Hallo - falls Du Lust hast, im
schönen Mainz Gonsenheim in einer
modernen Praxis mit freundlichem
Ambiente zu arbeiten, freuen wir
uns auf ein Treffen!
Wir bieten Dir Supervisionen,
Fortbildungen, Sommer- und
Winterevents, sind digitalisiert
und verfügen über
Rezeptionskräfte.
Bei uns hast Du tolle und
vielseitige Patienten (Ortho,
Neuro, Trauma, Sport, Geriatrie,
uvm)
Da auch Osteopath/innen bei uns
arbeiten, gibt es tolle
Möglichkeiten für einen
interdisziplinären Austausch.
Unsere T...
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Kann der Arbeitgeber bei Vertragsstrafe mit den Krankenkassen bei Abbrechnungsbetrug dieses auf den Arbeitnehmer abwälzen, wenn der AN auf Anweisung des AG gehandelt hat? Kann AG dem AN das Gehalt kürzen?
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hello !
Kann der Arbeitgeber bei Vertragsstrafe mit den Krankenkassen bei Abbrechnungsbetrug dieses auf den Arbeitnehmer abwälzen, wenn der AN auf Anweisung des AG gehandelt hat? Kann AG dem AN das Gehalt kürzen?
Hello !
Kann der Arbeitgeber bei Vertragsstrafe mit den Krankenkassen bei Abbrechnungsbetrug dieses auf den Arbeitnehmer abwälzen, wenn der AN auf Anweisung des AG gehandelt hat? Kann AG dem AN das Gehalt kürzen?
Gegenüber den Kassen ist der Zugelassene allein verantwortlich.
Im Innenverhältnis oder bei Mittäterschaft kann auch ein AN zur Verantwortung gezogen werden.
Eine Gehaltskürzung ist nicht ohne weiteres rechtens.
Ohne Hintergrund nur sehr oberflächlich beantwortbar.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Der AN hat dem AG gesagt, dass er die Möglichkeit des Ausfallbetrages in Erwägung ziehen würde, der AG ignoriert das. Der AN will sich nicht strafbar machen! Schlussfolgernd sollte der AN den ausgefallenen Termin auch nicht als behandelt dokumentieren, richtig?! Risiko trägt Praxisinhaber und organisatorische Arbeiten sind eh mehr als genug.
Das wäre indiskutabel.
Nicht stattgefundene Behandlung kann natürlich nicht dokumentiert werden bzw als nicht durchgeführt.
Bisher kann ich keinen Betrug ausmachen.
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RoFo schrieb:
Verstehe ich richtig, dass Pat nicht gekommen ist und der AN den Schaden tragen will?
Das wäre indiskutabel.
Nicht stattgefundene Behandlung kann natürlich nicht dokumentiert werden bzw als nicht durchgeführt.
Bisher kann ich keinen Betrug ausmachen.
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RoFo schrieb:
Anonymer Teilnehmer schrieb am 31.5.20 21:43:
Hello !
Kann der Arbeitgeber bei Vertragsstrafe mit den Krankenkassen bei Abbrechnungsbetrug dieses auf den Arbeitnehmer abwälzen, wenn der AN auf Anweisung des AG gehandelt hat? Kann AG dem AN das Gehalt kürzen?
Gegenüber den Kassen ist der Zugelassene allein verantwortlich.
Im Innenverhältnis oder bei Mittäterschaft kann auch ein AN zur Verantwortung gezogen werden.
Eine Gehaltskürzung ist nicht ohne weiteres rechtens.
Ohne Hintergrund nur sehr oberflächlich beantwortbar.
Du tust gut daran, deine Dokumentation möglichst dicht an der Realität zu halten - erscheint ein Patient nicht zur Behandlung kannst du das vermerken (musst aber nicht), eine leere Zeile reicht aus um eine nicht stattgefundene Behandlung zu dokumentieren.
Trägst du auf Anweisung deines Arbeitgebers trotzdem eine Behandlung ein, muss dir (meine persönliche Einschätzung) ein Licht aufgehen das du möglicherweise gerade Beihilfe zu einem Rechtsbruch begehst; ich verweise dabei gerne auf die GKV-Patienten die ca. 2013-2015 in Bremen sich darauf eingelassen haben, für eine osteopathische Behandlung zweimal "MT" als erhalten zu quittieren und in der Folge der Beihilfe zum Betrug schuldig befunden wurden.
