X0805 Krankengymnastik in der Gruppe bei cerebral bedingten Funktionsstörungen für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 1 (2-4 Kinder)

Definition:
Krankengymnastische Behandlung bei Kindern im Kleingruppenverband bei cerebral bedingten sensomotorischen Störungen.

Therapeutische Wirkung:

  • - Verbesserung der sensomotorischen Funktionen unter Nutzung von taktilen, propriozeptiven und vestibulären Sinneskanälen
  • - Aufbau eines adäquaten Körperschemas, Integration beider Körperhälften
  • - Verbesserung der zentralen Koordination und des Bewegungsablaufes

Schädigungen/Funktionsstörungen:

  • - Zentrale Koordinationsstörungen
  • - Umschriebene cerebral bedingte Störungen der motorischen Funktionen (Grob- und Feinmotorik)
  • - Störungen der sensorischen Integration

Therapieziele:

  • - Verbesserung der sensomotorischen Funktionen unter Berücksichtigung psychomotorischer Kompetenzen
  • - Verbesserung der Koordination und des Gleichgewichts
  • - Verbesserung der Bewegungsplanung und der Durchführung von Bewegungen
  • - Nutzung gruppendynamischer Effekte
  • - Kompensation und Vermeidung von Folgeerscheinungen

Leistungen:

  • - Aufstellung des Behandlungsplanes nach entsprechender neurophysiologischer und entwicklungsneurologischer Befundung
  • - Gruppentherapie entsprechend dem individuellen Schädigungsbild des Kindes
  • - Anleitung der Eltern / Bezugspersonen zur häuslichen Unterstützung der Therapie

Leistungsumfang:
Gruppenbehandlung mit 2 - 4 Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. FN2

Regelbehandlungszeit: Richtwert 20 - 30 Minuten.

Voraussetzung:
Die unter dieser Position beschriebene Leistung kann von Physiotherapeuten abgegeben und abgerechnet werde, die eine entsprechende Fortbildung absolviert haben. Der Qualifikationsnachweis ist den Landesorganisationen der Krankenkassen rechtzeitig zu übermitteln, damit diese rechtzeitig vor der Abrechnung eine Abrechnungserlaubnis erteilen können. Diese erfolgt dann rückwirkend zum Tag der Antragstellung.

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1 Entscheidend ist das Alter bei Ausstellung der Verordnung

2 Entscheidend ist das Alter bei Ausstellung der Verordnung