Physiotherapeut/in (w/m/d) für
Praxis in Frankfurt/Main gesucht
Haben Sie Lust, mit uns
zusammenzuarbeiten? In einer
kleinen, feinen Praxis für
Physiotherapie in
Frankfurt-Sachsenhausen?
Unsere Schwerpunkte liegen in den
Bereichen Orthopädie,
Kieferorthopädie, Neurologie und
postoperative Nachsorge. Ein
Kontingent an Terminen halten wir
für Akutpatienten vor. Mit viel
Freude unterstützen wir außerdem
die Mitarbeiter/innen eines großen
italienischen Süßwarenherstellers
dabei, fit un...
Praxis in Frankfurt/Main gesucht
Haben Sie Lust, mit uns
zusammenzuarbeiten? In einer
kleinen, feinen Praxis für
Physiotherapie in
Frankfurt-Sachsenhausen?
Unsere Schwerpunkte liegen in den
Bereichen Orthopädie,
Kieferorthopädie, Neurologie und
postoperative Nachsorge. Ein
Kontingent an Terminen halten wir
für Akutpatienten vor. Mit viel
Freude unterstützen wir außerdem
die Mitarbeiter/innen eines großen
italienischen Süßwarenherstellers
dabei, fit un...
Und bitte daran denken umgehend heute den Arbeitsschutzbeauftragten der Praxis und den Betriebsarzt zu konsultieren; beides sollte jede Praxis sowieso haben. Im Idealfall heute noch eine Gefährdungsbeurteilung durchführen lassen.
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard
I. Arbeiten in der Pandemie - mehr Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Die Corona (SARS-CoV-2)-Pandemie trifft das gesellschaftliche sowie wirtschaftliche
Leben gleichermaßen, Beschäftigte und Nichtbeschäftigte. Diese Pandemielage ist eine
Gefahr für die Gesundheit einer unbestimmten Zahl von Personen und zugleich für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung. Sie hat erhebliche Auswirkungen auf das Leben jedes
Einzelnen. Sie betrifft jegliche wirtschaftliche Aktivität und damit die ganze Arbeitswelt.
Sicherheit und Gesundheitsschutz und das Hochfahren der Wirtschaft können nur im
Gleichklang funktionieren, soll ein Stop-and-Go-Effekt vermieden werden.
Die nachfolgend beschriebenen, besonderen Arbeitsschutzmaßnahmen verfolgen das
Ziel, durch die Unterbrechung der Infektionsketten die Bevölkerung zu schützen, die
Gesundheit von Beschäftigten zu sichern, die wirtschaftliche Aktivität wiederherzustellen
und zugleich einen mittelfristig andauernden Zustand flacher Infektionskurven
herzustellen. Dabei ist die Rangfolge von technischen über organisatorischen bis hin zu
personenbezogenen Schutzmaßnahmen zu beachten.
Zwei klare Grundsätze gelten:
Unabhängig vom Betrieblichen Maßnahmenkonzept sollen in Zweifelsfällen, bei denen
der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, Mund-Nasen-Bedeckungen
zur Verfügung gestellt und getragen werden.
Personen mit Atemwegssymptomen (sofern nicht vom Arzt z.B. abgeklärte Erkältung)
oder Fieber sollen sich generell nicht auf dem Betriebsgelände aufhalten. (Ausnahme:
Beschäftigte in kritischen Infrastrukturen; siehe RKI Empfehlungen). Der Arbeitgeber
hat (z.B. im Rahmen von „Infektions-Notfallplänen“) ein Verfahren zur Abklärung von
Verdachtsfällen (z.B. bei Fieber; siehe RKI-Empfehlungen) festzulegen.
II. Betriebliches Maßnahmenkonzept für zeitlich befristete zusätzliche Maßnahmen
zum Infektionsschutz vor SARS-CoV-2 (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard)
Die Verantwortung für die Umsetzung notwendiger Infektionsschutzmaßnahmen trägt der
Arbeitgeber entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitgeber hat
sich von den Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten beraten zu lassen sowie
mit den betrieblichen Interessensvertretungen abzustimmen.
Hat der Betrieb einen Arbeitsschutzausschuss, koordiniert dieser zeitnah die Umsetzung
der zusätzlichen Infektionsschutz-Maßnahmen und unterstützt bei der Kontrolle ihrer
Wirksamkeit. Alternativ kann auch ein Koordinations-/Krisenstab unter Leitung des
Arbeitgebers oder einer nach § 13 ArbSchG/DGUV Vorschrift 1 beauftragten Person unter
Mitwirkung von Betriebsrat, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt eingerichtet
werden.
- 2 -
Besondere technische Maßnahmen
1. Arbeitsplatzgestaltung
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen ausreichend Abstand (mindestens 1,5 m) zu
anderen Personen halten. Wo dies auch durch Maßnahmen der Arbeitsorganisation nicht
möglich ist, müssen alternative Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Transparente
Abtrennungen sind bei Publikumsverkehr und möglichst auch zur Abtrennung der
Arbeitsplätze mit ansonsten nicht gegebenem Schutzabstand zu installieren.
Büroarbeit ist nach Möglichkeit im Homeoffice auszuführen. Andernfalls sind für
Büroarbeitsplätze die freien Raumkapazitäten so zu nutzen und die Arbeit so zu
organisieren, dass Mehrfachbelegungen von Räumen vermieden werden können bzw.
ausreichende Schutzabstände gegeben sind.
