Rahmenvertrag BG ab 01.Januar 2007
Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind nach den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, durch die eine möglichst frühzeitig nach dem Versicherungsfall einsetzende und sachgemäße Heilbehandlung und, soweit erforderlich, eine besondere unfallmedizinische oder Berufskrankheiten-Behandlung gewährleistet wird. Dazu gehört auch die Versorgung Unfallverletzter/Berufserkrankter durch die Angehörigen der physiotherapeutischen Berufe.
(1) Selbständige Physiotherapeuten/Krankengymnasten, Masseure oder Masseure
und medizinische Bademeister, sowie verantwortliche, fachliche Leiter von
physiotherapeutischen/ physikalischen Einrichtungen (medizinische Badebetriebe,
Massagepraxen, Physiotherapiepraxen) sind für die Behandlung Unfallverletzter und
Berufserkrankter
zugelassen, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen nach Abs. 2 erfüllen.
(2) Die Zulassung richtet sich nach den "Gemeinsamen Empfehlungen der
Spitzenverbände der Krankenkassen gemäß § 124 Abs. 4 SGB V zur einheitlichen
Anwendung der Zulassungsbedingungen nach §124 Abs. 2 SGB V für Leistungserbringer von Heilmitteln, die als Dienstleistung an Versicherte abgegeben werden" in der
jeweils gültigen Fassung. Zusätzlich muss der Praxisinhaber oder ein Angestellter der
Praxis oder ein in der Praxis regelmäßig tätiger freier Mitarbeiter eine
berufspraktische Erfahrungszeit von mindestens zwei Jahren in unselbständiger Beschäftigung in
geeigneten Einrichtungen nachweisen können. Berufspraktische Erfahrungszeiten verfallen, wenn die regelmäßige Berufstätigkeit als Therapeut mehr als acht Jahre
unterbrochen wird. Von der vorgeschriebenen berufspraktischen Erfahrungszeit von
mindestens 2 Jahren müssen mindestens 6 Monate in für die Behandlung
Unfallverletzter und Berufserkrankter relevanten klinischen Fachbereichen der Chirurgie,
Orthopädie oder Neurologie abgeleistet worden sein. Anstelle der Ableistung von
mindestens 6 Monaten in klinischen Fachbereichen der Chirurgie, Orthopädie oder
Neurologie ist es auch ausreichend, wenn die vorgeschriebene berufspraktische
Erfahrungszeit von mindestens 2 Jahren in einer Praxis abgeleistet wurde, die in dieser
Zeit für die Behandlung von UV-Patienten zugelassen war und der Betreffende
innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren mindestens 20 Unfallverletzungen
behandelt hat. Hierüber ist eine Bescheinigung des Praxisinhabers, bei dem die Tätigkeit
abgeleistet worden ist, vorzuhalten und auf Aufforderung dem Landesverband
vorzulegen.
(3) Der Praxisinhaber verpflichtet sich:
1. bei personellen und sächlichen Veränderungen in seiner/seinem Praxis/Betrieb,
durch die die Zulassungsvoraussetzungen nach Abs. 2 in Frage gestellt werden, sowie bei Entzug einer Kassenzulassung unverzüglich keine Behandlungen mehr
zu Lasten eines Unfallversicherungsträgers durchzuführen, und ggf. eine Klärung
durch den zuständigen Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften herbeizuführen,
2. die Bestimmungen über den Schutz der Sozialdaten zu beachten,
3. für die in seinem Betrieb tätigen Personen einschließlich der freien Mitarbeiter in
gleichem Umfang zu haften wie für sich selbst.
(4) Die Praxen, die die Anforderungen nach Abs. 2 erfüllen, gelten automatisch als
zugelassen. Der Praxisinhaber prüft selbst, ob er die Zulassungs-
voraussetzungen erfüllt und bestätigt dies mit der Annahme der Verordnung und der Durchführung der
Behandlung. Der Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften ist
berechtigt, die Zulassung zur Behandlung jederzeit zu überprüfen und in begründeten
Fällen festzustellen, dass keine Unfallverletzten/Berufserkrankten mehr in der Praxis
behandelt werden dürfen.
Diese Feststellung wird unter anderem getroffen, wenn
1. eine wesentliche Zulassungsvoraussetzung (vgl. Abs. 2) nicht vorliegt,
2. eine Leistung ausgeführt wird, für die die erforderliche Zusatzausbildung nicht
vorliegt,
3. nicht erbrachte Leistungen abgerechnet werden,
4. sonstige wesentliche Vertragsbestimmungen nicht beachtet werden.
(5) Zulassungen, die im Rahmen des vor dem 01.07.2004 geltenden
Zulassungsverfahrens bestanden bzw. ausgesprochen wurden, bleiben unberührt.
§ 3
Durchführung der Behandlung
(1) Der in § 2 Abs. 1 genannte Personenkreis kann für die Behandlung von
Unfallverletzten und Berufserkrankten eine Vergütung von einem Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung nur dann beanspruchen, wenn dieser oder der von ihm bevollmächtigte Arzt (Durchgangsarzt, H-Arzt, Handchirurg nach
§ 37 Abs. 3 des Ärztevertrages oder behandelnder Arzt bei Berufskrankheiten) ihn mit der Behandlung beauftragt hat
und die Behandlung grundsätzlich innerhalb einer Woche nach Auftragserteilung
begonnen worden ist. Der Auftrag wird vom Arzt schriftlich auf dem für die gesetzliche
Unfallversicherung bestimmten Verordnungsblatt erteilt; es dürfen nur ärztlich
verordnete Leistungen ausgeführt werden. Die in der Verordnung enthaltenen
Vorgaben, insbesondere der Beginn der Behandlung, Zeitabstände, Dosierung und Dauer,
sind einzuhalten. Anderenfalls besteht kein Anspruch auf Vergütung.
