Unser Team besteht aus
aufgeschlossenen & engagierten
Therapeuten. Wir haben höchste
Ansprüche an unsere Therapie und
unterstützen unsere Therapeuten
bei ihrer Weiterentwicklung. Das
Team besteht aus einer gesunden
Mischung von spezialisierten
Therapeuten.
Ob Manualtherapeut oder
Berufsanfänger: gerne
partizipieren wir von Deinen
umfang"reichen Erfahrungen oder
sind Dir beim Einstieg in das
Berufsleben behilflich. Wir sind
flexibel hinsichtlich der
Wochenstundenanzahl und gestalten
Deine...
aufgeschlossenen & engagierten
Therapeuten. Wir haben höchste
Ansprüche an unsere Therapie und
unterstützen unsere Therapeuten
bei ihrer Weiterentwicklung. Das
Team besteht aus einer gesunden
Mischung von spezialisierten
Therapeuten.
Ob Manualtherapeut oder
Berufsanfänger: gerne
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sind Dir beim Einstieg in das
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flexibel hinsichtlich der
Wochenstundenanzahl und gestalten
Deine...
Weil es zum Teil gefährlich ist für die Patienten sie zu tragen!
Und dann dürfte ich in der Praxis auch keine Kinder mehr unter sechs behandeln.
Das ist doch ..,,!
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Überfocusierte Angst, dass das Kind und mehr mit dem Bade ausgeschüttet wird ist egal...
Vernunftpanik nennt man sowas glaub ich...
Damit keine Missverrständnisse aufkommen, ich habe nichts gegen Masken und Schutzmassnahmen, aber bitte sinnvoll und mit Augenmaß !
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ali schrieb:
ganz jurist(wie Behörde) halt, ich könnte echt....
Überfocusierte Angst, dass das Kind und mehr mit dem Bade ausgeschüttet wird ist egal...
Vernunftpanik nennt man sowas glaub ich...
Damit keine Missverrständnisse aufkommen, ich habe nichts gegen Masken und Schutzmassnahmen, aber bitte sinnvoll und mit Augenmaß !
Es geht um Arbeitsschutz für die Angestellten. Da hat Herr Alt mehr als Recht. Ich garantiere euch auf´m Flug nach Malle ist das dann alles wieder kein Problem, wenn man sonst nicht mit darf.
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tom1350 schrieb:
Kann man denn die Angestellten zwingen auf Arbeitsschutz zu verzichten? „Frau Mayer möchte keine Maske tragen, also mach mal so. Außerdem friert sie so leicht. Deshalb bitte vorher nicht durchlüften. Ach so. Sie bekommt von der Händedesinfektion trockene Hände."
Es geht um Arbeitsschutz für die Angestellten. Da hat Herr Alt mehr als Recht. Ich garantiere euch auf´m Flug nach Malle ist das dann alles wieder kein Problem, wenn man sonst nicht mit darf.
Darf ich als Angestellte mit Entscheiden wie viel Schutz ich will .und was mich auf Dauer kränker macht?
Ich sage nur covid 19 macht krank egal ob man es bekommt oder nicht ! Nur die Symptome ändern sich !
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a schubart schrieb:
@ Tom
Darf ich als Angestellte mit Entscheiden wie viel Schutz ich will .und was mich auf Dauer kränker macht?
Ich sage nur covid 19 macht krank egal ob man es bekommt oder nicht ! Nur die Symptome ändern sich !
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tom1350 schrieb:
Nein. Der Arbeitsschutz ist Aufgabe und Weisung des Arbeitgebers.
Die Rheumaliga BaWü schreibt in die Durchführungsempfehlung Funktionsgymnastik:
"-> Nutzung von Umkleiden, Garderoben und Duschen untersagen. Teilnehmer sollen in Sportbekleidung kommen. [...]
-> Diese Empfehlung gilt für Trocken- und Wassergymnastik."
Einschätzung meines Chefs: "schöne Schei*e, das dauert Monate, das nicht-duschen vor der Einheit rauszuprügeln. Was die hinterher machen ist mir egal..."
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Papa Alpaka schrieb:
Ich setze noch eine drauf:
Die Rheumaliga BaWü schreibt in die Durchführungsempfehlung Funktionsgymnastik:
"-> Nutzung von Umkleiden, Garderoben und Duschen untersagen. Teilnehmer sollen in Sportbekleidung kommen. [...]
-> Diese Empfehlung gilt für Trocken- und Wassergymnastik."
Einschätzung meines Chefs: "schöne Schei*e, das dauert Monate, das nicht-duschen vor der Einheit rauszuprügeln. Was die hinterher machen ist mir egal..."
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mw17 schrieb:
Wo steht das denn, dass Patienten aufgrund einer Behinderung von der Maskenpflicht ausgenommen sind? Gibt es da eine Quellenangabe? LG
Text von der Homepage :Bei welchem Personenkreis kann von der Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen Gründen abgesehen werden?
Menschen, bei denen es aufgrund einer Behinderung durch eine Mund-Nasen-Bedeckung zu erheblichen Einschränkungen in der Kommunikation oder der Sinnenwahrnehmung kommt (z.B. bei Menschen, die auf Gebärdensprache angewiesen sind, blinde Menschen oder Menschen mit Sprachebehinderungen oder schwerer geistiger Beeinträchtigung etc.), müssen auch beim Einkaufen oder im ÖPNV keine solche Bedeckung tragen.
