Gibt es den perfekten Arbeitsplatz?
Das liegt wohl im Auge des
Betrachters.
Dieser hier ist aber schon sehr gut
:
- Arbeitszeit frei wählbar.
- Bezahlung großzügig.
- Es gibt nur eine Kollegin, mich.
Also keine Urlaubs- oder
Krankheitsvertretung ,die
du leisten musst.
- Ich erwarte selbstständiges
Arbeiten bin aber natürlich gerne
mit Rat und Tat an deiner Seite.
- 30 Tage Urlaub.
- Solltest du einen Hund haben und
er versteht sich mit meinem, ist er
natürlich herzlich
w...
Das liegt wohl im Auge des
Betrachters.
Dieser hier ist aber schon sehr gut
:
- Arbeitszeit frei wählbar.
- Bezahlung großzügig.
- Es gibt nur eine Kollegin, mich.
Also keine Urlaubs- oder
Krankheitsvertretung ,die
du leisten musst.
- Ich erwarte selbstständiges
Arbeiten bin aber natürlich gerne
mit Rat und Tat an deiner Seite.
- 30 Tage Urlaub.
- Solltest du einen Hund haben und
er versteht sich mit meinem, ist er
natürlich herzlich
w...
Gerade erhalten - vom Ministerium für Arbeit und sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren, Baden-Württemberg:
"..Der/#Die antragsteller/in erhält hiermit nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17.Februar 1939 (RGBL. S. 251), in der derzeit gültigen Fassung, die Erlaubnis die Heilkunde ausschließlich auf dem Gebiet der Physiotherapie, berufsmäßig auszuüüben.
Eine heilkundliche Betätigung außerhalb des Gebietes der Physiotherapie führt in der Regel zur Rücknahme der Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 18. Februar 1939 (RGBL. I.S. 259). die einhaltung der Tätigkeit wird durch das Gesundheitsamt überwacht.
Heilpraktiker/innen eingeschränkt für den Bereich Physiotherapie dürfen unserer Auffassung nach `nur selbst´(Anm. unterstrichen !) die Behandlung erbringen. Eine Delegation an Angestellte ohne eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis ist nicht erlaubt. Wird die Behandlung von Heilpraktiker/innen eingeschränkt für den bereich Physiotherapie selbst erbracht, genügt eine Rechnung.
...!
Hein
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--> und was sagst Du selbst zu diesem Blödsinn, solange es sich um eine Leistung handelt, für die der betreffende Mitarbeiter ausgebildet (PT) und damit befähigt ist? Das würde bedeuten, das jedwede Delegation, sei es von Arzt oder HP oder Teil-HP, unzulässig wäre, denn eine Einschränkung des Delegationsrechtes NUR auf Arzt und Voll-HP dürfte dem Grundgesetz heftigst widersprechen. Der Physio-HP hat den Erstkontakt wie Arzt und HP und kann entscheiden ob die vorliegende Erkrankung mit den Mitteln der Physiotherapie behandelt werden kann, nicht mehr und nicht weniger. Selbstverständlich schliesst dies mit ein, die darauf folgende Behandlung auch von einem Mitarbeiter ausführen zu lassen.
Mir ist auch eine Abhandlung zu diesem Thema von einem gewissen RA Sasse (?) bekannt die für einen HP-Verband erstellt wurde, die eine völlig abstrakte Gefahrenerhöhung bejaht, sollte ein nur in "einer medizinischen Richtung" ausgebildeter PT (HP) eine Delegationsrecht an einen anderen (angestellten) PT haben, der die gleiche Ausbildung besitzt und desweiteren weil die Delegation wohl eigentlich nur aus eigenwirtschaftlichen Aspekten des PT (HP) vorgenommen werden würde. Diese Schlussfolgerung ist m.E. aus berufsrechtlicher Sicht so daneben, dass es schon weh tut. Man muss sich hierzu aber genauer anschauen, warum ein HP-Verband und auch eine Behörde wohl ein "Interesse" daran haben könnte, eine Rechtssituation SO darzustellen, auch wenn es heisst "nach unserer Auffassung" :blush:
MikeS
[bearbeitet am 01.03.13 16:06]
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MikeS schrieb:
"Heilpraktiker/innen eingeschränkt für den Bereich Physiotherapie dürfen unserer Auffassung nach `nur selbst´(Anm. unterstrichen !) die Behandlung erbringen. Eine Delegation an Angestellte ohne eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis ist nicht erlaubt"
--> und was sagst Du selbst zu diesem Blödsinn, solange es sich um eine Leistung handelt, für die der betreffende Mitarbeiter ausgebildet (PT) und damit befähigt ist? Das würde bedeuten, das jedwede Delegation, sei es von Arzt oder HP oder Teil-HP, unzulässig wäre, denn eine Einschränkung des Delegationsrechtes NUR auf Arzt und Voll-HP dürfte dem Grundgesetz heftigst widersprechen. Der Physio-HP hat den Erstkontakt wie Arzt und HP und kann entscheiden ob die vorliegende Erkrankung mit den Mitteln der Physiotherapie behandelt werden kann, nicht mehr und nicht weniger. Selbstverständlich schliesst dies mit ein, die darauf folgende Behandlung auch von einem Mitarbeiter ausführen zu lassen.
