Krankengymnastik zur Behandlung von zentralen Bewegungsstörungen, nach Vollendung des 18. Lebensjahres nach Bobath, Vojta, PNF als EinzelbehandlungFN1

X0710 KG-ZNS nach Bobath
X0711 KG-ZNS nach Vojta
X0712 KG-ZNS nach PNF

Definition:
Krankengymnastische Behandlungsverfahren (nach Bobath, Vojta, PNF) unter Ausnutzung der natürlich vorhandenen Bahnungs- und Hemmungsmechanismen des Nervensystems.

Therapeutische Wirkung:

  • - Hemmung pathologischer Entwicklungen und Bahnung physiologischer Bewegungsmuster.
  • - Verbesserung der Motorik, Sensorik, Psyche, Sprachanbahnung.
  • - Ausnutzung der Stimulationsmöglichkeiten (Plastizität) des Gehirns.
  • - Verbesserung der zentralen Kontrolle.

Schädigungen/Funktionsstörungen:

  • - Spastische Lähmung bei Schädigung des Gehirns oder Rückenmarkes.
  • - Lähmungen (spastisch, hypoton) in Kombination mit sensiblen Schädigungen bei Schädigung des Gehirns oder Rückenmarkes (traumatisch, vaskulär, entzündlich, degenerativ).
  • - Koordinationsstörungen, bedingt durch Erkrankung des ZNS.
  • - Abnorme Bewegungen (mit hyper- oder hypokinetischen Störungen).
  • - Komplexe periphere Lähmungen (Plexuslähmungen).
  • - Ausgedehnte aktive und/oder passive Bewegungsstörungen als Folge von Polytraumen an zumindest 2 Gliedmaßen oder Rumpf und einem Gliedmaß.

Therapieziel:

  • - Verbesserung der Motorik (Normalisierung des Muskeltonus und der Muskelkraft für Fein- und Grobmotorik).
  • - Verbesserung von Haltung und Koordination.
  • - Verbesserung der Sensomotorik.
  • - Verbesserung der Komplexbewegungen, Bahnung physiologischer Bewegungsmuster.
  • - Hemmung pathologischer Bewegungsmuster.
  • - Vermeidung oder Verminderung sekundärer Schäden.

Leistung:

  • - Aufstellen des Behandlungsplanes nach individueller neurophysiologischer Befundung.
  • - Behandlung entsprechend dem individuellen Behandlungsplan.
  • - Schulung im Umgang mit Hilfsmitteln.
  • - Anleitung der Bezugsperson(en) zum Handling und zur notwendigen täglichen Beübung.

Regelbehandlungszeit:

  • Richtwert 25 bis 35 Minuten.

Weiterbildungsnachweis:
Die unter dieser Position beschriebenen Leistungen können durchgeführt und abgerechnet werden:

  • - Fachphysiotherapeuten für infantile Cerebralparesen,
  • - Fachphysiotherapeuten für spinale Lähmungen und Extremitätendefekte,
  • - Fachphysiotherapeuten für funktionelle Störungen und psychische Erkrankungen sowie
  • - Physiotherapeuten, die eine erfolgreich abgeschlossene spezielle Weiterbildung in dem betreffenden Bereich (Bobath, Vojta oder PNF) von mind. 120 Std. mit Abschlussprüfung absolviert haben, die die Anforderungen der Anlage 3 der Rahmenempfehlungen nach § 125 Abs. 1 SGB V erfüllt.

Voraussetzung für die Abrechnung der Leistung ist die Erteilung einer Abrechnungserlaubnis durch die Landesorganisationen der Krankenkassen. Der Qualifikationsnachweis über die erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung ist den Landesorganisationen der Krankenkassen rechtzeitig zu übermitteln, damit diese rechtzeitig vor der Abrechnung eine Abrechnungserlaubnis erteilen können. Diese erfolgt dann rückwirkend zum Tag der Antragstellung.

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1 Entscheidend ist das Alter bei der Verordnung