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Josef Heßlinger schrieb:
Es kann keine Lawine ins Rollen kommen, es geht nur um die Abrechnung welche an uns im Dezember ausbezahlt wurde und vom Abrechnungszentrum erst am 02.01.2020 an die Kasse geschickt wurde.
„Der Rettungsschirm sollte eine sehr schnelle und möglichst sehr unbürokratische Hilfe sein. Das sei gelungen. Man könne nicht alle Besonderheiten erfassen, zudem sei es nach außen nicht darstellbar, dass der Rettungsschirm modifiziert werde, während andere Bereiche im GKV-System leer ausgingen. Spahn verwies auf andere mögliche Hilfen für Betroffene."
Spahn erteilt Nachbesserung des Schutzschirmes eine Absage › LOGO Deutschland
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Das ist eine üble Auffassung von Politik. Womit jemand zufrieden ist - entscheidet derjenige immer noch selbst. Und wenn ein Gesetz erhebliche Ungereimtheiten aufweißt, einfach schlecht gemacht ist und zu Unrecht führt, dann hat der Gesetzgeber seine Hausaufgaben zu machen.
Sinn war es auszugleichen. Auf Basis 4.Q. 2019 und das ist (in meinem und anderen Fällen) nicht gelungen. So einfach.
Da hilft mir eine Gönnergeste gar nicht. Spahn klingt wie Özdemir: "Fresse .... halten....". Beides Bilderberger.... komisch.
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Xela schrieb:
@Spahn
Das ist eine üble Auffassung von Politik. Womit jemand zufrieden ist - entscheidet derjenige immer noch selbst. Und wenn ein Gesetz erhebliche Ungereimtheiten aufweißt, einfach schlecht gemacht ist und zu Unrecht führt, dann hat der Gesetzgeber seine Hausaufgaben zu machen.
Sinn war es auszugleichen. Auf Basis 4.Q. 2019 und das ist (in meinem und anderen Fällen) nicht gelungen. So einfach.
Da hilft mir eine Gönnergeste gar nicht. Spahn klingt wie Özdemir: "Fresse .... halten....". Beides Bilderberger.... komisch.
Es ist eine im Hinblick auf das Ziel gut gemachte Verordnung.
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LeviathanPT schrieb:
Herr Spahn hat völlig Recht und das Ziel der Ausgleichszahlungen wurde vollumfänglich erreicht.
Es ist eine im Hinblick auf das Ziel gut gemachte Verordnung.
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tom1350 schrieb:
Danke an Logo Deutschland.
„Der Rettungsschirm sollte eine sehr schnelle und möglichst sehr unbürokratische Hilfe sein. Das sei gelungen. Man könne nicht alle Besonderheiten erfassen, zudem sei es nach außen nicht darstellbar, dass der Rettungsschirm modifiziert werde, während andere Bereiche im GKV-System leer ausgingen. Spahn verwies auf andere mögliche Hilfen für Betroffene."
Spahn erteilt Nachbesserung des Schutzschirmes eine Absage › LOGO Deutschland
Ich möchte natürlich schon in Erfahrung bringen, warum diese Differenz, wo der Rest abgeblieben ist.
Natürlich bin ich froh, daß ich Geld bekommen habe- keine Frage.
Aber einfach eine nicht nachvollziehbare Summe überwiesen zu bekommen, das geht doch nicht.
Unbürokratisch heisst doch nicht, daß ich keinen Anspruch darauf habe, zu erfahren,wie sich der Betrag zusammensetzt.
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Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 05.06.2020 haben Sie um eine Überprüfung des Betrages der Ihnen bewilligten Ausgleichszahlung gebeten.
Als Berechnungsgrundlage der Ausgleichszahlung wurden die bei der ITSG vorliegenden Daten über die mit den Krankenkassen im 4. Quartal 2019 abgerechneten Heilmittelleistungen verwendet.
Diese Daten werden dem GKV-Spitzenverband von den Krankenkassen im vierteljährlichen Rhythmus im Rahmen der GKV-HIS-Daten zur Information für die Vertragsärzte zur Verfügung gestellt.
