Gesetze, Richtlinien, Verträge und Empfehlungen für Leistungserbringer von Heilmitteln
Wissenswertes über Heilmittel
Heilmittel sind persönliche Dienstleistungen, die von zugelassenen Leistungserbringern erbracht werden. Hierzu gehören Maßnahmen der physikalischen Therapie (z.B. Massagen, Krankengymnastik), der
Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie (Logopädie), der Beschäftigungstherapie
(Ergotherapie), der Podologie sowie der Ernährungstherapie.
Die verordnungsfähigen Heilmittel sind in den
Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses der
Ärzte und Krankenkassen aufgeführt. Eine Verordnung und Abgabe von
Heilmitteln, die nicht diesen Richtlinien entspricht, kann
grundsätzlich nicht zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung
erfolgen.
Die Erteilung von Zulassungen erfolgt durch die Träger der Zulassungsstellen, die Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen. Die Anforderungen an die
Zulassungen und Zulassungserweiterungen sind im GKV Rahmenvertrag geregelt, die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen in den Zulassungsempfehlungen des GKV-Spitzenverbandes konkretisiert
Die Einzelheiten der Versorgung mit Heilmitteln, die Preise und deren Abrechnung ist von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen mit Inkrafttreten des TSVG 2019 in die Zuständigkeit auf den Spitzenverband Bund der Krankenkassen übergegangen.
Der GKV-Spitzenverband und die maßgeblichen Verbände haben eine zentrale, bundeseinheitliche Prüfung der Weiterbildungsträger, Weiterbildungsstätten und Fachlehrer hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen an die Durchführung von Weiterbildungen in besonderen Maßnahmen der Physiotherapie vereinbart. Mit der Durchführung der Prüfung wurde der vdek beauftragt.