Anlage 2: Vergütungsvereinbarung

Anlage 21

Vergütungsvereinbarung

zum

Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V

über

die Versorgung mit Leistungen

der Physiotherapie

und deren Vergütung

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1 Anlage 2 ist gemäß des Schiedsspruches 2 HE 11-21 vom 21.07.2021 festgesetzt.


 •  A. Vergütungsliste

 •  B. Abrechnung der Leistungen und Laufzeit der Vereinbarung

(1) Der Umfang der vergüteten Leistung besteht aus

  • a) der Durchführung der Maßnahmen mit der oder dem Versicherten (Pos.- Nr. X0102 – X2001) (= Therapiezeit) und
  • b) der Vor- und Nachbereitung (inkl. Dokumentation).
Die in der Vergütungsliste angegebenen Vergütungssätze gelten je behandelte Versicherte oder je behandelten Versicherten. An die Versicherten dürfen ausschließlich die auf der Verordnung verordneten Leistungen abgegeben werden. Die Durchführung einer Therapie darf nur wie in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) oder in der HeilM-RL beschriebenen Form erfolgen (vgl. Vertrag § 8 Absatz 7). Nicht in Anspruch genommene Leistungen dürfen nicht und vorzeitig beendete Verordnungen dürfen nur in dem tatsächlich erbrachten Umfang abgerechnet werden.

(2) Mit den in der Vergütungsliste angegebenen Vergütungssätzen für die Positionen X0102 – X2001 sind die in Anlage 1 (Leistungsbeschreibung) Teil 1 Ziffer 2., 3. und 4. vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers abgegolten (Endpreis).

(3) Für die Übermittlungsgebühr für Mitteilung/Bericht an die Ärztin oder den Arzt (X9701) und für den Bericht auf schriftliche Anforderung (X1906) werden keine Zuzahlungen erhoben.

(4) Die Aufwendungen für verordnete Hausbesuche werden in Form von Pauschalen vergütet. Für Hausbesuche im häuslichen Umfeld der oder des Versicherten kann die Gebührenposition X9933 abgerechnet werden. Bei Hausbesuch in einer sozialen Einrichtung/Gemeinschaft ist die Gebührenposition X9934 abrechnungsfähig.

(5) Die Positionen X9933 und X9934 sind für eine Behandlung nicht zusammen abrechenbar und können je Versicherte oder je Versicherten in der Regel nur einmal täglich in Ansatz gebracht werden. Sofern der Praxissitz des zugelassenen Leistungserbringers und der Ort der Leistungserbringung identisch sind (z.B. innerhalb einer sozialen Einrichtung/einer Einrichtung des Betreuten Wohnens), ist ein Hausbesuch nicht abrechnungsfähig. Die Durchführung des Hausbesuchs (HB) ist auf dem Verordnungsblatt unter Angabe des Datums der Ausführung, zusammen mit der durchgeführten Leistung zu bestätigen.

(6) Die Vergütungssätze gelten für Behandlungen, die ab dem 01.08.2021 durchgeführt und frühestens zum 01.09.2021 abgerechnet werden, diese umfassen auch die im Einzelfall ggf. anfallende Umsatzsteuer.

(7) Diese Vergütungsvereinbarung tritt am 01.08.2021 in Kraft. Ihre Laufzeit ist nicht befristet und sie kann mit einer Frist von 3 Monaten, frühestens jedoch zum 31.07.2022 schriftlich gekündigt werden. Diese Anlage kann durch den GKV-Spitzenverband einerseits oder andererseits durch alle leistungserbringerseitigen Vertragspartner gemeinsam gekündigt werden.

(8) Die Kündigung der Vergütungsvereinbarung berührt nicht die weitere Wirksamkeit des Vertrages nach § 125 SGB V.

(9) Nach Kündigung dieser Anlage gelten die vereinbarten Preise fort, bis eine neue Anlage in Kraft tritt.