- Voll/-Teilzeit
- ab sofort
- Berufseinsteiger oder Profis
- sehr gutes Gehalt z.B. bei 40
Stunden/Woche ein Bruttofestgehalt
von 4860,- Euro
- Einstiegs- und
Vermittlungsprämie von 4000,- Euro
- ganztägig besetzte Anmeldung
- digitale Praxis (Theorg +
Tablett)
- Teamevents
- freien Parkplatz oder BVG Ticket
- Geburtstagsfrei
- mögliche 4- Tage- Woche
- viel Urlaub/Freizeit möglich
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Bezugsgröße
Sie ist der Referenzwert zur Mindestbeitragsbestimmung bei freiwillig gesetzlich krankenversicherten Selbstständigen. Gleichzeitig bestimmt sie das Mindestarbeitsentgelt. Die Bezugsgröße steigt 2016 im Westen auf 2.905 Euro (2015: 2.835 Euro) monatlich, im Osten auf 2.520 Euro (2015: 2.415 Euro)
Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung
56.250 Euro im Jahr (2015: 54.900 Euro) - West wie Ost gleichermaßen. Im Monat sind das 4.687,50 Euro. Wer mehr verdient, hat die Wahlfreiheit zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung.
Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung
Bundeseinheitlich 50.850 Euro jährlich (2015: 49.500 Euro) und 4.237,50 Euro im Monat. Bis dahin fallen Beiträge an. Darüber hinaus gehende Gehaltszahlungen sind dann nicht mehr beitragspflichtig.
Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung
Westen 6.200 Euro monatlich - 74.400 jährlich - (2015: 6.050 Euro / 72.600 Euro). Osten: 5.400 Euro monatlich oder 64.800 Euro (2015: 5.200 Euro / 62.400 Euro). Eine Versicherungspflichtgrenze gibt es bei der Rentenversicherung nicht. Beiträge müssen auch für sehr hohe Einkommen bezahlt werden.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Kranke Mitarbeiter bekommen Patienten von ihrem Arzt jetzt eine neu gestaltete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt. Diese soll vor allem den Ablauf beim Bezug von Krankengeld vereinfachen. Der bisher zusätzlich nötige Krankengeld- Auszahlschein, den Versicherte separat vom Arzt ausfüllen und ihrer Krankenkasse zusenden mussten, entfällt künftig - diese Funktion übernimmt die neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Krankenkassenbeiträge
Etwa zwei Drittel der zum Jahresende noch verbliebenen 118 gesetzlichen Krankenkassen heben ihre Beiträge an. Spitzenreiter im Erhöhungswettbewerb ist die DAK. Die Ersatzkasse schlägt 1,5 Prozent auf den gesetzlich festgeschriebenen Beitragssatz von 14,6 Prozent auf. Allein in diesem Jahr beträgt die Steigerung 0,6 auf dann 16,1 Prozent. Der Schätzerkreis für die gesetzliche Krankenversicherung hat für 2016 eine Anhebung der Zusatzbeiträge um durchschnittlich 0,2 Punkte auf einen Gesamtbeitragssatz von 15,7 Prozent errechnet. Zu den günstigen Kassen zählen die HKK und die IKK Gesund Plus mit 15,2 Prozent.
Termine bei Fachärzten
Terminservicestellen sollen künftig lange Wartezeiten auf einen Facharzttermin vermeiden helfen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) müssen bis zum 23.1.16 entsprechende Einrichtungen schaffen. Die Terminservicestellen sollen dann innerhalb von einer Woche einen Termin bei einem Facharzt vermitteln, sofern der Versicherte eine Überweisung besitzt. Die Wartezeit bis zum Termin darf maximal vier Wochen betragen, die Entfernung muss für den Versicherten zumutbar sein. Wenn kein Termin vermittelt werden kann, muss ein ambulanter Behandlungstermin in einem Krankenhaus angeboten werden.
Präventionsgesetz
Für jeden ihrer Versicherten müssen die Krankenkassen sieben Euro jährlich für Präventionsmaßnahmen ausgeben. Das ist mehr als doppelt soviel als noch im vergangenen Jahr. Jeweils zwei Euro müssen für Aktivitäten in sogenannten Lebenswelten, also Schulen Kindergärten, Wohnumfeld, sowie für die betriebliche Gesundheitsförderung aufgewandt werden. Eine "Nationale Präventionskonferenz" soll als zentrales Koordinations- und Abstimmungsgremium fungieren. Teilnehmer sind die Sozialversicherungsträger, der Bund, die Länder, kommunale Spitzenverbände, die Bundesagentur für Arbeit, Patientenorganisationen und die Bundesvereinigung Prävention und Gesundheitsförderung.
Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen
Wenn es denn einmal im Bundestag, wie geplant im ersten Quartal verabschiedet wird, das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen, dann werden Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen rückwirkend zum 1. Januar 2016 als Straftatbestand in das Strafgesetzbuch aufgenommen. Betroffen sind alle Heil- und Gesundheitsberufe, wie beispielsweise auch Physiotherapeuten und die anderen Therapieberufe. Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen können verhängt werden.
Verordnungen bei Entlassung aus stationärer Behandlung
Um eine nahtlose Therapie beim Übergang in die ambulante Versorgung zu zu gewährleisten, können Kliniken für bis zu sieben Tage Heilmittel oder andere Leistungen, wie Arzneimittel und häusliche Krankenpflege verordnen und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen.
Preisvereinbarungen für Heilmittel
Künftig sollen die Preise für Heilmittelleistungen auf der Grundlage von Durchschnittswerten vereinbart werden. Untergrenze eines neuen Preises ist der Betrag, der sich jeweils aus dem niedrigsten Preis zuzüglich zwei Drittel der Differenz zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Preis des jeweiligen Bundeslands ergibt. Diese Gesetzesregelung gilt zunächst für fünf Jahre, von 2016 bis 2021. Untergrenze und Höchstpreise werden vom Spitzenverband gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) einmal jährlich ermittelt.
Zuzahlung
Die Zahlungspflicht, für Therapieleistungen zum Beispiel, wird wie jedes Jahr zum Jahresbeginn erneut wirksam, auch dann, wenn der Versicherte im vergangenen Jahr befreit wurde. Die Belastungsgrenze von zwei Prozent des Einkommens oder ein Prozent bei chronisch Kranken, tritt wie immer am 1. Januar neu in Kraft. Die ganzjährige Befreiung kann nur durch eine Vorabzahlung des Belastungsbetrages erreicht werden.
Unterlagen vernichten
Zehn Jahre müssen Steuerunterlagen aufgehoben werden. Alle Belege und Unterlagen aus dem Jahr 2005 und den Vorjahren dem Reißwolf zur Behandlung übergeben, oder die Dateien gelöscht werden.
Briefporto erhöht
Die Deutsche Post hat sich dem jährlichen Erhöhungsturnus verpflichtet. Nun kostet der Standardbrief 70 Cent, der Maxibrief 2,60
ApP /physio.de
Jahreswechsel2016
Wie fügt sich das in den Heilmittelkatalog ein, bzw. berührt das die Verordnungsmengen, die dort festgelegt sind oder kommt die Vo aus dem KH quasi dazu und die mögliche Vo.menge setzt erst danach ein? Und: wenn die Verordnungsmenge aus dem KH nicht in 1 Woche abzubehandeln ist? Muss sich die Vo auch an die Richtlinien halten? Kann das jemand beantworten? Vielen Dank im Voraus.
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monaco310 schrieb:
Kurze Frage zur neuen Regelung, dass Krankenhäuser für 1 Woche z.B. Physiotherapie verordnen können:
Wie fügt sich das in den Heilmittelkatalog ein, bzw. berührt das die Verordnungsmengen, die dort festgelegt sind oder kommt die Vo aus dem KH quasi dazu und die mögliche Vo.menge setzt erst danach ein? Und: wenn die Verordnungsmenge aus dem KH nicht in 1 Woche abzubehandeln ist? Muss sich die Vo auch an die Richtlinien halten? Kann das jemand beantworten? Vielen Dank im Voraus.
In dem neuen Paragrafen 16a der Heilmittel-Richtlinie sind die Details zur Verordnung festgelegt:
Krankenhausärzte können zukünftig (nach Inkrafttreten der Änderung der HeilM-RL) ambulante Heilmittel-Verordnungen ausstellen, wenn das medizinisch notwendig ist.
Nach Maßgabe des Heilmittel-Katalogs können Krankenhausärzte für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen nach der Entlassung verordnen. Die Verordnungsmenge hängt von der Behandlungsfrequenz ab und darf die Frist von sieben Kalendertagen nicht überschreiten.
Die Behandlung muss innerhalb von sieben Kalendertagen nach der Entlassung aufgenommen werden, sonst verfällt die Verordnung
Die Verordnung muss innerhalb von zwölf Tagen nach Entlassung abgeschlossen sein. Darüber hinausgehende Behandlungseinheiten verfallen.
Vorausgehende Heilmittel-Verordnungen sind dabei formal nicht zu berücksichtigen.
Auf der Verordnung muss das Entlassungsdatum angegeben werden, die Verordnungsvordrucke werden entsprechend angepasst.
Diese Regelung gilt auch für Ärzte, die in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation arbeiten.
