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Ich möchte wirklich die SCHRIFTLICHE, VERBINDLICHE Quelle zum fundierten Informieren der MA und Patienten.
Vielen Dank im Voraus
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Wo finde ich die schriftliche bzw. gesetzliche oder wie auch immer Vorschrift, über die derzeit gelten hygienischen Vorschriften für PT-Praxen? Bezüglich Personal, aber auch Patienten (Mundschutz?)
Ich möchte wirklich die SCHRIFTLICHE, VERBINDLICHE Quelle zum fundierten Informieren der MA und Patienten.
Vielen Dank im Voraus
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Arminia schrieb:
Eine unmittelbare Rechtsverbindlichkeit besitzen die Standards nicht. Das heißt aber nicht, dass sie keinerlei Rechtswirkungen entfalten könnten. Sollten Arbeitnehmer durch Nichtbeachtung dieser Standards in Einzelfällen zu Schaden kommen, so ist es nicht unwahrscheinlich, dass Gerichte bei Nichtbeachtung dieser Standards durch einen Arbeitgeber, dem das Papier bekannt war, hierin eine Verletzung der Fürsorgepflicht nach §§ 618 Abs. 1 BGB, 3 – 5 ArbSchG sehen und diesen zur Haftung heranziehen könnte.
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tom1350 schrieb:
Nicht nur das. Eine Nichtbeachtung kann auch durch AN angezeigt werden. Leider gibt das nicht das Recht von der ( gefährdenden ) Arbeit fern zu bleiben.
„Auch Schwangere bedürfen eines besonderen Schutzes. Sie gehören nach derzeitigen Erkenntnissen zwar nicht grundsätzlich zur Risikogruppe, jedoch besteht hier eine erhöhte Gefahr durch die Möglichkeit, dass bei einer Infektion später nicht ausreichend Medikamente oder Beatmungsgeräte zur Verfügung stehen."
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tom1350 schrieb:
Bisher war Corona kein Grund zu einem Beschäftigungsverbot. Das scheint jetzt anders bewertet zu werden.
„Auch Schwangere bedürfen eines besonderen Schutzes. Sie gehören nach derzeitigen Erkenntnissen zwar nicht grundsätzlich zur Risikogruppe, jedoch besteht hier eine erhöhte Gefahr durch die Möglichkeit, dass bei einer Infektion später nicht ausreichend Medikamente oder Beatmungsgeräte zur Verfügung stehen."
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tom1350 schrieb:
Corona-Krise: SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandard | Recht | Haufe
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tom1350 schrieb:
BMAS - Einheitlicher Arbeitsschutz gegen das Coronavirus
Wäre vielleicht mal so eine Leitlinie. Wenn du diese folgst, bist du bestimmt auf der sichere Seite.
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Geert Jeuring schrieb:
RKI - Coronavirus SARS-CoV-2 - Hinweise zu Prävention und Management von COVID-19-Erkrankungen in der stationären und ambulant
Wäre vielleicht mal so eine Leitlinie. Wenn du diese folgst, bist du bestimmt auf der sichere Seite.
Leider finde ich in keinem, ob die Mitarbeiter und auch die Patienten einen Mundschutz tragen MÜSSEN, dh. ob wir
darauf bestehen können. Hatte irgendwo gelesen, daß das heute, wegen der Pflicht des Tragens im Einzelhandel (bin in Sachsen)
auch in den Physiopraxen gelten würde. Habe aber dazu nichts schriftliches gefunden...
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tom1350 schrieb:
Doch. Punkt 6 im BMAS Link.
Zusätzlichen Schutz bei unvermeidlichem direkten Kontakt sicherstellen!
Wo Trennung durch Schutzscheiben nicht möglich ist, werden vom Arbeitgeber Nase-Mund-Bedeckungen für die Beschäftigten und alle Personen mit Zugang dessen Räumlichkeiten (wie Kunden, Dienstleister) zur Verfügung gestellt.
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Geronimo schrieb:
Punkt 6.
Zusätzlichen Schutz bei unvermeidlichem direkten Kontakt sicherstellen!
Wo Trennung durch Schutzscheiben nicht möglich ist, werden vom Arbeitgeber Nase-Mund-Bedeckungen für die Beschäftigten und alle Personen mit Zugang dessen Räumlichkeiten (wie Kunden, Dienstleister) zur Verfügung gestellt.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Vielen Dank erstmal für die Links.
Leider finde ich in keinem, ob die Mitarbeiter und auch die Patienten einen Mundschutz tragen MÜSSEN, dh. ob wir
darauf bestehen können. Hatte irgendwo gelesen, daß das heute, wegen der Pflicht des Tragens im Einzelhandel (bin in Sachsen)
auch in den Physiopraxen gelten würde. Habe aber dazu nichts schriftliches gefunden...
Vielen Dank für Eure Hilfe
LG
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
das habe ich bisher überlesen.
Vielen Dank für Eure Hilfe
LG
Woher soll der dann kommen, wenn man selbst für seine MA keinen bekommt ?
Wir haben zwar für die MA auf "Eigenproduktion" umgestellt aber das geht nicht für Patienten.
Kann ich das dem Patienten dann in Rechnung stellen, denn der Einmalmundschutz kostet nun ja erhelblich mehr als vor der Corona-Krise ?
Wenn ich mich an das Gesundheitsamt wende, komme ich in tagelange Warteschleifen ...
Mal abgesehen von den erheblichen Terminabsagen und dem Thema Kurzarbeit, wäre es dann fast sinnvoll seine Praxis komplett zu schließen und in 2-3 Monaten wieder aufzumachen, denn rentabel kann man derzeit fast keine Praxis betreiben, das erspart den täglichen Frust der Absagen und Leerläufe ...
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tom1350 schrieb:
Genauso sehe ich das auch. Schließen oder auf Minimum-Notfall-Betrieb umstellen. Keine Maske, Händedesinfektion und Lüftungspausen - keine Therapie.
Mein Lieferant hat derzeit noch über 1.000.000 MNS und eben soviele FFP2 Masken in seinem deutschen Lager. Es gibt dazu Zertifikate und genaue Informationen. Keiner hatte sich gemeldet. Somit sollten doch wohl alle, mehr als genug Vorrat haben.
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Matu schrieb:
Ich hatte im Forum zu verschiedenen Themen angeboten problemlos MNS und FFPS etc. für jeden zu besorgen, der es braucht.
