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  1. Neue Beiträge Alle Foren Therapiemethoden Physiotherapie Lymphdrainage und Mobililsation

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Neues Thema
Lymphdrainage und Mobililsation
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Maximilian Öller
17.03.2015 12:37
Habe einen Patienten mit Verordnung MLD 60 mit IKS LY2a. Der Patient wird schon seit er in der Praxis in Behandlung ist immer 15 min mobilisiert (kurze Gangschule / Kreislaufnregung/ kurzes Übern von Transfers) - Pat ist sehr Dement und benötigt bei all diesen Tätigkeiten therapeutische Hilfe . Im Anschluss werden 45 min Lymphdrainage gemacht. Mein Chef sagt, dass die kurze Mobilisation innerhalb der 60 min OK sei, und eine Kreislaufanregung und kurze Mobilisation förderlich zur Abschwellung und Wirkung der MLD ist und das somit in der Verordnung inbegriffen ist.

Ist das wirklich so? Laut IKS könnte das schon passen , da in der Leitsymptomatik auch eine Bewegungseinschränkung erwähnt und als Behandlungsziel die Anregung der aktiven Muskel-Venen-Pumpe angeregt werden soll.

Ich bin mir nur nicht sicher was los ist wenn der Pat. z.B. bei der kurzen Gehstrecke - meist nur vom Behandlungsraum in den Wartebereich und wieder zurück -stürzt . Ist das dann versichert - und zählt die kurze Mobi zur MLD?

( manchmal wird auch nur 15 min mobilisiert, da der Pat oft sehr erschöpft ist und nicht mehr zur MLD zu bewegen ist und DEN Transfer AUF DIE Behandlungsbank dann nicht mehr schafft. Wird aber auch alles so dokumentiert)
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Habe einen Patienten mit Verordnung MLD 60 mit IKS LY2a. Der Patient wird schon seit er in der Praxis in Behandlung ist immer 15 min mobilisiert (kurze Gangschule / Kreislaufnregung/ kurzes Übern von Transfers) - Pat ist sehr Dement und benötigt bei all diesen Tätigkeiten therapeutische Hilfe . Im Anschluss werden 45 min Lymphdrainage gemacht. Mein Chef sagt, dass die kurze Mobilisation innerhalb der 60 min OK sei, und eine Kreislaufanregung und kurze Mobilisation förderlich zur Abschwellung und Wirkung der MLD ist und das somit in der Verordnung inbegriffen ist. Ist das wirklich so? Laut IKS könnte das schon passen , da in der Leitsymptomatik auch eine Bewegungseinschränkung erwähnt und als Behandlungsziel die Anregung der aktiven Muskel-Venen-Pumpe angeregt werden soll. Ich bin mir nur nicht sicher was los ist wenn der Pat. z.B. bei der kurzen Gehstrecke - meist nur vom Behandlungsraum in den Wartebereich und wieder zurück -stürzt . Ist das dann versichert - und zählt die kurze Mobi zur MLD? ( manchmal wird auch nur 15 min mobilisiert, da der Pat oft sehr erschöpft ist und nicht mehr zur MLD zu bewegen ist und DEN Transfer AUF DIE Behandlungsbank dann nicht mehr schafft. Wird aber auch alles so dokumentiert)
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Maximilian Öller schrieb:

Habe einen Patienten mit Verordnung MLD 60 mit IKS LY2a. Der Patient wird schon seit er in der Praxis in Behandlung ist immer 15 min mobilisiert (kurze Gangschule / Kreislaufnregung/ kurzes Übern von Transfers) - Pat ist sehr Dement und benötigt bei all diesen Tätigkeiten therapeutische Hilfe . Im Anschluss werden 45 min Lymphdrainage gemacht. Mein Chef sagt, dass die kurze Mobilisation innerhalb der 60 min OK sei, und eine Kreislaufanregung und kurze Mobilisation förderlich zur Abschwellung und Wirkung der MLD ist und das somit in der Verordnung inbegriffen ist.

