Sie haben eine abgeschlossene
Ausbildung zum/zur
Physiotherapeut/in oder Masseur/in?
Idealerweise sind Sie zusätzlich
in manueller Lymphdrainage
ausgebildet? Sie sind zuverlässig,
engagiert und arbeiten
eigenständig?
Perfekt. Dann sollten Sie sich bei
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Auch Berufseinsteiger/innen sind
bei uns herzlich willkommen.
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idee schrieb:
Hallo,mich würde mal interessieren,wie Eure erfahrungen mit der zahlungsmoral der pat.bei der zuzahlung sind.ich bin schon lange selbständig und hatte eigentlich nie probleme damit.in letzter zeit zögern aber immer wieder pat.die zahlung hinaus oder geben blöde kommentare ab.(mein haus,mein auto,mein geld...oder "dann will ich von ihnen aber 250 euro"..usw.)gibt es eine klare regelung?ich will auch nicht die 10 euro extra kassieren,das kostet alles zeit.
Schriftliche Zahlungserinnerung wird bei der dritten Behandlung vom Patienten quittiert,
erfolgt keine Zahlung bis zur Abrechnung des Rezeptes wird der Betrag von der GKV eingefordert.
Ich mache wegen der €30-40 weder mir noch dem Patienten Stress, dafür halten die GKVen Personal und Inkassoabteilung vor.
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Papa Alpaka schrieb:
Klare Ansage des Betrages vor der ersten Behandlung, fällig zur zweiten.
Schriftliche Zahlungserinnerung wird bei der dritten Behandlung vom Patienten quittiert,
erfolgt keine Zahlung bis zur Abrechnung des Rezeptes wird der Betrag von der GKV eingefordert.
Ich mache wegen der €30-40 weder mir noch dem Patienten Stress, dafür halten die GKVen Personal und Inkassoabteilung vor.
Dort steht dann auch drin, dass die gesetzl. Höhe (Wert) Rezeptgebühr incl. dem Rezeptanteil bei Behandlungsbeginn zu entrichten ist. Dies klappt wunderbar. Wenn nicht bar, dann eben auch unbar. Es ist auch enthalten, dass bei Behandlungsabbruch zuviel bezahlte Beträge erstattet werden.
z.B Vdek: §6.6 ....."bei der ersten Behandlung...einzuziehen." (Bayern)
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666 schrieb:
Gut, denn wir lassen uns einen Behandlungsvertrag, wo versch. Dinge lt. Pat.rechtegesetz enthalten sind, unterschreiben; vor Beginn der Behandlung.
Dort steht dann auch drin, dass die gesetzl. Höhe (Wert) Rezeptgebühr incl. dem Rezeptanteil bei Behandlungsbeginn zu entrichten ist. Dies klappt wunderbar. Wenn nicht bar, dann eben auch unbar. Es ist auch enthalten, dass bei Behandlungsabbruch zuviel bezahlte Beträge erstattet werden.
z.B Vdek: §6.6 ....."bei der ersten Behandlung...einzuziehen." (Bayern)
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Martin Nedela schrieb:
Die Zahlungsmoral ist sehr schlecht. Man muss den Leuten immer hinterher rennen....
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