Mein Lieferant hat derzeit noch über 1.000.000 MNS und eben soviele FFP2 Masken in seinem deutschen Lager. Es gibt dazu Zertifikate und genaue Informationen. Keiner hatte sich gemeldet. Somit sollten doch wohl alle, mehr als genug Vorrat haben.
da ich nicht immer und permanent hier die Threads verfolge, bitte ich dich mir die Infos nochmal zur Verfügung zu stellen. Gerne auch als PN.
Danke
uhu-schuhu
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uhu-schuhu schrieb:
Hallo Matu,
da ich nicht immer und permanent hier die Threads verfolge, bitte ich dich mir die Infos nochmal zur Verfügung zu stellen. Gerne auch als PN.
Danke
uhu-schuhu
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Geronimo schrieb:
...ich hätte Interesse....
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uhu-schuhu schrieb:
So, dann müssen die Physiopraxen auch für Patienten den Mundschutz stellen, sofern die keine mitbringen ?
Woher soll der dann kommen, wenn man selbst für seine MA keinen bekommt ?
Wir haben zwar für die MA auf "Eigenproduktion" umgestellt aber das geht nicht für Patienten.
Kann ich das dem Patienten dann in Rechnung stellen, denn der Einmalmundschutz kostet nun ja erhelblich mehr als vor der Corona-Krise ?
Wenn ich mich an das Gesundheitsamt wende, komme ich in tagelange Warteschleifen ...
Mal abgesehen von den erheblichen Terminabsagen und dem Thema Kurzarbeit, wäre es dann fast sinnvoll seine Praxis komplett zu schließen und in 2-3 Monaten wieder aufzumachen, denn rentabel kann man derzeit fast keine Praxis betreiben, das erspart den täglichen Frust der Absagen und Leerläufe ...
In dieser Woche gilt in Bayern laut Söder noch ein Maskengebot. Ab nächster Woche werde das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Geschäften und öffentlichen Vekehrsmitteln verpflichtend sein, kündigte Söder an. Bayern sei das erste westdeutsche Bundesland, das eine solche Regelung einführe. Damit solle eine erhöhte Schutzwirkung erreicht werden."
BR24 Ticker
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tom1350 schrieb:
„10.34 Uhr: Maskenpflicht in Bayern
In dieser Woche gilt in Bayern laut Söder noch ein Maskengebot. Ab nächster Woche werde das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Geschäften und öffentlichen Vekehrsmitteln verpflichtend sein, kündigte Söder an. Bayern sei das erste westdeutsche Bundesland, das eine solche Regelung einführe. Damit solle eine erhöhte Schutzwirkung erreicht werden."
BR24 Ticker
Hier z.B. unsere für NRW:
Verordnung zum Schutz
vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)
Vom 16. April 2020
Auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6
und 24, § 75 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3, 4 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom
27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden sind,
sowie des § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV.NRW. S.
218) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
§ 1
Reiserückkehrer
(1) Reiserückkehrer aus dem Ausland oder aus inländischen Gebieten, falls diese als besonders betroffene Gebiete ausgewiesen sind, dürfen vor Ablauf von 14 Tagen nach dem Aufenthalt im Ausland bzw. dem besonders betroffenen Gebiet in Deutschland folgende Bereiche
nicht betreten:
1. Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen sowie Tageskliniken,
2. stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen
im Sinne des SGB XII sowie ähnliche Einrichtungen,
(2) Ausgenommen von den Betretungsverboten nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 sind Personen, die für die medizinische oder pflegerische Versorgung oder die Aufrechterhaltung des
Betriebes zwingend erforderlich sind. Die Entscheidung obliegt der jeweiligen Einrichtungsleitung und ist entsprechend zu dokumentieren. Die jeweils aktuell geltenden Richtlinien des
Robert Koch-Instituts sind zu beachten.
(3) Die sich aus der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende (CoronaEinreiseVO) ergebenden weiteren
Beschränkungen für Reiserückkehrer bleiben unberührt.
§ 2
Stationäre Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen
(1) Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationäre Einrichtungen
der Pflege und Wohnformen der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des
SGB XII sowie ähnliche Einrichtungen haben die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen,
um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren und Patienten, Bewohner und Personal zu
schützen.
(2) In den Einrichtungen nach Absatz 1 sind Besuche untersagt, die nicht der medizinischen
oder pflegerischen Versorgung dienen oder aus Rechtsgründen (insbesondere zwingende Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer rechtlichen Betreuung) erforderlich sind. Die Einrichtungsleitung soll Ausnahmen unter Schutzmaßnahmen und nach Hygieneunterweisung
zulassen, wenn es medizinisch oder ethisch-sozial geboten ist (z.B. auf Geburts- und Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten).
(2a) Bewohner und Patienten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen dürfen diese Einrichtungen jederzeit unter der Beachtung der Regelungen dieser Verordnung verlassen. Dabei
dürfen sie jedoch nur von anderen Bewohnern, Patienten oder Beschäftigten der Einrichtung
begleitet werden und nur mit diesen Personen zielgerichtet oder intensiv Kontakt haben.
Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein zielgerichteter oder intensiver Kontakt außerhalb der Einrichtung auch mit anderen Personen bestand, müssen die Bewohner und Patienten anschließend für einen Zeitraum von 14 Tagen den nahen Kontakt mit anderen Bewohnern und Patienten in der Einrichtung unterlassen. Die Einrichtungsleitung trifft die entsprechenden Vorkehrungen und kann dabei auch einseitig von bestehenden Verträgen zwischen
der Einrichtung und den betroffenen Bewohnern und Patienten abweichen. Art. 104 Abs. 2
des Grundgesetzes bleibt unberührt. Die Einrichtungsleitung kann Ausnahmen von den Beschränkungen dieses Absatzes zulassen, wenn dies medizinisch oder ethisch-sozial geboten
ist.
(3) Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Bewohner, Patienten und Besucher müssen geschlossen werden. Ausnahmsweise darf die Einrichtungsleitung den Betrieb von Kantinen und Cafeterien für die Beschäftigten der Einrichtung und von Speisesälen für die notwendige Versorgung von Patienten und Bewohnern aufrechterhalten; dabei sind die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands
von 1,5 Metern zwischen Personen zu treffen.
(4) Sämtliche öffentlichen Veranstaltungen wie beispielsweise Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen sind untersagt.