Ist das wirklich so? Laut IKS könnte das schon passen , da in der Leitsymptomatik auch eine Bewegungseinschränkung erwähnt und als Behandlungsziel die Anregung der aktiven Muskel-Venen-Pumpe angeregt werden soll.

Ich bin mir nur nicht sicher was los ist wenn der Pat. z.B. bei der kurzen Gehstrecke - meist nur vom Behandlungsraum in den Wartebereich und wieder zurück -stürzt . Ist das dann versichert - und zählt die kurze Mobi zur MLD?

( manchmal wird auch nur 15 min mobilisiert, da der Pat oft sehr erschöpft ist und nicht mehr zur MLD zu bewegen ist und DEN Transfer AUF DIE Behandlungsbank dann nicht mehr schafft. Wird aber auch alles so dokumentiert)

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Tempelritter
17.03.2015 14:37
In der Leistungsbeschreibung steht nichts von Mobilisation, dazu kann der Arzt zusätzlich KG verschreiben. Erst dann bist du und dein Chef im Schadensfall abgesichert.

Manuelle Lymphdrainage
Definition:
Manuelle Massagetechnik nach Dr. Vodder mit systematischer Anordnung und rhythmischer Folge von Drehgriffen, Schöpfgriffen, Pumpgriffen sowie stehenden Kreisen und Spezialgriffen.
Der Einsatz von Geräten (z. B. Lymphomat) ist kein Ersatz für die manuelle Lymphdrainage.
Therapeutische Wirkung:
• Abflussförderung der interstitiellen Flüssigkeit über Lymph- und Venengefäßsystem sowie Gewebsspalten.
• Steigerung der Lymphangiomotorik.
• Lockerung fibrosklerotischen Bindegewebes.
• Hebung des Parasympathicotonus.
Therapieziel:
• Entstauung mit Schmerzreduktion.
X0202 Manuelle Lymphdrainage (MLD) - 60 Minuten - (Ganzbehandlung)
Definition, therapeutische Wirkung und Therapieziel:
(vgl. allgemeine Ausführungen zur Manuellen Lymphdrainage)
Schädigungen/Funktionsstörungen:
•schwergradige Lymphödeme beidseitig (beide Arme oder beide Beine) oder einseitig (ein Arm und ein Bein)
•schwergradige einseitige sekundäre Lymphödeme mit Komplikationen durch Strahlenschädigung (mit z.B. Schultersteife, Hüftsteife oder Plexusschädigung)
•schmerzlose oder schmerzhafte, zeitweise bzw. vorübergehende lymphatische/lymphostatische Schwellungen
•chronisch schmerzlose oder schmerzhafte länger bestehende bzw. dauerhafte manifeste Lymphödeme mit Sekundarschäden an Haut und Unterhautgewebe (auch mit Bewegungseinschränkungen, Stauungsdermatosen)
Leistung:
•Behandlung entsprechend dem individuell erstellten Behandlungsplan:
•Behandlung eines Armes und eines Beines oder
•Behandlung beider Arme oder
•Behandlung beider Beine.
Therapieziel:
Entstauung mit Schmerzreduktion.
Regelbehandlungszeit: Richtwert: 60 Minuten.
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In der Leistungsbeschreibung steht nichts von Mobilisation, dazu kann der Arzt zusätzlich KG verschreiben. Erst dann bist du und dein Chef im Schadensfall abgesichert. Manuelle Lymphdrainage Definition: Manuelle Massagetechnik nach Dr. Vodder mit systematischer Anordnung und rhythmischer Folge von Drehgriffen, Schöpfgriffen, Pumpgriffen sowie stehenden Kreisen und Spezialgriffen. Der Einsatz von Geräten (z. B. Lymphomat) ist kein Ersatz für die manuelle Lymphdrainage. Therapeutische Wirkung: • Abflussförderung der interstitiellen Flüssigkeit über Lymph- und Venengefäßsystem sowie Gewebsspalten. • Steigerung der Lymphangiomotorik. • Lockerung fibrosklerotischen Bindegewebes. • Hebung des Parasympathicotonus. Therapieziel: • Entstauung mit Schmerzreduktion. X0202 Manuelle Lymphdrainage (MLD) - 60 Minuten - (Ganzbehandlung) Definition, therapeutische Wirkung und Therapieziel: (vgl. allgemeine Ausführungen zur Manuellen Lymphdrainage) Schädigungen/Funktionsstörungen: •schwergradige Lymphödeme beidseitig (beide Arme oder beide Beine) oder einseitig (ein Arm und ein Bein) •schwergradige einseitige sekundäre Lymphödeme mit Komplikationen durch Strahlenschädigung (mit z.B. Schultersteife, Hüftsteife oder Plexusschädigung) •schmerzlose oder schmerzhafte, zeitweise bzw. vorübergehende lymphatische/lymphostatische Schwellungen •chronisch schmerzlose oder schmerzhafte länger bestehende bzw. dauerhafte manifeste Lymphödeme mit Sekundarschäden an Haut und Unterhautgewebe (auch mit Bewegungseinschränkungen, Stauungsdermatosen) Leistung: •Behandlung entsprechend dem individuell erstellten Behandlungsplan: •Behandlung eines Armes und eines Beines oder •Behandlung beider Arme oder •Behandlung beider Beine. Therapieziel: Entstauung mit Schmerzreduktion. Regelbehandlungszeit: Richtwert: 60 Minuten.
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Alyte
17.03.2015 20:42
Nach Földi gehört auch die '' Lymphgymnastik'' bzw. wie vom Chef beschrieben, die Muskel-Venen-Pumpe dazu. Fachlich ist das für mich völlig in Ordnung. Erschöpfung und Demenz sind für mich auch ausreichend medizinische Gründe von Routine abzuweichen. Das stützt auch der HMK. Nach meiner Rechtsauffassung alles i.O.