Mir ist auch eine Abhandlung zu diesem Thema von einem gewissen RA Sasse (?) bekannt die für einen HP-Verband erstellt wurde, die eine völlig abstrakte Gefahrenerhöhung bejaht, sollte ein nur in "einer medizinischen Richtung" ausgebildeter PT (HP) eine Delegationsrecht an einen anderen (angestellten) PT haben, der die gleiche Ausbildung besitzt und desweiteren weil die Delegation wohl eigentlich nur aus eigenwirtschaftlichen Aspekten des PT (HP) vorgenommen werden würde. Diese Schlussfolgerung ist m.E. aus berufsrechtlicher Sicht so daneben, dass es schon weh tut. Man muss sich hierzu aber genauer anschauen, warum ein HP-Verband und auch eine Behörde wohl ein "Interesse" daran haben könnte, eine Rechtssituation SO darzustellen, auch wenn es heisst "nach unserer Auffassung" :blush:
MikeS
[bearbeitet am 01.03.13 16:06]
zu dem "Blödsinn" folgendes:
Vom BVerwG wollte der Kläger, René S., wissen, ob er Patienten ohne ärztliche VO behandeln darf.
Das BVerwG entschied am 26.08.2009, AZ.: 3 C 19.08, dass es möglich sei durch die Erteilung einer ´Erlaubnis nach § 1 HprG´.
Diese Erlaubnis kann nach einer Überprüfung durch das jeweils zuständige Gesundheitsamt erteilt werden .
Die beschränkt sich ausschließlich auf Methoden der Physiotherapie und gilt für den, dessen Name auf der Urkunde steht !
Es ist also eine persönliche ´Erlaubnis´!
Das entspricht damit der Handhabung von ´Zertifikatstherapien´!
Hier wird reichlich über beide Themen diskutiert, wobei die Linie bei Zertifikatstherapien eindeutig klar ist, während beim ´Teil-HP´ einiges möglich sein soll, was nicht dem Urteil entspricht !! (Delegieren, VO)
Ob das nun "Blödsinn" ist oder nicht, soll jeder selbst entscheiden, ebenso die Möglichkeit, die Erlaubnis zum Ausüben der Heilkunde, beschränkt auf die Physiotherapie, selbst zu beantragen !
Hein
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ZVPHB schrieb:
MikeS,
zu dem "Blödsinn" folgendes:
Vom BVerwG wollte der Kläger, René S., wissen, ob er Patienten ohne ärztliche VO behandeln darf.
Das BVerwG entschied am 26.08.2009, AZ.: 3 C 19.08, dass es möglich sei durch die Erteilung einer ´Erlaubnis nach § 1 HprG´.
Diese Erlaubnis kann nach einer Überprüfung durch das jeweils zuständige Gesundheitsamt erteilt werden .
Die beschränkt sich ausschließlich auf Methoden der Physiotherapie und gilt für den, dessen Name auf der Urkunde steht !
Es ist also eine persönliche ´Erlaubnis´!
Das entspricht damit der Handhabung von ´Zertifikatstherapien´!
Hier wird reichlich über beide Themen diskutiert, wobei die Linie bei Zertifikatstherapien eindeutig klar ist, während beim ´Teil-HP´ einiges möglich sein soll, was nicht dem Urteil entspricht !! (Delegieren, VO)
Ob das nun "Blödsinn" ist oder nicht, soll jeder selbst entscheiden, ebenso die Möglichkeit, die Erlaubnis zum Ausüben der Heilkunde, beschränkt auf die Physiotherapie, selbst zu beantragen !
Hein
"Zertifikatstherapien" haben nichts aber auch gar nichts mit dem Berufsrecht zu tun - immer wieder finden hier Vermischungen statt die einfach falsch sind.