§ 3
Freizeit-, Kultur-, Sport- und Vergnügungsstätten
(1) Der Betrieb der folgenden Einrichtungen und Begegnungsstätten sowie die folgenden Angebote sind untersagt:
1. Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Opern- und Konzerthäuser, Kinos, Museen und ähnliche Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft und den Eigentumsverhältnissen,
2. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks, Angebote von Freizeitaktivitäten (drinnen
und draußen), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen,
3. Fitness-Studios, Sonnenstudios, Schwimmbäder, „Spaßbäder“, Saunen und ähnliche Einrichtungen,
4. Spiel- und Bolzplätze,
5. Volkshochschulen, Musikschulen, sonstige öffentliche und private außerschulische Bildungseinrichtungen,
6. Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen,
7. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen.
Autokinos dürfen betrieben werden, wenn sichergestellt ist, dass die Besucher bei geschlossenen Fenstern, Sonnendächern, Verdecken usw. in ihren Autos verbleiben und der Ticketerwerb und die Nutzung von Sanitärräumen den Vorgaben für den Handel nach § 5 Absatz 4
entsprechen; für die Insassen der Fahrzeuge gilt § 12 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1
bis 3.
(2) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 zulassen, wenn
die Bildungsangebote der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung dienen oder die Wahrnehmung des Bildungsangebots zwingende Voraussetzung für eine staatlich vorgeschriebene
Prüfung ist und bei der Durchführung geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen und zur Begrenzung des Zutritts
zu Schulungsräumen auf maximal 1 Person pro zehn Quadratmeter Raumfläche sichergestellt
sind. Das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen gilt nicht für
den praktischen Unterricht von Fahrschulen; es dürfen sich nur der Fahrschüler und der Fahrlehrer im Fahrzeug aufhalten sowie während der Fahrprüfung zusätzlich eine Prüfungsperson.
(3) Untersagt sind jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können Ausnahmen für das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten zulassen. Das Training von Berufssportlern auf dem
von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingsgelände ist kein Sportbetrieb im Sinne von
Satz 1.
§ 4
Bibliotheken, Hochschulbibliotheken
Bibliotheken einschließlich Bibliotheken an Hochschulen sowie Archive haben den Zugang
zu ihren Angeboten zu beschränken und nur unter strengen Schutzauflagen (insbesondere Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Lese- und Arbeitsplätzen von 2 Metern, Hygienemaßnahmen, Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen) zu gestatten.
§ 5
Handel
(1) Zulässig bleiben der Betrieb von
1. Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel, Direktvermarktungen von landwirtschaftlichen Betrieben, Abhol- und Lieferdiensten sowie Getränkemärkten,
2. Apotheken, Sanitätshäusern und Drogerien,
3. Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
4. Reinigungen und Waschsalons,
5. Kiosken und Zeitungsverkaufsstellen,
6. Buchhandlungen, Tierbedarfsmärkten, Bau- und Gartenbaumärkten einschließlich vergleichbaren Fachmärkten (z.B. Floristen, Sanitär-, Eisenwaren-, Malereibedarfs-, Bodenbelags- oder Baustoffgeschäften) sowie Einrichtungshäusern, Babyfachmärkten, Verkaufsstellen
des Kraftfahrzeug- und des Fahrradhandels,
7. Wochenmärkten,
8. Einrichtungen des Großhandels.
Satz 1 gilt auch für Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment, deren Schwerpunkt Waren bilden, die dem regelmäßigen Sortiment einer der in Satz 1 genannten Verkaufsstellen entsprechen.
(2) Nicht in Absatz 1 genannte Handelseinrichtungen dürfen betrieben werden, wenn die reguläre Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW 800 qm nicht übersteigt. Abweichend davon dürfen Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment eine größere Verkaufsfläche öffnen, wenn auf der gesamten geöffneten Verkaufsfläche nur Waren angeboten werden,
die dem regelmäßigen Sortiment einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Verkaufsstellen entsprechen.
(3) Der Betrieb von nicht in den Absätzen 1 oder 2 genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels ist untersagt. Zulässig sind insoweit lediglich der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren; die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, wenn sie
unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann.
(4) Alle Einrichtungen haben geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands
von 1,5 Metern zwischen Personen zu treffen. Die Anzahl von gleichzeitig im Geschäftslokal
anwesenden Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter der Verkaufsfläche im Sinne
des Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen.
(5) Untersagt ist der Verzehr von Lebensmitteln in der Verkaufsstelle und in einem Umkreis
von 50 Metern um die Verkaufsstelle (Lebensmittelgeschäft, Kiosk usw.), in der die Lebensmittel erworben wurden.
§ 6
Sonntagsöffnung
Geschäfte des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste sowie Geschäfte des Großhandels dürfen über die bestehenden gesetzlichen Regelungen hinaus
an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 18 Uhr öffnen; dies gilt nicht für den 1. Mai. Apotheken
dürfen an Sonn- und Feiertagen generell öffnen.
§ 7
Handwerk, Dienstleistungsgewerbe, Heilberufe
(1) Handwerker und Dienstleister können ihrer Tätigkeit mit Vorkehrungen zum Schutz vor
Infektionen weiterhin nachgehen, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt
ist.
(2) Für die Geschäftslokale von Handwerkern und Dienstleistern gilt § 5 Absatz 4 entsprechend.
(3) Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern
zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere von Friseuren, Nagelstudios, Tätowierern, Massagesalons), sind untersagt. Davon ausgenommen sind
1. Handwerker und Dienstleister im Gesundheitswesen (einschließlich Physio- und Ergotherapeuten usw. ohne eigene Heilkundeerlaubnis, Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädischen Schuhmachern usw.),
2. medizinisch notwendige Handwerks- und Dienstleistungen,
3. die gewerbsmäßige Personenbeförderung in Personenkraftwagen.
Bei den nach Satz 2 ausnahmsweise zulässigen Handwerks- und Dienstleistungen ist neben
strikter Beachtung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln auf eine möglichst
kontaktarme Erbringung zu achten.
(4) Die Tätigkeiten von Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstigen Personen,
die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, zählen
ebenso wie zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten der ambulanten Pflege und der Betreuung im Sinne des Fünften, des Achten, des Neunten und des Elften Buches Sozialgesetzbuch
nicht zu den Dienstleistungen im Sinne der vorstehenden Absätze. Das gilt auch für die mobile Frühförderung sowie Therapiemaßnahmen im Rahmen der Frühförderung nach dem
Neunten Buch Sozialgesetzbuch, die als Einzelmaßnahmen in Kooperationspraxen stattfinden. Diese Tätigkeiten sind weiterhin zulässig. Bei der Durchführung sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts beachtet werden.