Ich gebe einen Rat in's Blaue hinein: Wenn ein Patient nicht zur Behandlung erscheint, vermerke in der Dokumentation einfach gar nichts. Wenn dein Arbeitgeber dich dazu auffordert, die Dokumentation zu machen, vermerke "Patient nicht erschienen" und belasse es dabei. Sollte ein Arbeitgeber der Meinung sein eine Behandlung dokumentieren und möglicherweise gar abrechnen zu wollen die nicht stattgefunden hat (man weiß ja nie, schwarze Schafe gibt's nicht nur unter Krankenhäusern, Ärzten, Apothekern, GKVen sondern auch unter Heilmittelerbringern), soll er sie selbst als durch ihn durchgeführt dokumentieren. Als Arbeitnehmer bist du damit aus dem Schneider, denn was weißt du denn ob der Patient nicht möglicherweise zwei Tage später nach deinem Feierabend einbestellt wurde und erschienen ist?
Ein Gehalt rechtmäßig kürzen ist ziemlich schwierig; selbst wenn dein Arbeitgeber es versucht: spätestens auf deine schriftliche Aufforderung hin sollte ihm auffallen das er es nicht auf eine arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen möchte, in deren Folge Amtspersonen dokumentiert Kenntnis von seinem Handeln bekommen und von Amts wegen zu weiteren Schritten verpflichtet sind. Eine grundlegende Sicherheit die wir im Arbeitsleben brauchen: Die vereinbarte Arbeitszeit ist zu leisten, das vereinbarte Gehalt ist auszuzahlen. Punkt.
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Papa Alpaka schrieb:
Siehe auch: https://www.physio.de/forum5/recht-steuern/abrechnungsbetrug/25/191523/191523
Du tust gut daran, deine Dokumentation möglichst dicht an der Realität zu halten - erscheint ein Patient nicht zur Behandlung kannst du das vermerken (musst aber nicht), eine leere Zeile reicht aus um eine nicht stattgefundene Behandlung zu dokumentieren.
Trägst du auf Anweisung deines Arbeitgebers trotzdem eine Behandlung ein, muss dir (meine persönliche Einschätzung) ein Licht aufgehen das du möglicherweise gerade Beihilfe zu einem Rechtsbruch begehst; ich verweise dabei gerne auf die GKV-Patienten die ca. 2013-2015 in Bremen sich darauf eingelassen haben, für eine osteopathische Behandlung zweimal "MT" als erhalten zu quittieren und in der Folge der Beihilfe zum Betrug schuldig befunden wurden.
Ich gebe einen Rat in's Blaue hinein: Wenn ein Patient nicht zur Behandlung erscheint, vermerke in der Dokumentation einfach gar nichts. Wenn dein Arbeitgeber dich dazu auffordert, die Dokumentation zu machen, vermerke "Patient nicht erschienen" und belasse es dabei. Sollte ein Arbeitgeber der Meinung sein eine Behandlung dokumentieren und möglicherweise gar abrechnen zu wollen die nicht stattgefunden hat (man weiß ja nie, schwarze Schafe gibt's nicht nur unter Krankenhäusern, Ärzten, Apothekern, GKVen sondern auch unter Heilmittelerbringern), soll er sie selbst als durch ihn durchgeführt dokumentieren. Als Arbeitnehmer bist du damit aus dem Schneider, denn was weißt du denn ob der Patient nicht möglicherweise zwei Tage später nach deinem Feierabend einbestellt wurde und erschienen ist?
Ein Gehalt rechtmäßig kürzen ist ziemlich schwierig; selbst wenn dein Arbeitgeber es versucht: spätestens auf deine schriftliche Aufforderung hin sollte ihm auffallen das er es nicht auf eine arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen möchte, in deren Folge Amtspersonen dokumentiert Kenntnis von seinem Handeln bekommen und von Amts wegen zu weiteren Schritten verpflichtet sind. Eine grundlegende Sicherheit die wir im Arbeitsleben brauchen: Die vereinbarte Arbeitszeit ist zu leisten, das vereinbarte Gehalt ist auszuzahlen. Punkt.
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