Die Stadt Bad Camberg sucht zum
nächstmöglichen Zeitpunkt einen
Physiotherapeuten (m/w/d)
für das Badehaus in Bad Camberg.
Bei der zu besetzenden Stelle
handelt es sich um eine
unbefristete Vollzeitstelle.
Das Aufgabengebiet umfasst folgende
Schwerpunkte:
• Verabreichung aller üblichen
physiotherapeutischen Maßnahmen
• Physikalische Therapie wie
Fango/Massagen/Lehm
• Behandlungen im Rahmen
ambulanter Vorsorgemaßnahmen nach
"§ 23 Abs. 2 SGB V
• Alle praxisübliche...
nächstmöglichen Zeitpunkt einen
Physiotherapeuten (m/w/d)
für das Badehaus in Bad Camberg.
Bei der zu besetzenden Stelle
handelt es sich um eine
unbefristete Vollzeitstelle.
Das Aufgabengebiet umfasst folgende
Schwerpunkte:
• Verabreichung aller üblichen
physiotherapeutischen Maßnahmen
• Physikalische Therapie wie
Fango/Massagen/Lehm
• Behandlungen im Rahmen
ambulanter Vorsorgemaßnahmen nach
"§ 23 Abs. 2 SGB V
• Alle praxisübliche...
Seit gestern ist die Praxis wieder geöffnet und die ersten Neukunden kommen. Vier verschiedene Ärzte haben diese Rezepte ausgestellt und keiner hat das neue Rezeptformular genutzt.
Ich weiß von mehreren Krankenkassen, dass sie eine Übergangsfrist für diese "falschen" Rezepte einräumen.
Wie lange ist nun diese Frist und welche Kassen beteiligen sich daran?
Ich finde auch in keinem Rahmenvertrag eine Prüfpflicht für diesen Fall. Ich bin mal gespannt ob es zu Absetzungen kommt.
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K. Leistritz schrieb:
Guten Morgen und ein gesundes und hoffentlich erfolgreiches Jahr 2017
Seit gestern ist die Praxis wieder geöffnet und die ersten Neukunden kommen. Vier verschiedene Ärzte haben diese Rezepte ausgestellt und keiner hat das neue Rezeptformular genutzt.
Ich weiß von mehreren Krankenkassen, dass sie eine Übergangsfrist für diese "falschen" Rezepte einräumen.
Wie lange ist nun diese Frist und welche Kassen beteiligen sich daran?
Ich finde auch in keinem Rahmenvertrag eine Prüfpflicht für diesen Fall. Ich bin mal gespannt ob es zu Absetzungen kommt.
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Wir lösen das über Blankodruck mit neuer VO-Maske.
Allerdings - die angeblichen fehlerreduzierenden Updates (zertifiziert) lassen durchaus noch sinnfreie Fehler zu. Wir haben aus Spaß mal Asthma mit einem Ex Ind.Schl. ausprobiert - kein Meckern seitens TuboMed.
Also unbedingt weiter die Rezepte prüfen!
Guten Start allen Kollegen,
m.
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michael933 schrieb:
In Nds sind die neuen Formulare noch nicht in den Arztpraxen - zumindest bei uns nicht.
Wir lösen das über Blankodruck mit neuer VO-Maske.
Allerdings - die angeblichen fehlerreduzierenden Updates (zertifiziert) lassen durchaus noch sinnfreie Fehler zu. Wir haben aus Spaß mal Asthma mit einem Ex Ind.Schl. ausprobiert - kein Meckern seitens TuboMed.
Also unbedingt weiter die Rezepte prüfen!
Guten Start allen Kollegen,
m.
Den 31.06.2017 gibt es nicht :yum:.
LG A. Korn
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Körnchen schrieb:
Alle Kassen akzeptieren die alten Formulare bis zum 30.06.2017, Info GKV Spitzenverband.
Den 31.06.2017 gibt es nicht :yum:.
LG A. Korn
Alle Kassen akzeptieren die alten Formulare bis zum 30.06.2017, Info GKV Spitzenverband.
Den 31.06.2017 gibt es nicht :yum:.
LG A. Korn
Entschuldigung für diesen Fehler meinerseits.
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Tempelritter schrieb:
Körnchen schrieb am 3.1.17 21:50:
Alle Kassen akzeptieren die alten Formulare bis zum 30.06.2017, Info GKV Spitzenverband.
Den 31.06.2017 gibt es nicht :yum:.
LG A. Korn
Entschuldigung für diesen Fehler meinerseits.
In Nds sind die neuen Formulare noch nicht in den Arztpraxen - zumindest bei uns nicht.
Wir lösen das über Blankodruck mit neuer VO-Maske.
Allerdings - die angeblichen fehlerreduzierenden Updates (zertifiziert) lassen durchaus noch sinnfreie Fehler zu. Wir haben aus Spaß mal Asthma mit einem Ex Ind.Schl. ausprobiert - kein Meckern seitens TuboMed.