§ 8
Beherbergung, Tourismus
(1) Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt. Die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder im Eigentum befindlichen Immobilien und von dauerhaft abgestellten
Wohnwagen, Wohnmobilen usw. ausschließlich durch die Nutzungsberechtigten ist keine touristische Nutzung im Sinne des Satzes 1. Beim Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen der
in Satz 2 genannten Unterkünfte und bei der Beherbergung von Geschäftsreisenden einschließlich ihrer gastronomischen Versorgung sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur
Steuerung des Zutritts zu Gemeinschaftsräumen, zur Vermeidung von Warteschlangen und
zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu gewährleisten.
(2) Reisebusreisen sind untersagt.
§ 9
Gastronomie
(1) Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Mensen, Kantinen, Kneipen, (Eis-)Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen ist untersagt. Nicht öffentlich zugängliche
Betriebskantinen dürfen zur Versorgung der Beschäftigten betrieben werden, wenn geeignete
Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen
und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern gewährleistet sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf durch Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Mensen, (Eis-)Cafés und Kantinen
zulässig. Für den Außer-Haus-Verkauf gilt dies nur, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung
eines Mindestabstands von 1,5 Metern gewährleistet sind. Der Verzehr in der gastronomischen Einrichtung und in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung
ist untersagt.
§ 10
Einkaufszentren
Der Zugang zu Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren
Einrichtungen ist nur zu dem Zweck zulässig, dort nach den §§ 5, 7 und 9 zulässige Einrichtungen aufzusuchen. Für die Allgemeinflächen und die allgemeinen Sanitärräume gilt § 5 Absatz 4 entsprechend. Abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 3 ist der Verzehr im gesamten Einkaufszentrum usw. untersagt.
§ 11
Veranstaltungen, Versammlungen, Gottesdienste, Beerdigungen
(1) Veranstaltungen und Versammlungen sind untersagt, soweit in den folgenden Absätzen
nichts anderes bestimmt ist. Für Zusammenkünfte und Ansammlungen gilt § 12.
(2) Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder
der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere Aufstellungsversammlungen zur Kommunalwahl
und Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind, bleiben zulässig. Der Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen und an den Schulen des Gesundheitswesens bleibt nach Maßgabe gesonderter Anordnungen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zulässig. Dabei sind
geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu gewährleisten.
(3) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz Ausnahmen zulassen, wenn die Veranstalter die Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen (insbesondere Mindestabstände) sichergestellt haben. Satz 1 gilt entsprechend für Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung dienen.
(4) Versammlungen zur Religionsausübung unterbleiben; Kirchen, Islam-Verbände und jüdische Verbände haben entsprechende Erklärungen abgegeben.
(5) Zulässig sind Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete, wenn die erforderlichen
Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern
eingehalten werden.
§ 12
Zusammenkünfte, Ansammlungen, Aufenthalt im öffentlichen Raum
(1) Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als 2 Personen sind
untersagt. Ausgenommen sind
1. Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
2. in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen,
3. die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen,
4. zwingend notwendige Zusammenkünfte aus dienstlichen sowie aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen,
5. bei der bestimmungsgemäßen Verwendung zulässiger Einrichtungen unvermeidliche Ansammlungen (insbesondere bei der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs).
(2) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können generelle Betretungsverbote für bestimmte öffentliche Orte aussprechen.
(3) Das Picknicken und das Grillen auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen sind untersagt. Die
nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können weitere Verhaltensweisen im öffentlichen Raum generell
untersagen.
§ 12a
Berufsausübung, Arbeitgeberverantwortung
(1) Die berufliche und wirtschaftliche Tätigkeit von Selbstständigen, Betrieben und Unternehmen ist zulässig, soweit in den §§ 2 bis 11 nichts anderes bestimmt ist. § 12 Absatz 1 Satz 1
findet keine Anwendung.
(2) Selbstständige, Betriebe und Unternehmen sind neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes. Hierzu treffen Sie insbesondere Maßnahmen, um
1. Kontakte innerhalb der Belegschaft und zu Kunden so weit wie tätigkeitsbezogen möglich
zu vermeiden,
2. Hygienemaßnahmen und Reinigungsintervalle unter Beachtung der aktuellen Erfordernisse
des Infektionsschutzes zu verstärken und
3. Heimarbeit so weit wie sinnvoll umsetzbar zu ermöglichen.
Bei der Planung und Umsetzung der Maßnahmen berücksichtigen sie die Empfehlungen der
zuständigen Behörden (insbesondere des Robert Koch-Instituts) und Unfallversicherungsträger.
§ 13
Verfügungen der örtlichen Ordnungsbehörden
Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des
Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor. Unbeschadet davon bleiben die nach
dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall zur Abwehr einer konkreten Gefahr auch von dieser
Verordnung abweichende Anordnungen zu treffen.
§ 14
Durchsetzung der Gebote und Verbote
Die nach dem Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im
Sinne des § 73 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden sind gehalten, die Bestimmungen dieser Verordnung energisch, konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Dabei werden sie von der Polizei gemäß den allgemeinen Bestimmungen unterstützt.
§ 15
Straftaten
Nach § 75 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3, 4 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 2 des
Infektionsschutzgesetzes wird im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft,
wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zuwider eine nach § 11 Absatz 1 unzulässige Veranstaltung oder Versammlung oder eine nach § 12 Absatz 1 unzulässige
Zusammenkunft oder Ansammlung durchführt oder an einer solchen Veranstaltung, Versammlung, Zusammenkunft oder Ansammlung teilnimmt. Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen besteht unmittelbar kraft Gesetzes (§§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit 16 Absatz 8 des
Infektionsschutzgesetzes).
