WIR SUCHEN DICH!
Mitten im Zentrum der Stadt wartet
ein großes Team und spannende
Patienten auf Dich!
Wir zeichnen uns durch ein großes,
diverses Team mit einem starken
Zusammenhalt untereinander aus.
Jegliche Fachbereiche werden bei
uns durch verschiedene
Weiterbildungen abgedeckt, sodass
ein breites Angebot besteht. In
unseren modernen, hellen und
großzügigen Behandlungsräumen
macht das Arbeiten deutlich mehr
Spaß. Und genau das ist uns
wichtig: Du sollst Spaß bei Deiner
Arbeit und ...
Mitten im Zentrum der Stadt wartet
ein großes Team und spannende
Patienten auf Dich!
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diverses Team mit einem starken
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Vor diesem Hintergrund streichelt Balsam die bürokratiegeschundene Seele, die Berufsgenossenschaften (BG) scheinen den Kampf aufnehmen zu wollen mit der Verwaltungshydra.
Selbstständige Physiotherapeuten, die ab 1. Juli Patienten mit einer BG-Verordnung behandeln wollen, müssen dazu keine Zulassung mehr beantragen. Wie der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften gerade mitteilte, erforderte das bisherige Zulassungsverfahren „einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand“, deshalb habe man sich entschlossen „das förmliche Zulassungsverfahren einzustellen“.
Jeder muss sich nun selbst „prüfen“, ob er den Anforderungen an die Behandlungsberechtigung genügt. Auf dem BG-Verordnungblatt steht zukünftig die Erklärung, dass der Praxisinhaber die jeweils gültigen Verträge der Unfallversicherungsträger mit den Berufsverbänden der Physiotherapeuten anerkennt. Mit der üblichen Unterschrift des Therapeuten auf der Rückseite der Verordnung bezeugt er, dass er die Bedingungen erfüllt. Das neue Blatt soll „so schnell wie möglich“ kommen, bis dahin behalten die bisherigen Papiere ihre Gültigkeit.
Die Zulassungsbedingungen selbst bleiben unverändert: Sechs Monate Tätigkeit in einer Klinik für Chirurgie, Orthopädie oder Neurologie, die für die Behandlung Unfallverletzter und Berufserkrankter eingerichtet ist. Alternativ kann auch der Nachweis erbracht werden, dass man zwei Jahre in einer BG-zugelassenen Praxis gearbeitet und dort mindestens 20 Unfallverletzungen behandelt hat. Grundsätzlich ist weiterhin eine berufspraktische Erfahrungszeit von zwei Jahren vorgeschrieben. Für die Behandlungsberechtigung von gesetzlich krankenversicherten Patienten ist diese Voraussetzung seit einem knappen Jahr nicht mehr vorgeschrieben. Auf Druck der EU-Kommission wurde das Sozialgesetzbuch V entsprechend geändert. Berufsverbände und Berufsgenossenschaften wollten sich den Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft allerdings nicht beugen.
Peter Appuhn
physio.de
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