Anlage 5 Zulassungsvoraussetzungen
Anlage 5
Zulassungsvoraussetzungen
zum
Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V
über
die Versorgung mit Leistungen
der Physiotherapie
und deren Vergütung
1.1 Zulassungsfähige Berufsgruppen
Angehörige folgender Berufsgruppen, die gemäß des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes die Erlaubnis zur Führung einer der nachfolgend aufgeführten Berufsbezeichnungen besitzen, können im Rahmen der Physiotherapie zur Abgabe vertraglich vereinbarter Leistungen zugelassen werden:
- 1.1.1 Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen oder Masseure und medizinische Bademeister
- 1.1.2 Physiotherapeutinnen oder Physiotherapeuten
- 1.1.3 Masseurinnen oder Masseure
- 1.1.4 Krankengymnastinnen oder Krankengymnasten
2.1 Eine physiotherapeutische Praxis braucht insgesamt eine Therapiefläche von mindestens 23 m², davon muss ein Behandlungsbereich mindestens 15 m² und ein Behandlungsbereich mindestens 8 m² umfassen.
2.2 Für jeden zusätzlichen gleichzeitig in der Praxis tätigen Leistungserbringer ist mindestens ein weiterer Behandlungsbereich von 8 m² erforderlich.
2.3 Behandlungsräume oder Behandlungsbereiche dürfen keine Durchgangsräume sein, es sei denn, dahinter befinden sich ausschließlich Räume, die für den Praxisbetrieb während der Therapie nicht genutzt werden.
2.4 Alle Behandlungsräume/-bereiche müssen angemessen be- und entlüftbar sein, beheizt und beleuchtet werden können und dürfen eine Deckenhöhe von 2,40 m - lichte Höhe - nicht unterschreiten.
2.5 In den Behandlungsräumen bzw. -bereichen bedarf es trittsicherer, fugenarmer, leicht zu reinigender und zu desinfizierender Fußböden, im Nassbereich (Therapiebereich) ist rutschhemmender Belag sowie ausreichende Bodenentwässerung erforderlich.
2.6 Der Nassbereich (Therapiebereich) muss mind. bis zu einer Höhe von 2,40 m gefliest oder mit einer wasserfesten Wandverkleidung versehen sein.
2.7 In jedem Behandlungsraum bzw. -bereich muss die Möglichkeit zur Handdesinfektion bestehen.
2.8 Sind in der Praxis ausschließlich Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen oder Masseure oder medizinische Bademeister tätig, ist ein separater Arbeitsbereich mit der entsprechenden Einrichtung für die Aufbereitung von medizinischen Wärmepackungen vorzuhalten. Soweit wieder-verwendbare medizinische Wärmepackungen eingesetzt werden, ist ein zusätzliches Waschbecken mit fließend kaltem und warmem Wasser zu installieren. Soweit in physiotherapeutischen Praxen Warmpackungen abgegeben werden, ist dieser Arbeitsbereich ebenfalls vorzuhalten.
3.1 Pflichtausstattung
3.1.1 2 höhenverstellbare Behandlungsliegen
3.1.2 Für jede Behandlungsliege muss geeignetes Lagerungsmaterial (z. B. eine Nacken- und Knierolle) vorhanden sein.
3.1.3 Geräte zur Durchführung von Übungsbehandlungen/Krankengymnastik. Die Ausstattung der Therapiegeräte ist dabei so zu gestalten, dass die qualitative Versorgung der Patientinnen oder Patienten durch das Vorhalten geeigneter Therapiegeräte gesichert ist. Über Auswahl und Einsatz entscheidet der Leistungserbringer kompetenzorientiert unter Beachtung der Leistungsbeschreibung.
3.1.4 Eine ausreichende Anzahl an Kurzzeituhren für die Behandlungsräume bzw.-bereiche
3.1.5 Eine Notrufanlage in den Behandlungsräumen bzw. -bereichen, in denen Leistungen abgegeben werden, die nicht die ständige Präsenz des Leistungserbringers erfordern. Die Notrufanlage muss einen akustischen Signalton abgeben können, der nur durch den Behandler abgestellt werden kann.