Der Nachweis kann beispielsweise über den Schwerbehindertenausweis, beispielhaft hier mit den Merkzeichen GL (Gehörlos), BL (Blindheit) oder TBL (Taubblindheit) angetreten werden.
Auch wem es aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (z.B. bei allergischen Reaktionen auf eine Maske, bei entsprechender psychischer Beeinträchtigung oder anderen Krankheitsbildern, wie etwa einem verringerten Lungenvolumen, bei schwerem Asthma, Herz- oder Lungenerkrankungen etc. = nicht abschließende Aufzählung), ist von der Pflicht ausgenommen. Ein ärztliches Attest ist hilfreich, aber nicht zwingend vorgegeben. Es genügt die Glaubhaftmachung, um hiervon Betroffene nicht in die Arztpraxen zu zwingen.
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a schubart schrieb:
Also bei uns in Niedersachsen ist das vom Land geregelt findet man auf der Seite vom Land Niedersachsen.
Text von der Homepage :Bei welchem Personenkreis kann von der Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen Gründen abgesehen werden?
Menschen, bei denen es aufgrund einer Behinderung durch eine Mund-Nasen-Bedeckung zu erheblichen Einschränkungen in der Kommunikation oder der Sinnenwahrnehmung kommt (z.B. bei Menschen, die auf Gebärdensprache angewiesen sind, blinde Menschen oder Menschen mit Sprachebehinderungen oder schwerer geistiger Beeinträchtigung etc.), müssen auch beim Einkaufen oder im ÖPNV keine solche Bedeckung tragen.
Der Nachweis kann beispielsweise über den Schwerbehindertenausweis, beispielhaft hier mit den Merkzeichen GL (Gehörlos), BL (Blindheit) oder TBL (Taubblindheit) angetreten werden.
Auch wem es aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (z.B. bei allergischen Reaktionen auf eine Maske, bei entsprechender psychischer Beeinträchtigung oder anderen Krankheitsbildern, wie etwa einem verringerten Lungenvolumen, bei schwerem Asthma, Herz- oder Lungenerkrankungen etc. = nicht abschließende Aufzählung), ist von der Pflicht ausgenommen. Ein ärztliches Attest ist hilfreich, aber nicht zwingend vorgegeben. Es genügt die Glaubhaftmachung, um hiervon Betroffene nicht in die Arztpraxen zu zwingen.
Neue Corona-Verordnung: Was die Maskenpflicht in Baden-Württemberg genau vorsieht | SWR Aktuell Baden-Württemberg | SWR Aktuell
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Susulo schrieb:
Hier für BaWü, etwas runterscrollen:
Neue Corona-Verordnung: Was die Maskenpflicht in Baden-Württemberg genau vorsieht | SWR Aktuell Baden-Württemberg | SWR Aktuell
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mw17 schrieb:
Oh - danke. Leider in Sachsen nicht explizit benannt. Aber es gelten ja trotzdem die neuen Arbeitsschutzstandards. Das eine ist eine Landes- oder Bundesverfügung, das andere ist der Arbeitsschutz. Und der ist einzuhalten.
§ 2 Mund-Nase-Bedeckung
(1) Außerhalb der nach § 1 zulässigen Gruppen ist im öffentlichen Raum zu allen anderen
Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
(2) Wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder
baulichen Gründen nicht möglich ist, wird das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung
(zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) empfohlen. Die vorstehenden Regelungen gelten
nicht, wenn Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Ka-
tastrophenschutz eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich machen.
(3) Inhaber, Leiter und Beschäftigte sowie Kunden, Nutzer und Patienten sind zum Tragen ei-
ner Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von Absatz 2 Satz 1 verpflichtet
....
5. in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern so-
wie bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Handwerks- und Dienstleistungen, die
ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 1,5 Metern zum Kunden erbracht werden,
6. bei der Abholung von Speisen in gastronomischen Einrichtungen,
7. in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens,
....
Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen
keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Die Verpflichtung nach Satz 1 kann für Inhaber,
Leiter und Beschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung des Arbeits-
platzes durch Glas, Plexiglas o.ä.) ersetzt werden. Die Mund-Nase-Bedeckung kann vorüber-
gehend abgelegt werden, wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Be-
handlung oder aus anderen Gründen (z.B. Kommunikation mit einem gehörlosen oder
schwerhörigen Menschen, zur Einnahme von Speisen und Getränken in Zügen des Personen-
fernverkehrs) zwingend erforderlich ist.
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Tuxedo schrieb:
In der Verordnung der Landesregierung für NRW vom 20.05.20 sind ebenfalls Ausnahmen von der Maskenpflicht dokumentiert (Hervorhebungen von mir):
§ 2 Mund-Nase-Bedeckung
(1) Außerhalb der nach § 1 zulässigen Gruppen ist im öffentlichen Raum zu allen anderen
Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
(2) Wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder
baulichen Gründen nicht möglich ist, wird das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung
(zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) empfohlen. Die vorstehenden Regelungen gelten
nicht, wenn Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Ka-
tastrophenschutz eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich machen.
(3) Inhaber, Leiter und Beschäftigte sowie Kunden, Nutzer und Patienten sind zum Tragen ei-
ner Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von Absatz 2 Satz 1 verpflichtet
....
5. in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern so-
wie bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Handwerks- und Dienstleistungen, die
ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 1,5 Metern zum Kunden erbracht werden,
6. bei der Abholung von Speisen in gastronomischen Einrichtungen,
7. in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens,
....
Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen
keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Die Verpflichtung nach Satz 1 kann für Inhaber,
Leiter und Beschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung des Arbeits-
platzes durch Glas, Plexiglas o.ä.) ersetzt werden. Die Mund-Nase-Bedeckung kann vorüber-
gehend abgelegt werden, wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Be-
handlung oder aus anderen Gründen (z.B. Kommunikation mit einem gehörlosen oder
schwerhörigen Menschen, zur Einnahme von Speisen und Getränken in Zügen des Personen-
fernverkehrs) zwingend erforderlich ist.
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a schubart schrieb:
Ich finde Das was herr Rechtsanwalt alt sagt zumindest grenzwertig ! Das Patienten die aufgrund einer Behinderung oder Erkrankungen nicht in Physiotherapie Praxen behandelt werden sollen halte ich für diskriminierung ! Diese Menschen sind von der Maskenpflicht ausgeschlossen!
Weil es zum Teil gefährlich ist für die Patienten sie zu tragen!
Und dann dürfte ich in der Praxis auch keine Kinder mehr unter sechs behandeln.
Das ist doch ..,,!
In einer Kita ( notgruppe )
Kind sitzt auf Schoß der Erzieherin und sie lesen ein Buch . Ich komme mit mundschutz und Handschuhen und Klinik Klamotten und das soll nicht mehr reichen ?
Mit faceshield in die Kita.
Mein Nachbar lacht sich tot , der ist Oberarzt auf covid intensiv der braucht das alles . Und er sagt ihm ist langweilig! Nix los
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Und wenn das in dem Maß kommt das ich keine Kinder mehr ohne virenschutzanzug behandeln kann dann suche ich mir nen neuen Job ! Kindergärtnerinnen dürfen übrigens ohne Abstand! Ohne mundschutz arbeiten . Das ist doch absurd.
In einer Kita ( notgruppe )
Kind sitzt auf Schoß der Erzieherin und sie lesen ein Buch . Ich komme mit mundschutz und Handschuhen und Klinik Klamotten und das soll nicht mehr reichen ?
Mit faceshield in die Kita.
Mein Nachbar lacht sich tot , der ist Oberarzt auf covid intensiv der braucht das alles . Und er sagt ihm ist langweilig! Nix los
Dito,
ich suche mir auch einen anderen Job, wenn das alles unerträglich wird. Die Behandlungen der Kinder werden sonst zu absurd.
Wir haben hier in meinem Landkreis 4 Neuinfektionen pro Woche, 0 in meinem Ort.
Im Strandbad spielen die Kinder Nachmittags in Horden, wie eh und je.
Wenn ich jetzt mit Visier und Schutzanzug daherkomme... ich finde das wirklich nicht mehr gesund und verhältnismäßig.
MNS ja, Desinfektion und Hygiene gründlich und ordentlich, nach jeder Behandlung, ja.
Alles schon umständlich genug, aber machbar und wird gemacht.
Aber die Kirche muss im Dorf bleiben...
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luzifer schrieb:
a schubart schrieb:
Und wenn das in dem Maß kommt das ich keine Kinder mehr ohne virenschutzanzug behandeln kann dann suche ich mir nen neuen Job ! Kindergärtnerinnen dürfen übrigens ohne Abstand! Ohne mundschutz arbeiten . Das ist doch absurd.
In einer Kita ( notgruppe )
Kind sitzt auf Schoß der Erzieherin und sie lesen ein Buch . Ich komme mit mundschutz und Handschuhen und Klinik Klamotten und das soll nicht mehr reichen ?
Mit faceshield in die Kita.
Mein Nachbar lacht sich tot , der ist Oberarzt auf covid intensiv der braucht das alles . Und er sagt ihm ist langweilig! Nix los
Dito,
ich suche mir auch einen anderen Job, wenn das alles unerträglich wird. Die Behandlungen der Kinder werden sonst zu absurd.
Wir haben hier in meinem Landkreis 4 Neuinfektionen pro Woche, 0 in meinem Ort.
Im Strandbad spielen die Kinder Nachmittags in Horden, wie eh und je.
Wenn ich jetzt mit Visier und Schutzanzug daherkomme... ich finde das wirklich nicht mehr gesund und verhältnismäßig.
MNS ja, Desinfektion und Hygiene gründlich und ordentlich, nach jeder Behandlung, ja.
Alles schon umständlich genug, aber machbar und wird gemacht.
Aber die Kirche muss im Dorf bleiben...
Ich arbeite auch schon mit allerhand aber ffp2 und faceshield bei Kindern ?
Nein die sind zum Teil schon genug traumatisiert durch Krankenhaus Aufenthalte etc .
Ein Kind an der vollbeatmung da trage ich ffp 2 plus plus plus ... für das Kind wäre covid wahrscheinlich tödlich.
Und wie gesagt in der Kita tragen die Erzieher nix ! Das soll mir die bgw mal erklären!
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a schubart schrieb:
Danke .
Ich arbeite auch schon mit allerhand aber ffp2 und faceshield bei Kindern ?
Nein die sind zum Teil schon genug traumatisiert durch Krankenhaus Aufenthalte etc .
Ein Kind an der vollbeatmung da trage ich ffp 2 plus plus plus ... für das Kind wäre covid wahrscheinlich tödlich.
