Anlage 4zum Vertrag vom 01.04.2013
zwischen
den Berufsverbänden
und dem
vdek

Prüfvereinbarung zur Fortbildungsverpflichtung

 

 

Regelungsgegenstand:

Diese Prüfvereinbarung regelt in Ergänzung zu den Festlegungen in § 4 Ziff. 8 – 10 und der Anlage 3 des Rahmenvertrages die nähere Verfahrensweise in Fällen, in denen die Nachweispflicht innerhalb des Betrachtungszeitraums zu absolvierenden Fortbildungen nicht oder nur unzureichend nachgewiesen wurden.

 

Verpflichtung zur Fortbildung

Ist der Zugelassene nicht zugleich fachlicher Leiter der Praxis (z.B. im Falle einer juristischen Person als Träger der Praxis, oder bei Zweitpraxen), ist der Zugelassene verpflichtet, auf Anforderung seines Berufsverbandes oder der LV innerhalb eines Monats den erforderlichen Fortbildungsnachweis für seinen angestellten fachlichen Leiter zu erbringen.

 

I – Widerspruchsverfahren gegen die vollständig oder teilweise Ablehnung einer Fortbildung durch den vdek - Fortbildungsausschuss

Jeder Zugelassene ist berechtigt, gegen die vollständig oder teilweise erfolgte Nicht-Anerkennung einer Maßnahme als Fortbildung im Sinne dieser Vereinbarung seitens des vdek Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung einzulegen. Der Widerspruch ist unter genauer Bezeichnung der Fortbildung und ihres inhaltlichen und zeitlichen Umfangs zu begründen.

Über den Widerspruch entscheidet der von den Vertragspartnern gebildete Fortbildungsausschuss. Der Fortbildungsausschuss hat seinen Sitz beim vdek, Askanischer
Platz in 10963 Berlin

  • Zusammensetzung und Stimmverhältnis

Der Fortbildungsausschuss setzt sich aus Vertretern des vdek einerseits und Vertretern der Berufsverbände andererseits paritätisch zusammen. Der vdek und die Berufsverbände bilden jeweils eine Vertragspartnerseite. Die entsandten Vertreter sind entweder als Mitglied oder als dessen Stellvertreter benannt (Stimmberechtigte). Für jedes Mitglied kann ein Stellvertreter benannt werden. Die Gesamtanzahl
der Stimmberechtigten im Fortbildungsausschuss ist auf acht begrenzt. Jede Vertragspartnerseite verfügt über vier Stimmen.

Die Mitglieder und deren Stellvertreter im Fortbildungsausschuss werden von dem jeweils entsendenden Vertragspartner gegenüber dem vdek benannt, der hierüber ein Verzeichnis führt, das den Parteien zur Verfügung gestellt wird.

 

  • Verfahren

Der vdek am Sitz des Fortbildungsausschusses leitet Widersprüche einschließlich deren Begründungen an die Mitglieder des Fortbildungsausschusses innerhalb von 14 Werktagen zur Abstimmung weiter. Eine solche Abstimmung erfolgt entweder im Rahmen einer Zusammenkunft am Sitz des Fortbildungsausschusses oder im schriftlichen Verfahren. Der Fortbildungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vertreter jeder Vertragspartnerseite anwesend sind beziehungsweise mindestens drei Stimmberechtigte innerhalb von 14 Tagen nach Einleitung der schriftlichen Abstimmung ihre Stimme schriftlich abgegeben haben. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Posteingangs am Sitz des Fortbildungsausschusses. Der Fortbildungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit wird dem Widerspruch statt gegeben.

Der vdek informiert die Stimmberechtigten schriftlich (kann auch via E-Mail erfolgen) über das Ergebnis unter Angabe des Stimmverhältnisses.

 

  • Nachfrist bei abgelehntem Widerspruch

Wird der Widerspruch eines Zugelassenen gegen die Entscheidung des vdek über die vollständig oder teilweise Nicht-Anerkennung einer absolvierten Fortbildung zurückgewiesen, setzt ihm die Landesvertretung des vdek eine Nachfrist von sechs Monaten, innerhalb derer die fehlenden Fortbildungspunkte ausgeglichen werden können. Weist der Zugelassene die fehlenden Fortbildungspunkte nicht innerhalb der Nachfrist nach, können die Ersatzkassen die Vergütung nach Ablauf der Nachfrist bis zum Monatsende der Vorlage des Nachweises über die erforderliche Fortbildung um pauschal 7,5 % des Rechnungsbetrages kürzen, nach einem halben Jahr verdoppelt sich dieser v.H.-Satz.

 

II - Nicht bzw. nicht vollständig nachgewiesene Fortbildungspunkte

Wird die notwendige Anzahl an Fortbildungspunkten seitens des Zugelassenen trotz Aufforderung seitens der LV nicht nachgewiesen, kommt § 4 Abs. 8 – 10 des Rahmenvertrages unmittelbar zur Anwendung, d. h. dem Zugelassenen wird seitens der LV eine Nachfrist von 12 Monaten gesetzt, innerhalb derer die fehlenden Fortbildungspunkte ausgeglichen werden können. Vom Beginn der Frist an können
die Ersatzkassen die Vergütung bis zum Monatsende der Vorlage des Nachweises über die erforderliche Fortbildung um pauschal 7,5 % des Rechnungsbetrages kürzen, nach einem halben Jahr verdoppelt sich dieser v.H.-Satz. Dieser gilt bei Wiederholungsfällen in der Heilmittelpraxis von Beginn an.