3.1.5 Technische Möglichkeiten für die Eisanwendung (Kryotherapie).
3.1.6 Ein Gerät zur Abgabe von Wärmetherapiebehandlungen gemäß Leistungsbeschreibung, davon mindestens ein Gerät zur Abgabe von strahlender Wärme (z. B. Infrarot).
3.1.7 Laken, Tücher und geeignetes Lagerungsmaterial (z. B. Lagerungskissen, Polster und Decken) in ausreichender Menge.
3.2 Ausstattung für im Hausbesuch tätige Leistungserbringer
Für die physiotherapeutischen Leistungen im Rahmen eines Hausbesuches führen die Leistungserbringer die geeignete und notwendige Ausstattung entsprechend der individuellen Therapieinhalte und –ziele für die Versicherten mit sich.
4.2 Zusatzausstattung
4.2.1 Gerätegestützte Krankengymnastik:
Sofern Gerätegestützte Krankengymnastik von Physiotherapeutinnen/Krankengymnastinnen oder Physiotherapeuten/Krankengymnasten durchgeführt wird, ist innerhalb der Praxis ein zusätzlicher Behandlungsbereich von mindestens 30 m² vorzuhalten. Werden neben der Gerätemindestausstattung weitere Geräte vorgehalten, erhöht sich die zusammenhängende Fläche jeweils um 4 m² je Gerät. Zusätzlich ist zwischen den Geräten ein Sicherheitsabstand von grundsätzlich 1 m erforderlich.
- a) Universalzugapparat, doppelt (2 Universalzugapparate nebeneinander im Abstand von ca. 1 m angeordnet als Möglichkeit zum gleichzeitigen Training beider Körperhälften) mit Trainingsbank
- b) Funktionsstemme
- c) Winkeltisch oder hinterer Rumpfheber
- d) Vertikalzugapparat
- e) Zubehör je Zugapparat: Fußmanschette oder Fußgurt, Handmanschette oder Handgurt
- f) Einzelne oder alle a) bis d) genannten Geräte können durch ein oder mehrere Kombinationsgeräte ersetzt werden, wenn die entsprechenden Funktionen durch das Kombinationsgerät ersetzt werden. Weitere Voraussetzung zur Nutzung von Kombinationsgeräten ist, ausreichend Therapiefläche um eine ordnungsgemäße Benutzung der Kombinationsgeräte sicherzustellen; zudem muss eine ausreichende Zahl an Kombinationsgeräten vorhanden sein, um Gerätegestützte Krankengymnastik auch als Gruppentherapie mit bis zu 3 Teilnehmerinnen oder Teilnehmern abgeben zu können.
4.2.2 Unterwasserdruckstrahlmassage:
Zur Abgabe von Unterwasserdruckstrahlmassage ist eine Spezialwanne mit einem Fassungsvermögen von mindestens 600 l bis zum Überlauf, einer Aggregatleistung von mindestens 100 l/min., einer Druck- und Temperaturmesseinrichtung und Haltegriffen für trittsicheren Einstieg der Patientinnen und Patienten erforderlich. Die elektrischen Anlagen sind nach den Bestimmungen für das Einrichten elektrischer Anlagen in medizinisch genutzten Räumen zu installieren. Je Wanne ist ein Behandlungsraum erforderlich, der so zu bemessen ist, dass die Wanne von 3 Seiten zugänglich ist und auf jeder dieser Seiten eine ausreichend freie Bewegungsfläche (Mindesttiefe 1 m) zur Verfügung steht. Je Wanne ist eine Ruheliege vorzuhalten.
4.2.3 Elektrotherapie:
- a) Zur Abgabe von Elektrotherapie sind Geräte zur Durchführung von Elektrobehandlungen (Mittel- und/oder Niederfrequenzbereich, z. B. Reizstrom, Interferenzstrom, diadynamischer Strom) erforderlich.
- b) Zur Abgabe hydroelektrischer Vollbäder ist eine Spezialwanne mit einem Fassungsvermögen von mindestens 600 l, 6 bis 9 stabilen und/oder beweglichen Elektroden, einer Einschalt-, Elektrodenwahl- und Stromausfallsperre sowie eine Temperaturmesseinrichtung erforderlich. Je Wanne ist ein Behandlungsraum erforderlich, der so zu bemessen ist, dass die Wanne von 3 Seiten zugänglich ist und auf jeder dieser Seiten eine ausreichend freie Bewegungsfläche (Mindesttiefe 1 m) zur Verfügung steht. Je Wanne ist eine Ruheliege erforderlich.