Gruß, A.
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Nach Földi gehört auch die '' Lymphgymnastik'' bzw. wie vom Chef beschrieben, die Muskel-Venen-Pumpe dazu. Fachlich ist das für mich völlig in Ordnung. Erschöpfung und Demenz sind für mich auch ausreichend medizinische Gründe von Routine abzuweichen. Das stützt auch der HMK. Nach meiner Rechtsauffassung alles i.O. Gruß, A.
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Alyte schrieb:

Nach Földi gehört auch die '' Lymphgymnastik'' bzw. wie vom Chef beschrieben, die Muskel-Venen-Pumpe dazu. Fachlich ist das für mich völlig in Ordnung. Erschöpfung und Demenz sind für mich auch ausreichend medizinische Gründe von Routine abzuweichen. Das stützt auch der HMK. Nach meiner Rechtsauffassung alles i.O.

Gruß, A.

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Tempelritter
18.03.2015 07:44
Alyte schrieb am 17.3.15 20:42:
Nach Földi gehört auch die '' Lymphgymnastik'' bzw. wie vom Chef beschrieben, die Muskel-Venen-Pumpe dazu. Fachlich ist das für mich völlig in Ordnung. Erschöpfung und Demenz sind für mich auch ausreichend medizinische Gründe von Routine abzuweichen. Das stützt auch der HMK. Nach meiner Rechtsauffassung alles i.O.

Gruß, A.


Dann sollte der Arzt die KPE oder MLD + ÜB verordnen dann wäre es i. O., so wie es praktiziert wird entspricht es nicht den Leistungsbeschreibungen. Deine Rechtsauffassung solltest du unbedingt überdenken, egal was Földi sagt oder schreibt, es zählt letztendlich nur der Vertrag dem man beigetreten ist.
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[zitat]Alyte schrieb am 17.3.15 20:42: Nach Földi gehört auch die '' Lymphgymnastik'' bzw. wie vom Chef beschrieben, die Muskel-Venen-Pumpe dazu. Fachlich ist das für mich völlig in Ordnung. Erschöpfung und Demenz sind für mich auch ausreichend medizinische Gründe von Routine abzuweichen. Das stützt auch der HMK. Nach meiner Rechtsauffassung alles i.O. Gruß, A.[/zitat] Dann sollte der Arzt die KPE oder MLD + ÜB verordnen dann wäre es i. O., so wie es praktiziert wird entspricht es nicht den Leistungsbeschreibungen. Deine Rechtsauffassung solltest du unbedingt überdenken, egal was Földi sagt oder schreibt, es zählt letztendlich nur der Vertrag dem man beigetreten ist.
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Tempelritter schrieb:

Alyte schrieb am 17.3.15 20:42:
Nach Földi gehört auch die '' Lymphgymnastik'' bzw. wie vom Chef beschrieben, die Muskel-Venen-Pumpe dazu. Fachlich ist das für mich völlig in Ordnung. Erschöpfung und Demenz sind für mich auch ausreichend medizinische Gründe von Routine abzuweichen. Das stützt auch der HMK. Nach meiner Rechtsauffassung alles i.O.

Gruß, A.


Dann sollte der Arzt die KPE oder MLD + ÜB verordnen dann wäre es i. O., so wie es praktiziert wird entspricht es nicht den Leistungsbeschreibungen. Deine Rechtsauffassung solltest du unbedingt überdenken, egal was Földi sagt oder schreibt, es zählt letztendlich nur der Vertrag dem man beigetreten ist.

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Tempelritter schrieb:

In der Leistungsbeschreibung steht nichts von Mobilisation, dazu kann der Arzt zusätzlich KG verschreiben. Erst dann bist du und dein Chef im Schadensfall abgesichert.

Manuelle Lymphdrainage
Definition:
Manuelle Massagetechnik nach Dr. Vodder mit systematischer Anordnung und rhythmischer Folge von Drehgriffen, Schöpfgriffen, Pumpgriffen sowie stehenden Kreisen und Spezialgriffen.
Der Einsatz von Geräten (z. B. Lymphomat) ist kein Ersatz für die manuelle Lymphdrainage.
Therapeutische Wirkung:
• Abflussförderung der interstitiellen Flüssigkeit über Lymph- und Venengefäßsystem sowie Gewebsspalten.
• Steigerung der Lymphangiomotorik.
• Lockerung fibrosklerotischen Bindegewebes.
• Hebung des Parasympathicotonus.
Therapieziel:
• Entstauung mit Schmerzreduktion.
X0202 Manuelle Lymphdrainage (MLD) - 60 Minuten - (Ganzbehandlung)
Definition, therapeutische Wirkung und Therapieziel:
(vgl. allgemeine Ausführungen zur Manuellen Lymphdrainage)
Schädigungen/Funktionsstörungen:
•schwergradige Lymphödeme beidseitig (beide Arme oder beide Beine) oder einseitig (ein Arm und ein Bein)
•schwergradige einseitige sekundäre Lymphödeme mit Komplikationen durch Strahlenschädigung (mit z.B. Schultersteife, Hüftsteife oder Plexusschädigung)
•schmerzlose oder schmerzhafte, zeitweise bzw. vorübergehende lymphatische/lymphostatische Schwellungen
•chronisch schmerzlose oder schmerzhafte länger bestehende bzw. dauerhafte manifeste Lymphödeme mit Sekundarschäden an Haut und Unterhautgewebe (auch mit Bewegungseinschränkungen, Stauungsdermatosen)
Leistung:
•Behandlung entsprechend dem individuell erstellten Behandlungsplan:
•Behandlung eines Armes und eines Beines oder
•Behandlung beider Arme oder
•Behandlung beider Beine.
Therapieziel:
Entstauung mit Schmerzreduktion.
Regelbehandlungszeit: Richtwert: 60 Minuten.