§ 16
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28
Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 1 die erforderlichen Maßnahmen zur Erschwerung des Vireneintrags,
zum Schutz von Patienten, Bewohnern oder Personal oder zur Einsparung von Schutzausrüstung nicht ergreift,
2. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 Besuche abstattet,
3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 Ausnahmen vom Besuchsverbot erteilt, ohne die Vorgaben zu
Schutzmaßnahmen und Hygieneunterweisung zu befolgen,
4. entgegen § 2 Absatz 3 Einrichtungen betreibt oder nicht die erforderlichen Vorkehrungen
zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung, zur Vermeidung von Warteschlangen oder zur Gewährleistung des Mindestabstands trifft,
5. entgegen § 2 Absatz 4 öffentliche Veranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt,
6. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 6 oder 7 eine Einrichtung oder Begegnungsstätte betreibt,
7. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 5 eine Einrichtung oder Begegnungsstätte betreibt,
8. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 ein Autokino betreibt, ohne die aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,
9. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 Sportveranstaltungen oder Zusammenkünfte durchführt oder
daran teilnimmt,
10. entgegen § 4 Zugangsbeschränkungen oder Schutzauflagen nicht verhängt,
11. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 Waren verkauft,
12. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 eine Verkaufsstelle betreibt,
13. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 die Abholung bestellter Waren ohne Sicherstellung der Kontaktfreiheit ermöglicht,
14. entgegen § 5 Absatz 4 keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung,
zur Vermeidung von Warteschlangen oder zur Gewährleistung des Mindestabstands trifft
oder eine Überschreitung der Höchstzahl von Kunden zulässt,
15. entgegen § 5 Absatz 5 in der Verkaufsstelle oder im Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle dort erworbene Lebensmittel verzehrt,
16. entgegen § 7 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 4 keine geeigneten Vorkehrungen
zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung, zur Vermeidung von Warteschlangen oder zur Gewährleistung des Mindestabstands trifft,
17. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 Dienstleistungen oder Handwerksleistungen erbringt,
18. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 3 Leistungen erbringt, ohne die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln zu beachten oder auf eine möglichst kontaktarme Erbringung zu achten,
19. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken durchführt oder wahrnimmt,
20. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 3 ohne geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung, zur Vermeidung von Warteschlangen oder zur Gewährleistung des Mindestabstands Gemeinschaftseinrichtungen betreibt oder Geschäftsreisende beherbergt,
21. entgegen § 8 Absatz 2 Reisebusreisen durchführt oder daran teilnimmt,
22. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 eine gastronomische Einrichtung betreibt,
23. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung, zur Vermeidung von Warteschlangen oder zur Gewährleistung des Mindestabstands trifft,
24. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 beim Außer-Haus-Verkauf von Speisen oder Getränken
keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung, zur Vermeidung von
Warteschlangen oder zur Gewährleistung des Mindestabstands trifft,
25. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 den Verzehr im Innen- oder Außenbereich der gastronomischen Einrichtung duldet oder im Umkreis von 50 Metern um eine gastronomische Einrichtung dort erworbene Speisen oder Getränke verzehrt,
26. entgegen § 10 Satz 1 ein Einkaufszentrum, eine „Shopping Mall“, ein „Factory Outlet“ oder eine vergleichbaren Einrichtung zu einem anderen Zweck betritt, als dort zulässigerweise betriebene Handels-, Handwerks-, Dienstleistungs- oder Gastronomie-Einrichtungen
aufzusuchen,
27. entgegen § 10 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 4 keine geeigneten Vorkehrungen zur
Hygiene, zur Zutrittssteuerung, zur Vermeidung von Warteschlangen oder zur Gewährleistung des Mindestabstands trifft,
28. entgegen § 10 Satz 3 Speisen oder Getränke in dem Einkaufszentrum, der „Shopping
Mall“, dem „Factory Outlet“ oder der vergleichbaren Einrichtung verzehrt,
29. entgegen § 11 Absatz 2 keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung, zur Vermeidung von Warteschlangen oder zur Gewährleistung des Mindestabstands
trifft,
30. entgegen § 12 Absatz 3 an einem Picknick oder einem Grillen auf einem öffentlichen
Platz oder einer öffentlichen Anlage beteiligt ist,
ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund
dieser Verordnung bedarf.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28
Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 11 Absatz 1 eine Veranstaltung oder Versammlung durchführt oder daran teilnimmt,
2. entgegen § 12 Absatz 1 (ggf. in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2) an einer
Zusammenkunft oder Ansammlung im öffentlichen Raum beteiligt ist,
ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund
dieser Verordnung bedarf.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 6 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zuwider gegen eine andere, nicht in Absatz 2 oder 3 genannte Regelung
dieser Verordnung verstößt. Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen besteht unmittelbar
kraft Gesetzes (§§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes).
§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag 20. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer
Kraft.
Düsseldorf, den 16. April 2020
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef L a u m a n n
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Matu schrieb:
Jede Stadt gibt auf Anfrage (oder auf der HP) alle notwendigen Infos.
Hier z.B. unsere für NRW:
Verordnung zum Schutz
vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)
Vom 16. April 2020
Auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6
und 24, § 75 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3, 4 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom
27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden sind,
sowie des § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV.NRW. S.
218) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
§ 1
Reiserückkehrer
(1) Reiserückkehrer aus dem Ausland oder aus inländischen Gebieten, falls diese als besonders betroffene Gebiete ausgewiesen sind, dürfen vor Ablauf von 14 Tagen nach dem Aufenthalt im Ausland bzw. dem besonders betroffenen Gebiet in Deutschland folgende Bereiche
nicht betreten:
1. Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen sowie Tageskliniken,
2. stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen
im Sinne des SGB XII sowie ähnliche Einrichtungen,
(2) Ausgenommen von den Betretungsverboten nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 sind Personen, die für die medizinische oder pflegerische Versorgung oder die Aufrechterhaltung des
Betriebes zwingend erforderlich sind. Die Entscheidung obliegt der jeweiligen Einrichtungsleitung und ist entsprechend zu dokumentieren. Die jeweils aktuell geltenden Richtlinien des
Robert Koch-Instituts sind zu beachten.
(3) Die sich aus der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende (CoronaEinreiseVO) ergebenden weiteren
Beschränkungen für Reiserückkehrer bleiben unberührt.
§ 2
Stationäre Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen
(1) Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationäre Einrichtungen
der Pflege und Wohnformen der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des
SGB XII sowie ähnliche Einrichtungen haben die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen,
um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren und Patienten, Bewohner und Personal zu
schützen.
(2) In den Einrichtungen nach Absatz 1 sind Besuche untersagt, die nicht der medizinischen
oder pflegerischen Versorgung dienen oder aus Rechtsgründen (insbesondere zwingende Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer rechtlichen Betreuung) erforderlich sind. Die Einrichtungsleitung soll Ausnahmen unter Schutzmaßnahmen und nach Hygieneunterweisung
zulassen, wenn es medizinisch oder ethisch-sozial geboten ist (z.B. auf Geburts- und Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten).
