Das GPR Gesundheits- und
Pflegezentrum Rüsselsheim besteht
aus den Teilbereichen GPR Klinikum
(577 Betten), der GPR
Seniorenresidenz „Haus am
Ostpark“ (185 Plätze) sowie dem
GPR Ambulanten Pflegeteam. Das GPR
Klinikum versorgt jährlich rund
27.000 stationäre und 75.000
ambulante Patienten. Damit leisten
wir einen bedeutenden Anteil zur
Sicherung der Lebensqualität in
der Region
Rüsselsheim/Main-Spitze. Wir
gelten als besonders frauen- und
familienfreundlicher Betrieb und
nehmen als Aka...
Pflegezentrum Rüsselsheim besteht
aus den Teilbereichen GPR Klinikum
(577 Betten), der GPR
Seniorenresidenz „Haus am
Ostpark“ (185 Plätze) sowie dem
GPR Ambulanten Pflegeteam. Das GPR
Klinikum versorgt jährlich rund
27.000 stationäre und 75.000
ambulante Patienten. Damit leisten
wir einen bedeutenden Anteil zur
Sicherung der Lebensqualität in
der Region
Rüsselsheim/Main-Spitze. Wir
gelten als besonders frauen- und
familienfreundlicher Betrieb und
nehmen als Aka...
Stand 3. Dezember 2021
Daher greift jetzt auch die Politik zu Maßnahmen, welche schon fast den Ruch der Panik tragen. Vorgestern wurde ein Gesetz verabschiedet, welches seit gestern gilt: eine Neufassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Testpflicht für wen?
Das neue Gesetz beinhaltet eine Testpflicht für alle arbeitenden Menschen in einer therapeutischen Praxis (egal ob Therapeut/in, Reinigungs- oder Rezeptionsfachkraft), die Kontakt mit Patienten und/oder Kollegen haben.
Und dies ganz unabhängig davon ob: Genesen, Geimpft oder Ungeimpft!
Welche Tests und wie oft?
Grundsätzlich gilt: Alle müssen den Nachweis eines tagesaktuellen Test vor Betreten der Praxis mit sich führen. (s. hierzu die updates unten)
Es gibt allerdings eine Unterscheidung zwischen Ungeimpften und Geimpften/Genesenen.
Ungeimpfte
Die täglichen Tests für Ungeimpfte müssen unter Aufsicht eines geschulten Personals erfolgen. Entweder hat sich jemand in der Praxis weitergebildet (Nachweis dokumentieren!) oder die Ungeimpften müssen hierzu in ein Testzentrum.
Geimpft/Genesen
Geimpfte oder Genesene haben es etwas leichter. Sie dürfen auch einen Selbsttest zu Hause durchführen – oder diese Selbsttests unmittelbar vor Arbeitsbeginn in der Praxis durchführen.
(Es gibt noch die Variante für diese Gruppe, dass sie statt des täglichen Tests zweimal wöchentlich einen PCR-Test vorlegen, welcher nicht älter als 48 Stunden ist. Hiervon ist allerdings unter den aktuellen Bedingungen der Testlabore wahrscheinlich abzuraten.)
Praktischer Tipp
Tagesaktuell heißt übrigens: nicht älter als 24 Stunden. Das bedeutet, dass es möglich ist, am Feierabend alle zu testen und diese dann morgens in den Betrieb kommen dürfen.
Pflichten der Fachlichen Leitung / des Arbeitgebers
Fachliche Leitung bzw. Arbeitgeber sind zu Folgendem verpflichtet:
Es drohen empfindliche Bußgelder für Arbeitgeber, wenn diese Regeln nicht eingehalten werden. Sollten sich Mitarbeiter Tests verweigern, ist das ein Kündigungsgrund.• Die „Nachweiskontrollen täglich zu überwachen“.
• Diese Kontrollen „regelmäßig zu dokumentieren“.
• Sollten Sie sich erfolglos um die Beschaffung von Tests bemüht haben, empfiehlt es sich, dies ebenfalls zu dokumentieren.
