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erst einmal an alle ein gesundes neues Jahr 2018!
Wir haben zum Jahreswechsel eine Rechnungskürzung von der IKK gesund plus erhalten.
Sie sind der Meinung, dass die VO vom Hausarzt als Folge-VO zu ändern ist.
Erst-VO vom Orthopäden 02.05.17 - WS2a (ICD M41.95)
Erst-VO vom Hausarzt 29.06.17 - WS2a (ICD M41.99 u. M53.99)
Bin ich berechtigt dem Hausarzt mitzuteilen, das schon eine E-VO vom Orthopäden vorlag????
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Physio2015 schrieb:
Hallo,
erst einmal an alle ein gesundes neues Jahr 2018!
Wir haben zum Jahreswechsel eine Rechnungskürzung von der IKK gesund plus erhalten.
Sie sind der Meinung, dass die VO vom Hausarzt als Folge-VO zu ändern ist.
Erst-VO vom Orthopäden 02.05.17 - WS2a (ICD M41.95)
Erst-VO vom Hausarzt 29.06.17 - WS2a (ICD M41.99 u. M53.99)
Bin ich berechtigt dem Hausarzt mitzuteilen, das schon eine E-VO vom Orthopäden vorlag????
Ich habe bei den Datenschutzbeauftragten verschiedener Kasse darauf hingewiesen. Ist allerdings mehrere Jahre her mit keinem Ergebniss. Für mich hebelt der Rahmenvertrag die Schweigepflicht nicht aus und ich mach das auch nicht.
MfG
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Ingo Friedrich schrieb:
Das steht in meinem Rahmenvertrag sogar genauso drin. Allerdings verstößt das klar gegen meine Schweigepflicht.
Ich habe bei den Datenschutzbeauftragten verschiedener Kasse darauf hingewiesen. Ist allerdings mehrere Jahre her mit keinem Ergebniss. Für mich hebelt der Rahmenvertrag die Schweigepflicht nicht aus und ich mach das auch nicht.
MfG
Die Verpflichtung ergibt sich aus dem SGB V, frag mich jetzt bitte nicht nach dem Paragraphen.
Die Berechtigung ergibt sich aus den §§2 und 4c Punkt 4 des Bundesdatenschutzgesetzes (für nicht-automatisierte Datenverarbeitung gibt es analoge Regelungen): Du bist eine private Institution die hoheitliche Aufgaben übernimmt und damit als öffentlichen Stelle im Sinne des Gesetzes gilt. Die Weitergabe ist wichtig um das Prinzip WANZ zu stützen (wichtiges öffentlichen Interesse). In diesem Sinne ist der verordnende Arzt ebenfalls öffentliche Stelle im Sinne des Gesetzes, ebenso die GKV.
Formal korrekt, aber heilbar, ist die Kürzung: Du hast wissen können das eine Erst-VO bereits durch deine Finger gegangen ist und auch wenn die alltägliche Verwaltungspraxis anderer GKVen zeigt das es ihnen ziemlich egal ist ob EV oder FV angekreuzt ist (solange der Regelfall) eingehalten wird, ist der Regelfall personen- und nicht arztgebunden.
Die geänderte Diagnose gem. ICD-10 ist nicht wirklich hilfreich: Skoliose, nicht näher bezeichnet, wurde ersetzt durch Skoliose im Thorakolumbalbereich, nicht näher bezeichnet.
Effektiv haben also Orthopäde und Hausarzt bloß dokumentiert das sie entweder zu faul zum gucken waren oder die Erkrankung insgesamt keine WANZ-Behandlung sein könnte...
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"Tipp 13: "neuer Arzt = neuer Regelfall"?
Die Heilmittelrichtlinie sieht für die verschiedenen Diagnosegruppen einen definierten Regelfall vor. Die Gesamtverordnungsmenge und die Anzahl der Behandlungen (Einheiten) je Verordnung im Regelfall ergeben sich aus dem Heilmittelkatalog.
