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Bayern folgte am 01. Mai 2022 als erstes Bundesland diesem Beschluss. Nordrhein-Westfalen (NRW) geht jedoch einen anderen Weg.
Berufsanerkennung
Zwei Drittel aller Anerkennungen ausländischer Berufsabschlüsse entfallen auf das Gesundheitswesen. Die Hürden in diesen Verfahren sind bundesweit uneinheitlich und in einigen Regionen Deutschlands sehr intransparent. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz wird daher kontinuierlich überarbeitet. Nach Auffassung der Europäischen Union und der 92. GMK reichen die bisherigen Anpassungen jedoch nicht aus. Vor allem die Anforderungen an die Sprachkenntnisse müssen laut GMK „aus Gründen des Patientenschutzes …“ strengeren Auflagen unterliegen.
Dies formulierten die Minister in ihrem Eckpunktepapier und forderten neben dem allgemeinen Sprachdiplom eine zusätzliche fachspezifische Sprachprüfung. Bisher reichte für Ergo- und PhysiotherapeutInnen ein allgemeines Sprachniveau B2 aus. LogopädInnen benötigten das höhere Zertifikat C2. Als erstes kam die bayerische Landesregierung diesen Forderungen nach (wir berichteten).
Föderalismus par excellence
Und wieder einmal schlägt die fehlende Einheitlichkeit zwischen den Bundesländern zu. Statt die einfachen und gut formulierten Gesetzestexte aus Bayern zu übernehmen, wird in NRW Kauderwelsch veröffentlicht. Landesgesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) präsentiert seine Verordnung mit den Worten: „Bürokratische Hürden dürfen der Einwanderung ausländischer Fachkräfte nicht länger im Wege stehen“. Doch wenn schon MuttersprachlerInnen nach dem Lesen eines kruden Beamtendeutschtextes an ihre Verständnisgrenzen stoßen, wie sollen dies dann erst AntragsstellerInnen aus dem Ausland interpretieren?
In Bayern ist die Regelung zum Nachweis der Sprachkenntnisse unmissverständlich ausformuliert. Es wird ein Sprachdiplom B2 (Logo: C2) verlangt. Zusätzlich ist eine berufsspezifische Prüfung abzulegen. Im Gegensatz dazu sind die Formulierungen in NRW schwammig und können potenzielle AntragstellerInnen nach dem Lesen genauso ratlos zurücklassen wie vor der Änderung. Zunächst wird dort angegeben, dass ein allgemeines Sprachniveau B2 (Logo: C2) wie bisher als Nachweis gilt. Im Absatz drei des § 4 heißt es:
Wann der Nachweis nicht als erbracht gilt, ist nicht näher definiert. Reicht nun also B2 (C2)? Wann gilt er und wann nicht? Und wer entscheidet darüber? Und dann wird es noch verwirrender.
Wie soll dies möglich sein? Der Nachweis über die Sprachkenntnisse muss zur Antragstellung erbracht werden. Der Test darf aber „erst nach der Anerkennung“ durchgeführt werden.
Der Test
In der Anlage zum § 4 sind die Anforderungen an die Prüfungskommission und das Prüfungsverfahren auf einer DIN-A4 Seite dargelegt. Die PrüferInnen müssen „einem Gesundheitsfachberuf angehören“. Es wird nicht explizit der identische Beruf des Prüflings verlangt. Die Fachsprachenprüfung dient der Überprüfung des Hörverständnisses sowie des mündlichen und schriftlichen Ausdrucks, während das Fachwissen nicht überprüft werden darf. Auch hier bleibt die Frage, wie eine fachspezifische Prüfung objektiv überprüft werden kann, ohne dabei auf das Fachwissen einzugehen.
Nach Zahlung der entsprechenden Gebühr – eine Gebührenordnung fehlt hierzu auch sowohl im Gesetz als auch der Anlage – wird der Prüfling vorgeladen. Bei der Ausgestaltung der Prüfung herrscht dann wieder Einigkeit zwischen NRW und Bayern. Jeweils 20 Minuten umfassen die drei Prüfungsblöcke. Auf ein simuliertes PatientInnengespräch folgt ein interkollegiales Gespräch. Abschließend ist ein „üblicherweise vorkommendes Schriftstück (beispielsweise Planung und Dokumentation der Handlung)“ anzufertigen.
Fazit
Unklare Ausformulierung der Gesetze, widersprüchliche Paragrafen, die sich gegenseitig aushebeln ... All dies spricht nicht für eine „Erleichterung des bürokratischen Aktes“ bei den Anerkennungsverfahren in NRW. Vor allem die Abweichung von den Vorgaben der EU und der GMK sowie letztlich denen aus Bayern, machen es AntragstellerInnen nicht einfacher. Eine bundeseinheitliche Lösung war das Ziel, damit „bei der Berufsanerkennung eine Willkommenskultur“ entsteht. Doch der Föderalismus zeigt sich in diesem Fall wieder von seiner „besten“ Seite.
Die komplette Verordnung aus NRW finden Sie hier.
Martin Römhild / physio.de
AuslandFachkräftemangelNRWAngestellte
Von einer Verschlankung des Amtsschimmels ist nichts erkennbar, gleichwohl ist von den versprochenen Erleichterungen bei der Integration von Fachpersonal nichts übrig geblieben.
Wir haben bereits sehr gut ausgebildete Therapeuten aus dem Ausland in unseren Reihen, die sich allesamt nur enttäuscht und auch entwürdigend von unserem System behandelt fühlten während der Antrags- und Anerkennungsphase. Da dürfen Kinder nicht mit einreisen, während an anderer Stelle ungebremst reingewunken wird.
Wir sollten uns politisch betrachtet warm anziehen, es ziehen Gewitterwolken auf...
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Dorsovolar schrieb:
Vielen Dank für das Aufzeigen dieses Irrsinns, wobei leider noch vergessen wurde, dass unsere Amtsstuben spätestens nach Corona festgestellt haben, dass man sich noch mehr Kaffee einschenken kann, wenn man den Bürger gar nicht erst zu sich lässt. Termine bei der Ausländerbehörde bzw. dem Landesamt für Integration usw. nur per Mail, telefonische Erreichbarkeit nur eine Stunde am Tag(Dauerbesetzt) und die Einleitung des beschleunigten Anerkennungsverfahrens ist zuweilen Glückssache.
Von einer Verschlankung des Amtsschimmels ist nichts erkennbar, gleichwohl ist von den versprochenen Erleichterungen bei der Integration von Fachpersonal nichts übrig geblieben.
Wir haben bereits sehr gut ausgebildete Therapeuten aus dem Ausland in unseren Reihen, die sich allesamt nur enttäuscht und auch entwürdigend von unserem System behandelt fühlten während der Antrags- und Anerkennungsphase. Da dürfen Kinder nicht mit einreisen, während an anderer Stelle ungebremst reingewunken wird.
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Halbtitan schrieb:
Ja 16 Bundesländer sind nicht so toll allerdings sind 16 Bundesländer besser als 16 Staaten.
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