1.1 Zulassungsfähige Berufsgruppen
Angehörige folgender Berufsgruppen können zur Abgabe von Podologischer Therapie zugelassen werden:
1.1.1 Podologen gemäß § 1 Satz 1 des Podologengesetzes
1.1.2 Staatlich geprüfte Podologen
gemäß § 15 Abs. 1 Privatschulgesetz Baden-Württemberg (PSchG)
vom 1. Januar 1990 (GBl. S. 105), zuletzt geändert durch Gesetz
zur änderung des Privatschulgesetzes vom 13. November 1995
(GBl. S. 764), mit dem Abschlusszeugnis erteilte Berechtigung
zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Podologin"/"Staatlich
geprüfter Podologe"
1.1.3 Staatlich geprüfte medizinische
Fußpfleger
gemäß der bayerischen Schulordnung für die Berufsfachschulen
für medizinische Fußpflege vom 23. April 1993 (GVBl. S. 317,
berichtigt GVBl. 1993 S. 854), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 4. Juli 1997 (GVBl. S. 230), erteilte Berechtigung zur
Führung der Bezeichnung "staatlich geprüfter medizinischer
Fußpfleger/staatlich geprüfte medizinische Fußpflegerin"
1.1.4 Staatlich anerkannte medizinische
Fußpfleger
gemäß des Runderlasses des Niedersächsischen Sozialministers
über die staatliche Anerkennung von medizinischen Fußpflegern
vom 21. Februar 1983 (Niedersächsisches Ministerialblatt S.
266) und des Runderlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums
über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen - Medizinische
Fußpflege - vom 10. November 1982 (Niedersächsisches Ministerialblatt
S. 2195) erteilte staatliche Anerkennung als "Medizinischer
Fußpfleger"
1.1.5 Staatlich anerkannte Podologen
gemäß des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung
vom 27. August 1996 (GVBl. LSA S. 281), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 21. Januar 1998 (GVBl. LSA S. 15), erteilte Berechtigung
als "Staatlich anerkannte Podologin" oder "Staatlich anerkannter
Podologe"
1.2 Nichtzulassungsfähige Berufsgruppen
Folgende Berufsgruppen erfüllen – ohne gleichzeitige Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Podologe - die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung insbesondere nicht:
1.2.1 Medizinische Fußpfleger mit der Berufsbezeichnung Podologe, die nicht nach dem PodG ausgebildet und geprüft wurden
1.2.2 Orthopädieschuhmacher bzw. Orthopädieschuhmachermeister
1.2.3 Personen, die auf Grund einer Ausbildung nach dem Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert gemäß Artikel 14 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), die Berufsbezeichnungen "Masseurin" oder "Masseur", "Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister" führen dürfen
1.2.4 Kosmetiker
1.2.5 Altenpfleger
1.2.6 Krankenschwestern
2.1 Räumliche Mindestvoraussetzung
2.1.1 Die räumlichen Mindestvoraussetzungen sind auf den Zugelassenen ausgerichtet.
2.1.2 Die Praxis muss einen Behandlungsraum umfassen. Der Behandlungsraum ist so zu bemessen, dass dem Therapeuten auf der Fußseite des höhenverstellbaren Patientenstuhls ausreichend freie Bewegungsfläche mit einer Mindesttiefe von 1 m zur Verfügung steht. Zusätzlich ist eine Sitzgelegenheit für den Therapeuten vorzuhalten.
2.1.3 Behandlungsräume dürfen keine Durchgangsräume sein, es sein denn, dahinter befinden sich ausschließlich Räume, die für den Praxisbetrieb während der Therapie nicht genutzt werden.
2.1.4 Die Raumhöhe der Behandlungsräume darf durchgehend 2,40 m – lichte Höhe - nicht unterschreiten. Alle Räume müssen angemessen be- und entlüftbar, beheizt und beleuchtet werden können.
2.1.5 In den Behandlungsräumen bedarf es trittsicherer (R9 oder höher), fugenarmer, leicht zu reinigender und zu desinfizierender Fußböden.
2.1.6 In den Behandlungsräumen glatte und bis zu einer Höhe von mindestens 1,80 m abwaschfeste Wände
2.1.7 In jedem Behandlungsraum muss die Möglichkeit zur Handdesinfektion bestehen.
2.1.8 Schrank zur Aufbewahrung der erforderlichen Materialien.
2.1.9 Einmalhandschuhe und Mundschutz in ausreichender Zahl.
2.1.10 Sitzgelegenheit und eine ausreichende Kleiderablage (zumindest Kleiderhaken) in den Behandlungsbereichen.
2.1.11 Behandlungsausstattung für den Hausbesuch
2.1.12 Hygienebereich: Sammelplatz getrennt von Behandlungs- und Wartebereich für im Zusammenhang mit der Therapie entstandenen Abfall und zur Aufbereitung gebrauchter Instrumente
2.1.13 Für jede zusätzliche gleichzeitig tätige Fachkraft ist ein weiterer Behandlungsraum erforderlich. Bei der Ermittlung der erforderlichen Therapiefläche sowie der Anzahl der weiteren Behandlungsräume bei gleichzeitig tätigen Fachkräften ist die Art des Beschäftigungsverhältnisses (abhängige Beschäftigung, freie Mitarbeit usw.) unerheblich.
2.1.14 Möglichkeit zur Fußwaschung
2.2 Grundausstattung (Pflichtausstattung) je Behandlungsbereich
2.2.1 Fräsgerät mit Staubabsaugung oder Nasstechnik
2.2.2 höhenverstellbarer Patientenstuhl mit teilbaren und ausziehbaren Fußstützen
2.2.3 Leuchte mit Lupe oder Lupenbrille mit Beleuchtung
2.2.4 Behälter jeweils für Tupfer, Tamponade
2.2.5 fünf sterilisierbare Instrumentensätze (Medizinprodukte) bestehend mindestens aus Hautzange, Nagelzange, Skalpell, Sondierinstrument sowie Schleif- und Fräskörper
2.2.6 Entsorgungsbehälter
2.2.7 sterilisierbare Verbandschere
2.2.8 sterilisierbare Pinzette
2.3 Hygieneanforderungen
Sicherstellung der Sterilisation der Instrumentensätze durch einen Dampfsterilisator (Autoclav). Sofern die Sterilisation der Instrumentensätze nicht durch die Vorhaltung eines Dampfsterilisators (Autoclav) durch die Praxis selbst sichergestellt wird, muss diese einen Nachweis über einen gültigen Vertrag mit einer zentralen Aufbereitungsstelle mit Haftungshinweis vorlegen.
2.3.2 Die jeweils gültigen Hygieneanforderungen der Länder sind einzuhalten.
2.3.3 Vom gesamten Personal unterschriebener Hygieneplan, der die Maßnahmen zur, Reinigung, Desinfektion und Sterilisation sowie zur Ver- und Entsorgung festlegt; dies gilt insbesondere bezogen auf die hygienische Händedesinfektion und die Aufbereitung des Behandlungsraumes sowie der Instrumentenaufbereitung.