• Sie müssen die Ergebnisse alle zwei Wochen an die zuständige Behörde zu melden.
• Sie müssen die erhobenen Daten nach sechs Monaten löschen.
Hier finden Sie Musterformulare für Ihre Dokumentation.
Kostenerstattung
Die Kosten für Tests, welche beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet sind, werden wie folgt erstattet.
Umfang
Pro Mitarbeiter pro Monat maximal 10 Tests. Maximaler Preis für einen Test 3,50 Euro.
Seit 1. Dezember 2021 beträgt der max. Erstattungsbetrag pro Test 4,50 Euro.
Procedere
Sie müssen sich bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung registrieren und können erst nach erfolgter Registrierung abrechnen.
Wenn Sie lediglich 10 PoC-Antigentests pro Person (Personaltestung) abrechnen wollen, kreuzen Sie in dem Antragsformular in Tabelle 2b folgendes an: „IfSG §23 Absatz 3 Nr. 9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe“
Alle weiteren Angaben finden Sie hier.
Patienten
Unklar ist derzeit noch welche genauen Regelungen in welchem Bundesland für Patienten gelten. Bekannt ist lediglich, dass in den Ländern Sachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt eine sog. 3G‑Regel für Patienten gilt. Eine Maskenpflicht versteht sich von selbst.
Grundsätzlich lässt sich sagen, dass dies in den jeweiligen Länderinfektionsschutzmaßnahmenverordnungen geregelt wird.
Hinter den Kulissen
Es gibt ca. 200.000 Heilmittelerbringer in Deutschland. Bei einer 5-Tage-Woche bedeutet dies wöchentlich 1 Mio. Test nur für diese Branche. Dazu kommen noch alle Arztpraxen, Krankenhäuser etc… Schon jetzt liest man Berichte, wonach erste Lieferprobleme aufträten. Ganz zu schweigen von den Kosten für alle Praxisinhaber.
Daher führen dem Vernehmen nach zurzeit die Berufsverbände und auch die Ärzteschaft Gespräche mit den Verantwortlichen, um eine praktikablere Umsetzbarkeit des Ganzen zu erreichen. Gegen Abend vermeldet die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) bereits, dass einige Bundesländer die Testpflicht für Geimpfte und Genesene mittlerweile wieder ausgesetzt hätten. Weiterhin gehe sie nach eigenem Bekunden davon aus, dass dieses Moratorium kurzfristig auf das ganze Bundesgebiet ausgeweitet werde.
Update 25.11.2021:
Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) unterläuft das Gesetz
Die Gesundheitsministerkonferenz kritisiert in ihrem Beschluss die Regelung stark. Sie fordert:
Zudem fordert die GMK den Bundesgesetzgeber umgehend zu einer entsprechen Korrektur der gesetzlichen Regelung auf.
Die Gesundheitsminister [...] der Länder sind sich einig, dass bis dahin die Regelungen [...] im vorgenannten Sinne für Immunisierte nicht angewendet werden. Dies gilt auch für das Aussetzen von Dokumentations- und Berichtspflichten.
update vom 26.11.21
Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht
Wie aus einschlägigen Quellen zu erfahren ist, soll das Deutsche Psychotherapeuten Netzwerk (DPNW) mittlerweile einen Eilantrag gegen den besagten § 28b im IfSG eingereicht haben.
Update 3.12.2021:
Entwarnung: Bundesgesundheitsministerium stellt klar:
Das Gesundheitsministerium hat die Arbeitsgemeinschaft Infektionsschutz
und die Kassenärztliche Bundesvereinigung informiert, dass
- geimpfte/genesene Mitarbeiter in Praxen nur zwei Mal die Woche getestet werden müssen, und nicht täglich. Dafür ist auch ein Antigen-Test ausreichend (Eigenanwendung ohne Überwachung).
- die Protokollübermittlungen auch nur auf Anforderungen nötig sind und
- es auch bei den "Besuchern" einfacher wird. Betreuer, Pflegende und Eltern gelten nicht als Besucher.