(2a) Bewohner und Patienten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen dürfen diese Einrichtungen jederzeit unter der Beachtung der Regelungen dieser Verordnung verlassen. Dabei
dürfen sie jedoch nur von anderen Bewohnern, Patienten oder Beschäftigten der Einrichtung
begleitet werden und nur mit diesen Personen zielgerichtet oder intensiv Kontakt haben.
Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein zielgerichteter oder intensiver Kontakt außerhalb der Einrichtung auch mit anderen Personen bestand, müssen die Bewohner und Patienten anschließend für einen Zeitraum von 14 Tagen den nahen Kontakt mit anderen Bewohnern und Patienten in der Einrichtung unterlassen. Die Einrichtungsleitung trifft die entsprechenden Vorkehrungen und kann dabei auch einseitig von bestehenden Verträgen zwischen
der Einrichtung und den betroffenen Bewohnern und Patienten abweichen. Art. 104 Abs. 2
des Grundgesetzes bleibt unberührt. Die Einrichtungsleitung kann Ausnahmen von den Beschränkungen dieses Absatzes zulassen, wenn dies medizinisch oder ethisch-sozial geboten
ist.
(3) Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Bewohner, Patienten und Besucher müssen geschlossen werden. Ausnahmsweise darf die Einrichtungsleitung den Betrieb von Kantinen und Cafeterien für die Beschäftigten der Einrichtung und von Speisesälen für die notwendige Versorgung von Patienten und Bewohnern aufrechterhalten; dabei sind die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands
von 1,5 Metern zwischen Personen zu treffen.
(4) Sämtliche öffentlichen Veranstaltungen wie beispielsweise Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen sind untersagt.
§ 3
Freizeit-, Kultur-, Sport- und Vergnügungsstätten
(1) Der Betrieb der folgenden Einrichtungen und Begegnungsstätten sowie die folgenden Angebote sind untersagt:
1. Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Opern- und Konzerthäuser, Kinos, Museen und ähnliche Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft und den Eigentumsverhältnissen,
2. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks, Angebote von Freizeitaktivitäten (drinnen
und draußen), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen,
3. Fitness-Studios, Sonnenstudios, Schwimmbäder, „Spaßbäder“, Saunen und ähnliche Einrichtungen,
4. Spiel- und Bolzplätze,
5. Volkshochschulen, Musikschulen, sonstige öffentliche und private außerschulische Bildungseinrichtungen,
6. Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen,
7. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen.
Autokinos dürfen betrieben werden, wenn sichergestellt ist, dass die Besucher bei geschlossenen Fenstern, Sonnendächern, Verdecken usw. in ihren Autos verbleiben und der Ticketerwerb und die Nutzung von Sanitärräumen den Vorgaben für den Handel nach § 5 Absatz 4
entsprechen; für die Insassen der Fahrzeuge gilt § 12 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1
bis 3.
(2) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 zulassen, wenn
die Bildungsangebote der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung dienen oder die Wahrnehmung des Bildungsangebots zwingende Voraussetzung für eine staatlich vorgeschriebene
Prüfung ist und bei der Durchführung geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen und zur Begrenzung des Zutritts
zu Schulungsräumen auf maximal 1 Person pro zehn Quadratmeter Raumfläche sichergestellt
sind. Das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen gilt nicht für
den praktischen Unterricht von Fahrschulen; es dürfen sich nur der Fahrschüler und der Fahrlehrer im Fahrzeug aufhalten sowie während der Fahrprüfung zusätzlich eine Prüfungsperson.
(3) Untersagt sind jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können Ausnahmen für das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten zulassen. Das Training von Berufssportlern auf dem
von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingsgelände ist kein Sportbetrieb im Sinne von
Satz 1.
§ 4
Bibliotheken, Hochschulbibliotheken
Bibliotheken einschließlich Bibliotheken an Hochschulen sowie Archive haben den Zugang
zu ihren Angeboten zu beschränken und nur unter strengen Schutzauflagen (insbesondere Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Lese- und Arbeitsplätzen von 2 Metern, Hygienemaßnahmen, Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen) zu gestatten.
§ 5
Handel
(1) Zulässig bleiben der Betrieb von
1. Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel, Direktvermarktungen von landwirtschaftlichen Betrieben, Abhol- und Lieferdiensten sowie Getränkemärkten,
2. Apotheken, Sanitätshäusern und Drogerien,
3. Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
4. Reinigungen und Waschsalons,
5. Kiosken und Zeitungsverkaufsstellen,
6. Buchhandlungen, Tierbedarfsmärkten, Bau- und Gartenbaumärkten einschließlich vergleichbaren Fachmärkten (z.B. Floristen, Sanitär-, Eisenwaren-, Malereibedarfs-, Bodenbelags- oder Baustoffgeschäften) sowie Einrichtungshäusern, Babyfachmärkten, Verkaufsstellen
des Kraftfahrzeug- und des Fahrradhandels,
7. Wochenmärkten,
8. Einrichtungen des Großhandels.
Satz 1 gilt auch für Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment, deren Schwerpunkt Waren bilden, die dem regelmäßigen Sortiment einer der in Satz 1 genannten Verkaufsstellen entsprechen.
(2) Nicht in Absatz 1 genannte Handelseinrichtungen dürfen betrieben werden, wenn die reguläre Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW 800 qm nicht übersteigt. Abweichend davon dürfen Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment eine größere Verkaufsfläche öffnen, wenn auf der gesamten geöffneten Verkaufsfläche nur Waren angeboten werden,
die dem regelmäßigen Sortiment einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Verkaufsstellen entsprechen.
(3) Der Betrieb von nicht in den Absätzen 1 oder 2 genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels ist untersagt. Zulässig sind insoweit lediglich der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren; die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, wenn sie
unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann.
(4) Alle Einrichtungen haben geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands
von 1,5 Metern zwischen Personen zu treffen. Die Anzahl von gleichzeitig im Geschäftslokal
anwesenden Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter der Verkaufsfläche im Sinne
des Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen.
(5) Untersagt ist der Verzehr von Lebensmitteln in der Verkaufsstelle und in einem Umkreis
von 50 Metern um die Verkaufsstelle (Lebensmittelgeschäft, Kiosk usw.), in der die Lebensmittel erworben wurden.
