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Neuauflage: "Die eigene Praxis"
Weltmeisterlich verspätet. Ab heute kann bestellt werden.
16.07.2014 • 5 Kommentare

Wie weiland gekrönten Häuptern huldigten gestern viele Hunderttausende einen lieben langen Tag den aus dem fernen Südamerika eingeflogenen neuen Helden der Nation. Berlin stand still. Geschäfte und Büros in der Hauptstadt Mitten waren froh, wenn ihre Mitarbeiter den Arbeitsplatz erreichten. Auch physio.de hat dort seine Adresse. Und just an diesem nationalen Feiertag, inmitten der aufgewühlten Menge, steckt ein LKW mit seiner Ladung, frisch gedruckter Bücher - die Neuauflage der "eigenen Praxis" - auf dem Weg zu uns. Inzwischen hat der Fahrer den Durchbruchsversuch aufgegeben. Er wird am heutigen Mittwoch liefern. Die Sendungen an Sie, die Leser des Handbuchs, könnten sich verzögern. Bitte zeigen Sie Nachsicht.

Seit Jahren begleitet "Die eigene Praxis, Handbuch für selbstständige Physiotherapeuten, Logopäden, Ergotherapeuten" hoffnungsvolle Existenzgründer. Von A wie "Abrechnung" bis Z wie "Zulassung" finden künftige Unternehmer die Werkzeuge für eine erfolgreiche Praxisgründung. Sieben Mal nun schon haben wir das Buch überarbeitet und erweitert. Auch die aktuelle Auflage ist runderneuert worden. Änderungen, Ergänzungen, Richtlinien, bürokratische Vorgaben - die mitunter wundersamen Regeln unseres penibel geordneten Gemeinwesens, hier sind sie versammelt. "Die eigene Praxis", der rote Faden im Vorschriftenlabyrinth.

Bis zum 17. August kostet das Handbuch 25,90 Euro, später 28,80 Euro. Unbezahlbar aber ist die Geschichte, die jedes einzelne Buch erzählen kann, die Geschichte der Reise durch die siegestrunkenen Menschenmassen im Odem der Helden.

Und hier kann bestellt werden.


Peter Appuhn
physio.de

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Buch


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Anonymer Teilnehmer
21.07.2014 17:47
Ich finde es super, dass es eine neue Auflage gibt und würde sie gerne bestellen.
Kann ich die denn vielleicht auch mit Kreditkarte oder PAyPal bezahlen?!

Vielen Dank für die Info.

Grüße, Franzi
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Ich finde es super, dass es eine neue Auflage gibt und würde sie gerne bestellen. Kann ich die denn vielleicht auch mit Kreditkarte oder PAyPal bezahlen?! Vielen Dank für die Info. Grüße, Franzi
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Anonymer Teilnehmer schrieb:

Ich finde es super, dass es eine neue Auflage gibt und würde sie gerne bestellen.
Kann ich die denn vielleicht auch mit Kreditkarte oder PAyPal bezahlen?!

Vielen Dank für die Info.

Grüße, Franzi

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Peter Appuhn
21.07.2014 18:00
Das geht leider nicht.
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Das geht leider nicht.
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InMa
23.07.2014 20:36
Die Aussagen auf Seite 151 "Es ist verboten, Bilder in Berufskleidung".....Besser nicht.
und "Es dürfen keine Fachwörter benutzt werden" sind unzutreffend.

Begründung:
Der Verbotskatalog im § 11 HWG ist im Herbst 2012 überarbeitet und an die europäische Rechtsprechung angepasst worden.
Damit sind einige Verbote weggefallen, die es dem Therapeuten jetzt einfacher macht, für seine Tätigkeit zu werben. So ist z.B. das Verbot, sich in Berufskleidung oder bei Ausübung des therapeutischen Berufes ablichten zu lassen, ersatzlos gestrichen worden. Auch das frühere Verbot in § 11 Abs. 1 Nr. 6 HWG - die Werbung mit fremd- oder fachsprachlic hen Bezeicnungen - gibt es seit der Reform nicht mehr.

Ein Blick in das HWG, § 11 zeigt darüber hinaus weiter auf, was jetzt erlaubt und vormals strikt verboten war.

Nicht geändert hat sich am Irreführungsverbot nach § 3 HWG. § 3 HWG bestimmt, dass eine irreführende Werbung unzulässig ist und zeigt die Umstände auf, bei denen eine Irreführung von der Rechtssprechung angenommen wird.