(2) Mit der Behandlung ist unverzüglich zu beginnen. Werden die
Zulassungsvoraussetzungen nur von einem in der Praxis regelmäßig tätigen freien Mitarbeiter erfüllt
(vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2), so darf die Behandlung nur von ihm durchgeführt werden.
Können die Vorgaben (Beginn der Behandlung, Zeitabstände, Dosierung und Dauer)
vom Therapeuten nicht eingehalten werden, so sollte dieser unverzüglich weitere
geeignete Therapeuten in der näheren Umgebung benennen und den Unfallverletzten/
Berufserkrankten dorthin verweisen.
(3) Kann die Behandlung aus Gründen, die in der Person des Unfallverletzten/ Berufserkrankten liegen, nicht verordnungsgemäß ausgeführt werden, so ist
hierüber unverzüglich der verordnende Arzt zu unterrichten und ggfs. der Patient
anzuhalten, sich beim Arzt vorzustellen.
(1) Die Vergütung für die erbrachten Leistungen richtet sich nach dem als Anlage
beigefügten "Leistungs- und Gebührenverzeichnis". Die Gebühren beziehen sich
jeweils auf ein Zeitintervall (= 10 Minuten), soweit nichts anderes bestimmt ist. Soweit
keine Gebühren aufgeführt sind ("B"-Positionen), gelten die Gebührensätze des
VdAK. Bei allen mit einem (+) gekennzeichneten Positionen ist die erforderliche Nachruhe
Bestandteil des Vergütungssatzes. Kann die Nachruhe nicht abgegeben oder vom
Versicherten nicht in Anspruch genommen werden, ist der jeweilige Vergütungssatzung den Betrag nach Ziffer 8601 des Leistungs- und Gebührenverzeichnisses zu kürzen.
(2) Grundsätzlich werden nur die im Leistungs- und Gebührenverzeichnis
vorgegebenen Zeitintervalle vergütet. Darüber hinausgehende Zeitintervalle können nur dann
vergütet werden, wenn sie vom Arzt unter Angabe der Leistungsziffer und Anzahl der
Zeitintervalle gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 mit einer Begründung verordnet worden
sind.
(3) Mit den vereinbarten Gebühren sind auch die sächlichen Leistungen (Strom, Wasser usw.) abgegolten.
(4) Der Vergütungsanspruch entsteht ausschließlich in der Person des
Praxisinhabers, auch wenn die Leistungen von einem angestellten oder freien Mitarbeiter
erbracht worden sind.
(5) Der Vergütungsanspruch des Praxisinhabers besteht aus Gründen des
Vertrauensschutzes auch dann, wenn ein Behandlungsauftrag auf dem dafür vorgesehenen
Verordnungsblatt von einem Arzt erteilt wurde, der nicht vom Träger der
Unfallversicherung dazu bevollmächtigt wurde. Auf Vertrauensschutz kann sich der
Praxisinhaber nicht berufen, wenn er zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung wusste, dass
der Arzt zur Verordnung nicht bevollmächtigt war. Wird nachträglich festgestellt, dass
der bevollmächtigte Arzt (§ 3 Abs.1) zu Unrecht die Zuständigkeit eines Trägers der
gesetzlichen Unfallversicherung angenommen hat, führt dies nicht zum Verlust des
Vergütungsanspruchs des Praxisinhabers.
(1) Die Rechnung über die erbrachten Leistungen ist vom Praxisinhaber
auszustellen.
(2) Den Rechnungen sind die ärztlichen Verordnungen (§ 3 Abs. 1) beizufügen. Auf
der Rückseite der ärztlichen Verordnung ist die Entgegennahme der Leistungen durch Unterschrift des Behandelten zu bestätigen.
(3) Die Verordnung ist nicht übertragbar. Sie gilt nur für den
Unfallverletzten/Berufserkrankten, für den sie ausgestellt ist.
(4) Leistungserbringer, die mehrwertsteuerpflichtig sind, können am Schluss der
jeweiligen Rechnung die gesetzliche Mehrwertsteuer berechnen.
(1) Die Rechnungen sind vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung unverzüglich,
spätestens jedoch drei Wochen nach Eingang zu bezahlen.
(2) Wird die Zahlungsfrist vom Unfallversicherungsträger nicht eingehalten, setzt die
Geltendmachung eines evtl. Verzugsschadens eine erfolglose Mahnung mit
angemessener Fristsetzung (2 Wochen) voraus. Für die Mahnung dürfen lediglich die
entstandenen Portokosten berechnet werden.
(3) Die Bezahlung der Leistungen nach dieser Vereinbarung schließt die
Geltendmachung von Forderungen gegen den Patienten aus.
§ 7
Schlichtung von Streitigkeiten
Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung dieser Vereinbarung ergeben, sind in gemeinsamen Besprechungen zwischen den regional zuständigen Landesverbänden der Vertragspartner zu schlichten. Wird eine Verständigung nicht erzielt, so hat sich der Beschwerdeführer an seine Spitzenorganisation zu wenden.
(1) Die Vereinbarung tritt am 01.01.2007 in Kraft. Sie kann mit vierteljähriger Frist zum Schluss eines jeden Kalenderhalbjahres, frühestens
zum 31. Dezember 2008, gekündigt werden. Das Leistungs- und Gebührenverzeichnis
(Anlage zu § 4) kann gesondert mit
vierteljähriger Frist, frühestens zum 31. August 2007, gekündigt werden.
(2) Falls ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung dieser Vereinbarung nicht
beitritt, werden deren Spitzenverbände bzw. der Berufsverband dies den
Vertragspartnern mitteilen.