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Mitten im Ruhrpott, Essen-Steele

Liebe Physios, (m/w/d‘s)

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  1. Neue Beiträge Alle Foren Therapiemethoden Physiotherapie osteo info gesundheitsamt

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osteo info gesundheitsamt
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lexa schumanski
22.05.2013 08:42
Erstaunlich das sowas nötig ist.
Ist zwar bekannt aber hier Info vom Gesundheitsamt ging an alle Praxen hier im Kreis:
Medizinalaufsicht
Information des Gesundheitsamtes zur selbstständigen Ausübung von Osteopathie
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Ausübung der Osteopathie stellt nach Auffassung von Bund und Ländern Ausübung von Heil-kunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes (HPG) dar.
Von einer Heilpraktikerin bzw. einem Heilpraktiker mit einer auf das Fachgebiet der Physiotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis, darf ausschließlich die Indikation für die Durchführung jener Behandlungsmethoden gestellt werden, die eine Physiotherapeutin bzw. ein Physiotherapeut nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz —MPhG- und den hiernach erlassenen Ausbildungs-und Prüfungsvorschriften nach ärztlicher Verordnung auch erbringen darf.
In der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zum Physiotherapeuten sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zum Masseur/med. Bademeister wird das Fachgebiet der Osteopathie nicht unterrichtet. Es ist daher grundsätzlich fachfremd, da es außerhalb der Tätigkeit des Physiothera-peuten und Masseurs/med. Bademeisters liegt. Dies hat zur Folge, dass es dieser Personengrup¬pe auch nicht erlaubt ist, auf Grund einer ärztlichen Verordnung Maßnahmen der Osteopathie durchzuführen.
Die Durchführung von Osteopathie ist für diese Berufsgruppen daher auch nicht durch den Erwerb
der Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Physiotherapie möglich.
Ausübung der Heilkunde nach § 1 HPG ist jede berufs- oder gewerbemäßig vorgenommene Tätig-keit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen.
Die Anwendung der Osteopathie setzt sowohl eine sachgerechte Diagnose des Krankheitszustan-des, als auch eine Entscheidung über die Art der Behandlung und eine sachgerechte Beurteilung der Auswirkungen der Behandlungen auf den Gesundheitszustand des Patienten voraus und ist daher als Heilkunde anzusehen.
Weitergehend weise ich vorsorglich darauf hin, dass eine erfolgreich abgeschlossene Aus-oder Weiterbildung im Bereich der Osteopathie nicht zur Durchführung selbstständiger und eigenver-antwortlicher Osteopathie berechtigt.
Dienstgebäude Düsseldorfer Str. 47 40822 Mettmann (Lieferadresse)
Telefon (Zentrale)
02104_99_0 Fax (Zentrale) Homepage
02104_99 4444 [kaputter Link]
E-Mail (Zentrale)
[E-Mail]
Besuchszeit
8.30 bis 12.00 Uhr und nach Vereinbarung
Straßenverkehrsamt
7.30 bis 12.00 Uhr und
Do. von 14.00 bis 17.30 Uhr Konten
Kreissparkasse Düsseldorf
Kto. 0001000504 BLZ 301 502 00
Postbank Essen
Kto. 852 23-438 BLZ 360 100 43

Kreis Mettmann Der Landrat
Osteopathie kann daher ausschließlich durch Ärzte und Heilpraktiker mit einer allgemeinen Heilp-raktikererlaubnis eigenständig praktiziert werden.
Wer nicht Arzt oder Heilpraktiker ist, darf nur auf Anordnung eine Arztes oder Heilpraktikers „in den Grenzen seines Grundberufes" osteopathisch arbeiten.
Ich bitte um Beachtung und verbleibe mit freundlichem Gruß
Im Auftrag



