Die Physio Company sucht für den
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interdisziplinären Team und sind
neben der Abrechnung von Rezepten
weiterhin in
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Bestellwesen involviert. Sie
kommen in den Genuss als Teil eines
bestehenden Anmeldeteams zu werden,
keine Spätschichten arbeiten zu
müssen und Ihre Arbeitszeit
flexibel gestalten zu können.
Erfahrung mit Heilmitteln bzw. der
Soft...
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Die eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis wollten die Gesundheitsbehörden in Baden-Württemberg einem Physiotherapeuten und einem Masseur nicht zugestehen. Beide Therapeuten zogen daraufhin vor das Verwaltungsgericht in Stuttgart. Das beklagte Landratsamt Heilbronn müsse die Erlaubnis erteilen, urteilte das Gericht. Die Behörde ging in die Revision und die Fälle landeten vor dem Verwaltungsgerichtshof in Mannheim.
Dort dann erlebten Kläger und Beklagte die erstaunliche Wendung. Die Richter erklärten die Kontrahenten gleichermaßen zu Siegern: Eine Heilpraktikererlaubnis wird nicht erteilt. Die ist aber auch gar nicht nötig. Denn für die "selbstständige Berufsausübung als Physiotherapeut bedarf der Kläger keiner Erlaubnis" nach dem Heilpraktikergesetz, lautete das Fazit des Berufungsgerichts. Die ausreichende Eignung für seinen Tätigkeitsbereich sei bereits durch die Erteilung der Erlaubnis nach dem MPhG festgestellt worden. Eine zusätzliche Heilpraktikererlaubnis für Tätigkeiten, die dem Aufgabenfeld des Berufsgesetzes unterliegen sei nicht erforderlich. Die Eigenständigkeit der Therapieberufe unterstreicht der Verwaltungsgerichtshof mit der Feststellung, dass den Therapeuten Kenntnisse vermittelt wurden, "die in der Ausbildung zum Arzt oder Heilpraktiker nicht zwingend enthalten sind."
Bei der "Komplexität und Vielgestaltigkeit der unterschiedlichen Therapieformen" liege es auf der Hand, dass "die Ausübung in diesem Funktionsbereich dem Physiotherapeuten zugeordnet sein soll", heißt es weiter in der Begründung. Dies gelte auch für selbstständige Tätigkeiten des Therapeuten, ohne ärztliche Verordnungen. Denn eine Einengung des Berufsfelds des Physiotherapeuten auf unselbstständige Tätigkeiten entspräche weder "der Funktionsabgrenzung von Physiotherapeut und Arzt – der angesichts der erforderlichen Spezialkenntnisse die Verrichtungen eines Physiotherapeuten praktisch gar nicht kontrollieren kann – noch dem Ausbildungscurriculum für Physiotherapeuten."
Die Annahme, selbstständige Tätigkeiten, die mit einer eigenständigen Diagnose verbunden sind, seien dem Berufsfeld des Physiotherapeuten fremd, entspreche nicht der in der Praxis anzutreffenden Lebenswirklichkeit. "Die Entwicklung des jeweiligen Behandlungskonzepts setzt vielmehr eigenständige Entscheidungen des Physiotherapeuten voraus, in die eine Vielzahl von differentialdiagnostischen Erwägungen einfließen. Für die Entscheidung über die richtige physikalische Behandlungsweise dürfte dem Arzt oder Heilpraktiker im Übrigen auch die Fachkunde fehlen, weil hierfür kein Heilkundewissen, sondern spezielle Erkenntnisse aus dem Bereich der Physiotherapie erforderlich sind. Die vom Beklagten angenommene Überwachung und Verantwortung der Hilfstätigkeiten dürfte daher fiktiv sein."
Einzig das im Sozialgesetzbuch (SGB) V verankerte Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung knüpfe die Erstattung von Behandlungen durch Physiotherapeuten an eine ärztliche Verordnung. Die Regelungen des SGB V bezweckten aber "vorrangig eine Kostenkontrolle", seien also "maßgeblich von finanzwirtschaftlichen Erwägungen geprägt." Aussagen zur Gefährlichkeit entsprechender Therapien ohne Verordnung eines Arztes enthalte das SGB nicht, konstatieren die Mannheimer Richter.
Ob die Urteile für alle Physiotherapeuten und Masseure bundesweit Bedeutung erlangen, ist ungewiss. Das baden-württembergische Gericht hat die Revision zugelassen. Nach Zustellung des Urteils haben die streitenden Parteien vier Wochen Zeit, die Berufung beim Bundesverwaltungsgericht zu beantragen. Gewonnen haben sie beide. Ein Revisionsbegehren ist deshalb fraglich. Kommt es zu keinem letztinstanzlichen Richterspruch, gelten die Entscheidungen für alle Therapeuten in Baden-Württemberg. Auf Dauer jedoch wird es wohl kaum einen Flickenteppich unterschiedlicher therapeutischer Kompetenzen und Verantwortlichkeiten geben. Eines Tages werden die Richter in den roten Roben eine Grundsatzentscheidung treffen, die dann landesweit verbindlich ist.
Peter Appuhn
physio.de
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