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Verordnungsführerschein
AOK präsentiert Multiple-Choice-Fragen.
20.03.2012 • 0 Kommentare

Richtliniengerechtes Ausfüllen von Verordnungsblättern gehört wahrlich nicht zum Kerngeschäft der Kassenärzte. Fehler passieren häufig, und auch bei den Arzthelferinnen sind die Kenntnisse über das Regelwerk der Heilmittelrichtlinien oftmals eher rudimentär. Das ist den Krankenkassenverantwortlichen nicht unbekannt. Trotz höchstrichterlich verfügter Rezeptprüfpflicht für ausführende Therapeuten, will nun der AOK Bundesverband korrekte Verordnungen an der Quelle fördern. Ein Online-Lernprogramm - "Praxiswissen Quickcheck" - soll Chefs und Mitarbeiter in Arztpraxen "über die richtige Verordnung" von Heilmitteln informieren.

Mit Verordnungsbeispielen versucht die Krankenkasse den Arztpraxen das Richtlinienhandwerkszeug zu vermitteln. Wer meint, sein Lernpensum erfüllt zu haben kann sich Multiple-Choice-Fragen stellen und sein Wissen zertifizieren lassen. Zu lösen sind da Fragen zu den Themen: Regelfall oder Wechsel der Diagnosegruppe. Eine Diagnose, aber multiple Beschwerden. Gleichzeitiger Einsatz verschiedener Heilmittel. Arztwechsel. Welche Therapieformen können verordnet werden? Hausbesuch oder Praxis? Ausstellungsdatum?

Auch an mögliche Fehler wurde gedacht. "Da ist ja was schief gelaufen", heißt es launig. Es wird ein Beispiel geschildert mit der Unverträglichkeit von Indikationsschlüssel und verordnetem Heilmittel. Der Physiotherapeut bemerkt den Lapsus. Was soll er tun? Hier die vorgeschlagenen Antworten:
Der Therapeut muss die Behandlung wie verordnet durchführen.
Er darf das Heilmittel selbst ändern.
Nach Rücksprache mit dem Arzt ändern.
Der Therapeut darf das Heilmittel durch eine beliebigen Mitarbeiter der Arztpraxis ändern lassen.
Eine andere Arztpraxis darf ändern.
Eine Änderung ist nur durch den verordnenden Arzt möglich.

Genau, nur die letzte Antwort wird von der Krankenkasse akzeptiert. Ergänzend heißt es: "und zwar mit erneuter Unterschrift und Datumsangabe".

Eine gewisse Parteilichkeit können die AOK-Autoren bei den möglichen Begründungen für die Verordnung außerhalb de Regelfalles nicht verbergen. Diese Varianten wollen sie nicht akzeptieren:
Längerfristige, regelmäßige Therapie zwingend notwendig.
Therapeut empfiehlt Fortsetzung der therapeutischen Interventionen.
Siehe Diagnose. Bei Unterbrechung droht Verschlimmerung.

Akzeptiert wird nur diese Begründung: "Physiologisches Bewegungsausmaß linke Schulter noch nicht erreicht, damit weiterhin Einschränkungen bei der Arbeitsfähigkeit und im Alltag."

Jedermann kann sich das Zertifikat der Ortskrankenkassen erarbeiten. Bitteschön: hier.



Peter Appuhn
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