Und wie gesagt in der Kita tragen die Erzieher nix ! Das soll mir die bgw mal erklären!
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a schubart schrieb:
Und wenn das in dem Maß kommt das ich keine Kinder mehr ohne virenschutzanzug behandeln kann dann suche ich mir nen neuen Job ! Kindergärtnerinnen dürfen übrigens ohne Abstand! Ohne mundschutz arbeiten . Das ist doch absurd.
In einer Kita ( notgruppe )
Kind sitzt auf Schoß der Erzieherin und sie lesen ein Buch . Ich komme mit mundschutz und Handschuhen und Klinik Klamotten und das soll nicht mehr reichen ?
Mit faceshield in die Kita.
Mein Nachbar lacht sich tot , der ist Oberarzt auf covid intensiv der braucht das alles . Und er sagt ihm ist langweilig! Nix los
Ich wüsste nicht das wir einen haben :scream:
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Break schrieb:
Dann würde ich an deiner Stelle mal die BGW informieren. Pflichtuntersuchung zu Beginn einer Tätigkeit und dann alle drei Jahre.
Bin von den ganzen Regulierungen etwas angenervt.
Und ich werde garantiert nicht die bgw anrufen.
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a schubart schrieb:
Habe ich in noch keiner ! Praxis gehabt weder zu Beginn noch zwischendurch. Wozu soll das gut sein ? Will der schauen ob ich noch ganz dicht bin ? Sorry .
Bin von den ganzen Regulierungen etwas angenervt.
Und ich werde garantiert nicht die bgw anrufen.
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a schubart schrieb:
Schön ist auch der passus mit dem betriebsarzt. Ich habe in 22 Jahren noch keinen Betriebsarzt kennengelernt.
Ich wüsste nicht das wir einen haben :scream:
Hier ein Auszug aus den Bestimmungen für Friseursalons:
5. Besondere Infektionsschutzmaßnahmen für Friseursalons
Kunden oder Kundinnen sollten sich nach Betreten des Salons die Hände waschen oder desinfizieren.
Während der Kundenbedienung, bei der der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden
kann, müssen Beschäftigte sowie Kundschaft Mund-Nasen-Bedeckungen tragen. Die Kundin oder der
Kunde muss einen Umhang tragen, der alle möglichen Kontaktpunkte abdeckt.
Aktualisiert am 20.05.2020: Wenn die Kundin oder der Kunde während einer Gesichtsbehandlung, wie
Make-up, Rasur und Bartpflege, keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen kann, tragen Beschäftigte immer
mindestens FFP2-Masken oder Masken mit der Bezeichnung N95 und KN95, ergänzt durch eine
Schutzbrille oder einen Gesichtsschild, um sich vor Kontaktinfektionen zu schützen. Zum Schutz der
Kundschaft dürfen Atemschutzmasken kein Ausatemventil enthalten.
Quelle: Link
Die Friseure benötigen für Ihre Arbeit nur eine Mund-Nase-Bedeckung, obwohl Sie IMMER am Kopf arbeiten. Nur in Ausnahmefällen wird eine FFP2- Maske benötigt.
Das erscheint mir NICHT logisch!
Friseure arbeiten immer im Kopfbereich und benötigen nur einen Mundschutz, Heilmittelerbringer müssen bei Arbeiten im Kopfbereich eine FFP2-Maske tragen.
Sind Friseure weniger schützenswert oder sind die Maßnahmen für Heilmittelerbringer übertrieben?
Ebenso erstaunt bin ich, dass auf der Homepage der BGW bisher kein Hygienekonzept für Pflegeheime veröffentlicht wurde, obwohl in den letzten Wochen und Monaten ein großer Teil der Todesfälle in Pflegeeinrichtungen bei Heimbewohnern auftraten.
Andreas Korn
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ali schrieb:
jaaaaa, mir scheint, die haben die Friseurstandards einfach ein wenig umgeschrieben. Schließlich mussten sie für die ja ganz schnell was aus dem Hut zaubern. Für uns Physios denn einfach ein wenig verschärft, haben ja mehr mit Kranken zu tun, öfter mal “muss“ statt “sollte“ im Text fertig ist der Standard....bin ich jetzt bös ?!
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Körnchen schrieb:
Ich bin einigermaßen erstaunt, dass die BGW mit unterschiedlichem Maß misst:
Hier ein Auszug aus den Bestimmungen für Friseursalons:
5. Besondere Infektionsschutzmaßnahmen für Friseursalons
Kunden oder Kundinnen sollten sich nach Betreten des Salons die Hände waschen oder desinfizieren.
Während der Kundenbedienung, bei der der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden
kann, müssen Beschäftigte sowie Kundschaft Mund-Nasen-Bedeckungen tragen. Die Kundin oder der
Kunde muss einen Umhang tragen, der alle möglichen Kontaktpunkte abdeckt.
Aktualisiert am 20.05.2020: Wenn die Kundin oder der Kunde während einer Gesichtsbehandlung, wie
Make-up, Rasur und Bartpflege, keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen kann, tragen Beschäftigte immer
mindestens FFP2-Masken oder Masken mit der Bezeichnung N95 und KN95, ergänzt durch eine
Schutzbrille oder einen Gesichtsschild, um sich vor Kontaktinfektionen zu schützen. Zum Schutz der
Kundschaft dürfen Atemschutzmasken kein Ausatemventil enthalten.
