1. Regelungsziel und gesetzliche Zulassungskriterien

Die Zulassungsempfehlungen haben zum Ziel, eine einheitliche Anwendung der Zulassungsbedingungen sicherzustellen sowie eine qualitätsgesicherte, dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen mit Heilmitteln zu gewährleisten.
Nach § 124 Abs. 2 SGB V ist zuzulassen, wer:

  1. die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis besitzt,
  2. über eine Praxisausstattung verfügt, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet und
  3. die für die Versorgung der Versicherten geltenden Vereinbarungen (§ 125 SGB V) anerkennt.

2. Zulassung und Beendigung der Zulassung bei natürlichen Personen, Personengesellschaften und juristischen Personen

2.1 Zulassung von natürlichen Personen
Natürliche Personen erhalten eine auf die Person(en) bezogene Zulassung, soweit sie die in Teil 2 dieser Empfehlung beschriebenen Anforderungen nach § 124 Abs. 2 Ziffer 1 erfüllen oder eine fachliche Leitung nach Ziffer 3 beschäftigen.
Des Weiteren sind die Voraussetzungen nach § 124 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 SGB V zu erfüllen.

2.2 Zulassung von Personengesellschaften / juristischen Personen
Personengesellschaften oder juristische Personen können eine Zulassung für einen Heilmittelbereich erhalten, soweit ihnen zumindest eine Person angehört, die die in Teil 2 dieser Empfehlung beschriebenen Anforderungen nach § 124 Abs. 2 Ziffer 1 erfüllt oder sie eine fachliche Leitung gemäß Ziffer 3.1 beschäftigen. Abweichend davon können bei Personengesellschaften alle Gesellschafter, die die Anforderungen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 SGB V erfüllen, als Zulassungsinhaber namentlich benannt werden.
Des Weiteren sind die Voraussetzungen nach § 124 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 SGB V zu erfüllen.

2.3 Ende der Zulassung

2.3.1 Die Zulassung endet, wenn diese vom Zugelassenen zurückgegeben wird oder wenn diese von den zulassenden Stellen widerrufen wird. Sie endet ferner bei Aufgabe, Verlegung oder Verkauf der Praxis. Im Falle der Verlegung – ohne Inhaberwechsel - werden im Zulassungsverfahren die räumlichen Anforderungen geprüft, nicht jedoch die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen. Im Falle des Verkaufs – ohne Verlegung – werden die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen des neuen Praxisinhabers sowie die Pflichtausstattung geprüft, nicht jedoch die räumlichen Anforderungen.

2.3.2 Die Zulassung endet bei Änderung der Rechtsform einer Heilmittelpraxis. Endet die Zulassung aufgrund einer Änderung der Rechtsform, werden im Zulassungsverfahren nur die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen sowie die Pflichtausstattung geprüft, nicht jedoch die räumlichen Anforderungen.

2.3.3 Die Zulassung endet nicht, wenn weitere Personen in eine Personengesellschaft aufgenommen werden bzw. wenn Personen aus einer Personengesellschaft ausscheiden.

2.3.4 Die Zulassung endet ferner mit Beendigung des Anstellungsverhältnisses der letzten als fachliche Leitung benannten Person, sofern nicht unverzüglich eine neue fachliche Leitung gegenüber den zulassenden Stellen die Erfüllung der in § 124 genannte Anforderung nachweist und diese die Tätigkeit unmittelbar nach Ausscheiden der bisherigen fachlichen Leitung aufnimmt. Die Zulassung einer natürlichen Person endet nicht, wenn sie die in Teil 2 dieser Empfehlung beschriebenen Anforderungen nach § 124 Abs. 2 Ziffer 1 erfüllt und sie die Aufgaben der fachlichen Leitung selbst übernimmt.