Also unbedingt weiter die Rezepte prüfen!
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um die Prüfpflicht kommen wir nicht rum. Gestern ist noch ein weiteres Problem aufgetaucht, ein Facharzt konnte keine Folge-Verordnung als 1. RZ ausdrucken (Pat. hatte Erst-Vo. vom Hausarzt), da hat die Software gestreikt, ging nur als Erst-Vo.
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Tempelritter schrieb:
michael933 schrieb am 3.1.17 18:08:
In Nds sind die neuen Formulare noch nicht in den Arztpraxen - zumindest bei uns nicht.
Wir lösen das über Blankodruck mit neuer VO-Maske.
Allerdings - die angeblichen fehlerreduzierenden Updates (zertifiziert) lassen durchaus noch sinnfreie Fehler zu. Wir haben aus Spaß mal Asthma mit einem Ex Ind.Schl. ausprobiert - kein Meckern seitens TuboMed.
Also unbedingt weiter die Rezepte prüfen!
Guten Start allen Kollegen,
m.
um die Prüfpflicht kommen wir nicht rum. Gestern ist noch ein weiteres Problem aufgetaucht, ein Facharzt konnte keine Folge-Verordnung als 1. RZ ausdrucken (Pat. hatte Erst-Vo. vom Hausarzt), da hat die Software gestreikt, ging nur als Erst-Vo.
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morpheus-06 schrieb:
Die Dg zum IKS kann nicht geprüft werden, nur der IKS zum Heilmittel, so meine Info.
[...]
um die Prüfpflicht kommen wir nicht rum. Gestern ist noch ein weiteres Problem aufgetaucht, ein Facharzt konnte keine Folge-Verordnung als 1. RZ ausdrucken (Pat. hatte Erst-Vo. vom Hausarzt), da hat die Software gestreikt, ging nur als Erst-Vo.
...aber immerhin ist die Software von studierten Softwareingenieuren zertifiziert :)
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Papa Alpaka schrieb:
Tempelritter schrieb am 4.1.17 08:07:
[...]
um die Prüfpflicht kommen wir nicht rum. Gestern ist noch ein weiteres Problem aufgetaucht, ein Facharzt konnte keine Folge-Verordnung als 1. RZ ausdrucken (Pat. hatte Erst-Vo. vom Hausarzt), da hat die Software gestreikt, ging nur als Erst-Vo.
...aber immerhin ist die Software von studierten Softwareingenieuren zertifiziert :)
Gestern ist noch ein weiteres Problem aufgetaucht, ein Facharzt konnte keine Folge-Verordnung als 1. RZ ausdrucken (Pat. hatte Erst-Vo. vom Hausarzt), da hat die Software gestreikt, ging nur als Erst-Vo.
Wenn das gegangen wäre, hätte der Facharzt auch gegen die Heilmittelrichtlinie verstoßen,
HeilM-RL §7 Abs. 11 Satz 1: "Folgeverordnungen sind nach Maßgabe des Heilmittel-Katalogs nur zulässig, wenn sich die behandelnde Vertragsärztin oder der behandelnde Vertragsarzt zuvor erneut vom Zustand der Patientin oder des Patienten überzeugt hat."
Steht der Patient in diesem Zusammenhang zum ersten Mal vor dem Facharzt, gibts kein "erneut". Mithin auch keine Folgeverordnung. Dass es der gleiche Regelfall u.U. ist, ist schlichtweg gesetzlich nicht vorgesehen. Dass das auch im Jahre 15 nach Einführung der Richtlinie noch nicht geregelt ist, verwundert bei Betrachtung des Gesamtwerks nicht. Es bleibt ein - aus meiner Sicht - nutzloses, bürokratisches Monster.
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Xela schrieb:
Tempelritter schrieb am 4.1.17 08:07:
Gestern ist noch ein weiteres Problem aufgetaucht, ein Facharzt konnte keine Folge-Verordnung als 1. RZ ausdrucken (Pat. hatte Erst-Vo. vom Hausarzt), da hat die Software gestreikt, ging nur als Erst-Vo.
Wenn das gegangen wäre, hätte der Facharzt auch gegen die Heilmittelrichtlinie verstoßen,
HeilM-RL §7 Abs. 11 Satz 1: "Folgeverordnungen sind nach Maßgabe des Heilmittel-Katalogs nur zulässig, wenn sich die behandelnde Vertragsärztin oder der behandelnde Vertragsarzt zuvor erneut vom Zustand der Patientin oder des Patienten überzeugt hat."