Quelle: Link
Die Friseure benötigen für Ihre Arbeit nur eine Mund-Nase-Bedeckung, obwohl Sie IMMER am Kopf arbeiten. Nur in Ausnahmefällen wird eine FFP2- Maske benötigt.
Das erscheint mir NICHT logisch!
Friseure arbeiten immer im Kopfbereich und benötigen nur einen Mundschutz, Heilmittelerbringer müssen bei Arbeiten im Kopfbereich eine FFP2-Maske tragen.
Sind Friseure weniger schützenswert oder sind die Maßnahmen für Heilmittelerbringer übertrieben?
Ebenso erstaunt bin ich, dass auf der Homepage der BGW bisher kein Hygienekonzept für Pflegeheime veröffentlicht wurde, obwohl in den letzten Wochen und Monaten ein großer Teil der Todesfälle in Pflegeeinrichtungen bei Heimbewohnern auftraten.
Andreas Korn
Zitat:
Rechtliche Wahrheiten
1. Seit dem 27. April 2020 gilt in Baden-Württemberg eine Maskenpflicht.
Personen nach ihrem sechsten Geburtstag müssen
im öffentlichen Personennahverkehr, also zum Beispiel in U-Bahnen und Bussen sowie an Bahn- und Bussteigen
in Läden und Einkaufszentren
eine Alltagsmaske oder andere Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Diese Pflicht gilt nicht, wenn dies aus medizinischen oder sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist, wenn es behinderungsbedingt nicht möglich ist.
Sie gilt auch nicht, wenn es einen anderen mindestens gleichwertigen baulichen Schutz gibt, etwa für Kassierer und Kassiererinnen, die hinter einer Plexiglasscheibe arbeiten.
2. Seit dem 04. Mai 2020 gelten in Baden-Württemberg für bestimmte weitere Branchen/ Einrichtungen Maskenpflichten. Danach gilt
Für Friseurbetriebe: Kundinnen und Kunden haben während des Aufenthaltes in der Fußpflegeeinrichtung eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB; sogenannte Alltagsmaske) zu tragen. Während der Tätigkeit an der Kundschaft müssen die Beschäftigten Medizinische Mund-Nasen-Schutzmasken (MNS, EN14683) tragen. Sofern MNS nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, können sie ausnahmsweise durch MNB ersetzt werden.
Für medizinische und nichtmedizinische Fußpflegebetriebe: Kundinnen und Kunden haben während des Aufenthaltes in der Fußpflegeeinrichtung eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB; sogenannte Alltagsmaske) zu tragen. Während der Tätigkeit an der Kundschaft müssen die Beschäftigten Medizinische Mund-Nasen-Schutzmasken (MNS, EN14683) tragen. Sofern MNS nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, können sie ausnahmsweise durch MNB ersetzt werden.
3. In einem ausführlichen Frage-Antwort-Katalog des Sozialministeriums BaWü werden folgende Fragen durch das Ministerium wie folgt beantwortet:
Muss man am Arbeitsplatz eine Maske tragen? Wenn ja, bei welchen Tätigkeiten/Berufen? Eine Maskenpflicht nach der Corona-Verordnung gibt es nur für Verkaufsräume von Ladengeschäften und allgemein in Einkaufszentren. Ungeachtet dessen ist zu empfehlen, Masken überall dort zu tragen, wo der Sicherheitsabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann. Davon unberührt bleiben die Anforderungen des Arbeitsschutzes.
Gibt es eine Maskenpflicht im Unterricht? Die ab dem 27. April in Baden-Württemberg geltende Maskenpflicht gilt nicht für Lehrerinnen und Lehrer sowie Schülerinnen und Schüler während des Unterrichts. Sollten Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte dennoch eine Alltagsmaske oder eine Mund-Nasen-Bedeckung verwenden wollen, so spricht nichts dagegen.
Gilt die Maskenpflicht auch beim Arztbesuch, etwa im Wartezimmer? Es ist sehr zu empfehlen auch im Wartezimmer eine Maske zu tragen, sofern der Mindestabstand zu anderen Patienten nicht sicher eingehalten werden kann. Eine Pflicht nach der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg besteht jedoch nicht.
Gibt es gesundheitliche Ausnahmen und Ausnahmen für Menschen mit Behinderung? Wenn aus medizinischen Gründen keine Maske getragen werden kann, entfällt die Maskenpflicht. Sofern dies nicht offensichtlich ist, ist für spätere Kontrollen ein Nachweis erforderlich. Dies kann beispielsweise durch eine ärztliche Bestätigung erfolgen. Auch für Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung keine Masken auf- oder absetzen können, besteht keine Maskenpflicht. Auch schwerhörige oder gehörlose Menschen, die auf das Mundbild oder eine besonders deutliche Aussprache in der Kommunikation angewiesen sind sowie deren Begleitpersonen müssen keine Maske tragen.
Ergebnis: Die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg hat nie vorgesehen und sieht bis heute in der Physiotherapiepraxis eine Maskenpflicht für Therapeut und/oder Patient nicht vor!
4. Stellungnahme der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst- und Wohlfahrtspflege (BGW)
Mit Schreiben vom 27. April 2020 und auf deren Webseite kommuniziert die BGW wie folgt:
"Wenn die Abstandsregel von 1,5m nicht eingehalten werden kann, ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (sowohl vom Therapeuten als auch vom Patienten) verbindlich."
