Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät)
X0507 Parallele Einzelbehandlung bis zu 3 Patienten
Definition:
Krankengymnastik an Seilzug- und/oder Sequenztrainingsgeräten unter Berücksichtigung der Trainingslehre.
Therapeutische Wirkung:
- - Verbesserung der Muskelfunktion unter Einschluss des zugehörigen Gelenk- und
Stützgewebes. - - Verbesserung der Muskelstruktur bei strukturellen Schädigungen.
- - Verbesserung der Muskeldurchblutung und Sauerstoffausschöpfung.
- - Verbesserung der Funktion des Atmungs-, Herz-, Kreislauf- und Stoffwechselsystems.
- - Automatisierung funktioneller Bewegungsabläufe.
Schädigungen/Funktionsstörungen:
- - Muskeldysbalancen/-insuffizienz, -verkürzung.
- - krankheitsbedingte Muskelschwäche.
- - motorische Parese.
- - unspezifische schmerzhafte Bewegungsstörungen, Funktionsstörungen, auch bei allgemeiner Dekonditionierung.
Therapieziel:
Verbesserung/Normalisierung- - der Muskelkraft.
- - der Kraftausdauer.
- - funktioneller Bewegungsabläufe und der alltagsspezifischen
Belastungstoleranz. - - der alltäglichen Fähigkeiten (ATL).
Leistungen:
- - Behandlung mit Geräten entsprechend den individuell erstellten Behandlungsplänen.
- - Kurzes Aufwärm-/Abwärmprogramm
- - Auswahl und Einübung von entsprechenden Bewegungsabläufen am
Trainingsgerät. - - Bestimmung von Belastung, Wiederholungen und Serien für die einzelnen
Bewegungsabläufe. - - Anleitung und kontinuierliche Aufsicht zur Korrektur der Bewegungsabläufe.
- - Kontrolle des individuellen Trainingsplans.
- - Erarbeiten eines begleitenden Übungsprogramms zur Automobilisation, Autostabilisation und Förderung der Dehnfähigkeit/Geschmeidigkeit.
Leistungsumfang:
- - Behandlung von gleichzeitig maximal 3 Patienten
- - Die Behandlung der Patienten muss nicht zeitgleich beginnen
Regelbehandlungszeit: Richtwert: 60 Minuten je Patient.
Voraussetzung:
Die unter diesen Positionen beschriebenen Leistungen können von Physiotherapeuten durchgeführt und abgerechnet werden, die eine erfolgreich abgeschlossene spezielle Fortbildung in KG-Gerät von mindestens 40 Stunden absolviert haben, die die Anforderungen der Anlage 3 der Rahmenempfehlungen nach § 125 Abs. 1 SGB V erfüllt. Voraussetzung für die Abrechnung der Leistung ist die Erteilung einer Abrechnungserlaubnis durch die Landesorganisationen der Krankenkassen. Der Qualifikationsnachweis über die erfolgreich abgeschlossene Fortbildung ist den Landesorganisationen der Krankenkassen rechtzeitig zu übermitteln, damit diese rechtzeitig vor der Abrechnung eine Abrechnungserlaubnis erteilen können. Diese erfolgt dann rückwirkend zum Tag der Antragstellung.