Das Verordnungsrecht im Rahmen des Entlassmanagements tritt erst in Kraft, wenn das Bundesministerium für Gesundheit die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses geprüft hat und diese im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden. Der Beschluss zur Änderung der Heilmittel-Richtlinie ist auf der Internetseite des G-BA bereits erfolgt. Jetzt steht die Überprüfung durch das Bundesgesundheitsministerium an. Die Prüffrist läuft bis zum Ende des ersten Quartals 2016.
Die KBV, der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) müssen jetzt in einem Rahmenvertrag weitere Einzelheiten regeln – zum Beispiel die Frage, auf welchen Formularen Krankenhausärzte verordnen können und wie man Krankenhausärzte dazu bewegen kann, formal gültige Heilmittel-Verordnungen auszustellen. (aus: Unternehmen Praxis)
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Tempelritter schrieb:
TrG zum Beschluss Link
Woher soll die Physiopraxis wissen, ob richtig verordnet wurde? Für die ambulante Reha gilt die Verordnungsmöglichkeit nicht, für DRV-Rehas auch nicht. Wenn die Verordnung aus einer stationären Rehaeinrichtung kommt, die auch für ambulante Reha und dazu für Kassen- und DRV-Reha zugelassen ist, müsste man als Leistungerbringer erst einmal den Kostenträger und die Art der Rehamaßnahme zutreffend ermitteln. Auf der Heilmittelverordnung steht das dann sicherlich nicht, am Stempel der Einrichtung kann man es nicht sehen. Wer haftet denn, wenn fälschlicherweise der Arzt nach einer DRV-Reha oder einer ambulanten Reha eine solche Verordnung ausstellt - der Arzt wird das doch nicht sein? Wieder ein paar Fallstricke mehr in der Heilmittelrichtlinie.
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REHA am Kreuz schrieb:
Das Ganze ist tricky:
Woher soll die Physiopraxis wissen, ob richtig verordnet wurde? Für die ambulante Reha gilt die Verordnungsmöglichkeit nicht, für DRV-Rehas auch nicht. Wenn die Verordnung aus einer stationären Rehaeinrichtung kommt, die auch für ambulante Reha und dazu für Kassen- und DRV-Reha zugelassen ist, müsste man als Leistungerbringer erst einmal den Kostenträger und die Art der Rehamaßnahme zutreffend ermitteln. Auf der Heilmittelverordnung steht das dann sicherlich nicht, am Stempel der Einrichtung kann man es nicht sehen. Wer haftet denn, wenn fälschlicherweise der Arzt nach einer DRV-Reha oder einer ambulanten Reha eine solche Verordnung ausstellt - der Arzt wird das doch nicht sein? Wieder ein paar Fallstricke mehr in der Heilmittelrichtlinie.
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REHA am Kreuz schrieb:
Der G-BA-Beschluss ist hier zu finden: Link
In dem neuen Paragrafen 16a der Heilmittel-Richtlinie sind die Details zur Verordnung festgelegt:
Krankenhausärzte können zukünftig (nach Inkrafttreten der Änderung der HeilM-RL) ambulante Heilmittel-Verordnungen ausstellen, wenn das medizinisch notwendig ist.
Nach Maßgabe des Heilmittel-Katalogs können Krankenhausärzte für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen nach der Entlassung verordnen. Die Verordnungsmenge hängt von der Behandlungsfrequenz ab und darf die Frist von sieben Kalendertagen nicht überschreiten.
Die Behandlung muss innerhalb von sieben Kalendertagen nach der Entlassung aufgenommen werden, sonst verfällt die Verordnung
Die Verordnung muss innerhalb von zwölf Tagen nach Entlassung abgeschlossen sein. Darüber hinausgehende Behandlungseinheiten verfallen.
Vorausgehende Heilmittel-Verordnungen sind dabei formal nicht zu berücksichtigen.
Auf der Verordnung muss das Entlassungsdatum angegeben werden, die Verordnungsvordrucke werden entsprechend angepasst.
Diese Regelung gilt auch für Ärzte, die in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation arbeiten.
Das Verordnungsrecht im Rahmen des Entlassmanagements tritt erst in Kraft, wenn das Bundesministerium für Gesundheit die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses geprüft hat und diese im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden. Der Beschluss zur Änderung der Heilmittel-Richtlinie ist auf der Internetseite des G-BA bereits erfolgt. Jetzt steht die Überprüfung durch das Bundesgesundheitsministerium an. Die Prüffrist läuft bis zum Ende des ersten Quartals 2016.
Die KBV, der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) müssen jetzt in einem Rahmenvertrag weitere Einzelheiten regeln – zum Beispiel die Frage, auf welchen Formularen Krankenhausärzte verordnen können und wie man Krankenhausärzte dazu bewegen kann, formal gültige Heilmittel-Verordnungen auszustellen. (aus: Unternehmen Praxis)
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