Bei gleichbleibender Diagnose / Indikation löst ein Arztwechsel keinen neuen Regelfall aus. Jeder verordnende Arzt hat sich vom Gesundheitszustand des Patienten zu überzeugen und vorherige Heilmittelverordnungen des Patienten vor der Ausstellung einer neuen Verordnung abzufragen und zu berücksichtigen.
Sobald anhand der Patientendokumentation festgestellt werden kann, dass die Kennzeichnung der Verordnung (Erst-, Folgeverordnung oder Verordnung außerhalb des Regelfalls) fehlerhaft ist, ist die Verordnung vom Arzt mit Datum und Unterschrift abzuändern. Im Falle der Verordnung außerhalb des Regelfalls ist eine medizinische Begründung auf der Verordnung vom Arzt anzugeben.
Sollte der Arzt eine Änderung der Verordnung verweigern, ist dies auf der Rückseite der Verordnung ausführlich zu dokumentieren - nur dann ist die Vergütung der erbrachten Leistung sichergestellt, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
In der Abrechnungsprüfung werden diese Fälle aufgegriffen und unter Beteiligung des verordnenden Arztes überprüft."
Quelle AOK-Gesundheitspartner - Niedersachsen - Heilberufe - Abrechnungstipps
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tom1350 schrieb:
Es wird in diesem Jahr noch klare Regeln zur Rezeptprüfpflicht geben. So lange gilt:
"Tipp 13: "neuer Arzt = neuer Regelfall"?
Die Heilmittelrichtlinie sieht für die verschiedenen Diagnosegruppen einen definierten Regelfall vor. Die Gesamtverordnungsmenge und die Anzahl der Behandlungen (Einheiten) je Verordnung im Regelfall ergeben sich aus dem Heilmittelkatalog.
Bei gleichbleibender Diagnose / Indikation löst ein Arztwechsel keinen neuen Regelfall aus. Jeder verordnende Arzt hat sich vom Gesundheitszustand des Patienten zu überzeugen und vorherige Heilmittelverordnungen des Patienten vor der Ausstellung einer neuen Verordnung abzufragen und zu berücksichtigen.
Sobald anhand der Patientendokumentation festgestellt werden kann, dass die Kennzeichnung der Verordnung (Erst-, Folgeverordnung oder Verordnung außerhalb des Regelfalls) fehlerhaft ist, ist die Verordnung vom Arzt mit Datum und Unterschrift abzuändern. Im Falle der Verordnung außerhalb des Regelfalls ist eine medizinische Begründung auf der Verordnung vom Arzt anzugeben.
Sollte der Arzt eine Änderung der Verordnung verweigern, ist dies auf der Rückseite der Verordnung ausführlich zu dokumentieren - nur dann ist die Vergütung der erbrachten Leistung sichergestellt, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
In der Abrechnungsprüfung werden diese Fälle aufgegriffen und unter Beteiligung des verordnenden Arztes überprüft."
Quelle AOK-Gesundheitspartner - Niedersachsen - Heilberufe - Abrechnungstipps
Es wird in diesem Jahr noch klare Regeln zur Rezeptprüfpflicht geben.
woher du wissen ?!
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ali schrieb:
tom1350 schrieb am 3.1.18 14:38:
Es wird in diesem Jahr noch klare Regeln zur Rezeptprüfpflicht geben.
woher du wissen ?!
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a schubart schrieb:
Tom hat sich doch laut Stefan doch ne Glaskugel bei Amazon gekauft. Muss wohl was dran sein...
"Ende Januar 2018 stehen Verhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband zu den Rahmenempfehlungen gemäß § 125 SGB V an. Unter anderem geht es dabei um den Themenblock "erforderliche Angaben auf den Verordnungen und einheitliche Regelungen zur Abrechnung“. "Aktuell bereiten wir diese wichtigen Verhandlungen vor. Im Kern es darum, sich auf einheitliche Vorgaben hinsichtlich der notwendigen Angaben einer Verordnung und deren Korrekturmöglichkeiten zu verständigen. Wir erfassen derzeit alle möglichen Fehlerquellen und erarbeiten dafür konkrete Optimierungsvorschläge für die Verhandlungen“, erklärt Andrea Rädlein."