2. Sanitärräume, Kantinen und Pausenräume
Zur Reinigung der Hände sind hautschonende Flüssigseife und Handtuchspender zur
Verfügung zu stellen. Ausreichende Reinigung und Hygiene ist vorzusehen, ggf. sind die
Reinigungsintervalle anzupassen. Dies gilt insbesondere für Sanitäreinrichtungen und
Gemeinschaftsräume. Zur Vermeidung von Infektionen trägt auch das regelmäßige
Reinigen von Türklinken und Handläufen bei. In Pausenräumen und Kantinen ist
ausreichender Abstand sicherzustellen, z. B. dadurch, dass Tische und Stühle nicht zu
dicht beieinanderstehen. Es ist darauf zu achten, dass möglichst keine Warteschlangen
bei der Essensaus- und Geschirrrückgabe sowie an der Kasse entstehen. Ggf. sind die
Kantinen- und Essensausgabezeiten zu erweitern. Als Ultima Ratio sollte auch die
Schließung von Kantinen erwogen werden.
3. Lüftung
Regelmäßiges Lüften dient der Hygiene und fördert die Luftqualität, da in geschlossenen
Räumen die Anzahl von Krankheitserregern in der Raumluft steigen kann. Durch das
Lüften wird die Zahl möglicherweise in der Luft vorhandener erregerhaltiger, feinster
Tröpfchen reduziert.
Besondere Hinweise zu Raumlufttechnischen Anlagen (RLT):
Das Übertragungsrisiko über RLT ist insgesamt als gering einzustufen. Von einer
Abschaltung von RLT insbesondere in Räumen, in denen Infizierte behandelt werden oder
mit infektiösen Materialien hantiert wird, wird abgeraten, da dies zu einer Erhöhung der
Aerosolkonzentration in der Raumluft und damit zur Erhöhung des Infektionsrisikos führen
kann.
4. Infektionsschutzmaßnahmen für Baustellen, Landwirtschaft, Außen- und
Lieferdienste, Transporte und Fahrten innerhalb des Betriebs
Auch bei arbeitsbezogenen (Kunden-)Kontakten außerhalb der Betriebsstätte sind soweit
möglich Abstände von mindestens 1,5 m einzuhalten. Die Arbeitsabläufe bei diesen
Tätigkeiten sind dahingehend zu prüfen, ob vereinzeltes Arbeiten möglich ist, falls dadurch
nicht zusätzliche Gefährdungen entstehen. Andernfalls sind möglichst kleine, feste Teams
(z.B. 2 bis 3 Personen) vorzusehen, um wechselnde Kontakte innerhalb der
Betriebsangehörigen bei Fahrten und Arbeitseinsätzen außerhalb der Betriebsstätte zu
reduzieren. Zusätzlich sind für diese Tätigkeiten Einrichtungen zur häufigen Handhygiene
in der Nähe der Arbeitsplätze zu schaffen. Weiterhin ist eine zusätzliche Ausstattung der
- 3 -
Firmenfahrzeuge mit Utensilien zur Handhygiene und Desinfektion und mit Papiertüchern
und Müllbeuteln vorzusehen. Bei betrieblich erforderlichen Fahrten ist die gleichzeitige
Nutzung von Fahrzeugen durch mehrere Beschäftigte möglichst zu vermeiden. Darüber
hinaus ist der Personenkreis, der ein Fahrzeug gemeinsam - gleichzeitig oder
nacheinander - benutzt, möglichst zu beschränken, z. B. indem einem festgelegten Team
ein Fahrzeug zu gewiesen wird. Innenräume der Firmenfahrzeuge sind regelmäßig zu
reinigen, insbesondere bei Nutzung durch mehrere Personen. Fahrten zur
Materialbeschaffung bzw. Auslieferung sind nach Möglichkeit zu reduzieren,
Tourenplanungen sind entsprechend zu optimieren.
Bei Transport- und Lieferdiensten sind bei der Tourenplanung Möglichkeiten zur Nutzung
sanitärer Einrichtungen zu berücksichtigen, da wegen der aktuellen Schließung vieler
öffentlich zugänglicher Toiletten und Waschräume Handhygiene nur eingeschränkt
möglich ist.
5. Infektionsschutzmaßnahmen für Sammelunterkünfte
Für die Unterbringung in Sammelunterkünften sind möglichst kleine, feste Teams
festzulegen, die auch zusammenarbeiten. Diesen Teams sind nach Möglichkeit eigene
Gemeinschaftseinrichtungen (Sanitärräume, Küchen, Gemeinschaftsräume) zur
Verfügung zu stellen, um zusätzliche Belastungen durch schichtweise Nutzung und
notwendige Reinigung zwischen den Nutzungen durch die einzelnen Teams zu vermeiden.
Grundsätzlich ist eine Einzelbelegung von Schlafräumen vorzusehen. Eine
Mehrfachbelegung von Schlafräumen ist grundsätzlich nur für Partner bzw. enge
Familienangehörige statthaft. Es sind zusätzliche Räume zur frühzeitigen Isolierung
infizierter Personen vorzusehen. Unterkunftsräume sind regelmäßig und häufig zu lüften
und zu reinigen. Für Küchen in der Unterkunft sind Geschirrspüler vorzusehen, da die
Desinfektion des Geschirrs Temperaturen über 60°C erfordert. Ebenso sind
Waschmaschinen zur Verfügung zu stellen oder ist ein regelmäßiger Wäschedienst zu
organisieren.
6. Homeoffice
Büroarbeiten sind nach Möglichkeit im Homeoffice auszuführen, insbesondere, wenn
Büroräume von mehreren Personen mit zu geringen Schutzabständen genutzt werden
müssten. Homeoffice kann auch einen Beitrag leisten, Beschäftigten zu ermöglichen, ihren
Betreuungspflichten (z.B. Kinder oder pflegebedürftige Angehörige) nachzukommen. Auf
der Themenseite der Initiative Neue Qualität der Arbeit ([kaputter Link]) sind Empfehlungen
für Arbeitgeber und Beschäftigte zur Nutzung des Homeoffice aufgelistet.