2.3.5 Bei Tod der fachlichen Leitung gilt die Zulassung bis zu 6 Monate fort, wenn die Leistungserbringung durch eine Fachkraft sichergestellt ist, die die Voraussetzung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 SGB V erfüllt. Soweit innerhalb dieses Zeitraums eine neue fachliche Leitung benannt wird, endet die Zulassung nicht. Ziffer 2.3.4 Satz 2 gilt entsprechend.

3. Anforderungen an die fachliche Leitung einer Heilmittelpraxis

3.1 Die fachliche Leitung muss für den jeweiligen Heilmittelbereich, für den sie die fachliche Leitung übernimmt, die in Teil 2 dieser Empfehlung beschriebenen Anforderungen nach § 124 Abs. 2 Ziffer 1 erfüllen.

3.2 Eine fachliche Leitung muss der Praxis verbindlich zur Verfügung stehen. Sie kann deshalb nur durch den Zugelassenen oder einen angestellten (organisatorisch weisungsgebunden), nicht aber freien Mitarbeiter übernommen werden. Die fachliche Leitung ist in der Zulassung namentlich zu benennen.

3.3 Jede Heilmittelpraxis muss für 30 Stunden je Woche unter fachlicher Leitung stehen. Eine Praxis steht auch dann unter fachlicher Leitung, wenn die fachliche Leitung Hausbesuche oder Therapie in Einrichtungen nach § 11 Abs. 2 HeilM-RL abgibt.

3.4 Die Aufteilung der fachlichen Leitung einer Praxis im Jobsharing-Verfahren ist auf zwei Therapeuten begrenzt. Die fachliche Leitung soll dabei möglichst gleichmäßig aufgeteilt werden.

3.5 Die fachliche Leitung einer Heilmittelpraxis trägt die fachliche Verantwortung für Qualitätssicherung sowie dafür, dass die Patienten auf dem aktuellen Stand der medizinischen Kenntnisse ordnungsgemäß und qualifiziert auf Basis der ärztlichen Verordnung durch entsprechend qualifiziertes therapeutisches Fachpersonal behandelt werden. Die fachliche Leitung darf in der Ausübung ihrer vorgenannten Tätigkeit nicht eingeschränkt werden.

4. Zulässige Kooperationsformen

4.1 Praxisgemeinschaft
In einer Praxisgemeinschaft schließen sich rechtlich eigenständige Leistungserbringer aus einem oder mehreren Heilmittelbereich(en) zur gemeinsamen Nutzung der Praxisausstattung bzw. -räume zusammen. Ein getrennter Nachweis der Praxisausstattung ist nur bei interdisziplinären Praxen erforderlich. Jeder dieser Leistungserbringer erhält eine Zulassung und rechnet die erbrachten Leistungen unter seinem eigenen Institutionskennzeichen ab. Die Größe und Aufteilung der Praxisräume muss der Anzahl der gleichzeitig tätigen Therapeuten entsprechen. Gleichzeitig tätige Therapeuten können neben abhängig Beschäftigten auch unständig Beschäftigte sowie freie Mitarbeiter sein.

4.2 Gemeinschaftspraxis
In einer Gemeinschaftspraxis schließen sich Leistungserbringer aus einem oder mehreren Heilmittelbereich(en) zur gemeinsamen Berufsausübung und Gewinnerzielung mit einer Praxis (-ausstattung) zusammen. Die Größe und Aufteilung der Praxisräume muss der Anzahl der gleichzeitig tätigen Therapeuten entsprechen. Gleichzeitig tätige Therapeuten können neben abhängig Beschäftigten auch unständig Beschäftigte sowie freie Mitarbeiter sein.