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tom1350 schrieb:
Physio Deutschland:
"Ende Januar 2018 stehen Verhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband zu den Rahmenempfehlungen gemäß § 125 SGB V an. Unter anderem geht es dabei um den Themenblock "erforderliche Angaben auf den Verordnungen und einheitliche Regelungen zur Abrechnung“. "Aktuell bereiten wir diese wichtigen Verhandlungen vor. Im Kern es darum, sich auf einheitliche Vorgaben hinsichtlich der notwendigen Angaben einer Verordnung und deren Korrekturmöglichkeiten zu verständigen. Wir erfassen derzeit alle möglichen Fehlerquellen und erarbeiten dafür konkrete Optimierungsvorschläge für die Verhandlungen“, erklärt Andrea Rädlein."
Physio Deutschland:
"Ende Januar 2018 stehen Verhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband zu den Rahmenempfehlungen gemäß § 125 SGB V an. Unter anderem geht es dabei um den Themenblock "erforderliche Angaben auf den Verordnungen und einheitliche Regelungen zur Abrechnung“. "Aktuell bereiten wir diese wichtigen Verhandlungen vor. Im Kern es darum, sich auf einheitliche Vorgaben hinsichtlich der notwendigen Angaben einer Verordnung und deren Korrekturmöglichkeiten zu verständigen. Wir erfassen derzeit alle möglichen Fehlerquellen und erarbeiten dafür konkrete Optimierungsvorschläge für die Verhandlungen“, erklärt Andrea Rädlein."
tom1350 schreibt als Aussage:
"Es wird in diesem Jahr noch klare Regeln zur Rezeptprüfpflicht geben."
Ob es klare Regeln gibt und ob dieses Jahr noch, ist wohl in der Amazon-Kugel zu lesen.
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stefan 302 schrieb:
tom1350 schrieb am 3.1.18 20:48:
Physio Deutschland:
"Ende Januar 2018 stehen Verhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband zu den Rahmenempfehlungen gemäß § 125 SGB V an. Unter anderem geht es dabei um den Themenblock "erforderliche Angaben auf den Verordnungen und einheitliche Regelungen zur Abrechnung“. "Aktuell bereiten wir diese wichtigen Verhandlungen vor. Im Kern es darum, sich auf einheitliche Vorgaben hinsichtlich der notwendigen Angaben einer Verordnung und deren Korrekturmöglichkeiten zu verständigen. Wir erfassen derzeit alle möglichen Fehlerquellen und erarbeiten dafür konkrete Optimierungsvorschläge für die Verhandlungen“, erklärt Andrea Rädlein."
tom1350 schreibt als Aussage:
"Es wird in diesem Jahr noch klare Regeln zur Rezeptprüfpflicht geben."
Ob es klare Regeln gibt und ob dieses Jahr noch, ist wohl in der Amazon-Kugel zu lesen.
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Papa Alpaka schrieb:
Du bist nicht nur berechtigt sondern auch verpflichtet, diese Mitteilung zu machen.
Die Verpflichtung ergibt sich aus dem SGB V, frag mich jetzt bitte nicht nach dem Paragraphen.
Die Berechtigung ergibt sich aus den §§2 und 4c Punkt 4 des Bundesdatenschutzgesetzes (für nicht-automatisierte Datenverarbeitung gibt es analoge Regelungen): Du bist eine private Institution die hoheitliche Aufgaben übernimmt und damit als öffentlichen Stelle im Sinne des Gesetzes gilt. Die Weitergabe ist wichtig um das Prinzip WANZ zu stützen (wichtiges öffentlichen Interesse). In diesem Sinne ist der verordnende Arzt ebenfalls öffentliche Stelle im Sinne des Gesetzes, ebenso die GKV.
Formal korrekt, aber heilbar, ist die Kürzung: Du hast wissen können das eine Erst-VO bereits durch deine Finger gegangen ist und auch wenn die alltägliche Verwaltungspraxis anderer GKVen zeigt das es ihnen ziemlich egal ist ob EV oder FV angekreuzt ist (solange der Regelfall) eingehalten wird, ist der Regelfall personen- und nicht arztgebunden.