Gerne stellen wir Ihnen das Berechnungsverfahren im Detail noch einmal dar:
- Die Krankenkassen stellen dem GKV-Spitzenverband gemäß § 84 Abs. 7 i. V. m. Abs. 5 SGB V die Abrechnungsdaten des 4. Quartals 2019 zur Verfügung
- Diese Daten sind Grundlage für die Berechnung der Ausgleichszahlung entsprechend der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung (COVID-19-VerSt-SchutzV)
Das heißt, die Daten lagen dem GKV-Spitzenverband zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung vor.
Der Rückgriff auf diese Daten und die Bereitstellung der Daten an die Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) konnte daher zeitnah nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung erfolgen.
Nach Antragsstellung war deshalb eine schnellstmögliche Bearbeitung und Anweisung der Ausgleichszahlungen an die Heilmittelerbringer sichergestellt.
Aus diesem Grund hat das Bundesministerin für Gesundheit (BMG) bewusst nur diese Daten für maßgeblich erklärt.
Folgende Inhalte sind in den Übermittlungsdaten im Rahmen des § 84 Abs. 7 i. V. m. Abs. 5 SGB V kraft Gesetzes ausdrücklich nicht enthalten:
Abrechnungsdaten für Verordnungen
• von Zahnärzten und Kieferorthopäden,
• im Rahmen des Rehabilitationssports und Funktionstrainings,
• von Heilmitteln im Rahmen amb. Vorsorgeleistungen und gesundheitsfördernder Leistungen
• von Krankenhausärzten
Abrechnungsdatensätze für Behandlungen von Anspruchsberechtigten nach anderen gesetzlichen Grundlagen, wie dem
• Asylbewerberleistungsgesetz (AsylBLG),
• Bundesvertriebenengesetz (BVFG),
• Bundesentschädigungsgesetz (BEG),
• Bundesversorgungsgesetz (BVG)
• dem Bundessozialhilfegesetz (SGB XII),
• dem Häftlingshilfegesetz (HHG),
• dem Opferentschädigungsgesetz (OEG),
• dem Infektionsschutzgesetz (IfSG),
• dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) oder
• für Personen, die nach zwischenstaatlichem Krankenversicherungsrecht im Auftrag ausländischer Krankenversicherungsträger betreut werden (Auslandsabkommen)
werden dem GKV-Spitzenverband nicht nach § 84 SGB V Absatz 7 i. V. mit Absatz 5 übermittelt.
In all den genannten Fällen rechnen die Leistungserbringer zwar mit den gesetzlichen Krankenkassen ab, die Abrechnungsdatensätze dieser Verordnungen sind aber für die Information an die Vertragsärzte gemäß § 84 Abs. 7 i. V. m. Abs. 5 SGB V nicht zu melden. Demzufolge werden diese dem GKV-Spitzenverband auch nicht übermittelt. Somit erfolgte auch keine Berücksichtigung dieser Abrechnungsdatensätze bei der Ermittlung der Höhe Ihrer Ausgleichszahlung.
Aufgrund dessen ist eine Abweichung zur angenommenen bzw. kalkulierten Höhe der Ausgleichszahlung möglich.
Ferner weisen wir darauf hin, dass die Abrechnungsdaten, die dem GKV-Spitzenverband zur Ermittlung der Höhe der Ausgleichszahlung von den Krankenkassen übermittelt werden, keine Rückschlüsse auf einzelne Verordnungen zulassen.
Dem GKV Spitzenverband wird nur mitgeteilt, in welcher Höhe der einzelne Leistungserbringer im betreffenden Zeitraum gegenüber der leistungspflichtigen Krankenkasse abgerechnet hat.
Insofern ist auch kein Abgleich der Abrechnungsdaten der Heilmittelpraxis mit den Daten die den ARGEn zur Verfügung gestellt wurden möglich.
Bitte berücksichtigen Sie außerdem, dass gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 der Verordnung zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Heilmittelerbringer 40 % der Vergütung, die der Leistungserbringer im 4. Quartal 2019 für Heilmittel gegenüber der Krankenkasse abgerechnet hat zur Auszahlung gelangt. Die von den Versicherten geleisteten Zuzahlungen sind dabei enthalten.