Steht der Patient in diesem Zusammenhang zum ersten Mal vor dem Facharzt, gibts kein "erneut". Mithin auch keine Folgeverordnung. Dass es der gleiche Regelfall u.U. ist, ist schlichtweg gesetzlich nicht vorgesehen. Dass das auch im Jahre 15 nach Einführung der Richtlinie noch nicht geregelt ist, verwundert bei Betrachtung des Gesamtwerks nicht. Es bleibt ein - aus meiner Sicht - nutzloses, bürokratisches Monster.
§6 Abs. 8
Nach einer Erstverordnung gilt jede Verordnung zur Behandlung derselben Erkrankung (desselben Regelfalls) als Folgeverordnung. Dies gilt auch, wenn sich unter der Behandlung die Leitsymptomatik ändert und unterschiedliche Heilmittel zum Einsatz kommen.
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Tempelritter schrieb:
Im Prinzip macht das der Facharzt und er hält sich an:
§6 Abs. 8
Nach einer Erstverordnung gilt jede Verordnung zur Behandlung derselben Erkrankung (desselben Regelfalls) als Folgeverordnung. Dies gilt auch, wenn sich unter der Behandlung die Leitsymptomatik ändert und unterschiedliche Heilmittel zum Einsatz kommen.
Nur noch ein kleines Beispiel, was vielleicht noch keinem so richtig aufgefallen ist.
§ 7 Abs 1 Satz 2 "Dieser Regelfall geht von der Vorstellung aus, dass mit dem der Indikation zugeordneten Heilmittel im Rahmen der Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls das angestrebte Therapieziel erreicht werden kann.
Unstrittig ist von EINEM Heilmittel die Rede. Die Mehrzahl ist ausdrücklich - auch nicht als Konjunktiv - genannt.
Im gleichen Paragraphen Abs. 9 Satz 2 steht dann plötzlich "Sofern mehrere Heilmittel verordnet werden ..."
Was für ein Irrsinn..........
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Xela schrieb:
Vollkommen richtig. Und nicht nur ein Widerspruch, in einem für Millionen Menschen geltendem Gesetz. Murks nennt man sowas. Und richtig absurd wird es,wenn man dann noch eine höchstrichterliche Prüfpflicht hat. Für Murks?
Nur noch ein kleines Beispiel, was vielleicht noch keinem so richtig aufgefallen ist.
§ 7 Abs 1 Satz 2 "Dieser Regelfall geht von der Vorstellung aus, dass mit dem der Indikation zugeordneten Heilmittel im Rahmen der Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls das angestrebte Therapieziel erreicht werden kann.
Unstrittig ist von EINEM Heilmittel die Rede. Die Mehrzahl ist ausdrücklich - auch nicht als Konjunktiv - genannt.
Im gleichen Paragraphen Abs. 9 Satz 2 steht dann plötzlich "Sofern mehrere Heilmittel verordnet werden ..."
Was für ein Irrsinn..........
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tom1350 schrieb:
Apropo Prüfpflicht. Haben wir diese auch, ob eine Verordnung außerhalb des Regelfalls von der Kasse genehmigt wurde? Also nur annehmbar mit Schreiben von der Kasse?
Apropo Prüfpflicht. Haben wir diese auch, ob eine Verordnung außerhalb des Regelfalls von der Kasse genehmigt wurde? Also nur annehmbar mit Schreiben von der Kasse?
Fixiert? Nein.
Ableitbar aus laufender Rechtsprechung? Ja. Im Wirkungskreis des OLG Hamburg und im 17. Bundesland, Neuland, existiert seit gut einem Monat die Unschuldsvermutung nicht mehr, d.h. jede VadR die uns übergeben wird ist penibelst zu prüfen; eine Bestätigung der Genehmigung von der zuständigen GKV einzuholen. Alle Mitbürger sind verbrecherische Elemente, Blockwarterei ist oberste Bürgerpflicht. Aber bitte nichts konktetes benennen, Verleumdung bleibt strafbar.
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Papa Alpaka schrieb:
tom1350 schrieb am 5.1.17 14:31:
Apropo Prüfpflicht. Haben wir diese auch, ob eine Verordnung außerhalb des Regelfalls von der Kasse genehmigt wurde? Also nur annehmbar mit Schreiben von der Kasse?
Fixiert? Nein.
Ableitbar aus laufender Rechtsprechung? Ja. Im Wirkungskreis des OLG Hamburg und im 17. Bundesland, Neuland, existiert seit gut einem Monat die Unschuldsvermutung nicht mehr, d.h. jede VadR die uns übergeben wird ist penibelst zu prüfen; eine Bestätigung der Genehmigung von der zuständigen GKV einzuholen. Alle Mitbürger sind verbrecherische Elemente, Blockwarterei ist oberste Bürgerpflicht. Aber bitte nichts konktetes benennen, Verleumdung bleibt strafbar.
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Tempelritter schrieb:
alle Kassen akzeptieren die alten Formulare bis zum 31.06.2017, Info GKV Spitzenverband.
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