Wer jetzt irgendein GA in BW dazu gebracht hat so einen Satz in die Erlaubnisurkunde aufzunehmen, weiss ich nicht, aber die Unsicherheit der Behörde bezüglich des Sachverhalts ergibt sich ja bereits aus der Formulierung.
Noch einmal: wenn ein HP der die Erlaubnis nach §1 HeilprG hat, delegieren darf, darf dies auch ein HP Physio der die Erlaubnis nach §1 HeilprG hat - natürlich dann beschränkt auf das Gebiet der PT. Anders
ist es nicht. Es ist mir völlig klar, dass Dir das aus bekannten Gründen nicht passt, aber Berufsrecht ist nunmal nicht eingleisig - genau aus diesem Grunde war auch der Teilbereichs-HP möglich, mit allen darausfolgenden Konsequenzen.
Das Urteil des BVG geht in keinster Weise auf die Delegation ein, was aber auch gar nicht die Fragestellung des Klägers war. Daraus abzuleiten, dass dann andere Konstellationen nicht möglich sind, hätte zwar gerne jeder HP und HP-Verband in Deutschland, so IST es aber nicht :blush:
MikeS
[bearbeitet am 01.03.13 22:53]
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MikeS schrieb:
Diese Schlussfolgerungen sind falsch, denn auch der Voll-HP erhält nur eine persönliche Erlaubnis, die nach HeilprG erteilt wird.
"Zertifikatstherapien" haben nichts aber auch gar nichts mit dem Berufsrecht zu tun - immer wieder finden hier Vermischungen statt die einfach falsch sind.
Wer jetzt irgendein GA in BW dazu gebracht hat so einen Satz in die Erlaubnisurkunde aufzunehmen, weiss ich nicht, aber die Unsicherheit der Behörde bezüglich des Sachverhalts ergibt sich ja bereits aus der Formulierung.
Noch einmal: wenn ein HP der die Erlaubnis nach §1 HeilprG hat, delegieren darf, darf dies auch ein HP Physio der die Erlaubnis nach §1 HeilprG hat - natürlich dann beschränkt auf das Gebiet der PT. Anders
ist es nicht. Es ist mir völlig klar, dass Dir das aus bekannten Gründen nicht passt, aber Berufsrecht ist nunmal nicht eingleisig - genau aus diesem Grunde war auch der Teilbereichs-HP möglich, mit allen darausfolgenden Konsequenzen.
Das Urteil des BVG geht in keinster Weise auf die Delegation ein, was aber auch gar nicht die Fragestellung des Klägers war. Daraus abzuleiten, dass dann andere Konstellationen nicht möglich sind, hätte zwar gerne jeder HP und HP-Verband in Deutschland, so IST es aber nicht :blush:
MikeS
[bearbeitet am 01.03.13 22:53]
denke ich werde mir ne freundin suchen die Privat versichert ist und ausprobieren was passiert wenn ich ne verordnung ausstelle und sie die zur abrechnung einreicht
anscheinend weiß hier niemand ob man privat verordnen darf oder nicht :unamused:
schön wenn ich nicht allein unwissend bin :clap:
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
So langsam habt ihr mich restlos verwirrt :blush:
denke ich werde mir ne freundin suchen die Privat versichert ist und ausprobieren was passiert wenn ich ne verordnung ausstelle und sie die zur abrechnung einreicht
anscheinend weiß hier niemand ob man privat verordnen darf oder nicht :unamused:
schön wenn ich nicht allein unwissend bin :clap:
MikeS
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MikeS schrieb:
Kleine Anmerkung: Auch im Bill-Seminar wird die Verordnungsmöglichkeit bejaht :wink:
MikeS
Einem Arzt im Nachbarort ist es regelmäßig NICHT möglich seine Delegation von PT an einen PT zu überwachen. Aus diesem GRund kann das was der Arzt macht keine "wirkliche" Delegation sein!
Persönlich bin ich zwar auch der Meinung, dass ein HP-PT seine Leistungen selbst erbringen sollte, jedoch kann ich mir die Delegationsmöcglichkeit -so wie MikeS sie beschrieben hat- auch sehr gut herleiten.
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Bernie schrieb:
Ich gehe sogar noch einen Schritt weiter: Eine Delegation von PT von einem HP-PT an einen "nur" PT, innerhalb der PT-Praxis stellt die Urform einer Delegation dar. Der HP-PT kann sozusagen seine Delegation überwachen.
