Was lange währt, wird deshalb nicht unbedingt einfacher. Langfristgenehmigungen von Heilmitteln sind so ein Beispiel oder auch die vor nahezu einem Jahr angekündigte Entschärfung der budgetgesteuerten Regresskeule für Kassenärzte. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben kürzlich ein neues Regelwerk verabschiedet (wir berichteten). In wenigen Tagen, am 1. Januar 2013, werden die Veränderungen in Kraft treten. Lesen Sie hier die Einzelheiten.
Praxisbesonderheiten
Eine bundesweit einheitliche Liste zählt Diagnosen auf, bei denen Heilmittel verordnet werden können, ohne Regressdruck für den Kassenarzt. Im Falle einer Wirtschaftlichkeitsprüfung reicht dann der Hinweis auf die Praxisbesonderheitenliste. Die entsprechenden Verordnungen werden von den Prüfgremien als Besonderheit anerkannt, die Arztpraxis finanziell nicht belastet. Die bisherigen regional vereinbarten Praxisbesonderheiten werden zunächst von der Bundesliste abgelöst. Die Regelungen sind in einigen Bundesländern deutlich umfangreicher als die neue Liste. In solchen Fällen können auf Landesebene Ergänzungen vereinbart werden. Neben der Diagnose benennt die Auflistung auch den jeweiligen Indikationsschlüssel und den ICD-10-Code (ICD = International Classification of Diseases). Künftig muss der Code auf Verordnungen mit besonderen Diagnosen zwingend vermerkt werden.
Langfristgenehmigungen von Heilmittelverordnungen
Seit Sommer 2011 gibt es die Möglichkeit bei dauerhaften Behinderungen oder chronischen Erkrankungen einer von den Kassen genehmigten längerfristigen Therapie. Vielerorts haperte die Umsetzung. Es fehlten verbindliche Regeln für die konkreten Abläufe. Der Gemeinsame Bundesausschuss bekam den Auftrag, das Verfahren zu regeln. Mit einer zweiten Diagnosenliste, ähnlich der obigen Praxisbesonderheitensammlung, wird der Kreis der Anspruchsberechtigten durch die wiederum zwingende ICD-10-Kodierung bezeichnet. Langfristig genehmigte Rezepte sind nicht Gegenstand von Wirtschaftlichkeitsprüfungen. Bei korrekter Angabe des des ICD-10-Schlüssels bleiben die Leistungen budgetfrei.
Verordnung ohne Genehmigung
Krankenkassen, die bei Verordnungen außerhalb des Regelfalles auf die Genehmigung verzichtet haben, verlangen auch für längerfristige Verordnungen keinen Antrag auf Genehmigung. Der Kassenarzt stellt das Rezept mit dem entsprechenden ICD-10-Code aus. Die Behandlung beim Physiotherapeuten, Logopäden oder Ergotherapeuten kann sofort beginnen, ohne weitere bürokratische Vorbereitungen.
Verordnung mit Genehmigung
Vergleichsweise wenige Patienten sind Mitglieder von Kassen, die den Vollzug einer Verordnung außerhalb des Regelfalles individuell bewilligen wollen. In diesem Fall muss auch der schwer kranke oder behinderte hoffnungsvoll Langfristtherapierte bei seiner Krankenkasse um den erlösenden Stempel nachsuchen. Läuft alles regelartig, taucht der Patient mit einer korrekt ausgestellten und von der Kasse genehmigten Langfristverordnung in der Heilmittelpraxis auf. Die Behandlung beginnt. Problematisch sieht es aus, wenn die Verordnung nicht korrekt ausgestellt oder der Patient seinen Part im Genehmigungsverfahren, aus welchen Gründen auch immer, nicht spielen und auch kein Angehöriger den Gang übernehmen kann. In diesen Fällen empfiehlt es sich, dass der Therapeut das Heft in die Hand nimmt:
1. Kontakt mit dem Arzt zur Richtigstellung der Verordnung. Ein besonders kritischer Blick sollte dem richtigen ICD-10-Code gelten. Die Kodierung nämlich ist die Grundlage für eine prüfungs- und damit regressfreie Heilmittelverordnung. Eine Erklärung wird den Arzt erfreuen und sicher nicht davon abhalten, bei weiteren Patienten entsprechende Rezepte auszustellen.
2. Der Therapeut stellt den Antrag bei der Krankenkasse mit Hilfe des Formulars aus der physio.de-Infothek. Ist der Antrag bei der Kasse eingegangen, kann das Therapieprogramm starten. Die Kosten dafür müssen übernommen werden, auch wenn der Bescheid negativ ausfallen sollte. Rührt sich die Krankenkasse nicht innerhalb von vier Wochen, ist der Antrag automatisch genehmigt. Mindestens ein Jahr herrscht Ruhe vor verwaltungstechnischen Behelligungen - solange gilt eine Langfristgenehmigung - im Minimum.
Grundsätzlich ist zu beachten:
Entsprechend einer Verordnung außerhalb des Regelfalls muss für das Genehmigungsverfahren eine medizinische Begründung erfolgen.
Langfristbehandlung bedeutet, dass die Therapie ohne Unterbrechung und neuerliche Genehmigung erfolgen kann. Gleichwohl darf jede Verordnung den Zeitraum von maximal 12 Wochen nicht überschreiten. Ein Besuch beim Arzt ist unabdingbar für das Ausstellen eines neuen Rezepts.
Übergang
Am 1. Januar werden die neuen Verordnungblätter, mit der Möglichkeit, den ICD-10-Code anzubringen noch nicht zur Verfügung stehen. Ein handschriftlicher Eintrag des Arztes reicht dann aus.