7. Dienstreisen und Meetings
Dienstreisen und Präsenzveranstaltungen wie Besprechungen sollten auf das absolute
Minimum reduziert und alternativ soweit wie möglich technische Alternativen wie Telefonoder Videokonferenzen zur Verfügung gestellt werden. Sind Präsenzveranstaltungen
unbedingt notwendig, muss ausreichender Abstand zwischen den Teilnehmern gegeben
sein.
- 4 -
Besondere organisatorische Maßnahmen
8. Sicherstellung ausreichender Schutzabstände
Die Nutzung von Verkehrswegen (u.a. Treppen, Türen, Aufzüge) ist so anzupassen, dass
ausreichender Abstand eingehalten werden kann. Wo erfahrungsgemäß Personenansammlungen entstehen (Zeiterfassung, Kantine, Werkzeug- und Materialausgaben,
Aufzüge etc.) sollen Schutzabstände der Stehflächen z.B. mit Klebeband markiert werden.
Auch bei Zusammenarbeit mehrerer Beschäftigter, z.B. in der Montage, sollte der
Mindestabstand zwischen Beschäftigten von 1,5 m gewährleistet sein. Wo dies technisch
oder organisatorisch nicht gewährleistet ist, sind alternative Maßnahmen (Tragen von
Mund-Nase-Bedeckungen) zu treffen.
9. Arbeitsmittel/Werkzeuge
Werkzeuge und Arbeitsmittel sind nach Möglichkeit personenbezogen zu verwenden. Wo
das nicht möglich ist, ist eine regelmäßige Reinigung insbesondere vor der Übergabe an
andere Personen vorzusehen. Andernfalls sind bei der Verwendung der Werkzeuge
geeignete Schutzhandschuhe zu verwenden, sofern hierdurch nicht zusätzliche Gefahren
(z. B. Erfassung durch rotierende Teile) entstehen. Dabei sind ebenfalls Tragzeitbegrenzungen und die individuelle Disposition der Beschäftigten (z.B. Allergien) zu
berücksichtigen.
10. Arbeitszeit- und Pausengestaltung
Belegungsdichte von Arbeitsbereichen und gemeinsam genutzten Einrichtungen sind
durch Maßnahmen zur zeitlichen Entzerrung (versetzte Arbeits- und Pausenzeiten, ggf.
Schichtbetrieb) zu verringern.
Bei der Aufstellung von Schichtplänen ist zur weiteren Verringerung innerbetrieblicher
Personenkontakte darauf zu achten, möglichst dieselben Personen zu gemeinsamen
Schichten einzuteilen. Bei Beginn und Ende der Arbeitszeit ist durch geeignete
organisatorische Maßnahmen zu vermeiden, dass es zu einem engen Zusammentreffen
mehrerer Beschäftigter (z. B. bei Zeiterfassung, in Umkleideräumen, Waschräumen und
Duschen etc.) kommt.
11. Aufbewahrung und Reinigung von Arbeitsbekleidung und PSA
Besonders strikt ist auf die ausschließlich personenbezogene Benutzung jeglicher
Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) und Arbeitsbekleidung zu achten. Die
personenbezogene Aufbewahrung von Arbeitsbekleidung und PSA getrennt von der
Alltagskleidung ist zu ermöglichen. Es ist sicherstellen, dass Arbeitsbekleidung regelmäßig
gereinigt wird. Wenn ausgeschlossen ist, dass zusätzliche Infektionsrisiken und/oder
Hygienemängel (z. B. durch Verschmutzung) entstehen und hierdurch zugleich
innerbetriebliche Personenkontakte vermieden werden können, ist den Beschäftigten das
An- und Ausziehen der Arbeitskleidung zuhause zu ermöglichen.
12. Zutritt betriebsfremder Personen zu Arbeitsstätten und Betriebsgelände
Zutritt betriebsfremder Personen sind nach Möglichkeit auf ein Minimum zu beschränken.
Kontaktdaten betriebsfremder Personen sowie Zeitpunkt des Betretens/Verlassens der
Arbeitsstätte / des Betriebsgeländes sind möglichst zu dokumentieren. Betriebsfremde
Personen müssen zusätzlich über die Maßnahmen informiert werden, die aktuell im
Betrieb hinsichtlich des Infektionsschutzes vor SARS-CoV-2 gelten.
- 5 -
13. Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle
Es sind betriebliche Regelungen zur raschen Aufklärung von Verdachtsfällen auf eine
COVID-19-Erkrankung zu treffen. Insbesondere Fieber, Husten und Atemnot können
Anzeichen für eine Infektion mit dem Coronavirus sein. Hierzu ist im Betrieb eine möglichst
kontaktlose Fiebermessung vorzusehen.
Beschäftigte mit entsprechenden Symptomen sind aufzufordern, das Betriebsgelände
umgehend zu verlassen bzw. zuhause zu bleiben. Bis eine ärztliche Abklärung des
Verdachts erfolgt ist, ist von Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten auszugehen. Die
betroffenen Personen sollten sich umgehend zunächst telefonisch zur Abklärung an einen
behandelnden Arzt oder das Gesundheitsamt wenden. Der Arbeitgeber sollte im
betrieblichen Pandemieplan Regelungen treffen, um bei bestätigten Infektionen diejenigen
Personen (Beschäftigte und wo möglich Kunden) zu ermitteln und zu informieren, bei
denen durch Kontakt mit der infizierten Person ebenfalls ein Infektionsrisiko besteht.
14. Psychische Belastungen durch Corona minimieren
Die Corona-Krise bedroht und verunsichert nicht nur Unternehmen, sondern erzeugt auch
bei vielen Beschäftigten große Ängste. Weitere zu berücksichtigende Aspekte hinsichtlich
psychischer Belastungen sind u.a. mögliche konflikthafte Auseinandersetzungen mit
Kunden, langandauernde hohe Arbeitsintensität in systemrelevanten Branchen sowie
Anforderungen des Social Distancing. Diese zusätzlichen psychischen Belastungen sollen
im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt und darauf basierend geeignete
Maßnahmen ergriffen werden.