- c) Zur Abgabe von Vierzellenbädern sind spezielle Teilbadewannen mit stabilen oder beweglichen Elektroden mit Einschalt-, Elektrodenwahl- und Stromausfallsperre erforderlich.
- d) Chirogymnastik: Standfeste Spezialbehandlungsliege mit den Konstruktionsmerkmalen der „Original-Chirogymnastik-Bank“. Ein gesonderter Behandlungsbereich, in dem rund um die Liege eine ausreichend freie Bewegungsfläche (Mindesttiefe 1 m) zur Verfügung steht. Die Liege muss von allen Seiten zugänglich sein.
- e) Medizinische Bäder: Für die Abgabe medizinischer Bäder ist eine säurebeständige Wanne mit einem Mindestfassungsvermögen von 200 l erforderlich. Je Wanne ist ein Behandlungsraum erforderlich, der so zu bemessen ist, dass die Wanne von 2 Seiten zugänglich ist und auf jeder dieser Seiten eine ausreichend freie Bewegungsfläche mit einer Mindesttiefe von 1 m zur Verfügung steht. Je Wanne ist eine Ruheliege vorzubehalten.
4.2.4 Gashaltige Bäder
- a) Für die Abgabe von Kohlensäurebädern müssen ein Kohlensäureimprägnierapparat und/oder chemische Präparate vorhanden sein.
- b) Für die Abgabe von Sauerstoffbädern muss ein Verteilerrost für Sauerstoffbäder aus der Stahlflasche und/oder chemische Präparate vorhanden sein.
- c) Für die Abgabe von Kohlensäuredioxidgasbädern sind ein Kabinengehäuse oder eine spezielle Kohlendioxid-Gas-Badewanne, ein Dampfanschluss (oder ein Kleindampferzeuger), ein Gasmengen-Messgerät und eine Absaugvorrichtung für die Gasabführung ins Freie erforderlich.
4.2.5 Übungsbehandlungen im Wasser
Für die Abgabe von Einzelbehandlung ist eine Schmetterlingswanne oder/und ein Therapiebecken für Einzel- und Gruppenbehandlung (Wasseroberfläche mindestens 12 m², kleinste Seitenlänge mindestens 3,00 m, Wassertiefe nicht mehr als 1,35 m) nebst den Erfordernissen entsprechende Haltestange(n) und einer trittsicheren, gut begehbaren Einsteigertreppe sowie ggf. einer Hebevorrichtung für Patientinnen und Patienten erforderlich. Zusätzlich ist eine Dusche vorzuhalten.
4.2.6 Inhalation: Für die Abgabe von Raum- oder Apparate-Inhalationen sind geeignete Sole- und Medikamentenvernebler erforderlich.
4.2.7 Krankengymnastik im Wasser:
- a) Schmetterlingswanne für Einzelbehandlung und/oder
- b) Therapiebecken für Einzel- und Gruppenbehandlung (Wasseroberfläche mindestens 12 m², kleinste Seitenlänge mindestens 3,00 m, Wassertiefe nicht mehr als 1,35 m),
- c) den Erfordernissen entsprechende Haltestange(n),
- d) trittsichere, gut begehbare Einsteigtreppe,
- e) ggf. eine Hebeeinrichtung für Patientinnen und Patienten,
- f) eine Dusche.
4.2.8 Es können Kombinationsbadeanlagen (mit Wanneneinsatz zur Anpassung an das erforderliche Fassungsvermögen) eingesetzt werden.
4.2.9 Einrichtung zur Abgabe von Wärmetherapie: Wärmeträger, Naturmoor-Packungen, Fango, Peloid-/Paraffinbad, Ultraschallwärmetherapiegerät mit einer Frequenz von 1000-3000 kHz.
4.2.10 Gerät zur Durchführung von Traktionsbehandlungen (Extensionen) für die Hals- und Lendenwirbelsäule.