5. Interdisziplinäre Heilmittelpraxen

Eine Heilmittelpraxis ist für mehr als einen bzw. bei bestehender Zulassung für weitere Heilmittelbereiche zuzulassen, sofern die Voraussetzungen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 SGB V je Heilmittelbereich durch den oder die Zugelassenen bzw. die fachliche(n) Leitung(en) erfüllt werden und für diese Bereiche die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 SGB V erfüllt werden. Darüber hinaus müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

a) Räumliche Mindestanforderungen an die Behandlungsräume und -bereiche entsprechend der Anforderungen für die jeweiligen Heilmittelbereiche gemäß Teil 2 dieser Empfehlung,

b) Grundausstattung (Pflichtausstattung) entsprechend der Anforderungen für die jeweiligen Heilmittelbereiche gemäß Teil 2 dieser Empfehlung,

c) die Heilmittelbereiche müssen räumlich und organisatorisch in derselben Praxis untergebracht sein,

d) Anerkennung der für die Versorgung der Versicherten geltenden Vereinbarungen (§ 125 SGB V).

Soweit sämtliche Voraussetzungen vorliegen, wird eine separate Zulassung für die jeweiligen Heilmittelbereiche erteilt. Eine Zulassung endet, sobald die o. g. Voraussetzungen für den jeweiligen Heilmittelbereich nicht mehr vorliegen. Die in einer interdisziplinären Heilmittelpraxis erbrachten Leistungen werden unter der für den jeweiligen Heilmittelbereich maßgebenden IK abgerechnet.

6. Nachweis der Zulassungsfähigkeit

Für die Zulassung sind die notwendigen Unterlagen wie folgt zu belegen bzw. nachzuweisen:

a) Qualifikation: Urkunde zur Führung der Berufsbezeichnung oder die Diplom-, Bachelor- und/oder Masterurkunden inklusive Zeugnis und Leistungsübersicht. Bei im Ausland erworbenen Berufs- oder akademischen Abschlüssen ist die Bescheinigung über die Anerkennung der zuständigen Anerkennungsstelle zur Führung der Berufsbezeichnung vorzulegen.

b) Praxisausstattung: Nachweis über das Eigentum bzw. das Recht an der Praxisnutzung (Mietvertrag, etc.), Raumskizze inkl. der Angabe der m²-Zahl und der Deckenhöhe je Raum, sowie Aufstellung über die vorhandenen Geräte und Einrichtungsgegenstände.

c) Sonstiges: Soweit es sich um Personengesellschaften oder juristische Personen handelt: Auszug aus dem Handels-/Partnerschaftsregister ggf. vergleichbare Nachweise.

7. Organisatorische Anforderungen einer Heilmittelpraxis

7.1 Aus der Einbindung der Leistungserbringer von Heilmitteln in den Sicherstellungsauftrag der Krankenkassen (§ 2 Abs. 2 SGB V) ergibt sich, dass eine Zulassung nur erteilt werden kann, wenn die Heilmittelpraxis maßgeblich für die Heilmittelversorgung der GKV-Versicherten zur Verfügung steht. Die Maßgeblichkeit ist gegeben, wenn die Heilmittelpraxis für mindestens 30 Stunden je Woche für anspruchsberechtigte GKV-Versicherte geöffnet ist. Hiervon ausgenommen sind temporäre Abwesenheiten während der Öffnungszeiten aufgrund der Durchführung von ärztlich verordneten Hausbesuchen und der Erbringung von Leistungen in Einrichtungen nach § 11 Abs.2 HeilM-RL.

7.2 Die Öffnungszeiten sind den zulassenden Stellen bei der Zulassung mitzuteilen sowie in geeigneter Weise zu veröffentlichen (z.B. Hinweis an den Praxisräumen, Ansage auf dem Anrufbeantworter, Hinweis im Internetauftritt). Ferner sind Reduzierungen der Öffnungszeiten unter 30 Stunden je Woche den zulassenden Stellen unverzüglich mitzuteilen.

7.3 Während der Öffnungszeiten der Heilmittelpraxis kann die Behandlung der Anspruchsberechtigten entweder durch die fachliche Leitung oder entsprechend qualifiziertes therapeutisches Fachpersonal, welches die Anforderungen nach § 124 Abs.2 Ziffer 1 SGB V erfüllt, durchgeführt werden.