Besondere personenbezogene Maßnahmen
15. Mund-Nase-Schutz und Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Bei unvermeidbarem Kontakt zu anderen Personen bzw. nicht einhaltbaren
Schutzabständen sollte Mund-Nase-Bedeckungen in besonders gefährdeten Arbeitsbereichen PSA zur Verfügung gestellt und getragen werde.
16. Unterweisung und aktive Kommunikation
Über die eingeleiteten Präventions- und Arbeitsschutzmaßnahmen ist eine umfassende
Kommunikation im Betrieb sicherzustellen. Unterweisungen der Führungskräfte sorgen für
Handlungssicherheit und sollten möglichst zentral laufen. Einheitliche Ansprechpartner
sollten vorhanden und der Informationsfluss gesichert sein. Schutzmaßnahmen sind zu
erklären und Hinweise verständlich (auch durch Hinweisschilder, Aushänge, Bodenmarkierungen etc.) zu machen. Auf die Einhaltung der persönlichen und organisatorischen
Hygieneregeln (Abstandsgebot, „Hust- und Niesetikette“, Handhygiene, PSA) ist
hinzuweisen. Für Unterweisungen sind auch die Informationen der Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung hilfreich.
17. Arbeitsmedizinische Vorsorge und Schutz besonders gefährdeter Personen
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist den Beschäftigten zu ermöglichen, beziehungsweise
anzubieten. Beschäftigte können sich individuell vom Betriebsarzt beraten lassen, auch zu
besonderen Gefährdungen aufgrund einer Vorerkrankung oder einer individuellen
Disposition. Ängste und psychische Belastungen müssen ebenfalls thematisiert werden
können. Der Betriebsarzt / die Betriebsärztin kennt den Arbeitsplatz und schlägt dem
Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen vor, wenn die normalen Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ausreichen. Gegebenenfalls kann der Arzt / die Ärztin der betroffenen
- 6 -
Person auch einen Tätigkeitswechsel empfehlen. Der Arbeitgeber erfährt davon nur, wenn
der/die Betreffende ausdrücklich einwilligt. Arbeitsmedizinische Vorsorge kann telefonisch
erfolgen; einige Betriebsärzte / Betriebsärztinnen bieten eine Hotline für die Beschäftigten
an.
III. Umsetzung und Anpassung des gemeinsamen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards
Es ist davon auszugehen, dass die Pandemie über einen längeren Zeitraum eine
Herausforderung an den Infektionsschutz bei der Arbeit darstellt. Um diesen besonderen
Herausforderungen gerecht zu werden und eine bundesweit und branchenübergreifend
einheitliche Vorgehensweise zu ermöglichen, wird
das BMAS einen zeitlich befristeten Beraterkreis „Schutzmaßnahmen am
Arbeitsplatz zur Prävention von SARS-CoV-2“ einrichten, um zeitnah und
koordiniert auf die weitere Entwicklung der Pandemie reagieren und ggf. notwendige
Anpassungen am vorliegenden Arbeitsschutzstandard vornehmen zu können.
Mitglieder sollen Vertreter/innen von BMAS und Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin (BAuA), Robert-Koch Institut (RKI), je zwei Vertreter des Deutschen
Gewerkschaftsbundes (DGB), der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), von Unfallversicherungsträgern (UVT), Ländern sowie
Sachverständige sein.
der vorliegende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard bei Bedarfs durch die
Unfallversicherungsträger sowie gegebenenfalls durch die Aufsichtsbehörden der
Länder branchenspezifisch konkretisiert und ergänzt.
die Bundesregierung den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard veröffentlichen und
auf die branchenspezifischen Konkretisierungen und Ergänzungen verweisen. Sie
bittet BAuA, BDA, DGB, DGUV und die Arbeitsschutzverwaltungen der Länder ihre
Netzwerke zur Kommunikation ebenso zu nutzen. Die beschriebenen Maßnahmen
sind ein Beitrag dazu, eine flache Kurve von (Neu-)Infektionen sicherzustellen. Die von
Bund, Ländern sowie Unfallversicherungen getragene Gemeinsame Deutsche
Arbeitsschutzstrategie (GDA) wird die Verbreitung und Anwendung des SARS-CoV-2-
Arbeitsschutzstandards und dessen weitere branchenspezifischen Konkretisierungen
in die betriebliche Arbeitswelt ebenfalls unterstützen.
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Matu schrieb:
Hier noch die Bundeseinheitliche Regelung (VERPFLICHTEND).
Und bitte daran denken umgehend heute den Arbeitsschutzbeauftragten der Praxis und den Betriebsarzt zu konsultieren; beides sollte jede Praxis sowieso haben. Im Idealfall heute noch eine Gefährdungsbeurteilung durchführen lassen.
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard
I. Arbeiten in der Pandemie - mehr Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Die Corona (SARS-CoV-2)-Pandemie trifft das gesellschaftliche sowie wirtschaftliche
Leben gleichermaßen, Beschäftigte und Nichtbeschäftigte. Diese Pandemielage ist eine
Gefahr für die Gesundheit einer unbestimmten Zahl von Personen und zugleich für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung. Sie hat erhebliche Auswirkungen auf das Leben jedes
Einzelnen. Sie betrifft jegliche wirtschaftliche Aktivität und damit die ganze Arbeitswelt.
Sicherheit und Gesundheitsschutz und das Hochfahren der Wirtschaft können nur im
Gleichklang funktionieren, soll ein Stop-and-Go-Effekt vermieden werden.