[bearbeitet am 22.05.13 10:02]
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Erstaunlich das sowas nötig ist. Ist zwar bekannt aber hier Info vom Gesundheitsamt ging an alle Praxen hier im Kreis: Medizinalaufsicht Information des Gesundheitsamtes zur selbstständigen Ausübung von Osteopathie Sehr geehrte Damen und Herren, die Ausübung der Osteopathie stellt nach Auffassung von Bund und Ländern Ausübung von Heil-kunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes (HPG) dar. Von einer Heilpraktikerin bzw. einem Heilpraktiker mit einer auf das Fachgebiet der Physiotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis, darf ausschließlich die Indikation für die Durchführung jener Behandlungsmethoden gestellt werden, die eine Physiotherapeutin bzw. ein Physiotherapeut nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz —MPhG- und den hiernach erlassenen Ausbildungs-und Prüfungsvorschriften nach ärztlicher Verordnung auch erbringen darf. In der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zum Physiotherapeuten sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zum Masseur/med. Bademeister wird das Fachgebiet der Osteopathie nicht unterrichtet. Es ist daher grundsätzlich fachfremd, da es außerhalb der Tätigkeit des Physiothera-peuten und Masseurs/med. Bademeisters liegt. Dies hat zur Folge, dass es dieser Personengrup¬pe auch nicht erlaubt ist, auf Grund einer ärztlichen Verordnung Maßnahmen der Osteopathie durchzuführen. Die Durchführung von Osteopathie ist für diese Berufsgruppen daher auch nicht durch den Erwerb der Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Physiotherapie möglich. Ausübung der Heilkunde nach § 1 HPG ist jede berufs- oder gewerbemäßig vorgenommene Tätig-keit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen. Die Anwendung der Osteopathie setzt sowohl eine sachgerechte Diagnose des Krankheitszustan-des, als auch eine Entscheidung über die Art der Behandlung und eine sachgerechte Beurteilung der Auswirkungen der Behandlungen auf den Gesundheitszustand des Patienten voraus und ist daher als Heilkunde anzusehen. Weitergehend weise ich vorsorglich darauf hin, dass eine erfolgreich abgeschlossene Aus-oder Weiterbildung im Bereich der Osteopathie nicht zur Durchführung selbstständiger und eigenver-antwortlicher Osteopathie berechtigt. Dienstgebäude Düsseldorfer Str. 47 40822 Mettmann (Lieferadresse) Telefon (Zentrale) 02104_99_0 Fax (Zentrale) Homepage 02104_99 4444 www.kreis•mettmarn.de E-Mail (Zentrale) lane@kreis-mettmann.de Besuchszeit 8.30 bis 12.00 Uhr und nach Vereinbarung Straßenverkehrsamt 7.30 bis 12.00 Uhr und Do. von 14.00 bis 17.30 Uhr Konten Kreissparkasse Düsseldorf Kto. 0001000504 BLZ 301 502 00 Postbank Essen Kto. 852 23-438 BLZ 360 100 43 Kreis Mettmann Der Landrat Osteopathie kann daher ausschließlich durch Ärzte und Heilpraktiker mit einer allgemeinen Heilp-raktikererlaubnis eigenständig praktiziert werden. Wer nicht Arzt oder Heilpraktiker ist, darf nur auf Anordnung eine Arztes oder Heilpraktikers „in den Grenzen seines Grundberufes" osteopathisch arbeiten. Ich bitte um Beachtung und verbleibe mit freundlichem Gruß Im Auftrag [bearbeitet am 22.05.13 10:02]
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lexa schumanski schrieb:

Erstaunlich das sowas nötig ist.
Ist zwar bekannt aber hier Info vom Gesundheitsamt ging an alle Praxen hier im Kreis:
Medizinalaufsicht
Information des Gesundheitsamtes zur selbstständigen Ausübung von Osteopathie
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Ausübung der Osteopathie stellt nach Auffassung von Bund und Ländern Ausübung von Heil-kunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes (HPG) dar.
Von einer Heilpraktikerin bzw. einem Heilpraktiker mit einer auf das Fachgebiet der Physiotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis, darf ausschließlich die Indikation für die Durchführung jener Behandlungsmethoden gestellt werden, die eine Physiotherapeutin bzw. ein Physiotherapeut nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz —MPhG- und den hiernach erlassenen Ausbildungs-und Prüfungsvorschriften nach ärztlicher Verordnung auch erbringen darf.
In der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zum Physiotherapeuten sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zum Masseur/med. Bademeister wird das Fachgebiet der Osteopathie nicht unterrichtet. Es ist daher grundsätzlich fachfremd, da es außerhalb der Tätigkeit des Physiothera-peuten und Masseurs/med. Bademeisters liegt. Dies hat zur Folge, dass es dieser Personengrup¬pe auch nicht erlaubt ist, auf Grund einer ärztlichen Verordnung Maßnahmen der Osteopathie durchzuführen.
Die Durchführung von Osteopathie ist für diese Berufsgruppen daher auch nicht durch den Erwerb
der Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Physiotherapie möglich.
Ausübung der Heilkunde nach § 1 HPG ist jede berufs- oder gewerbemäßig vorgenommene Tätig-keit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen.
Die Anwendung der Osteopathie setzt sowohl eine sachgerechte Diagnose des Krankheitszustan-des, als auch eine Entscheidung über die Art der Behandlung und eine sachgerechte Beurteilung der Auswirkungen der Behandlungen auf den Gesundheitszustand des Patienten voraus und ist daher als Heilkunde anzusehen.
Weitergehend weise ich vorsorglich darauf hin, dass eine erfolgreich abgeschlossene Aus-oder Weiterbildung im Bereich der Osteopathie nicht zur Durchführung selbstständiger und eigenver-antwortlicher Osteopathie berechtigt.
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Osteopathie kann daher ausschließlich durch Ärzte und Heilpraktiker mit einer allgemeinen Heilp-raktikererlaubnis eigenständig praktiziert werden.
Wer nicht Arzt oder Heilpraktiker ist, darf nur auf Anordnung eine Arztes oder Heilpraktikers „in den Grenzen seines Grundberufes" osteopathisch arbeiten.
Ich bitte um Beachtung und verbleibe mit freundlichem Gruß
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