Und weiter:
"Bitte beachten Sie, dass bei allen therapeutischen Tätigkeiten im Kopf- bzw. Ausatembereich der Patienten aus präventiven Gründen die Verwendung einer höherwertigen Atemschutzmaske (FFP2 ohne Ausatemventil) dringend erforderlich ist."
Beachten Sie: Die BGW ist kein Gesetzgeber – rechtliche Bindungswirkung hat diese Einschätzung der BGW deshalb selbstverständlich nicht!
5. „SARS-CoV2 Arbeitsschutzstandard“
Am 16. April 2020 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wie folgt unter Ziffer 15 veröffentlicht:
"15. Mund-Nase-Schutz und Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Bei unvermeidbarem Kontakt zu anderen Personen bzw. nicht einhaltbaren Schutzabständen sollte Mund-Nase-Bedeckungen in besonders gefährdeten Arbeitsbereichen PSA zur Verfügung gestellt und getragen werden."
Beachten Sie auch insoweit: Abgesehen davon, dass es sich um eine Soll-Vorgabe und für „besonders gefährdete Arbeitsbereiche“ handelt – es handelt sich insoweit nicht um ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung, entfaltet also auch keine Rechtswirkung.
Empfehlung(en)?
Empfehlungen gibt es viele – PHYSIO-DEUTSCHLAND hat diese längst und soweit diese von seriösen und fachkundigen Stellen artikuliert wurden/werden, online gestellt:
Handlungsschema zum Patientenmanagement
FAQ-Liste, Teil 3 - Hygiene (Stand: 27. April 2020)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht einheitliche Vorgaben zum Arbeitsschutz gegen das Corona-Virus (17. April 2020)
Coronavirus-Pandemie: Tipps für betriebliche Schutzmaßnahmen (20. März 2020)
PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg maßt sich nicht an, diese Empfehlungen zu bewerten und/oder auf der Grundlage dieser Empfehlungen den Praxen Handlungsanleitung zu geben.
Wir sind uns zudem sehr sicher, dass sich jede Praxis und jeder Therapeut der Verantwortung für die eigene Gesundheit und die Gesundheit der anvertrauten Patient*innen sehr bewusst ist und deshalb ganz individuell und professionell mit dem Thema „Maskenpflicht“ umgegangen wird.
Ein „richtig oder falsch“ scheint uns insoweit nicht gegeben zu sein.
„Widerruf gegen die Maskenpflicht“
Es gibt wohl einige Patient*innen, die in den Praxen den „Widerruf zur Maskenpflicht“ vorlegen und sich gegen das Tragen des Mundschutzes wehren wollen. Das kann man den Patient*innen nicht untersagen, allerdings müssen Sie diese Patient*innen nicht behandeln.
Abschließende Anmerkungen
Wie „verworren“ die Sach- und Rechtslage ist, mag Ihnen Folgendes veranschaulichen:
Mit Wirkung zum 04. Mai 2020 hat das Land Mecklenburg-Vorpommern in der dort gültigen Corona-Verordnung für Patienten ausdrücklich eine Maskenpflicht auch in Physiotherapiepraxen eingeführt.
Völlig anders das direkt neben Mecklenburg-Vorpommern liegende Bundesland Schleswig-Holstein mit Wirkung zum 29. April 2020. Räumlichkeiten der Gesundheits-/Heilberufe werden dort ausdrücklich von der grundsätzlich geltenden Maskenpflicht ausgenommen – mit der Begründung, dass dies wegen der „professionellen Praxisorganisation als nicht zwingend erforderlich angesehen wird“ und es zum anderen für Patienten aus medizinischen Gründen „nicht zumutbar sein könnte“.
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tom1350 schrieb:
OMG. Die vertreten uns bei den Verhandlungen zu dem bundeseinheitlichen Rahmenvertrag. Larifari Verein. Das wird nichts.
Was ist das Problem für die Verbände? Sind es die zusätzlichen Kosten? Aktuell kostet eine NMS Maske 50ct, Tendenz weniger. Immerhin gibt es 1,50€ Hygienepauschale und die Kassen zahlen für KG/MT bis zu 25 Minuten Arbeitszeit inklusive Vor-und Nachbereitung.
Mit dem bundeseinheitlichen Rahmenvertrag kann das ab 1.10. nochmal verbessert werden, aber auch schon so stürzen die neuen Arbeitsschutzstandards keine Praxis in den Ruin.
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tom1350 schrieb:
Na ja. Wenigstens hat der IFK auf die neuen Arbeitsschutzstandards der BGW hingewiesen. Leider nur vergessen zu erwähnen, dass zu jedem neuen Patienten eine frische Nasen-Mund-Bedeckung angelegt werden muss.
Was ist das Problem für die Verbände? Sind es die zusätzlichen Kosten? Aktuell kostet eine NMS Maske 50ct, Tendenz weniger. Immerhin gibt es 1,50€ Hygienepauschale und die Kassen zahlen für KG/MT bis zu 25 Minuten Arbeitszeit inklusive Vor-und Nachbereitung.
Mit dem bundeseinheitlichen Rahmenvertrag kann das ab 1.10. nochmal verbessert werden, aber auch schon so stürzen die neuen Arbeitsschutzstandards keine Praxis in den Ruin.
Ich bin allein Verdienern für 4 Personen.
Manchmal Tom frage ich mich warum du den Job überhaupt noch machst ???