Die nachfolgend beschriebenen, besonderen Arbeitsschutzmaßnahmen verfolgen das
Ziel, durch die Unterbrechung der Infektionsketten die Bevölkerung zu schützen, die
Gesundheit von Beschäftigten zu sichern, die wirtschaftliche Aktivität wiederherzustellen
und zugleich einen mittelfristig andauernden Zustand flacher Infektionskurven
herzustellen. Dabei ist die Rangfolge von technischen über organisatorischen bis hin zu
personenbezogenen Schutzmaßnahmen zu beachten.
Zwei klare Grundsätze gelten:
Unabhängig vom Betrieblichen Maßnahmenkonzept sollen in Zweifelsfällen, bei denen
der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, Mund-Nasen-Bedeckungen
zur Verfügung gestellt und getragen werden.
Personen mit Atemwegssymptomen (sofern nicht vom Arzt z.B. abgeklärte Erkältung)
oder Fieber sollen sich generell nicht auf dem Betriebsgelände aufhalten. (Ausnahme:
Beschäftigte in kritischen Infrastrukturen; siehe RKI Empfehlungen). Der Arbeitgeber
hat (z.B. im Rahmen von „Infektions-Notfallplänen“) ein Verfahren zur Abklärung von
Verdachtsfällen (z.B. bei Fieber; siehe RKI-Empfehlungen) festzulegen.
II. Betriebliches Maßnahmenkonzept für zeitlich befristete zusätzliche Maßnahmen
zum Infektionsschutz vor SARS-CoV-2 (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard)
Die Verantwortung für die Umsetzung notwendiger Infektionsschutzmaßnahmen trägt der
Arbeitgeber entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitgeber hat
sich von den Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten beraten zu lassen sowie
mit den betrieblichen Interessensvertretungen abzustimmen.
Hat der Betrieb einen Arbeitsschutzausschuss, koordiniert dieser zeitnah die Umsetzung
der zusätzlichen Infektionsschutz-Maßnahmen und unterstützt bei der Kontrolle ihrer
Wirksamkeit. Alternativ kann auch ein Koordinations-/Krisenstab unter Leitung des
Arbeitgebers oder einer nach § 13 ArbSchG/DGUV Vorschrift 1 beauftragten Person unter
Mitwirkung von Betriebsrat, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt eingerichtet
werden.
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Besondere technische Maßnahmen
1. Arbeitsplatzgestaltung
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen ausreichend Abstand (mindestens 1,5 m) zu
anderen Personen halten. Wo dies auch durch Maßnahmen der Arbeitsorganisation nicht
möglich ist, müssen alternative Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Transparente
Abtrennungen sind bei Publikumsverkehr und möglichst auch zur Abtrennung der
Arbeitsplätze mit ansonsten nicht gegebenem Schutzabstand zu installieren.
Büroarbeit ist nach Möglichkeit im Homeoffice auszuführen. Andernfalls sind für
Büroarbeitsplätze die freien Raumkapazitäten so zu nutzen und die Arbeit so zu
organisieren, dass Mehrfachbelegungen von Räumen vermieden werden können bzw.
ausreichende Schutzabstände gegeben sind.
2. Sanitärräume, Kantinen und Pausenräume
Zur Reinigung der Hände sind hautschonende Flüssigseife und Handtuchspender zur
Verfügung zu stellen. Ausreichende Reinigung und Hygiene ist vorzusehen, ggf. sind die
Reinigungsintervalle anzupassen. Dies gilt insbesondere für Sanitäreinrichtungen und
Gemeinschaftsräume. Zur Vermeidung von Infektionen trägt auch das regelmäßige
Reinigen von Türklinken und Handläufen bei. In Pausenräumen und Kantinen ist
ausreichender Abstand sicherzustellen, z. B. dadurch, dass Tische und Stühle nicht zu
dicht beieinanderstehen. Es ist darauf zu achten, dass möglichst keine Warteschlangen
bei der Essensaus- und Geschirrrückgabe sowie an der Kasse entstehen. Ggf. sind die
Kantinen- und Essensausgabezeiten zu erweitern. Als Ultima Ratio sollte auch die
Schließung von Kantinen erwogen werden.
3. Lüftung
Regelmäßiges Lüften dient der Hygiene und fördert die Luftqualität, da in geschlossenen
Räumen die Anzahl von Krankheitserregern in der Raumluft steigen kann. Durch das
Lüften wird die Zahl möglicherweise in der Luft vorhandener erregerhaltiger, feinster
Tröpfchen reduziert.
Besondere Hinweise zu Raumlufttechnischen Anlagen (RLT):
Das Übertragungsrisiko über RLT ist insgesamt als gering einzustufen. Von einer
Abschaltung von RLT insbesondere in Räumen, in denen Infizierte behandelt werden oder
mit infektiösen Materialien hantiert wird, wird abgeraten, da dies zu einer Erhöhung der
Aerosolkonzentration in der Raumluft und damit zur Erhöhung des Infektionsrisikos führen
kann.
4. Infektionsschutzmaßnahmen für Baustellen, Landwirtschaft, Außen- und
Lieferdienste, Transporte und Fahrten innerhalb des Betriebs
Auch bei arbeitsbezogenen (Kunden-)Kontakten außerhalb der Betriebsstätte sind soweit
möglich Abstände von mindestens 1,5 m einzuhalten. Die Arbeitsabläufe bei diesen
Tätigkeiten sind dahingehend zu prüfen, ob vereinzeltes Arbeiten möglich ist, falls dadurch
nicht zusätzliche Gefährdungen entstehen. Andernfalls sind möglichst kleine, feste Teams
(z.B. 2 bis 3 Personen) vorzusehen, um wechselnde Kontakte innerhalb der
Betriebsangehörigen bei Fahrten und Arbeitseinsätzen außerhalb der Betriebsstätte zu
reduzieren. Zusätzlich sind für diese Tätigkeiten Einrichtungen zur häufigen Handhygiene
in der Nähe der Arbeitsplätze zu schaffen. Weiterhin ist eine zusätzliche Ausstattung der
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Firmenfahrzeuge mit Utensilien zur Handhygiene und Desinfektion und mit Papiertüchern
und Müllbeuteln vorzusehen. Bei betrieblich erforderlichen Fahrten ist die gleichzeitige
Nutzung von Fahrzeugen durch mehrere Beschäftigte möglichst zu vermeiden. Darüber
hinaus ist der Personenkreis, der ein Fahrzeug gemeinsam - gleichzeitig oder
nacheinander - benutzt, möglichst zu beschränken, z. B. indem einem festgelegten Team
ein Fahrzeug zu gewiesen wird. Innenräume der Firmenfahrzeuge sind regelmäßig zu
reinigen, insbesondere bei Nutzung durch mehrere Personen. Fahrten zur
Materialbeschaffung bzw. Auslieferung sind nach Möglichkeit zu reduzieren,
Tourenplanungen sind entsprechend zu optimieren.