Maßgeblich ist hier auch das in den Daten nach § 84 Absatz 7 i. V. mit Absatz 5 SGB V enthaltene Rechnungsdatum.
Leistungen, die im 4. Quartal 2019 erbracht, aber erst im Laufe des Jahres 2020 abgerechnet wurden, dürfen nicht berücksichtigt werden.
Aus diesen Begrenzungen kann sich eine vermeintliche Differenz zu der bewilligten Ausgleichszahlung ergeben.
Das BMG hat die Höhe der Ausgleichszahlungen und die Bemessungsgrundlage rechtsverbindlich festgelegt. Dabei stand erkennbar eine bürokratiearme und schnelle Hilfe im Vordergrund. Dieses Ziel wurde durch das gewählte Vorgehen unzweifelhaft erreicht.
Wir hoffen sehr, dass unsere Ausführungen zum Verständnis für das festgelegte Verfahren beitragen und dass wir auch die Berechnungsweise der Ausgleichszahlung für Sie transparenter gestaltet haben.
Wir gehen davon aus, dass wir Ihre Anfrage umfänglich beantworten konnten und sehen deshalb Ihr Schreiben vom 05.06.2020 als erledigt an.
Mit freundlichen Grüßen
ARGE Heilmittelzulassung
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viento schrieb:
Hier mal die Begründung eingefügt...ich bin auch ziemlich angesäuert, schön, dass es immer irgendwo das Kleingedruckte gibt... Heute gekommen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 05.06.2020 haben Sie um eine Überprüfung des Betrages der Ihnen bewilligten Ausgleichszahlung gebeten.
Als Berechnungsgrundlage der Ausgleichszahlung wurden die bei der ITSG vorliegenden Daten über die mit den Krankenkassen im 4. Quartal 2019 abgerechneten Heilmittelleistungen verwendet.
Diese Daten werden dem GKV-Spitzenverband von den Krankenkassen im vierteljährlichen Rhythmus im Rahmen der GKV-HIS-Daten zur Information für die Vertragsärzte zur Verfügung gestellt.
Gerne stellen wir Ihnen das Berechnungsverfahren im Detail noch einmal dar:
- Die Krankenkassen stellen dem GKV-Spitzenverband gemäß § 84 Abs. 7 i. V. m. Abs. 5 SGB V die Abrechnungsdaten des 4. Quartals 2019 zur Verfügung
- Diese Daten sind Grundlage für die Berechnung der Ausgleichszahlung entsprechend der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung (COVID-19-VerSt-SchutzV)
Das heißt, die Daten lagen dem GKV-Spitzenverband zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung vor.
Der Rückgriff auf diese Daten und die Bereitstellung der Daten an die Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) konnte daher zeitnah nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung erfolgen.
Nach Antragsstellung war deshalb eine schnellstmögliche Bearbeitung und Anweisung der Ausgleichszahlungen an die Heilmittelerbringer sichergestellt.
Aus diesem Grund hat das Bundesministerin für Gesundheit (BMG) bewusst nur diese Daten für maßgeblich erklärt.
Folgende Inhalte sind in den Übermittlungsdaten im Rahmen des § 84 Abs. 7 i. V. m. Abs. 5 SGB V kraft Gesetzes ausdrücklich nicht enthalten:
Abrechnungsdaten für Verordnungen
• von Zahnärzten und Kieferorthopäden,
• im Rahmen des Rehabilitationssports und Funktionstrainings,
• von Heilmitteln im Rahmen amb. Vorsorgeleistungen und gesundheitsfördernder Leistungen
• von Krankenhausärzten
Abrechnungsdatensätze für Behandlungen von Anspruchsberechtigten nach anderen gesetzlichen Grundlagen, wie dem
• Asylbewerberleistungsgesetz (AsylBLG),
• Bundesvertriebenengesetz (BVFG),
• Bundesentschädigungsgesetz (BEG),
• Bundesversorgungsgesetz (BVG)
• dem Bundessozialhilfegesetz (SGB XII),
• dem Häftlingshilfegesetz (HHG),
• dem Opferentschädigungsgesetz (OEG),
• dem Infektionsschutzgesetz (IfSG),
• dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) oder
• für Personen, die nach zwischenstaatlichem Krankenversicherungsrecht im Auftrag ausländischer Krankenversicherungsträger betreut werden (Auslandsabkommen)
werden dem GKV-Spitzenverband nicht nach § 84 SGB V Absatz 7 i. V. mit Absatz 5 übermittelt.