8. Allgemeine Anforderungen an die Praxisausstattung

Eine Zulassung ohne Praxisräume bzw. Praxisausstattung entspricht nicht den Anforderungen nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 SGB V.

8.2 Die Praxis muss öffentlich zugänglich, von privaten Bereichen räumlich getrennt und auf die Abgabe von therapeutischen Leistungen aus den verschiedenen Tätigkeitsfeldern im Bereich der jeweiligen Heilmitteldisziplin (z. B. Prävention, Therapie, Rehabilitation) ausgerichtet sein. Die Praxisräume sollen zusammenhängend sein. Sofern während der Öffnungszeiten in der Praxis oder angrenzend an die Praxis weitere Leistungen außerhalb der Heilmitteldisziplin angeboten werden, muss neben einer ungestörten Heilmittelabgabe gewährleistet sein, dass der Patient die für diese Leistungen separat vorzuhaltenden Räume oder Bereiche nicht betreten muss. Wartebereich und Toiletten können gemeinsam genutzt werden. Die Patientendokumentation ist für die Heilmittelabgabe separat vorzuhalten.

8.3 Die Praxis sowie im erforderlichen Umfang auch die Behandlungsräume sollen behindertengerecht zugänglich sein, um insbesondere Gehbehinderten und Behinderten im Rollstuhl einen Zugang ohne fremde Hilfe zu ermöglichen.

8.4 Wartebereich mit ausreichend Sitzgelegenheiten

8.5 Toilette mit Handwaschbecken und Möglichkeit zur Handdesinfektion

8.6 Verbandkasten für erste Hilfe

8.7 Soweit die in der Praxis eingesetzten Geräte den Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes (MPG) unterliegen, müssen sie den Anforderungen des MPG in der jeweils gültigen Fassung entsprechen. Daneben sind die Medizinprodukte Betreiberverordnung (MPBetreibV) sowie sonstige Sicherheitsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung vom Heilmittelerbringer zu beachten.

8.8 Die Raumhöhe der Behandlungsräume bzw.- bereiche darf gemäß der geltenden Arbeitsstättenverordnung durchgehend 2,50 m – lichte Höhe - nicht unterschreiten (vgl. ASR 1.2 Ziffer 6). Die für die Zulassung ausreichende Raumhöhe ist in Teil 2 im jeweils einschlägigen Teil genannt.

8.9 Für zusätzlich gleichzeitig tätige Therapeuten sind weitere Behandlungsräume/-bereiche vorzuhalten. Dies gilt nicht, wenn sich die Arbeitszeiten der Therapeuten nicht überschneiden. Das nähere ist in Teil 2 für jeden Heilmittelbereich geregelt.

8 a. Spezielle Anforderungen an Praxen in medizinisch orientierten Einrichtungen

Für Praxen, die in Ärztehäusern, Gesundheitszentren, Medizinischen Versorgungszentren oder vergleichbaren Einrichtungen ansässig sind, gelten die Voraussetzungen nach Teil 1 Ziffer 8. Abweichend davon können die Voraussetzungen nach Teil 1 Ziffer 8.4 und 8.5 auch durch die Einrichtung erfüllt werden.

9. Nicht zulassungsfähige Heilmittelpraxen

Eine Heilmittelpraxis ist nicht zulassungsfähig, wenn diese aufgrund des überwiegenden Anteils an stationären Leistungen nicht mehr als solche zur ambulanten Heilmittelerbringung angesehen werden kann.

10. Abgrenzung zum Arbeitsstättenrecht

Neben der Zulassungsempfehlung ist das Arbeitsstättenrecht zu beachten; diese Zulassungsempfehlung weist lediglich auf einzelne Regelungen des Arbeitsstättenrechts hin, die für die Leistungserbringung unmittelbar erforderlich sind.

11. Weitere Anforderungen

Neben den hier genannten allgemeinen Anforderungen hat der Leistungserbringer die nachfolgend aufgeführten heilmittelbereichsspezifischen Voraussetzungen nachzuweisen.