Bei Transport- und Lieferdiensten sind bei der Tourenplanung Möglichkeiten zur Nutzung
sanitärer Einrichtungen zu berücksichtigen, da wegen der aktuellen Schließung vieler
öffentlich zugänglicher Toiletten und Waschräume Handhygiene nur eingeschränkt
möglich ist.
5. Infektionsschutzmaßnahmen für Sammelunterkünfte
Für die Unterbringung in Sammelunterkünften sind möglichst kleine, feste Teams
festzulegen, die auch zusammenarbeiten. Diesen Teams sind nach Möglichkeit eigene
Gemeinschaftseinrichtungen (Sanitärräume, Küchen, Gemeinschaftsräume) zur
Verfügung zu stellen, um zusätzliche Belastungen durch schichtweise Nutzung und
notwendige Reinigung zwischen den Nutzungen durch die einzelnen Teams zu vermeiden.
Grundsätzlich ist eine Einzelbelegung von Schlafräumen vorzusehen. Eine
Mehrfachbelegung von Schlafräumen ist grundsätzlich nur für Partner bzw. enge
Familienangehörige statthaft. Es sind zusätzliche Räume zur frühzeitigen Isolierung
infizierter Personen vorzusehen. Unterkunftsräume sind regelmäßig und häufig zu lüften
und zu reinigen. Für Küchen in der Unterkunft sind Geschirrspüler vorzusehen, da die
Desinfektion des Geschirrs Temperaturen über 60°C erfordert. Ebenso sind
Waschmaschinen zur Verfügung zu stellen oder ist ein regelmäßiger Wäschedienst zu
organisieren.
6. Homeoffice
Büroarbeiten sind nach Möglichkeit im Homeoffice auszuführen, insbesondere, wenn
Büroräume von mehreren Personen mit zu geringen Schutzabständen genutzt werden
müssten. Homeoffice kann auch einen Beitrag leisten, Beschäftigten zu ermöglichen, ihren
Betreuungspflichten (z.B. Kinder oder pflegebedürftige Angehörige) nachzukommen. Auf
der Themenseite der Initiative Neue Qualität der Arbeit ([kaputter Link]) sind Empfehlungen
für Arbeitgeber und Beschäftigte zur Nutzung des Homeoffice aufgelistet.
7. Dienstreisen und Meetings
Dienstreisen und Präsenzveranstaltungen wie Besprechungen sollten auf das absolute
Minimum reduziert und alternativ soweit wie möglich technische Alternativen wie Telefonoder Videokonferenzen zur Verfügung gestellt werden. Sind Präsenzveranstaltungen
unbedingt notwendig, muss ausreichender Abstand zwischen den Teilnehmern gegeben
sein.
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Besondere organisatorische Maßnahmen
8. Sicherstellung ausreichender Schutzabstände
Die Nutzung von Verkehrswegen (u.a. Treppen, Türen, Aufzüge) ist so anzupassen, dass
ausreichender Abstand eingehalten werden kann. Wo erfahrungsgemäß Personenansammlungen entstehen (Zeiterfassung, Kantine, Werkzeug- und Materialausgaben,
Aufzüge etc.) sollen Schutzabstände der Stehflächen z.B. mit Klebeband markiert werden.
Auch bei Zusammenarbeit mehrerer Beschäftigter, z.B. in der Montage, sollte der
Mindestabstand zwischen Beschäftigten von 1,5 m gewährleistet sein. Wo dies technisch
oder organisatorisch nicht gewährleistet ist, sind alternative Maßnahmen (Tragen von
Mund-Nase-Bedeckungen) zu treffen.
9. Arbeitsmittel/Werkzeuge
Werkzeuge und Arbeitsmittel sind nach Möglichkeit personenbezogen zu verwenden. Wo
das nicht möglich ist, ist eine regelmäßige Reinigung insbesondere vor der Übergabe an
andere Personen vorzusehen. Andernfalls sind bei der Verwendung der Werkzeuge
geeignete Schutzhandschuhe zu verwenden, sofern hierdurch nicht zusätzliche Gefahren
(z. B. Erfassung durch rotierende Teile) entstehen. Dabei sind ebenfalls Tragzeitbegrenzungen und die individuelle Disposition der Beschäftigten (z.B. Allergien) zu
berücksichtigen.
10. Arbeitszeit- und Pausengestaltung
Belegungsdichte von Arbeitsbereichen und gemeinsam genutzten Einrichtungen sind
durch Maßnahmen zur zeitlichen Entzerrung (versetzte Arbeits- und Pausenzeiten, ggf.
Schichtbetrieb) zu verringern.
Bei der Aufstellung von Schichtplänen ist zur weiteren Verringerung innerbetrieblicher
Personenkontakte darauf zu achten, möglichst dieselben Personen zu gemeinsamen
Schichten einzuteilen. Bei Beginn und Ende der Arbeitszeit ist durch geeignete
organisatorische Maßnahmen zu vermeiden, dass es zu einem engen Zusammentreffen
mehrerer Beschäftigter (z. B. bei Zeiterfassung, in Umkleideräumen, Waschräumen und
Duschen etc.) kommt.
