Wir suchen zum nächstmöglichen
Zeitpunkt unbefristet in Voll- oder
Teilzeit für das Therapieteam der
Klinik für Geriatrie im
Interdisziplinären Therapiezentrum
des Albertinen Krankenhauses Sie!
Ihre Aufgaben
- physiotherapeutische
Befunderhebung auf Grundlage der
ICF
- Planung, Durchführung und
Evaluation der
physiotherapeutischen Behandlung
nach unterschiedlichen
Behandlungskonzepten
- Evaluation, Anpassung und
Organisation von Orthesen und
Hilfsmitteln zur Verbesserung der
Mobilit...
Zeitpunkt unbefristet in Voll- oder
Teilzeit für das Therapieteam der
Klinik für Geriatrie im
Interdisziplinären Therapiezentrum
des Albertinen Krankenhauses Sie!
Ihre Aufgaben
- physiotherapeutische
Befunderhebung auf Grundlage der
ICF
- Planung, Durchführung und
Evaluation der
physiotherapeutischen Behandlung
nach unterschiedlichen
Behandlungskonzepten
- Evaluation, Anpassung und
Organisation von Orthesen und
Hilfsmitteln zur Verbesserung der
Mobilit...
Acht Jahre beschäftigte der Mann die Gerichte. Er erwecke bei seinen „Patienten“ den Eindruck, sie von Krankheiten, Leiden und Körperschäden zu heilen. Das sei Ausübung der Heilkunde, für die eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz erforderlich sei, befand beispielsweise das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. und verurteilte den Wunderheiler zu einer saftigen Geldstrafe.
Der ohne Erlaubnis Heilende legte Verfassungsbeschwerde ein, und das BVG gab ihm recht. Zwar sei die Gesundheit der Bevölkerung ein besonders schützenswertes Gut, insofern sei es gerechtfertigt, dass die Tätigkeit der Heilkunde grundsätzlich nicht erlaubnisfrei sei. Es ginge dabei um eine präventive Kontrolle, die Kenntnisse, Fähigkeiten, aber auch die Eignung für einen Heilkundeberuf feststellt. Dabei dürfe allerdings nicht die nach Artikel 12 des Grundgesetzes garantierte Freiheit der Berufswahl unverhältnismäßig beschränkt werden.
Patienten eines Heilpraktikers suchten eine Alternative zur Behandlung beim Arzt. Sie vertrauten darauf, dass sie sich in die Obhut eines nach den gesetzlichen Bestimmungen Geprüften begeben. Der Wunderheiler dagegen habe seinen Kunden geraten, den Kontakt zu ihrem Arzt aufrecht zu halten. Da sich seine Tätigkeit im Wesentlichen auf Handauflegen beschränkt, brauche er dazu auch keine medizinischen Fachkenntnisse, so die Bundesrichter. Außerdem sei es nie ganz auszuschließen, dass es zu einer mittelbaren Gesundheitsgefährdung kommen kann, wenn Menschen nicht bei Ärzten Hilfe suchen. Da der Wunderheiler eher spirituell wirke, wecke er gar nicht die Erwartung auf eine heilkundliche Behandlung. Würde er seine Tätigkeit als Heilpraktiker ausüben, sei die Gefahr viel größer, dass eine notwendige ärztliche Therapie versäumt werde. Kranke, die zu ihm kommen, seien ja gerade von schulmedizinischen Methoden enttäuscht und würden etwas suchen, was sich von einer üblichen Heilbehandlung unterscheidet. Es sei nicht Sinn des Heilpraktikergesetzes dieses zu verhindern. Es müsse lediglich darauf geachtet werden, dass der Wunderheiler seine Kunden darauf hinweist, dass seine Tätigkeit kein Ersatz für eine ärztliche Behandlung sei. Für eine Einschränkung der Berufsfreiheit bestünde daher kein Grund, urteilten die Verfassungsrichter.
Das Urteil selbst finden Sie in unserer Infothek in der Rubrik Urteile unter dem Schlagwort Heilpraktiker konkret hier.
Peter Appuhn
physio.de
UrteilHeilpraktiker
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