Einem Arzt im Nachbarort ist es regelmäßig NICHT möglich seine Delegation von PT an einen PT zu überwachen. Aus diesem GRund kann das was der Arzt macht keine "wirkliche" Delegation sein!
Persönlich bin ich zwar auch der Meinung, dass ein HP-PT seine Leistungen selbst erbringen sollte, jedoch kann ich mir die Delegationsmöcglichkeit -so wie MikeS sie beschrieben hat- auch sehr gut herleiten.
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ZVPHB schrieb:
Zum Thema !
Gerade erhalten - vom Ministerium für Arbeit und sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren, Baden-Württemberg:
"..Der/#Die antragsteller/in erhält hiermit nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17.Februar 1939 (RGBL. S. 251), in der derzeit gültigen Fassung, die Erlaubnis die Heilkunde ausschließlich auf dem Gebiet der Physiotherapie, berufsmäßig auszuüüben.
Eine heilkundliche Betätigung außerhalb des Gebietes der Physiotherapie führt in der Regel zur Rücknahme der Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 18. Februar 1939 (RGBL. I.S. 259). die einhaltung der Tätigkeit wird durch das Gesundheitsamt überwacht.
Heilpraktiker/innen eingeschränkt für den Bereich Physiotherapie dürfen unserer Auffassung nach `nur selbst´(Anm. unterstrichen !) die Behandlung erbringen. Eine Delegation an Angestellte ohne eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis ist nicht erlaubt. Wird die Behandlung von Heilpraktiker/innen eingeschränkt für den bereich Physiotherapie selbst erbracht, genügt eine Rechnung.
...!
Hein
es fällt auf, dass Du Beiträge niedermachst, aber nur höchst selten nachvollziehbare Erklärungen / Hinweise gibst !!
Ich habe die "Handhabung" der Zertifikatstherapien genannt, hätte auch die "Handhabung" der Tätigkeit von ´Freien Mitarbeitern´ sein können !!
Die Dir "..völlig klaren bekannten Gründe, die mir nicht passen.." würde ich gerne wissen !??? :scream:
Hein
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Will jedoch eigendlich den Voll HP im Oktober fertig machen oder doch schmeißen ich helft mir doch bitte einmal.
Ach so warum ich unbedingt den Voll HP will.
Ich liebe nicht die Homöopathie (habe auch nichts gegen sie wers mag bitte schön)
Jedoch habe ich die Phytotherapie als sehr interssantes feld für mich entdeckt.
Mit Äterischen Ölen arbeiten PT ja jetzt schon (nur äuserlich)
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GEOW schrieb:
ich glaub ich sollte mehr aus meinen Sektoralen HP Physio machen?
Will jedoch eigendlich den Voll HP im Oktober fertig machen oder doch schmeißen ich helft mir doch bitte einmal.
Ach so warum ich unbedingt den Voll HP will.
Ich liebe nicht die Homöopathie (habe auch nichts gegen sie wers mag bitte schön)
Jedoch habe ich die Phytotherapie als sehr interssantes feld für mich entdeckt.
Mit Äterischen Ölen arbeiten PT ja jetzt schon (nur äuserlich)
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Knurrhahn schrieb:
Besuch doch den VDB-Lehrgang am 23.3. in Leipzig. Dort erhälst Du ausreichend Auskunft und wenn Du aus Sachsen oder Sachsen-Anhalt kommst erhältst Du die Erlaubnis nach Aktenlage nach der Teilnahme an diesem Kurs. Besser gehts doch nicht.
Nun behauptest Du selbst, dass keine Verordnungsmöglichkeit des sektoralen HP´s besteht, obwohl dies beim Arzt oder HP der Fall sein soll - weisst aber genau das das Gegenteil der Fall ist - und wieder wird solange von Dir in eine Richtung gezimmert, bis ... ja bis es gerichtlich eben anders festgestellt wird :blush:
Sämtliche Institutionen die ernstzunehmen sind, von Boxberg, Bill bis hin zum IFK und VDB bejahen die Verordnungsmöglichkeit beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie. Und dies steht absolut im Einklang mit dem HeilPrG - hat der Arzt und HP das Delegationsrecht, gilt dies auch für den beschränkten HP - eben beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie.
MikeS
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MikeS schrieb:
Du warst hier ab der ersten Stunde eine der Personen die vehment GEGEN den sektoralen HP gewettert haben - und zwar WO es nur ging und mit falschen Informationen wo es nur ging. Dass Du damit wenig Erfolg hattest ist ja hinreichend bekannt. Es gibt eine Suchfunktion, mit dieser kann man das eindrucksvoll nachlesen.