§ 6
Sonntagsöffnung
Geschäfte des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste sowie Geschäfte des Großhandels dürfen über die bestehenden gesetzlichen Regelungen hinaus
an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 18 Uhr öffnen; dies gilt nicht für den 1. Mai. Apotheken
dürfen an Sonn- und Feiertagen generell öffnen.
§ 7
Handwerk, Dienstleistungsgewerbe, Heilberufe
(1) Handwerker und Dienstleister können ihrer Tätigkeit mit Vorkehrungen zum Schutz vor
Infektionen weiterhin nachgehen, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt
ist.
(2) Für die Geschäftslokale von Handwerkern und Dienstleistern gilt § 5 Absatz 4 entsprechend.
(3) Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern
zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere von Friseuren, Nagelstudios, Tätowierern, Massagesalons), sind untersagt. Davon ausgenommen sind
1. Handwerker und Dienstleister im Gesundheitswesen (einschließlich Physio- und Ergotherapeuten usw. ohne eigene Heilkundeerlaubnis, Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädischen Schuhmachern usw.),
2. medizinisch notwendige Handwerks- und Dienstleistungen,
3. die gewerbsmäßige Personenbeförderung in Personenkraftwagen.
Bei den nach Satz 2 ausnahmsweise zulässigen Handwerks- und Dienstleistungen ist neben
strikter Beachtung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln auf eine möglichst
kontaktarme Erbringung zu achten.
(4) Die Tätigkeiten von Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstigen Personen,
die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, zählen
ebenso wie zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten der ambulanten Pflege und der Betreuung im Sinne des Fünften, des Achten, des Neunten und des Elften Buches Sozialgesetzbuch
nicht zu den Dienstleistungen im Sinne der vorstehenden Absätze. Das gilt auch für die mobile Frühförderung sowie Therapiemaßnahmen im Rahmen der Frühförderung nach dem
Neunten Buch Sozialgesetzbuch, die als Einzelmaßnahmen in Kooperationspraxen stattfinden. Diese Tätigkeiten sind weiterhin zulässig. Bei der Durchführung sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts beachtet werden.
§ 8
Beherbergung, Tourismus
(1) Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt. Die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder im Eigentum befindlichen Immobilien und von dauerhaft abgestellten
Wohnwagen, Wohnmobilen usw. ausschließlich durch die Nutzungsberechtigten ist keine touristische Nutzung im Sinne des Satzes 1. Beim Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen der
in Satz 2 genannten Unterkünfte und bei der Beherbergung von Geschäftsreisenden einschließlich ihrer gastronomischen Versorgung sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur
Steuerung des Zutritts zu Gemeinschaftsräumen, zur Vermeidung von Warteschlangen und
zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu gewährleisten.
(2) Reisebusreisen sind untersagt.
§ 9
Gastronomie
(1) Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Mensen, Kantinen, Kneipen, (Eis-)Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen ist untersagt. Nicht öffentlich zugängliche
Betriebskantinen dürfen zur Versorgung der Beschäftigten betrieben werden, wenn geeignete
Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen
und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern gewährleistet sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf durch Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Mensen, (Eis-)Cafés und Kantinen
zulässig. Für den Außer-Haus-Verkauf gilt dies nur, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung
eines Mindestabstands von 1,5 Metern gewährleistet sind. Der Verzehr in der gastronomischen Einrichtung und in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung
ist untersagt.
§ 10
Einkaufszentren
Der Zugang zu Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren
Einrichtungen ist nur zu dem Zweck zulässig, dort nach den §§ 5, 7 und 9 zulässige Einrichtungen aufzusuchen. Für die Allgemeinflächen und die allgemeinen Sanitärräume gilt § 5 Absatz 4 entsprechend. Abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 3 ist der Verzehr im gesamten Einkaufszentrum usw. untersagt.
§ 11
Veranstaltungen, Versammlungen, Gottesdienste, Beerdigungen
(1) Veranstaltungen und Versammlungen sind untersagt, soweit in den folgenden Absätzen
nichts anderes bestimmt ist. Für Zusammenkünfte und Ansammlungen gilt § 12.
(2) Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder
der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere Aufstellungsversammlungen zur Kommunalwahl
und Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind, bleiben zulässig. Der Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen und an den Schulen des Gesundheitswesens bleibt nach Maßgabe gesonderter Anordnungen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zulässig. Dabei sind
geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu gewährleisten.
(3) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz Ausnahmen zulassen, wenn die Veranstalter die Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen (insbesondere Mindestabstände) sichergestellt haben. Satz 1 gilt entsprechend für Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung dienen.
(4) Versammlungen zur Religionsausübung unterbleiben; Kirchen, Islam-Verbände und jüdische Verbände haben entsprechende Erklärungen abgegeben.
(5) Zulässig sind Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete, wenn die erforderlichen
Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern
eingehalten werden.
§ 12
Zusammenkünfte, Ansammlungen, Aufenthalt im öffentlichen Raum
(1) Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als 2 Personen sind
untersagt. Ausgenommen sind
1. Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
2. in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen,
3. die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen,
4. zwingend notwendige Zusammenkünfte aus dienstlichen sowie aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen,
5. bei der bestimmungsgemäßen Verwendung zulässiger Einrichtungen unvermeidliche Ansammlungen (insbesondere bei der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs).
(2) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können generelle Betretungsverbote für bestimmte öffentliche Orte aussprechen.
(3) Das Picknicken und das Grillen auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen sind untersagt. Die
nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können weitere Verhaltensweisen im öffentlichen Raum generell
untersagen.
§ 12a
Berufsausübung, Arbeitgeberverantwortung
(1) Die berufliche und wirtschaftliche Tätigkeit von Selbstständigen, Betrieben und Unternehmen ist zulässig, soweit in den §§ 2 bis 11 nichts anderes bestimmt ist. § 12 Absatz 1 Satz 1
findet keine Anwendung.
(2) Selbstständige, Betriebe und Unternehmen sind neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes. Hierzu treffen Sie insbesondere Maßnahmen, um
1. Kontakte innerhalb der Belegschaft und zu Kunden so weit wie tätigkeitsbezogen möglich
zu vermeiden,
2. Hygienemaßnahmen und Reinigungsintervalle unter Beachtung der aktuellen Erfordernisse
des Infektionsschutzes zu verstärken und
3. Heimarbeit so weit wie sinnvoll umsetzbar zu ermöglichen.
Bei der Planung und Umsetzung der Maßnahmen berücksichtigen sie die Empfehlungen der
zuständigen Behörden (insbesondere des Robert Koch-Instituts) und Unfallversicherungsträger.
