1. Ausbildung

1.1 Zulassungsfähige Berufsgruppen 

Angehörige folgender Berufsgruppen können im Rahmen der physikalischen Therapie zur Abgabe vertraglich vereinbarter Leistungen zugelassen werden: 

1.1.1 Masseure 

1.1.2 Masseure und medizinische Bademeister 

1.1.3 Physiotherapeuten/Krankengymnasten 

1.2 Nichtzulassungsfähige Berufsgruppen 

Folgende Berufsgruppen erfüllen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung insbesondere nicht: 

1.2.1 Kneipp-/medizinischer Bademeister 

1.2.2 Motopäde, Mototherapeut 

1.2.3 Heilpraktiker 

1.2.4 Saunabademeister 

1.2.5 Badehelfer 

1.2.6 Geprüfter Meister für Bäderbetriebe / Fachangestellter für Bäderbetriebe 

1.2.7 Gymnastiklehrer, auch mit Fortbildung in der Bewegungstherapie 

1.2.8 Sportlehrer, Sporttherapeut, Sportpädagoge, Diplom-Sportlehrer 

1.2.9 Fußpfleger 

2. Praxisausstattung 

2.1 Räumliche Mindestvoraussetzungen 

2.1.1 Die räumlichen Mindestvoraussetzungen sind auf zwei gleichzeitig tätige Vollzeit-Therapeuten ausgerichtet.

2.1.2 Eine Praxis muss aus mindestens einem Behandlungsraum mit einer Therapiefläche von mindestens 20 qm (großer Behandlungsraum) und zwei Behandlungsbereichen mit je einer Behandlungsliege bestehen. Sind ausschließlich Masseure und medizinische Bademeister in der Praxis tätig, muss der Behandlungsraum von mindestens 20 qm nicht vorgehalten werden. Stattdessen muss ein weiterer Behandlungsbereich für die Durchführung von Übungsbehandlungen (Einzelbehandlungen) vorgehalten werden. Sofern die Übungsbehandlungen als Gruppenbehandlungen angeboten werden, muss dieser Behandlungsbereich mindestens 15 qm umfassen.

2.1.3. Für jeden zusätzlich gleichzeitig tätigen Therapeuten ist ein weiterer Behandlungsraum oder Behandlungsbereich erforderlich. Bei der Ermittlung der erforderlichen Räumlichkeiten sowie der Anzahl der weiteren Behandlungsräume bei gleichzeitig tätigen Fachkräften ist die Art des Beschäftigungsverhältnisses (abhängige Beschäftigung, freie Mitarbeit usw.) unerheblich.

2.1.4. Die Behandlungsbereiche sind so zu bemessen, dass dem Therapeuten auf drei Seiten um die höhenverstellbare Behandlungsliege ausreichend freie Bewegungsfläche mit einer Mindesttiefe von 1 m zur Verfügung steht.

2.1.5. Behandlungsräume oder Behandlungsbereiche dürfen keine Durchgangsräume sein, es sein denn, dahinter befinden sich ausschließlich Räume, die für den Praxisbetrieb während der Therapie nicht genutzt werden.

2.1.6. Die Raumhöhe der Behandlungsräume bzw.- bereiche darf durchgehend 2,50 m - lichte Höhe - nicht unterschreiten. Alle Räume müssen angemessen be- und entlüftbar sein, beheizt und beleuchtet werden können.

2.1.7. In den Behandlungsräumen bzw. -bereichen bedarf es trittsicherer (Klasse der Rutschhemmung R9 oder höher), fugenarmer, leicht zu reinigender und zu desinfizierender Fußböden (kein Teppichboden), im Nassbereich (Therapiebereich) ist rutschhemmender Belag (Klasse der Rutschhemmung R11 oder höher) sowie ausreichende Bodenentwässerung erforderlich.

2.1.8. In Nassbereichen (Therapiebereich) muss mind. bis zu einer Höhe von 2,50 m gefliest sein.

2.1.9. In jedem Behandlungsraum bzw. -bereich muss die Möglichkeit zur Handdesinfektion bestehen.

2.1.10. In jedem Behandlungsraum bzw. -bereich muss eine Sitzgelegenheit für den Patienten und eine ausreichende Kleiderablage (zumindest Kleiderhaken) zur Verfügung stehen.

2.1.11. Vorrats- und Abstellbereich bzw. Keller

2.1.12. Sofern gerätegestützte Krankengymnastik von Physiotherapeuten/ Krankengymnasten durchgeführt wird, ist innerhalb der Praxis ein zusätzlicher Behandlungsbereich von mindestens 30 qm vorzuhalten. Werden neben der Gerätemindestausstattung (vgl. Ziffer 2.3.1) weitere Geräte vorgehalten, erhöht sich der zusammenhängende Platzbedarf jeweils um 6 qm je Gerät. Zusätzlich ist zwischen den Geräten ein Sicherheitsabstand von 1 Meter erforderlich.