In all den genannten Fällen rechnen die Leistungserbringer zwar mit den gesetzlichen Krankenkassen ab, die Abrechnungsdatensätze dieser Verordnungen sind aber für die Information an die Vertragsärzte gemäß § 84 Abs. 7 i. V. m. Abs. 5 SGB V nicht zu melden. Demzufolge werden diese dem GKV-Spitzenverband auch nicht übermittelt. Somit erfolgte auch keine Berücksichtigung dieser Abrechnungsdatensätze bei der Ermittlung der Höhe Ihrer Ausgleichszahlung.
Aufgrund dessen ist eine Abweichung zur angenommenen bzw. kalkulierten Höhe der Ausgleichszahlung möglich.
Ferner weisen wir darauf hin, dass die Abrechnungsdaten, die dem GKV-Spitzenverband zur Ermittlung der Höhe der Ausgleichszahlung von den Krankenkassen übermittelt werden, keine Rückschlüsse auf einzelne Verordnungen zulassen.
Dem GKV Spitzenverband wird nur mitgeteilt, in welcher Höhe der einzelne Leistungserbringer im betreffenden Zeitraum gegenüber der leistungspflichtigen Krankenkasse abgerechnet hat.
Insofern ist auch kein Abgleich der Abrechnungsdaten der Heilmittelpraxis mit den Daten die den ARGEn zur Verfügung gestellt wurden möglich.
Bitte berücksichtigen Sie außerdem, dass gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 der Verordnung zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Heilmittelerbringer 40 % der Vergütung, die der Leistungserbringer im 4. Quartal 2019 für Heilmittel gegenüber der Krankenkasse abgerechnet hat zur Auszahlung gelangt. Die von den Versicherten geleisteten Zuzahlungen sind dabei enthalten.
Maßgeblich ist hier auch das in den Daten nach § 84 Absatz 7 i. V. mit Absatz 5 SGB V enthaltene Rechnungsdatum.
Leistungen, die im 4. Quartal 2019 erbracht, aber erst im Laufe des Jahres 2020 abgerechnet wurden, dürfen nicht berücksichtigt werden.
Aus diesen Begrenzungen kann sich eine vermeintliche Differenz zu der bewilligten Ausgleichszahlung ergeben.
Das BMG hat die Höhe der Ausgleichszahlungen und die Bemessungsgrundlage rechtsverbindlich festgelegt. Dabei stand erkennbar eine bürokratiearme und schnelle Hilfe im Vordergrund. Dieses Ziel wurde durch das gewählte Vorgehen unzweifelhaft erreicht.
Wir hoffen sehr, dass unsere Ausführungen zum Verständnis für das festgelegte Verfahren beitragen und dass wir auch die Berechnungsweise der Ausgleichszahlung für Sie transparenter gestaltet haben.
Wir gehen davon aus, dass wir Ihre Anfrage umfänglich beantworten konnten und sehen deshalb Ihr Schreiben vom 05.06.2020 als erledigt an.
Mit freundlichen Grüßen
ARGE Heilmittelzulassung
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Monika7 schrieb:
1000 Euro weniger überwiesen bekommen, als die AZH mir als Berechnungsgrundlage mitgeteilt hat.
Ich möchte natürlich schon in Erfahrung bringen, warum diese Differenz, wo der Rest abgeblieben ist.
Natürlich bin ich froh, daß ich Geld bekommen habe- keine Frage.
Aber einfach eine nicht nachvollziehbare Summe überwiesen zu bekommen, das geht doch nicht.
Unbürokratisch heisst doch nicht, daß ich keinen Anspruch darauf habe, zu erfahren,wie sich der Betrag zusammensetzt.
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