11. Aufbewahrung und Reinigung von Arbeitsbekleidung und PSA
Besonders strikt ist auf die ausschließlich personenbezogene Benutzung jeglicher
Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) und Arbeitsbekleidung zu achten. Die
personenbezogene Aufbewahrung von Arbeitsbekleidung und PSA getrennt von der
Alltagskleidung ist zu ermöglichen. Es ist sicherstellen, dass Arbeitsbekleidung regelmäßig
gereinigt wird. Wenn ausgeschlossen ist, dass zusätzliche Infektionsrisiken und/oder
Hygienemängel (z. B. durch Verschmutzung) entstehen und hierdurch zugleich
innerbetriebliche Personenkontakte vermieden werden können, ist den Beschäftigten das
An- und Ausziehen der Arbeitskleidung zuhause zu ermöglichen.
12. Zutritt betriebsfremder Personen zu Arbeitsstätten und Betriebsgelände
Zutritt betriebsfremder Personen sind nach Möglichkeit auf ein Minimum zu beschränken.
Kontaktdaten betriebsfremder Personen sowie Zeitpunkt des Betretens/Verlassens der
Arbeitsstätte / des Betriebsgeländes sind möglichst zu dokumentieren. Betriebsfremde
Personen müssen zusätzlich über die Maßnahmen informiert werden, die aktuell im
Betrieb hinsichtlich des Infektionsschutzes vor SARS-CoV-2 gelten.
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13. Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle
Es sind betriebliche Regelungen zur raschen Aufklärung von Verdachtsfällen auf eine
COVID-19-Erkrankung zu treffen. Insbesondere Fieber, Husten und Atemnot können
Anzeichen für eine Infektion mit dem Coronavirus sein. Hierzu ist im Betrieb eine möglichst
kontaktlose Fiebermessung vorzusehen.
Beschäftigte mit entsprechenden Symptomen sind aufzufordern, das Betriebsgelände
umgehend zu verlassen bzw. zuhause zu bleiben. Bis eine ärztliche Abklärung des
Verdachts erfolgt ist, ist von Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten auszugehen. Die
betroffenen Personen sollten sich umgehend zunächst telefonisch zur Abklärung an einen
behandelnden Arzt oder das Gesundheitsamt wenden. Der Arbeitgeber sollte im
betrieblichen Pandemieplan Regelungen treffen, um bei bestätigten Infektionen diejenigen
Personen (Beschäftigte und wo möglich Kunden) zu ermitteln und zu informieren, bei
denen durch Kontakt mit der infizierten Person ebenfalls ein Infektionsrisiko besteht.
14. Psychische Belastungen durch Corona minimieren
Die Corona-Krise bedroht und verunsichert nicht nur Unternehmen, sondern erzeugt auch
bei vielen Beschäftigten große Ängste. Weitere zu berücksichtigende Aspekte hinsichtlich
psychischer Belastungen sind u.a. mögliche konflikthafte Auseinandersetzungen mit
Kunden, langandauernde hohe Arbeitsintensität in systemrelevanten Branchen sowie
Anforderungen des Social Distancing. Diese zusätzlichen psychischen Belastungen sollen
im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt und darauf basierend geeignete
Maßnahmen ergriffen werden.
Besondere personenbezogene Maßnahmen
15. Mund-Nase-Schutz und Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Bei unvermeidbarem Kontakt zu anderen Personen bzw. nicht einhaltbaren
Schutzabständen sollte Mund-Nase-Bedeckungen in besonders gefährdeten Arbeitsbereichen PSA zur Verfügung gestellt und getragen werde.
16. Unterweisung und aktive Kommunikation
Über die eingeleiteten Präventions- und Arbeitsschutzmaßnahmen ist eine umfassende
Kommunikation im Betrieb sicherzustellen. Unterweisungen der Führungskräfte sorgen für
Handlungssicherheit und sollten möglichst zentral laufen. Einheitliche Ansprechpartner
sollten vorhanden und der Informationsfluss gesichert sein. Schutzmaßnahmen sind zu
erklären und Hinweise verständlich (auch durch Hinweisschilder, Aushänge, Bodenmarkierungen etc.) zu machen. Auf die Einhaltung der persönlichen und organisatorischen
Hygieneregeln (Abstandsgebot, „Hust- und Niesetikette“, Handhygiene, PSA) ist
hinzuweisen. Für Unterweisungen sind auch die Informationen der Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung hilfreich.
17. Arbeitsmedizinische Vorsorge und Schutz besonders gefährdeter Personen
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist den Beschäftigten zu ermöglichen, beziehungsweise
anzubieten. Beschäftigte können sich individuell vom Betriebsarzt beraten lassen, auch zu
besonderen Gefährdungen aufgrund einer Vorerkrankung oder einer individuellen
Disposition. Ängste und psychische Belastungen müssen ebenfalls thematisiert werden
können. Der Betriebsarzt / die Betriebsärztin kennt den Arbeitsplatz und schlägt dem
Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen vor, wenn die normalen Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ausreichen. Gegebenenfalls kann der Arzt / die Ärztin der betroffenen
- 6 -
Person auch einen Tätigkeitswechsel empfehlen. Der Arbeitgeber erfährt davon nur, wenn
der/die Betreffende ausdrücklich einwilligt. Arbeitsmedizinische Vorsorge kann telefonisch
erfolgen; einige Betriebsärzte / Betriebsärztinnen bieten eine Hotline für die Beschäftigten
an.