Die geänderte Diagnose gem. ICD-10 ist nicht wirklich hilfreich: Skoliose, nicht näher bezeichnet, wurde ersetzt durch Skoliose im Thorakolumbalbereich, nicht näher bezeichnet.
Effektiv haben also Orthopäde und Hausarzt bloß dokumentiert das sie entweder zu faul zum gucken waren oder die Erkrankung insgesamt keine WANZ-Behandlung sein könnte...
Hallo,
erst einmal an alle ein gesundes neues Jahr 2018!
Wir haben zum Jahreswechsel eine Rechnungskürzung von der IKK gesund plus erhalten.
Sie sind der Meinung, dass die VO vom Hausarzt als Folge-VO zu ändern ist.
Erst-VO vom Orthopäden 02.05.17 - WS2a (ICD M41.95)
Erst-VO vom Hausarzt 29.06.17 - WS2a (ICD M41.99 u. M53.99)
Bin ich berechtigt dem Hausarzt mitzuteilen, das schon eine E-VO vom Orthopäden vorlag????
Nein bist du nicht.
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a schubart schrieb:
Aber du darfst deinem Patienten mitteilen das es eine folgeverordnung ist und ihn zurück zum Arzt schicken und um Anpassung bitten. Oder schweigepflichtsentbindung von allen Patienten.. Dann ist man auf der sicheren Seite
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Tempelritter schrieb:
Physio2015 schrieb am 3.1.18 09:09:
Hallo,
erst einmal an alle ein gesundes neues Jahr 2018!
Wir haben zum Jahreswechsel eine Rechnungskürzung von der IKK gesund plus erhalten.
Sie sind der Meinung, dass die VO vom Hausarzt als Folge-VO zu ändern ist.
Erst-VO vom Orthopäden 02.05.17 - WS2a (ICD M41.95)
Erst-VO vom Hausarzt 29.06.17 - WS2a (ICD M41.99 u. M53.99)
Bin ich berechtigt dem Hausarzt mitzuteilen, das schon eine E-VO vom Orthopäden vorlag????
Nein bist du nicht.
HMR Par. 7 Abs. 11. Kein Arzt im Geltungsbereich darf eine FV ausstellen, ohne eine EV ausgestellt zu haben. Selbst bei gleicher Diagnose handhabe ich das so. Vermerk der Prüfung auf der Rückseite der VO und fertig. Verschiedene Kassen träumen von "eine Diagnose ein Regelfall", geben aber sofort klein bei, wenn es drauf ankommt. So ist meine Erfahrung.
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(11) Folgeverordnungen sind nach Maßgabe des Heilmittel-Katalogs nur zulässig, wenn sich die behandelnde Vertragsärztin oder der behandelnde Vertragsarzt zuvor erneut vom Zustand der Patientin oder des Patienten überzeugt hat. 2Bei der Entscheidung des Vertragsarztes über Folgeverordnungen sind der bisherige Therapieverlauf sowie zwischenzeitlich erhobene Befunde zu berücksichtigen.
(11) Folgeverordnungen sind nach Maßgabe des Heilmittel-Katalogs nur zulässig, wenn sich die behandelnde Vertragsärztin oder der behandelnde Vertragsarzt zuvor erneut vom Zustand der Patientin oder des Patienten überzeugt hat. Bei der Entscheidung des Vertragsarztes über Folgeverordnungen sind der bisherige Therapieverlauf sowie zwischenzeitlich erhobene Befunde zu berücksichtigen.
...ich weiß nicht in welche Fassung der HMR Sie geschaut haben, Xela, aber weder die "alte" noch die "aktuelle" Fassung geben an der genannten Stelle etwas her was wenigstens so ähnlich aussieht wie das, was Sie geschrieben haben.