Lesen Sie hier die Klarstellung des BMG.Hier finden Sie Musterformulare für Ihre Dokumentation.
Sollten sich Weiterentwicklungen ergeben, werden wir diesen Artikel aktualisieren.
Bleiben Sie gesund!
Friedrich Merz / physio.de
Stand 3. Dezember 2021
CoronaTestGesetz
Andi
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andi-jo schrieb:
Ich arbeite ausschließlich im Seniorenheim. Dort ist die Regelung für Geimpfte: 2x wöchentlich testen.Gilt nun deren Hausrecht oder das neue Infektionsschutzrecht?????
Andi
Hoffe, dass wir auch einen Proteststurm hinkriegen!! Verbände an die Front!!
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mindmattermotion schrieb:
Die Ärzteschaft hat diesen unerträglichen Mist bereits gestern canceln können (Siehe kbv-Seite)!!
Hoffe, dass wir auch einen Proteststurm hinkriegen!! Verbände an die Front!!
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mark760 schrieb:
Zu diesem aktuellen Stand kommt noch, dass Praxen den Besuchern ebenfalls eine Testmöglichkeit anbieten müssen. Mal sehen, wie lange das Bundesgesetz so Bestand haben wird. Von der Idee her in der derzeitigen Situation jedenfalls sinnvoll und sicher kein „Ruch der Panik".
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BMAS - Betrieblicher Infektionsschutz
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Frieder Bothner schrieb:
Die Testung zählt grundsätzlich nicht zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit.
BMAS - Betrieblicher Infektionsschutz
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kvet schrieb:
Ist das dann Arbeitszeit?
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dicke schrieb:
Wahrscheinlich war Cannabis mit in der Debatte, anders kann man sich das Ergebnis schwerlich erklären...
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chris217 schrieb:
Gut, dass Canabis freigegeben wird. Vielleicht erträgt man damit den Bumms besser, den wir hier immer in ultra-Kurzfrist ausbaden müssen. Vielleicht geht dafür eine Baugenehmigung demnächst auch in 24 Stunden durch joy
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Fritz Lang schrieb:
BEi allem Verständnis für die jetzige Situation, macht das, was man uns hier wieder aufdrückt einfach wütend.
viele Leute, die klagen, leiden nicht.
© Fred Ammon (*1930), Aphoristiker
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Füsi schrieb:
Viele Leute, die leiden, klagen nicht;
viele Leute, die klagen, leiden nicht.
© Fred Ammon (*1930), Aphoristiker
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Turnschwester17 schrieb:
Begleitpersonen haben bei uns jetzt 3G . Die Mütter, die nicht geimpft sind, können bei mir einen Selbsttest durchführen. (Habe extra den Schein gemacht) oder mit Testzertifikat zu mir kommen. Das gilt solange, bis der Gesetzgeber entschieden hat, was mit Eltern von Therapiekindern passieren soll. Die Eltern sind da auch sehr verständnisvoll. Ich war erst 14 Tage in Quarantäne und dann ist die Therapie ausgefallen. So können sie ihren Beitrag dazu machen, dass das möglichst nicht mehr passiert.
und das mache ich alles wann? Bleibt ja keine Therapiezeit übrig. Dann mache ich eher zu bis die sich sortiert haben. Also ca. bis Weihnachten...
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dicke schrieb:
@Turnschwester17
und das mache ich alles wann? Bleibt ja keine Therapiezeit übrig. Dann mache ich eher zu bis die sich sortiert haben. Also ca. bis Weihnachten...
Bei uns ist es diese Woche gut verlaufen , jede ungeimpfte Mutter kam mit Zertifikat und 80% der geimpften Mütter haben sich morgens zu Hause selbst getestet.
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Turnschwester17 schrieb:
@dicke wenn du dir das finanziell leisten kannst, nur zu.
Bei uns ist es diese Woche gut verlaufen , jede ungeimpfte Mutter kam mit Zertifikat und 80% der geimpften Mütter haben sich morgens zu Hause selbst getestet.
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dicke schrieb:
Das heißt dann, daß alle meine Eltern nur noch getestet ihre Kinder zur Therapie abgeben dürfen?