III. Umsetzung und Anpassung des gemeinsamen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards
Es ist davon auszugehen, dass die Pandemie über einen längeren Zeitraum eine
Herausforderung an den Infektionsschutz bei der Arbeit darstellt. Um diesen besonderen
Herausforderungen gerecht zu werden und eine bundesweit und branchenübergreifend
einheitliche Vorgehensweise zu ermöglichen, wird
das BMAS einen zeitlich befristeten Beraterkreis „Schutzmaßnahmen am
Arbeitsplatz zur Prävention von SARS-CoV-2“ einrichten, um zeitnah und
koordiniert auf die weitere Entwicklung der Pandemie reagieren und ggf. notwendige
Anpassungen am vorliegenden Arbeitsschutzstandard vornehmen zu können.
Mitglieder sollen Vertreter/innen von BMAS und Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin (BAuA), Robert-Koch Institut (RKI), je zwei Vertreter des Deutschen
Gewerkschaftsbundes (DGB), der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), von Unfallversicherungsträgern (UVT), Ländern sowie
Sachverständige sein.
der vorliegende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard bei Bedarfs durch die
Unfallversicherungsträger sowie gegebenenfalls durch die Aufsichtsbehörden der
Länder branchenspezifisch konkretisiert und ergänzt.
die Bundesregierung den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard veröffentlichen und
auf die branchenspezifischen Konkretisierungen und Ergänzungen verweisen. Sie
bittet BAuA, BDA, DGB, DGUV und die Arbeitsschutzverwaltungen der Länder ihre
Netzwerke zur Kommunikation ebenso zu nutzen. Die beschriebenen Maßnahmen
sind ein Beitrag dazu, eine flache Kurve von (Neu-)Infektionen sicherzustellen. Die von
Bund, Ländern sowie Unfallversicherungen getragene Gemeinsame Deutsche
Arbeitsschutzstrategie (GDA) wird die Verbreitung und Anwendung des SARS-CoV-2-
Arbeitsschutzstandards und dessen weitere branchenspezifischen Konkretisierungen
in die betriebliche Arbeitswelt ebenfalls unterstützen.
Wenn du deine Pat. nur auf die Slackline oder das Wackelbrett stellst und in einem großen Raum im anderen Eck sitzt und kommandierst und das auch so belegen kannst, würde es wohl auch ohne gehen.
Ob das empfehlenswert ist steht auf einem anderen Blatt.
Wichtig erscheint mir, dass wenn wir ganz "normale Patienten" behandeln von denen wir nach empfohlenem Screening annehmen, dass sie wahrscheinlich nicht infiziert sind, wir mit MNS behandeln können.
Zitat RKI:
Nach den Empfehlungen des RKI, sind Schutzmasken ffp2 sowie Schutzbrillen nur bei Therapiemaßnahmen nötig,
die eine Exploration von Sputum fördern oder vermehrt Aerosol produzieren.
MNS gibt es zu kaufen.
Ich behandele seit 13 März keine Patienten mehr die keinen MNS haben.
das war für keinen Pat ein Problem!!
FFP2/3 Masken sollten wirklich für den gefärdeten Bereich reserviert bleiben. Zumal meines Wissens die Beschaffungssituation immer noch nicht unproblematisch ist.
oder sagen wirs mal so: in einer Wald - und Wiesenpraxis mit einer FFP2/3 Maske, im Schutzanzug und mit Schutzbrille einen Hallux zu behandeln scheint mir im Sinne einer angemessenen Corona-Prävention etwas übertrieben
(deutlichere Worte verkneif ich mir)
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Und Beschaffungssituation ist unproblematisch.
Wieviele Masken FFP2, MNS etc. brauchen Sie?
Bis 1.000.000 kein Problem.
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Matu schrieb:
Mal wieder nur halbrichtig.
Und Beschaffungssituation ist unproblematisch.
Wieviele Masken FFP2, MNS etc. brauchen Sie?
Bis 1.000.000 kein Problem.
Eine Million Masken :worried:....
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Körnchen schrieb:
Ich gewinne hier langsam den Eindruck, dass Matu hier postet, um Ihre (überteuerten?) FFP-Masken an den Mann /an die Frau zu bringen....
Eine Million Masken :worried:....
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Körnchen schrieb:
Ich habe inzwischen an physio. de gepostet, weil ich in dieser Werbung einen klaren Verstoß gegen die Forumsregeln sehe...
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Problem beschreiben
mbone schrieb:
Wenn du bei deinen Behandlungen den Sicherheitsabstand nicht gewährleisten kannst ist der MNS inzwischen verpflichtend.
Wenn du deine Pat. nur auf die Slackline oder das Wackelbrett stellst und in einem großen Raum im anderen Eck sitzt und kommandierst und das auch so belegen kannst, würde es wohl auch ohne gehen.
Ob das empfehlenswert ist steht auf einem anderen Blatt.
Wichtig erscheint mir, dass wenn wir ganz "normale Patienten" behandeln von denen wir nach empfohlenem Screening annehmen, dass sie wahrscheinlich nicht infiziert sind, wir mit MNS behandeln können.
Zitat RKI:
Nach den Empfehlungen des RKI, sind Schutzmasken ffp2 sowie Schutzbrillen nur bei Therapiemaßnahmen nötig,
die eine Exploration von Sputum fördern oder vermehrt Aerosol produzieren.
MNS gibt es zu kaufen.
Ich behandele seit 13 März keine Patienten mehr die keinen MNS haben.
das war für keinen Pat ein Problem!!
FFP2/3 Masken sollten wirklich für den gefärdeten Bereich reserviert bleiben. Zumal meines Wissens die Beschaffungssituation immer noch nicht unproblematisch ist.
oder sagen wirs mal so: in einer Wald - und Wiesenpraxis mit einer FFP2/3 Maske, im Schutzanzug und mit Schutzbrille einen Hallux zu behandeln scheint mir im Sinne einer angemessenen Corona-Prävention etwas übertrieben
(deutlichere Worte verkneif ich mir)
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