreiben und Diskutieren bringt...
Beim Barte des Propheten...
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ali schrieb:
Mensch Bernie,
die Redaktion weiss halt, wie man die Gemeinde zum Schreiben und Diskutieren bringt...
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RoFo schrieb:
Für uns in der Praxis hat das allerdings keine Bedeutung. ..
Aus meiner Sicht fehlen in der neuen Anlage die Indikationsschlüssel G81... und somit zählen Hemiparesen plötzlich nicht mehr automatisch als langfristiger Heilmittelbedarf und müssen bei der Kasse gesondert beantragt werden. Was ja vielen betroffenen Patienten besonders leicht fällt, vor allem, wenn sie im Pflegeheim wohnen.
Aus meiner Sicht eine erhebliche Verschlechterung.
Lars
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L. Jünge schrieb:
Vielen Dank!
Lars
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L. Jünge schrieb:
Entweder habe ich es nicht gesehen oder es ist im Zuge der "Vereinfachung" eine riesige Patientengruppe herausgestrichen worden.
Aus meiner Sicht fehlen in der neuen Anlage die Indikationsschlüssel G81... und somit zählen Hemiparesen plötzlich nicht mehr automatisch als langfristiger Heilmittelbedarf und müssen bei der Kasse gesondert beantragt werden. Was ja vielen betroffenen Patienten besonders leicht fällt, vor allem, wenn sie im Pflegeheim wohnen.
Aus meiner Sicht eine erhebliche Verschlechterung.
Lars
Die Praxisbesonderheiten der Anlage 1 heißen ab 01.01.2017 "Besondere Verordnungsbedarfe" und sind ab da in den Rahmenvorgaben zur Wirtschaftlichkeitsprüfung verankert: Link
Der langristige Heilmittelbedarf soll als Anlage in die Heilmittel-Richtlinie aufgenommen werden: Link
Es gab zuvor schon 2 Listen und es wird nach wie vor 2 Listen geben, wo auch immer verankert.
Das Verfahren wird vereinfacht, v.a. was das Genehmigungsverfahren anbelangt.
Gruß Dún
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Dúnhan schrieb:
Die Hemiparesen gehören auch nicht zum langfristigen Heilmittelbedarf entsprechend der Anlage 2 zur Vereinbarung über Praxisbesonderheiten (§32 Abs. 1a SGB V) , sondern zu den Praxisbesonderheiten der Anlage 1 (§84 Abs. 8 Satz 3 SGB V).
Die Praxisbesonderheiten der Anlage 1 heißen ab 01.01.2017 "Besondere Verordnungsbedarfe" und sind ab da in den Rahmenvorgaben zur Wirtschaftlichkeitsprüfung verankert: Link
Der langristige Heilmittelbedarf soll als Anlage in die Heilmittel-Richtlinie aufgenommen werden: Link
Es gab zuvor schon 2 Listen und es wird nach wie vor 2 Listen geben, wo auch immer verankert.
Das Verfahren wird vereinfacht, v.a. was das Genehmigungsverfahren anbelangt.
Gruß Dún
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