1.1 Zulassungsfähige Berufsgruppen
Angehörige der nachfolgenden Berufsgruppe können zur Abgabe von Ergotherapie zugelassen werden:
1.1.1 Ergotherapeuten
1.2 Nicht zulassungsfähige Berufsgruppen
Folgende Berufsgruppen erfüllen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung insbesondere nicht:
1.2.1 Motopäden, Mototherapeuten
1.2.2 Psychiater, Psychagogen, Psychologen
1.2.3 Erzieher, Arbeitserzieher, Erzieher am Arbeitsplatz
1.2.4 Musiktherapeut und Musiklehrer
1.2.5 Sonderschullehrer
1.2.6 Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester, Kinderkrankenpfleger, Altenpfleger
1.2.7 Heilpädagogen
1.2.8 Heilerziehungspfleger, Altentherapeuten
1.2.9 Sonstige soziale, pädagogische, therapeutische Berufe (z. B. Sozialarbeiter, Spieltherapeuten, Familientherapeuten)
2.1 Räumliche Mindestvoraussetzungen
2.1.1 Die räumlichen Mindestvoraussetzungen sind auf den Zugelassenen ausgerichtet.
2.1.2 Eine ergotherapeutische Praxis braucht mindestens eine Therapiefläche von 20m². Es ist mindestens ein Behandlungsraum mit einer Mindesttherapiefläche von 12 m² vorzuhalten. Behandlungsräume dürfen keine Durchgangsräume sein, es sein denn, dahinter befinden sich ausschließlich Räume, die für den Praxisbetrieb während der Therapie nicht genutzt werden.
2.1.3 Die Raumhöhe der Behandlungsräume bzw. – bereiche darf durchgehend 2, 40 m - lichte Höhe - nicht unterschreiten. Alle Räume müssen angemessen be- und entlüftbar, beheizt und beleuchtet werden können.
2.1.4 Für jede zusätzliche gleichzeitig tätige Fachkraft ist ein weiterer Behandlungsraum von mindestens 12 qm erforderlich. Bei der Ermittlung der erforderlichen Therapiefläche sowie der Anzahl der weiteren Behandlungsräume bei gleichzeitig tätigen Fachkräften ist die Art des Beschäftigungsverhältnisses (abhängige Beschäftigung, freie Mitarbeit usw.) unerheblich.
2.2 Grundausstattung (Pflichtausstattung)
2.2.1 Therapiematte oder Liege
2.2.2 Arbeitstisch, adaptierbar
2.2.3 Arbeitsstuhl, adaptierbar
2.2.4 Werktisch
2.2.5 Spiegel
2.2.6 Therapeutisches Spielmaterial für alle Altersstufen
2.2.7 Material zur taktilen, taktil-kinästhetischen, propriozeptiven, vestibulären, auditiven und visuellen Wahrnehmung
2.2.8 Werkzeug und Materialien für
- Papp- und Papierarbeiten
- Grafische Arbeiten
- Modellierarbeiten
- Textile Techniken
- Flechtarbeiten
- Holzarbeiten
2.2.9 Psychomotorisches übungsmaterial
2.2.10 Graphomotorisches übungsmaterial
2.2.11 Material für Aktivitäten des täglichen Lebens oder zur Herstellung von Alltagshilfen
2.2.12 Schienenmaterial nach Bedarf
2.3 Zusatzausstattung
2.3.1. Computerausstattung für therapeutischen Einsatz
2.3.2 Schienenmaterial nach Bedarf
2.3.3 Ausstattung zur Durchführung von Assessment- und Screeningverfahren