Ich würde mich also eher hieran halten:
(8) Nach einer Erstverordnung gilt jede Verordnung zur Behandlung derselben Erkrankung (desselben Regelfalls) als Folgeverordnung. Dies gilt auch, wenn sich unter der Behandlung die Leitsymptomatik / funktionelle/strukturelle Schädigung ändert und unterschiedliche Heilmittel zum Einsatz kommen.
...wie oben bereits dargestellt: es hat sich zwischen den beiden VOs nichts Wesentliches verändert (und vermutlich wird sich da nicht viel ändern, Skoliose Thorakolumbal bleibt Skoliose Thorakolumbal. Darauf kann man jedes zweite Quartal 'neuen Regelfall durchlaufen und ggf. ab und an eine Rehamaßnahme durchlaufen um den bestmöglichen Stand zu halten, das wird aber keine spontane Heilung geben...)
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Papa Alpaka schrieb:
HMR §7 in der Fassung vom 30.05.2017
HMR §7 in der Fassung vom 21.09.2017
HMR §7 in der Fassung vom 21.09.2017
(11) Folgeverordnungen sind nach Maßgabe des Heilmittel-Katalogs nur zulässig, wenn sich die behandelnde Vertragsärztin oder der behandelnde Vertragsarzt zuvor erneut vom Zustand der Patientin oder des Patienten überzeugt hat. 2Bei der Entscheidung des Vertragsarztes über Folgeverordnungen sind der bisherige Therapieverlauf sowie zwischenzeitlich erhobene Befunde zu berücksichtigen.
(11) Folgeverordnungen sind nach Maßgabe des Heilmittel-Katalogs nur zulässig, wenn sich die behandelnde Vertragsärztin oder der behandelnde Vertragsarzt zuvor erneut vom Zustand der Patientin oder des Patienten überzeugt hat. Bei der Entscheidung des Vertragsarztes über Folgeverordnungen sind der bisherige Therapieverlauf sowie zwischenzeitlich erhobene Befunde zu berücksichtigen.
...ich weiß nicht in welche Fassung der HMR Sie geschaut haben, Xela, aber weder die "alte" noch die "aktuelle" Fassung geben an der genannten Stelle etwas her was wenigstens so ähnlich aussieht wie das, was Sie geschrieben haben.
Ich würde mich also eher hieran halten:
(8) Nach einer Erstverordnung gilt jede Verordnung zur Behandlung derselben Erkrankung (desselben Regelfalls) als Folgeverordnung. Dies gilt auch, wenn sich unter der Behandlung die Leitsymptomatik / funktionelle/strukturelle Schädigung ändert und unterschiedliche Heilmittel zum Einsatz kommen.
...wie oben bereits dargestellt: es hat sich zwischen den beiden VOs nichts Wesentliches verändert (und vermutlich wird sich da nicht viel ändern, Skoliose Thorakolumbal bleibt Skoliose Thorakolumbal. Darauf kann man jedes zweite Quartal 'neuen Regelfall durchlaufen und ggf. ab und an eine Rehamaßnahme durchlaufen um den bestmöglichen Stand zu halten, das wird aber keine spontane Heilung geben...)
https://www.physio.de/forum5/abrechnung/neuer-arzt-neuer-regelfall/8/143232/143252#msg-143252
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Xela schrieb:
Das ist nicht der einzige Widerspruch in diesem lustigen Gesetz. Ich hatte das vor acht Wochen schon mal anmerken dürfen.
https://www.physio.de/forum5/abrechnung/neuer-arzt-neuer-regelfall/8/143232/143252#msg-143252
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Xela schrieb:
Das Thema hatten wir schon oft und die Lösung steht im Gesetz.
HMR Par. 7 Abs. 11. Kein Arzt im Geltungsbereich darf eine FV ausstellen, ohne eine EV ausgestellt zu haben. Selbst bei gleicher Diagnose handhabe ich das so. Vermerk der Prüfung auf der Rückseite der VO und fertig. Verschiedene Kassen träumen von "eine Diagnose ein Regelfall", geben aber sofort klein bei, wenn es drauf ankommt. So ist meine Erfahrung.
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