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Kostenträger müssen Petö-Behandlungen bezahlen
Verwaltungsgericht Göttingen beruft sich auf die gerade vorgelegte Studie des Kinderzentrums München.
02.08.2002 • 0 Kommentare

Die positive Einschätzung des Petö-Konzeptes durch die Modellstudie des Kinderzentrums München zeigt nun auch juristische Wirkung. Wir berichteten am 30.07. ausführlich über die Studie und die Folgen.

Die Eltern eines jetzt zehnjährigen Jungen mit einer zentralen Bewegungsstörung setzten gerichtlich durch, dass der Landkreis Northeim die Kosten für die Petö-Behandlung ihres Sohnes übernehmen muss.

Der Junge war eines von 67 Kindern, die an der Studie teilnahmen. Die intensive Förderung verbesserte seine motorischen Fähigkeiten deutlich. Die Münchener Wissenschaftler empfahlen den Eltern daher, ihr Kind weiter nach Petö behandeln zu lassen. Der Landkreis Northeim als Kostenträger wollte die Behandlungskosten nicht übernehmen, da es sich bei der Therapie um eine Außenseitermethode handele.

Das Verwaltungsgericht Göttingen betonte dagegen, die Studie belege gerade die Wirksamkeit der Therapie und verdonnerte die Behörde zur Zahlung.

Urteil des Verwaltungsgerichtes Göttingen: AZ: 2 A 2077 / 00



Peter Appuhn
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