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a schubart schrieb:
1,5 € pro Rezept ist ein Hohn wenn ich Kinder mit 10- 20 er neuro Rezepten behandel bekomme ich bzw meine Chefin nicht die Ausgaben rein wenn ich in Zukunft noch ffp 2 und faceshield tragen soll noch weniger. Ich habe allein in den letzten Wochen fast 200€ für abkochbare Arbeitskleidung bezahlt.
Ich bin allein Verdienern für 4 Personen.
Manchmal Tom frage ich mich warum du den Job überhaupt noch machst ???
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mbone schrieb:
Der Landesverband BW von Physio Deutschland schreibt:
Zitat:
Rechtliche Wahrheiten
1. Seit dem 27. April 2020 gilt in Baden-Württemberg eine Maskenpflicht.
Personen nach ihrem sechsten Geburtstag müssen
im öffentlichen Personennahverkehr, also zum Beispiel in U-Bahnen und Bussen sowie an Bahn- und Bussteigen
in Läden und Einkaufszentren
eine Alltagsmaske oder andere Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Diese Pflicht gilt nicht, wenn dies aus medizinischen oder sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist, wenn es behinderungsbedingt nicht möglich ist.
Sie gilt auch nicht, wenn es einen anderen mindestens gleichwertigen baulichen Schutz gibt, etwa für Kassierer und Kassiererinnen, die hinter einer Plexiglasscheibe arbeiten.
2. Seit dem 04. Mai 2020 gelten in Baden-Württemberg für bestimmte weitere Branchen/ Einrichtungen Maskenpflichten. Danach gilt
Für Friseurbetriebe: Kundinnen und Kunden haben während des Aufenthaltes in der Fußpflegeeinrichtung eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB; sogenannte Alltagsmaske) zu tragen. Während der Tätigkeit an der Kundschaft müssen die Beschäftigten Medizinische Mund-Nasen-Schutzmasken (MNS, EN14683) tragen. Sofern MNS nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, können sie ausnahmsweise durch MNB ersetzt werden.
Für medizinische und nichtmedizinische Fußpflegebetriebe: Kundinnen und Kunden haben während des Aufenthaltes in der Fußpflegeeinrichtung eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB; sogenannte Alltagsmaske) zu tragen. Während der Tätigkeit an der Kundschaft müssen die Beschäftigten Medizinische Mund-Nasen-Schutzmasken (MNS, EN14683) tragen. Sofern MNS nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, können sie ausnahmsweise durch MNB ersetzt werden.
3. In einem ausführlichen Frage-Antwort-Katalog des Sozialministeriums BaWü werden folgende Fragen durch das Ministerium wie folgt beantwortet:
Muss man am Arbeitsplatz eine Maske tragen? Wenn ja, bei welchen Tätigkeiten/Berufen? Eine Maskenpflicht nach der Corona-Verordnung gibt es nur für Verkaufsräume von Ladengeschäften und allgemein in Einkaufszentren. Ungeachtet dessen ist zu empfehlen, Masken überall dort zu tragen, wo der Sicherheitsabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann. Davon unberührt bleiben die Anforderungen des Arbeitsschutzes.
Gibt es eine Maskenpflicht im Unterricht? Die ab dem 27. April in Baden-Württemberg geltende Maskenpflicht gilt nicht für Lehrerinnen und Lehrer sowie Schülerinnen und Schüler während des Unterrichts. Sollten Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte dennoch eine Alltagsmaske oder eine Mund-Nasen-Bedeckung verwenden wollen, so spricht nichts dagegen.
Gilt die Maskenpflicht auch beim Arztbesuch, etwa im Wartezimmer? Es ist sehr zu empfehlen auch im Wartezimmer eine Maske zu tragen, sofern der Mindestabstand zu anderen Patienten nicht sicher eingehalten werden kann. Eine Pflicht nach der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg besteht jedoch nicht.
Gibt es gesundheitliche Ausnahmen und Ausnahmen für Menschen mit Behinderung? Wenn aus medizinischen Gründen keine Maske getragen werden kann, entfällt die Maskenpflicht. Sofern dies nicht offensichtlich ist, ist für spätere Kontrollen ein Nachweis erforderlich. Dies kann beispielsweise durch eine ärztliche Bestätigung erfolgen. Auch für Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung keine Masken auf- oder absetzen können, besteht keine Maskenpflicht. Auch schwerhörige oder gehörlose Menschen, die auf das Mundbild oder eine besonders deutliche Aussprache in der Kommunikation angewiesen sind sowie deren Begleitpersonen müssen keine Maske tragen.
Ergebnis: Die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg hat nie vorgesehen und sieht bis heute in der Physiotherapiepraxis eine Maskenpflicht für Therapeut und/oder Patient nicht vor!
4. Stellungnahme der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst- und Wohlfahrtspflege (BGW)
Mit Schreiben vom 27. April 2020 und auf deren Webseite kommuniziert die BGW wie folgt:
"Wenn die Abstandsregel von 1,5m nicht eingehalten werden kann, ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (sowohl vom Therapeuten als auch vom Patienten) verbindlich."
Und weiter:
"Bitte beachten Sie, dass bei allen therapeutischen Tätigkeiten im Kopf- bzw. Ausatembereich der Patienten aus präventiven Gründen die Verwendung einer höherwertigen Atemschutzmaske (FFP2 ohne Ausatemventil) dringend erforderlich ist."