Nun behauptest Du selbst, dass keine Verordnungsmöglichkeit des sektoralen HP´s besteht, obwohl dies beim Arzt oder HP der Fall sein soll - weisst aber genau das das Gegenteil der Fall ist - und wieder wird solange von Dir in eine Richtung gezimmert, bis ... ja bis es gerichtlich eben anders festgestellt wird :blush:
Sämtliche Institutionen die ernstzunehmen sind, von Boxberg, Bill bis hin zum IFK und VDB bejahen die Verordnungsmöglichkeit beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie. Und dies steht absolut im Einklang mit dem HeilPrG - hat der Arzt und HP das Delegationsrecht, gilt dies auch für den beschränkten HP - eben beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie.
MikeS
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ZVPHB schrieb:
MikeS,
es fällt auf, dass Du Beiträge niedermachst, aber nur höchst selten nachvollziehbare Erklärungen / Hinweise gibst !!
Ich habe die "Handhabung" der Zertifikatstherapien genannt, hätte auch die "Handhabung" der Tätigkeit von ´Freien Mitarbeitern´ sein können !!
Die Dir "..völlig klaren bekannten Gründe, die mir nicht passen.." würde ich gerne wissen !??? :scream:
Hein
Letzteres habe ich mit einem Kollegen sogar von einer von dir genannten Person/Institution erfahren !! (EHE !)
Bereits im Vorfeld des MPhG war ich (nicht alleine) für den ´Direkt-Kontakt´, festgeschrieben in § 1, um aus dem Ausbildungsgesetz ein Berufsgesetz zu machen !
Dies sollte für alle Heilmittelerbringer in den jeweiligen Gesetzen gelten .
Die Urteile von ´Kopf`und BVerwG sehe ich schon als Erfolg an !!
Die Politik hat absichtlich keine festen Regeln in uns betreffende Gesetze geschrieben und wartet darauf, dass das, wie du richtig schreibst, von Gerichten geklärt wird. Leider gehen diese und die RAe nur auf eine Frage ein, da die sich ergebenden folgenden Fragen jeweils einen neuen ´Fall´ergeben und neues Honorar !!
Deshalb gibt es zum Thema reichlich Fragen und Antworten, die neue Diskussionen hervorrufen ! (Siehe hier im Forum !)
Selbst die Ämter wissen teilweise gar nicht, wie das Urteil des BVerwG gehandhabt werden soll. Bundeseinheitliche Regelungen liegen offensichtlich noch nicht vor !? Man wartet ab !!!
Dazu gehört auch die Möglichkeit, Verordnungen auszustellen, was mir während eines Gespräches mitgeteilt wurde !!!
Eine rechtsverbindliche Antwort konnte nicht gegeben werden !!
Hein :blush:
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ZVPHB schrieb:
Da hast du etwas missverstanden und irrst dich !!!
Letzteres habe ich mit einem Kollegen sogar von einer von dir genannten Person/Institution erfahren !! (EHE !)
Bereits im Vorfeld des MPhG war ich (nicht alleine) für den ´Direkt-Kontakt´, festgeschrieben in § 1, um aus dem Ausbildungsgesetz ein Berufsgesetz zu machen !
Dies sollte für alle Heilmittelerbringer in den jeweiligen Gesetzen gelten .
Die Urteile von ´Kopf`und BVerwG sehe ich schon als Erfolg an !!
Die Politik hat absichtlich keine festen Regeln in uns betreffende Gesetze geschrieben und wartet darauf, dass das, wie du richtig schreibst, von Gerichten geklärt wird. Leider gehen diese und die RAe nur auf eine Frage ein, da die sich ergebenden folgenden Fragen jeweils einen neuen ´Fall´ergeben und neues Honorar !!
Deshalb gibt es zum Thema reichlich Fragen und Antworten, die neue Diskussionen hervorrufen ! (Siehe hier im Forum !)
Selbst die Ämter wissen teilweise gar nicht, wie das Urteil des BVerwG gehandhabt werden soll. Bundeseinheitliche Regelungen liegen offensichtlich noch nicht vor !? Man wartet ab !!!
Dazu gehört auch die Möglichkeit, Verordnungen auszustellen, was mir während eines Gespräches mitgeteilt wurde !!!
Eine rechtsverbindliche Antwort konnte nicht gegeben werden !!
Hein :blush:
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