2.1.13. Soweit Warmpackungen abgegeben werden: Separater Arbeitsbereich mit der entsprechenden Einrichtung für die Aufbereitung von medizinischen Wärmepackungen (Klasse der Rutschhemmung R11 oder höher). Soweit wiederverwendbare medizinische Wärmepackungen eingesetzt werden, ist ein zusätzliches Waschbecken mit fließend kaltem und warmem Wasser zu installieren. Sind in der Praxis ausschließlich Masseure oder medizinische Bademeister tätig, ist dieser separate Arbeitsbereich verpflichtend vorzuhalten.

2.2 Grundausstattung (Pflichtausstattung) 

2.2.1. Zwei höhenverstellbare Behandlungsliegen; diese müssen von mindestens drei Seiten zugänglich sein.

2.2.2. Eine zusammenklappbare, transportable Behandlungsliege für Hausbesuche oder die Durchführung von Behandlungen im „großen Behandlungsraum bzw.-bereich“.

2.2.3. Für jede Behandlungsliege muss geeignetes Lagerungsmaterial (z.B. eine Nacken- und Knierolle) vorhanden sein.

2.2.4. Geräte zur Durchführung von Übungsbehandlungen/Krankengymnastik:
2.2.4.1. Sprossenwand,
2.2.4.2. Kleine Übungsgeräte (z. B. Gymnastikbänder, Gymnastikbälle, Keulen, Stäbe, Therapiekreisel),
2.2.4.3. Therapiematten,
2.2.4.4. Gymnastikhocker,
2.2.4.5. Spiegel.

2.2.5. Eine Kurzzeituhr je Behandlungsraum bzw.-bereich.

2.2.6. Eine Notrufanlage in den Behandlungsräumen bzw. -bereichen, in denen Leistungen abgegeben werden, die nicht die ständige Präsenz des Therapeuten erfordern. Die Notrufanlage muss einen akustischen Signalton abgeben können, der nur durch den Behandler abgestellt werden kann.

2.2.7. Technische Möglichkeiten für die Eisanwendung (Kryotherapie). Sind in der Praxis ausschließlich Masseure oder medizinische Bademeister tätig, ist die Vorhaltung nicht erforderlich.

2.2.8. Geräte zur Abgabe von Wärmetherapie:
2.2.8.1. ein Wärmebestrahlungsgerät.
2.2.8.2. Sind in der Praxis ausschließlich Masseure oder medizinische Bademeister tätig muss zusätzlich ein großes transportables Wärmebestrahlungsgerät, sowie ein elektrisches Wärmegerät, das eine Desinfektion der Packungsmasse gewährleistet (bei Warmpackungen) oder ein geprüftes Spezialerwärmungsgerät (bei Einweg-Naturmoorpackungen [ascend]) vorhanden sein.

2.2.9. Laken, Tücher und geeignetes Lagerungsmaterial (z.B. Lagerungskissen, Polster und Decken) in ausreichender Menge.

2.3 Zusatzausstattung

2.3.1. Gerätegestützte Krankengymnastik:
2.3.1.1. Universalzugapparat, doppelt (zwei Universalzugapparate nebeneinander im Abstand von ca. 1 Meter angeordnet als Möglichkeit zum gleichzeitigen Training beider Körperhälften) mit Trainingsbank,
2.3.1.2. Funktionsstemme,
2.3.1.3. Winkeltisch oder hinterer Rumpfheber,
2.3.1.4. Vertikalzugapparat,
2.3.1.5. Zubehör je Zugapparat: Fußmanschette oder –Fußgurt, Handmanschette oder Handgurt.
2.3.1.6. Einzelne oder alle 2.3.1.1 – 2.3.1.4 genannten Geräte können durch ein oder mehrere Kombinationsgeräte ersetzt werden, wenn die entsprechenden Funktionen durch das Kombinationsgerät ersetzt werden. Weitere Voraussetzung zur Nutzung von Kombinationsgeräten ist, ausreichend Therapiefläche um eine ordnungsgemäße Benutzung der Kombinationsgeräte sicherzustellen; zudem muss eine ausreichende Zahl an Kombinationsgeräten vorhanden sein, um Gerätegestützte Krankengymnastik auch als Gruppentherapie mit bis zu 3 Teilnehmern abgeben zu können.

2.3.2. Unterwasserdruckstrahlmassage: Zur Abgabe von Unterwasserdruckstrahlmassage ist eine Spezialwanne mit einem Fassungsvermögen von mindestens 600 l bis zum Überlauf, einer Aggregatleistung von mindestens 100 l/min., einer Druck- und Temperaturmesseinrichtung und Haltegriffen für trittsicheren Einstieg der Patienten erforderlich. Die elektrischen Anlagen sind nach den Bestimmungen für das Einrichten elektrischer Anlagen in medizinisch genutzten Räumen zu installieren. Je Wanne ist ein Behandlungsraum erforderlich, der so zu bemessen ist, dass die Wanne von drei Seiten zugänglich ist und auf jeder dieser Seiten eine ausreichend freie Bewegungsfläche (Mindesttiefe 1m) zur Verfügung steht. Je Wanne ist eine Ruheliege vorzuhalten.