Brigitte Siegerist
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• Lars van Ravenzwaaij
• Tempelritter
Die Aussagen auf Seite 151 "Es ist verboten, Bilder in Berufskleidung".....Besser nicht. und "Es dürfen keine Fachwörter benutzt werden" sind unzutreffend. Begründung: Der Verbotskatalog im § 11 HWG ist im Herbst 2012 überarbeitet und an die europäische Rechtsprechung angepasst worden. Damit sind einige Verbote weggefallen, die es dem Therapeuten jetzt einfacher macht, für seine Tätigkeit zu werben. So ist z.B. das Verbot, sich in Berufskleidung oder bei Ausübung des therapeutischen Berufes ablichten zu lassen, ersatzlos gestrichen worden. Auch das frühere Verbot in § 11 Abs. 1 Nr. 6 HWG - die Werbung mit fremd- oder fachsprachlic hen Bezeicnungen - gibt es seit der Reform nicht mehr. Ein Blick in das HWG, § 11 zeigt darüber hinaus weiter auf, was jetzt erlaubt und vormals strikt verboten war. Nicht geändert hat sich am Irreführungsverbot nach § 3 HWG. § 3 HWG bestimmt, dass eine irreführende Werbung unzulässig ist und zeigt die Umstände auf, bei denen eine Irreführung von der Rechtssprechung angenommen wird. Brigitte Siegerist
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InMa schrieb:

Die Aussagen auf Seite 151 "Es ist verboten, Bilder in Berufskleidung".....Besser nicht.
und "Es dürfen keine Fachwörter benutzt werden" sind unzutreffend.

Begründung:
Der Verbotskatalog im § 11 HWG ist im Herbst 2012 überarbeitet und an die europäische Rechtsprechung angepasst worden.
Damit sind einige Verbote weggefallen, die es dem Therapeuten jetzt einfacher macht, für seine Tätigkeit zu werben. So ist z.B. das Verbot, sich in Berufskleidung oder bei Ausübung des therapeutischen Berufes ablichten zu lassen, ersatzlos gestrichen worden. Auch das frühere Verbot in § 11 Abs. 1 Nr. 6 HWG - die Werbung mit fremd- oder fachsprachlic hen Bezeicnungen - gibt es seit der Reform nicht mehr.

Ein Blick in das HWG, § 11 zeigt darüber hinaus weiter auf, was jetzt erlaubt und vormals strikt verboten war.

Nicht geändert hat sich am Irreführungsverbot nach § 3 HWG. § 3 HWG bestimmt, dass eine irreführende Werbung unzulässig ist und zeigt die Umstände auf, bei denen eine Irreführung von der Rechtssprechung angenommen wird.

Brigitte Siegerist

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Peter Appuhn
24.07.2014 11:18
Vielen Dank für den Hinweis.
Die Änderung des HWG trat im August 2013 in Kraft. Beim Bearbeiten der Neuauflage ist uns der Text durch die Lappen gerutscht. Übrig blieb die Kurzerklärung, dass die aktuelle Rechtsprechung die Berufskleidungsregel zunehmend nicht mehr anwendet.
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Vielen Dank für den Hinweis. Die Änderung des HWG trat im August 2013 in Kraft. Beim Bearbeiten der Neuauflage ist uns der Text durch die Lappen gerutscht. Übrig blieb die Kurzerklärung, dass die aktuelle Rechtsprechung die Berufskleidungsregel zunehmend nicht mehr anwendet.
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Peter Appuhn schrieb:

Vielen Dank für den Hinweis.
Die Änderung des HWG trat im August 2013 in Kraft. Beim Bearbeiten der Neuauflage ist uns der Text durch die Lappen gerutscht. Übrig blieb die Kurzerklärung, dass die aktuelle Rechtsprechung die Berufskleidungsregel zunehmend nicht mehr anwendet.

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InMa
24.07.2014 12:08
Da muss ich widersprechen. Die geänderte Fassung des HWG ist nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten am 19.10.2012 mit Verkündigung in der 43. Kalenderwoche (2012) in Kraft getreten.

Auch das UWG wurde aufgrund europäischer Vorgaben reformiert, bereits in 2008. Die frühere Generalklausel in § 1 des alten UWG "Gebot der guten Sitten" wurde gestrichen und ersetzt durch die in § 3 neu etablierte Generalklausel, dass eine "geschäftliche Handlung nicht unlauter" sein darf.
Eine unlautere geschäftliche Handlung ist beispielsweise die Irreführung - etabliert in § 5 UWG.
Brigitte Siegerist
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• hgb
Da muss ich widersprechen. Die geänderte Fassung des HWG ist nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten am 19.10.2012 mit Verkündigung in der 43. Kalenderwoche (2012) in Kraft getreten. Auch das UWG wurde aufgrund europäischer Vorgaben reformiert, bereits in 2008. Die frühere Generalklausel in § 1 des alten UWG "Gebot der guten Sitten" wurde gestrichen und ersetzt durch die in § 3 neu etablierte Generalklausel, dass eine "geschäftliche Handlung nicht unlauter" sein darf. Eine unlautere geschäftliche Handlung ist beispielsweise die Irreführung - etabliert in § 5 UWG. Brigitte Siegerist
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InMa schrieb:

Da muss ich widersprechen. Die geänderte Fassung des HWG ist nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten am 19.10.2012 mit Verkündigung in der 43. Kalenderwoche (2012) in Kraft getreten.

Auch das UWG wurde aufgrund europäischer Vorgaben reformiert, bereits in 2008. Die frühere Generalklausel in § 1 des alten UWG "Gebot der guten Sitten" wurde gestrichen und ersetzt durch die in § 3 neu etablierte Generalklausel, dass eine "geschäftliche Handlung nicht unlauter" sein darf.
Eine unlautere geschäftliche Handlung ist beispielsweise die Irreführung - etabliert in § 5 UWG.
Brigitte Siegerist

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