X1201 Manuelle Therapie
Definition:
Von Therapeuten durchgeführter Teil der manuellen Medizin auf der Grundlage
der Biomechanik und Reflexlehre zur Behandlung von Dysfunktionen der Bewegungsorgane
mit reflektorischen Auswirkungen. Sie beinhaltet aktive und passive Dehnung
verkürzter muskulärer und neuraler Strukturen, Kräftigung der abgeschwächten
Antagonisten und Gelenkmobilisationen durch translatorische Gelenkmobilisationen.
Anwendung einer gezielten impulslosen Mobilisation oder von Weichteiltechniken.
Die krankengymnastische manuelle Therapie enthält keine passiven Manipulationstechniken
von blockierten Gelenkstrukturen an der Wirbelsäule.
Therapeutische Wirkung:
- - Gelenkmobilisation durch Traktion oder Gleitmobilisation.
- - Wirkung auf Muskulatur, Bindegewebe und neurale Strukturen.
- - Kräftigung abgeschwächter Muskulatur.
- - Wirkung auf Gelenkrezeptoren, Sehnen- und Muskelrezeptoren durch Hemmung oder Bahnung.
Schädigungen/Funktionsstörungen:
- - Gelenkfunktionsstörungen, reversibel (sogenannte Blockierung, Hypomobilität, Hypermobilität) mit und ohne Schmerzen.
- - Segmentale Bewegungsstörungen der Wirbelsäule.
(Funktionsstörungen durch Muskelverkürzungen, Sehnenverkürzungen, Muskelinsuffizienz, -dysbalance, -verkürzung) - - Schmerzen.
- - Neural bedingte Muskelschwäche bei peripheren Nervenkompressionen
Therapieziel:
- - Wiederherstellung der physiologischen Gelenkfunktion.
- - Wiederherstellung der physiologischen Muskelfunktion.
- - Schmerzlinderung bei arthrogenen, muskulären und neuralen Störungen.
Leistung:
- - Behandlung aufgrund einer manualtherapeutischen Diagnostik nach einem individuellen manualtherapeutischen Behandlungsplan.
- - Schulung in speziellen Gelenk- und Muskelübungen.
Regelbehandlungszeit: Richtwert: 15 bis 25 Minuten.
Weiterbildungsnachweis:
Die unter dieser Position beschriebenen Leistungen können von Physiotherapeuten
durchgeführt und abgerechnet werden, die eine erfolgreich abgeschlossene
spezielle Weiterbildung in Manueller Therapie von mind. 260 Std. mit Abschlussprüfung
absolviert haben, die die Anforderungen der Anlage 3 der Rahmenempfehlungen
nach
§ 125 Abs. 1 SGB V erfüllt. Voraussetzung für die Abrechnung der Leistung
ist die Erteilung einer Abrechnungserlaubnis durch die Landesorganisationen
der Krankenkassen. Der Qualifikationsnachweis über die erfolgreich abgeschlossene
Weiterbildung ist der Landesvertretung rechtzeitig zu übermitteln, damit
diese rechtzeitig vor der Abrechnung eine Abrechnungserlaubnis erteilen
können. Diese erfolgt dann rückwirkend zum Tag der Antragstellung.