2.3.3. Elektrotherapie:
2.3.3.1. Zur Abgabe von Elektrotherapie sind Geräte zur Durchführung von Elektrobehandlungen (Mittel- und Niederfrequenzbereich, z. B. Reizstrom, Interferenzstrom, diadynamischer Strom) erforderlich und sind ein Bestandsverzeichnis und ein Medizinproduktebuch nach MPBetreibV zu führen.
2.3.3.2. Zur Abgabe hydroelektrischer Vollbäder ist eine Spezialwanne mit einem Fassungsvermögen von mindestens 600 l, 6 bis 9 stabilen und/oder beweglichen Elektroden, einer Einschalt-, Elektrodenwahl- und Stromausfallsperre sowie eine Temperaturmesseinrichtung erforderlich. Je Wanne ist ein Behandlungsraum erforderlich, der so zu bemessen ist, dass die Wanne von drei Seiten zugänglich ist und auf jeder dieser Seiten eine ausreichend freie Bewegungsfläche (Mindesttiefe 1m) zur Verfügung steht. Je Wanne ist eine Ruheliege erforderlich. Es sind ein Bestandsverzeichnis und Medizinproduktebuch nach MPBetreibV zu führen.
2.3.3.3. Zur Abgabe von Vierzellenbädern sind spezielle Teilbadewannen mit stabilen oder beweglichen Elektroden mit Einschalt-, Elektrodenwahl- und Stromausfallsperre erforderlich und es sind ein Bestandsverzeichnis und ein Medizinproduktebuch nach MPBetreibV zu führen.

2.3.4. Chirogymnastik: Standfeste Spezialbehandlungsliege mit den Konstruktionsmerkmalen der „Original-Chirogymnastik-Bank“. Ein gesonderter Behandlungsbereich, in dem rund um die Liege eine ausreichend freie Bewegungsfläche (Mindesttiefe 1 m) zur Verfügung steht. Die Liege muss von allen Seiten zugänglich sein.

2.3.5. Medizinische Bäder: Für die Abgabe medizinischer Bäder ist eine säurebeständige Wanne mit einem Mindestfassungsvermögen von 200 l erforderlich. Je Wanne ist ein Behandlungsraum erforderlich, der so zu bemessen ist, dass die Wanne von zwei Seiten zugänglich ist und auf jeder dieser Seiten eine ausreichend freie Bewegungsfläche mit einer Mindesttiefe von 1m zur Verfügung steht. Je Wanne ist eine Ruheliege vorzubehalten

2.3.6. Gashaltige Bäder
2.3.6.1. Für die Abgabe von Kohlensäurebädern müssen ein Kohlensäureimprägnierapparat und/oder chemische Präparate vorhanden sein.
2.3.6.2. Für die Abgabe von Sauerstoffbädern muss ein Verteilerrost für Sauerstoffbäder aus der Stahlflasche und/oder chemische Präparate vorhanden sein.
2.3.6.3. Für die Abgabe von Kohlensäuredioxidgasbädern sind ein Kabinengehäuse oder eine spezielle Kohlendioxid-Gas-Badewanne, ein Dampfanschluss (oder ein Kleindampferzeuger), ein Gasmengen-Messgerät und eine Absaugvorrichtung für die Gasabführung ins Freie erforderlich.

2.3.7. Übungsbehandlungen im Wasser: Für die Abgabe von Einzelbehandlung ist eine Schmetterlingswanne oder/und ein Therapiebecken für Einzel- und Gruppenbehandlung (Wasseroberfläche mindestens 12 qm, kleinste Seitenlänge mindestens 3,00 m, Wassertiefe nicht mehr als 1,35 m) nebst den Erfordernissen entsprechende Haltestange(n) und einer trittsicheren, gut begehbaren Einsteigertreppe sowie ggf. einer Patientenhebevorrichtung erforderlich. Zusätzlich ist eine Dusche vorzuhalten.

2.3.8. Inhalation: Für die Abgabe von Raum- oder Apparate-Inhalationen sind geeignete Sole- und Medikamentenvernebler erforderlich.

2.3.9. Krankengymnastik im Wasser:
2.3.9.1. Schmetterlingswanne für Einzelbehandlung und/oder
2.3.9.2. Therapiebecken für Einzel- und Gruppenbehandlung (Wasseroberfläche mindestens 12 qm, kleinste Seitenlänge mindestens 3,00 m, Wassertiefe nicht mehr als 1,35 m),
2.3.9.3. den Erfordernissen entsprechende Haltestange(n),
2.3.9.4. trittsichere, gut begehbare Einsteigtreppe,
2.3.9.5. ggf .eine Patientenhebeeinrichtung,
2.3.9.6. eine Dusche.

2.3.10. Es können Kombinationsbadeanlagen (mit Wanneneinsatz zur Anpassung an das erforderliche Fassungsvermögen) eingesetzt werden.

2.3.11. Einrichtung zur Abgabe von Wärmetherapie: Ultraschallwärmetherapiegerät mit einer Frequenz von 1000-3000 kHz.

2.3.12 Gerät zur Durchführung von Traktionsbehandlungen (Extensionen) für die Hals- und Lendenwirbelsäule.