"Überwachung und Dokumentation:
Folgende Angaben sind dokumentationspflichtig:
Anzahl der vorgelegten Testnachweise oder durchgeführte Tests von
- Beschäftigten (Inhaber und Angestellte)
- Besucher/Begleitpersonen
Anzahl der
-Beschäftigten mit und ohne Impfnachweis
-Anzahl der Patienten mit und ohne Impfnachweis
Erfragen Sie also auch beim Patienten den Impf-und Teststatus und dokumentieren diesen bitte. Es geht hier bei der Erhebung der Daten um die Gefährdungsbeurteilung und die Meldepflicht nach § 28b IFSG.Sollten Patienten die Auskunft oder den Nachweis der Impfung oder Testung verweigern, notieren Sie dies bitte und berücksichtigen es in der abzugebenden Meldung.Laut Gesetz soll die Meldung 14 täglich an eine zuständige Behörde gehen. Wer diese Behörde ist, ist vom Gesetzgeber noch zu klären.Die erhobenen Daten sind nach 6 Monaten zu löschen."
Wenn ich jetzt echt noch Impf- und Genesenstatus meiner Pat. Dokumentieren und versenden soll muss ich mir echt an den Kopf fassen, bzw mache nur noch 1 G.
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mark760 schrieb:
Steht so im Gesetz. Auch dass wir diese Daten zur Gefährdungsbeurteilung erheben dürfen.
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chris217 schrieb:
@mark760 das macht es trotzdem nicht einfacher mit meiner knappen Zeit zu haushalten. Vorhin übrigens mit dem Gesundheitsamt und Gesundheitsministerium telefoniert und keiner wusste etwas von irgendwas. Woher ich solche Informationen hätte. Dafür habe ich meinen freien Vormittag geopfert und auf Sport verzichtet.
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mark760 schrieb:
@chris217 Na ja. Wenn wir schon kein 3 G für Patienten ( medizinisch notwendige Behandlungen ) haben, wäre doch wichtig zu wissen, wie die Gefährdung des Personals bei unseren körpernahen Gesundheitsdienstleistungen ist.
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chris217 schrieb:
@mark760 der ist hoch, dafür muss ich keiner Erhebungen durchführen und übermitteln, sondern würde mich lieber konzentriert an meine Arbeit und Hygiene machen.
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chris217 schrieb:
Meine Abrechnungsstelle schickte mir gerade eine Mail. Hier noch ein Auszug:
"Überwachung und Dokumentation:
Folgende Angaben sind dokumentationspflichtig:
Anzahl der vorgelegten Testnachweise oder durchgeführte Tests von
- Beschäftigten (Inhaber und Angestellte)
- Besucher/Begleitpersonen
Anzahl der
-Beschäftigten mit und ohne Impfnachweis
-Anzahl der Patienten mit und ohne Impfnachweis
Erfragen Sie also auch beim Patienten den Impf-und Teststatus und dokumentieren diesen bitte. Es geht hier bei der Erhebung der Daten um die Gefährdungsbeurteilung und die Meldepflicht nach § 28b IFSG.Sollten Patienten die Auskunft oder den Nachweis der Impfung oder Testung verweigern, notieren Sie dies bitte und berücksichtigen es in der abzugebenden Meldung.Laut Gesetz soll die Meldung 14 täglich an eine zuständige Behörde gehen. Wer diese Behörde ist, ist vom Gesetzgeber noch zu klären.Die erhobenen Daten sind nach 6 Monaten zu löschen."
Wenn ich jetzt echt noch Impf- und Genesenstatus meiner Pat. Dokumentieren und versenden soll muss ich mir echt an den Kopf fassen, bzw mache nur noch 1 G.
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mark760 schrieb:
Den Ländern obliegt die Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes. Ob diese auch Teile daraus eigenmächtig aussetzen können? Lass mich überraschen. Das IfSG sollte nach dem Wunsch einiger Politiker sowieso wieder sehr bald geändert werden. Vielleicht schneller als gedacht.
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