§ 13
Verfügungen der örtlichen Ordnungsbehörden
Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des
Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor. Unbeschadet davon bleiben die nach
dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall zur Abwehr einer konkreten Gefahr auch von dieser
Verordnung abweichende Anordnungen zu treffen.
§ 14
Durchsetzung der Gebote und Verbote
Die nach dem Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im
Sinne des § 73 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden sind gehalten, die Bestimmungen dieser Verordnung energisch, konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Dabei werden sie von der Polizei gemäß den allgemeinen Bestimmungen unterstützt.
§ 15
Straftaten
Nach § 75 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3, 4 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 2 des
Infektionsschutzgesetzes wird im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft,
wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zuwider eine nach § 11 Absatz 1 unzulässige Veranstaltung oder Versammlung oder eine nach § 12 Absatz 1 unzulässige
Zusammenkunft oder Ansammlung durchführt oder an einer solchen Veranstaltung, Versammlung, Zusammenkunft oder Ansammlung teilnimmt. Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen besteht unmittelbar kraft Gesetzes (§§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit 16 Absatz 8 des
Infektionsschutzgesetzes).
§ 16
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28
Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 1 die erforderlichen Maßnahmen zur Erschwerung des Vireneintrags,
zum Schutz von Patienten, Bewohnern oder Personal oder zur Einsparung von Schutzausrüstung nicht ergreift,
2. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 Besuche abstattet,
3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 Ausnahmen vom Besuchsverbot erteilt, ohne die Vorgaben zu
Schutzmaßnahmen und Hygieneunterweisung zu befolgen,
4. entgegen § 2 Absatz 3 Einrichtungen betreibt oder nicht die erforderlichen Vorkehrungen
zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung, zur Vermeidung von Warteschlangen oder zur Gewährleistung des Mindestabstands trifft,
5. entgegen § 2 Absatz 4 öffentliche Veranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt,
6. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 6 oder 7 eine Einrichtung oder Begegnungsstätte betreibt,
7. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 5 eine Einrichtung oder Begegnungsstätte betreibt,
8. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 ein Autokino betreibt, ohne die aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,
9. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 Sportveranstaltungen oder Zusammenkünfte durchführt oder
daran teilnimmt,
10. entgegen § 4 Zugangsbeschränkungen oder Schutzauflagen nicht verhängt,
11. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 Waren verkauft,
12. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 eine Verkaufsstelle betreibt,
13. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 die Abholung bestellter Waren ohne Sicherstellung der Kontaktfreiheit ermöglicht,
14. entgegen § 5 Absatz 4 keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung,
zur Vermeidung von Warteschlangen oder zur Gewährleistung des Mindestabstands trifft
oder eine Überschreitung der Höchstzahl von Kunden zulässt,
15. entgegen § 5 Absatz 5 in der Verkaufsstelle oder im Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle dort erworbene Lebensmittel verzehrt,
16. entgegen § 7 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 4 keine geeigneten Vorkehrungen
zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung, zur Vermeidung von Warteschlangen oder zur Gewährleistung des Mindestabstands trifft,
17. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 Dienstleistungen oder Handwerksleistungen erbringt,
18. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 3 Leistungen erbringt, ohne die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln zu beachten oder auf eine möglichst kontaktarme Erbringung zu achten,
19. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken durchführt oder wahrnimmt,
20. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 3 ohne geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung, zur Vermeidung von Warteschlangen oder zur Gewährleistung des Mindestabstands Gemeinschaftseinrichtungen betreibt oder Geschäftsreisende beherbergt,
21. entgegen § 8 Absatz 2 Reisebusreisen durchführt oder daran teilnimmt,
22. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 eine gastronomische Einrichtung betreibt,
23. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung, zur Vermeidung von Warteschlangen oder zur Gewährleistung des Mindestabstands trifft,
24. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 beim Außer-Haus-Verkauf von Speisen oder Getränken
keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung, zur Vermeidung von
Warteschlangen oder zur Gewährleistung des Mindestabstands trifft,
25. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 den Verzehr im Innen- oder Außenbereich der gastronomischen Einrichtung duldet oder im Umkreis von 50 Metern um eine gastronomische Einrichtung dort erworbene Speisen oder Getränke verzehrt,
26. entgegen § 10 Satz 1 ein Einkaufszentrum, eine „Shopping Mall“, ein „Factory Outlet“ oder eine vergleichbaren Einrichtung zu einem anderen Zweck betritt, als dort zulässigerweise betriebene Handels-, Handwerks-, Dienstleistungs- oder Gastronomie-Einrichtungen
aufzusuchen,
27. entgegen § 10 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 4 keine geeigneten Vorkehrungen zur
Hygiene, zur Zutrittssteuerung, zur Vermeidung von Warteschlangen oder zur Gewährleistung des Mindestabstands trifft,
28. entgegen § 10 Satz 3 Speisen oder Getränke in dem Einkaufszentrum, der „Shopping
Mall“, dem „Factory Outlet“ oder der vergleichbaren Einrichtung verzehrt,
29. entgegen § 11 Absatz 2 keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung, zur Vermeidung von Warteschlangen oder zur Gewährleistung des Mindestabstands
trifft,
30. entgegen § 12 Absatz 3 an einem Picknick oder einem Grillen auf einem öffentlichen
Platz oder einer öffentlichen Anlage beteiligt ist,
ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund
dieser Verordnung bedarf.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28
Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 11 Absatz 1 eine Veranstaltung oder Versammlung durchführt oder daran teilnimmt,
2. entgegen § 12 Absatz 1 (ggf. in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2) an einer
Zusammenkunft oder Ansammlung im öffentlichen Raum beteiligt ist,
ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund
dieser Verordnung bedarf.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 6 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zuwider gegen eine andere, nicht in Absatz 2 oder 3 genannte Regelung
dieser Verordnung verstößt. Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen besteht unmittelbar
kraft Gesetzes (§§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes).
§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag 20. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer
Kraft.
Düsseldorf, den 16. April 2020
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef L a u m a n n
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Matu schrieb:
Also kurz: MNB/MNS für MA und Patienten. Keine Masken, keine Behandlung. Verantwortlich für die Zurverfügungstellung sind die Praxisinhaber.
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