Praxisbesonderheiten
Eine bundesweit einheitliche Liste zählt Diagnosen auf, bei denen Heilmittel verordnet werden können, ohne Regressdruck für den Kassenarzt. Im Falle einer Wirtschaftlichkeitsprüfung reicht dann der Hinweis auf die Praxisbesonderheitenliste. Die entsprechenden Verordnungen werden von den Prüfgremien als Besonderheit anerkannt, die Arztpraxis finanziell nicht belastet. Die bisherigen regional vereinbarten Praxisbesonderheiten werden zunächst von der Bundesliste abgelöst. Die Regelungen sind in einigen Bundesländern deutlich umfangreicher als die neue Liste. In solchen Fällen können auf Landesebene Ergänzungen vereinbart werden. Neben der Diagnose benennt die Auflistung auch den jeweiligen Indikationsschlüssel und den ICD-10-Code (ICD = International Classification of Diseases). Künftig muss der Code auf Verordnungen mit besonderen Diagnosen zwingend vermerkt werden.
Langfristgenehmigungen von Heilmittelverordnungen
Seit Sommer 2011 gibt es die Möglichkeit bei dauerhaften Behinderungen oder chronischen Erkrankungen einer von den Kassen genehmigten längerfristigen Therapie. Vielerorts haperte die Umsetzung. Es fehlten verbindliche Regeln für die konkreten Abläufe. Der Gemeinsame Bundesausschuss bekam den Auftrag, das Verfahren zu regeln. Mit einer zweiten Diagnosenliste, ähnlich der obigen Praxisbesonderheitensammlung, wird der Kreis der Anspruchsberechtigten durch die wiederum zwingende ICD-10-Kodierung bezeichnet. Langfristig genehmigte Rezepte sind nicht Gegenstand von Wirtschaftlichkeitsprüfungen. Bei korrekter Angabe des des ICD-10-Schlüssels bleiben die Leistungen budgetfrei.
Verordnung ohne Genehmigung
Krankenkassen, die bei Verordnungen außerhalb des Regelfalles auf die Genehmigung verzichtet haben, verlangen auch für längerfristige Verordnungen keinen Antrag auf Genehmigung. Der Kassenarzt stellt das Rezept mit dem entsprechenden ICD-10-Code aus. Die Behandlung beim Physiotherapeuten, Logopäden oder Ergotherapeuten kann sofort beginnen, ohne weitere bürokratische Vorbereitungen.
Verordnung mit Genehmigung
Vergleichsweise wenige Patienten sind Mitglieder von Kassen, die den Vollzug einer Verordnung außerhalb des Regelfalles individuell bewilligen wollen. In diesem Fall muss auch der schwer kranke oder behinderte hoffnungsvoll Langfristtherapierte bei seiner Krankenkasse um den erlösenden Stempel nachsuchen. Läuft alles regelartig, taucht der Patient mit einer korrekt ausgestellten und von der Kasse genehmigten Langfristverordnung in der Heilmittelpraxis auf. Die Behandlung beginnt. Problematisch sieht es aus, wenn die Verordnung nicht korrekt ausgestellt oder der Patient seinen Part im Genehmigungsverfahren, aus welchen Gründen auch immer, nicht spielen und auch kein Angehöriger den Gang übernehmen kann. In diesen Fällen empfiehlt es sich, dass der Therapeut das Heft in die Hand nimmt:
1. Kontakt mit dem Arzt zur Richtigstellung der Verordnung. Ein besonders kritischer Blick sollte dem richtigen ICD-10-Code gelten. Die Kodierung nämlich ist die Grundlage für eine prüfungs- und damit regressfreie Heilmittelverordnung. Eine Erklärung wird den Arzt erfreuen und sicher nicht davon abhalten, bei weiteren Patienten entsprechende Rezepte auszustellen.
2. Der Therapeut stellt den Antrag bei der Krankenkasse mit Hilfe des Formulars aus der physio.de-Infothek. Ist der Antrag bei der Kasse eingegangen, kann das Therapieprogramm starten. Die Kosten dafür müssen übernommen werden, auch wenn der Bescheid negativ ausfallen sollte. Rührt sich die Krankenkasse nicht innerhalb von vier Wochen, ist der Antrag automatisch genehmigt. Mindestens ein Jahr herrscht Ruhe vor verwaltungstechnischen Behelligungen - solange gilt eine Langfristgenehmigung - im Minimum.
Grundsätzlich ist zu beachten:
Entsprechend einer Verordnung außerhalb des Regelfalls muss für das Genehmigungsverfahren eine medizinische Begründung erfolgen.
Langfristbehandlung bedeutet, dass die Therapie ohne Unterbrechung und neuerliche Genehmigung erfolgen kann. Gleichwohl darf jede Verordnung den Zeitraum von maximal 12 Wochen nicht überschreiten. Ein Besuch beim Arzt ist unabdingbar für das Ausstellen eines neuen Rezepts.
Übergang
Am 1. Januar werden die neuen Verordnungblätter, mit der Möglichkeit, den ICD-10-Code anzubringen noch nicht zur Verfügung stehen. Ein handschriftlicher Eintrag des Arztes reicht dann aus.
Weiterführende Texte:
Merkblatt des G-BA
Praxisbesonderheiten und Indikationsliste für längerfristige Behandlungen
Antragsformular zur Ausstellung einer Langfristgenehmigung
Peter Appuhn
physio.de
HeilmittelLHMB
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