Beachten Sie: Die BGW ist kein Gesetzgeber – rechtliche Bindungswirkung hat diese Einschätzung der BGW deshalb selbstverständlich nicht!
5. „SARS-CoV2 Arbeitsschutzstandard“
Am 16. April 2020 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wie folgt unter Ziffer 15 veröffentlicht:
"15. Mund-Nase-Schutz und Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Bei unvermeidbarem Kontakt zu anderen Personen bzw. nicht einhaltbaren Schutzabständen sollte Mund-Nase-Bedeckungen in besonders gefährdeten Arbeitsbereichen PSA zur Verfügung gestellt und getragen werden."
Beachten Sie auch insoweit: Abgesehen davon, dass es sich um eine Soll-Vorgabe und für „besonders gefährdete Arbeitsbereiche“ handelt – es handelt sich insoweit nicht um ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung, entfaltet also auch keine Rechtswirkung.
Empfehlung(en)?
Empfehlungen gibt es viele – PHYSIO-DEUTSCHLAND hat diese längst und soweit diese von seriösen und fachkundigen Stellen artikuliert wurden/werden, online gestellt:
Handlungsschema zum Patientenmanagement
FAQ-Liste, Teil 3 - Hygiene (Stand: 27. April 2020)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht einheitliche Vorgaben zum Arbeitsschutz gegen das Corona-Virus (17. April 2020)
Coronavirus-Pandemie: Tipps für betriebliche Schutzmaßnahmen (20. März 2020)
PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg maßt sich nicht an, diese Empfehlungen zu bewerten und/oder auf der Grundlage dieser Empfehlungen den Praxen Handlungsanleitung zu geben.
Wir sind uns zudem sehr sicher, dass sich jede Praxis und jeder Therapeut der Verantwortung für die eigene Gesundheit und die Gesundheit der anvertrauten Patient*innen sehr bewusst ist und deshalb ganz individuell und professionell mit dem Thema „Maskenpflicht“ umgegangen wird.
Ein „richtig oder falsch“ scheint uns insoweit nicht gegeben zu sein.
„Widerruf gegen die Maskenpflicht“
Es gibt wohl einige Patient*innen, die in den Praxen den „Widerruf zur Maskenpflicht“ vorlegen und sich gegen das Tragen des Mundschutzes wehren wollen. Das kann man den Patient*innen nicht untersagen, allerdings müssen Sie diese Patient*innen nicht behandeln.
Abschließende Anmerkungen
Wie „verworren“ die Sach- und Rechtslage ist, mag Ihnen Folgendes veranschaulichen:
Mit Wirkung zum 04. Mai 2020 hat das Land Mecklenburg-Vorpommern in der dort gültigen Corona-Verordnung für Patienten ausdrücklich eine Maskenpflicht auch in Physiotherapiepraxen eingeführt.
Völlig anders das direkt neben Mecklenburg-Vorpommern liegende Bundesland Schleswig-Holstein mit Wirkung zum 29. April 2020. Räumlichkeiten der Gesundheits-/Heilberufe werden dort ausdrücklich von der grundsätzlich geltenden Maskenpflicht ausgenommen – mit der Begründung, dass dies wegen der „professionellen Praxisorganisation als nicht zwingend erforderlich angesehen wird“ und es zum anderen für Patienten aus medizinischen Gründen „nicht zumutbar sein könnte“.
In dem Post von Physio Deutschland wird die Komplexität und manchmal auch Widersprüchlichkeit der ganzen Problematik ja ausführlich erläutert.
Das heißt für mich konkret, dass ich v.a. meinen eigenen Kopf einschalte und mir anhand von grundlegenden Informationen die ich mir einhole mein eigenes ganz persönliches Szenario für meine Praxis aufstelle.
Das verantworte ich und hinter dem kann ich stehen. Bin aber auch immer bereit dazuzulernen.
Genau so soll/müßte jede Praxis für die eigenen Gegebenheiten und Vorstellungen agieren.
Allerdings habe ich oft den Eindruck, dass viele Kollegen geradezu ängstlich nach Vorgaben der BGW o.a. schauen um ja möglichst 100%tige Anweisungen für den Arbeitsalltag zu bekommen.
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tom1350 schrieb:
Ich denke es hält sich so gut wie keiner dran. So ich muss jetzt nach Ostfriesland. Wir haben eine große Party in einem Gasthaus...
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mbone schrieb:
Was du denkst ist unerheblich, zumal dann wenn du nichts substanzielles zum Thema zu sagen hast.
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Problem beschreiben
mbone schrieb:
Hin und wieder hab ich doch etwas Mühe mit solchen Diskussionen.
In dem Post von Physio Deutschland wird die Komplexität und manchmal auch Widersprüchlichkeit der ganzen Problematik ja ausführlich erläutert.
Das heißt für mich konkret, dass ich v.a. meinen eigenen Kopf einschalte und mir anhand von grundlegenden Informationen die ich mir einhole mein eigenes ganz persönliches Szenario für meine Praxis aufstelle.
Das verantworte ich und hinter dem kann ich stehen. Bin aber auch immer bereit dazuzulernen.
Genau so soll/müßte jede Praxis für die eigenen Gegebenheiten und Vorstellungen agieren.
Allerdings habe ich oft den Eindruck, dass viele Kollegen geradezu ängstlich nach Vorgaben der BGW o.a. schauen um ja möglichst 100%tige Anweisungen für den Arbeitsalltag zu bekommen.
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