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hgb
17.03.2015 22:25
reichte die bisherige Nachhilfe??

mfg hgb :blush:
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reichte die bisherige Nachhilfe?? mfg hgb :blush:
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hgb schrieb:

reichte die bisherige Nachhilfe??

mfg hgb :blush:

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ariane28
19.03.2015 18:28
Die Gehstrecke innerhalb der Praxis ist mitversichert, du begleitest den Patienten doch sogar, besser geht's doch gar nicht.
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Die Gehstrecke innerhalb der Praxis ist mitversichert, du begleitest den Patienten doch sogar, besser geht's doch gar nicht.
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ariane28 schrieb:

Die Gehstrecke innerhalb der Praxis ist mitversichert, du begleitest den Patienten doch sogar, besser geht's doch gar nicht.

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webpt
22.03.2015 17:12
...kurze Gangschule / Kreislaufnregung/ kurzes Übern von Transfers)...

Berufsrechtlich wär das bereits grundsätzlich evtl. sehr fraglich ( mal unabhängig davon, was man davon hält ).
Denn letztendlich hattest Du deutlich präsentiert, dass ihr die ärztliche Anweisung gedanklich in den Eimer werft um sodann völlig andere Maßnahmen durchführt.
Überdies müsste der Therapeut zumindest sekt. HP sein, um wenigstens grundsätzlich halbwegs auf der berufsrechtlich sicheren Seite zu sein. Etwas anderes ist sicherlich die grundsätzliche GKV- Unzulässigkeit als solche.

Hilfsberufler sind für solcherlei Eigenentscheidungen, ausserhalb der ärztlichen VO zu agieren, nicht einmal rudimentär ausgebildet. Gesamtbetrachtet führt ihr im übrigen Körperverletzung durch- ihr bewegt euch im Strafrecht. Es geht nicht um Eure Meinung, was alles in Ordnung, förderlich usw. sei- das spielt hier garkeine Rolle.
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...kurze Gangschule / Kreislaufnregung/ kurzes Übern von Transfers)... Berufsrechtlich wär das bereits grundsätzlich evtl. sehr fraglich ( mal unabhängig davon, was man davon hält ). Denn letztendlich hattest Du deutlich präsentiert, dass ihr die ärztliche Anweisung gedanklich in den Eimer werft um sodann völlig andere Maßnahmen durchführt. Überdies müsste der Therapeut zumindest sekt. HP sein, um wenigstens grundsätzlich halbwegs auf der berufsrechtlich sicheren Seite zu sein. Etwas anderes ist sicherlich die grundsätzliche GKV- Unzulässigkeit als solche. Hilfsberufler sind für solcherlei Eigenentscheidungen, ausserhalb der ärztlichen VO zu agieren, nicht einmal rudimentär ausgebildet. Gesamtbetrachtet führt ihr im übrigen Körperverletzung durch- ihr bewegt euch im Strafrecht. Es geht nicht um Eure Meinung, was alles in Ordnung, förderlich usw. sei- das spielt hier garkeine Rolle.
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webpt schrieb:

...kurze Gangschule / Kreislaufnregung/ kurzes Übern von Transfers)...

Berufsrechtlich wär das bereits grundsätzlich evtl. sehr fraglich ( mal unabhängig davon, was man davon hält ).
Denn letztendlich hattest Du deutlich präsentiert, dass ihr die ärztliche Anweisung gedanklich in den Eimer werft um sodann völlig andere Maßnahmen durchführt.
Überdies müsste der Therapeut zumindest sekt. HP sein, um wenigstens grundsätzlich halbwegs auf der berufsrechtlich sicheren Seite zu sein. Etwas anderes ist sicherlich die grundsätzliche GKV- Unzulässigkeit als solche.

Hilfsberufler sind für solcherlei Eigenentscheidungen, ausserhalb der ärztlichen VO zu agieren, nicht einmal rudimentär ausgebildet. Gesamtbetrachtet führt ihr im übrigen Körperverletzung durch- ihr bewegt euch im Strafrecht. Es geht nicht um Eure Meinung, was alles in Ordnung, förderlich usw. sei- das spielt hier garkeine Rolle.



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