Dein neuer Lieblingsplatz als
Physiotherapeut*in – im
Gesundheitszentrum Werth in
Schwelm!
Du bist Physiotherapeut*in, liebst
Deinen Beruf, und suchst nicht nur
einen Job, sondern einen Ort, an
dem Du Deine Leidenschaft ausleben
kannst? Dann bist Du bei uns genau
richtig!
Im Gesundheitszentrum Werth in
Schwelm verbinden wir moderne
Physiotherapie mit herzlicher
Zusammenarbeit. Unser Team ist
motiviert, engagiert und
unterstützt sich gegenseitig –
sowohl in der Praxis als auch
darüber...
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ich habe eine knifflige Frage:
Als langjähriger Inhaber einer logopädischen Praxis möchte ich an einem anderen Standort eine zweite Zulassung beantragen.
In der Fussnote (2) § 3 – Grundsätze der Leistungserbringung - Abs. 2 des Berichtsbogens Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapeutische Praxis Für das Zulassungsverfahren der ARGE Heilmittelzulassung Rheinland-Pfalz steht:
"Unabhängig von der Rechtsform ist die fachliche Leitung auf 2 Standorte begrenzt, dies gilt auch für zugelassene Praxisinhaber"
Nun meine Frage an Euch:
Darf ich ohne Anstellung einer weiteren Person einen zweiten Standort zulassen, in dem ausschliesslich ich zusätzlich zur bestehenden Praxis anwesend bin und therapeutische Leistungen abgebe? Bisher war ich davon ausgegangen, dass pro Standort eine FL benannt werden muss. Und dass eine FL eben nur in einer Praxis möglich ist.
Oder ist die Fussnote anders zu verstehen?
Mit freundlichem Gruss aus der Pfalz
Friedrich Fuhr
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Ist der zugelassene Leistungserbringer eine juristische Person, eine rechtsfähige bzw. nicht-rechtsfähige Personenvereinigung oder ein Träger im Sinne des § 124 Absatz 5 SGB V, dann hat er für die fachliche Leitung der Praxis einen angestellten Leistungserbringer gegenüber der zuständigen Arbeitsgemeinschaft nach § 124 Absatz 2 SGB V zu benennen. Gleiches gilt für eine natürliche Person, die selbst nicht die Qualifikation gemäß Anlage 5 erfüllt. Die fachliche Leitung der Praxis muss zu jeder Zeit gewährleistet sein. Unabhängig von der Rechtsform ist die fachliche Leitung auf 2 Standorte begrenzt, dies gilt auch für zugelassene Praxisinhaber. Die Aufteilung der fachlichen Leitung einer Praxis im Jobsharing-Verfahren ist auf 2 zulassungsfähige Leistungserbringer begrenzt. Die fachliche Leitung soll dabei möglichst gleichmäßig aufgeteilt werden.
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Olaf Seifert schrieb:
das ist in §2 des Rahmenvertrages definiert:
Ist der zugelassene Leistungserbringer eine juristische Person, eine rechtsfähige bzw. nicht-rechtsfähige Personenvereinigung oder ein Träger im Sinne des § 124 Absatz 5 SGB V, dann hat er für die fachliche Leitung der Praxis einen angestellten Leistungserbringer gegenüber der zuständigen Arbeitsgemeinschaft nach § 124 Absatz 2 SGB V zu benennen. Gleiches gilt für eine natürliche Person, die selbst nicht die Qualifikation gemäß Anlage 5 erfüllt. Die fachliche Leitung der Praxis muss zu jeder Zeit gewährleistet sein. Unabhängig von der Rechtsform ist die fachliche Leitung auf 2 Standorte begrenzt, dies gilt auch für zugelassene Praxisinhaber. Die Aufteilung der fachlichen Leitung einer Praxis im Jobsharing-Verfahren ist auf 2 zulassungsfähige Leistungserbringer begrenzt. Die fachliche Leitung soll dabei möglichst gleichmäßig aufgeteilt werden.
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Friedrich Fuhr schrieb:
Werte ForumsTN Selbstständig,
ich habe eine knifflige Frage:
Als langjähriger Inhaber einer logopädischen Praxis möchte ich an einem anderen Standort eine zweite Zulassung beantragen.
In der Fussnote (2) § 3 – Grundsätze der Leistungserbringung - Abs. 2 des Berichtsbogens Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapeutische Praxis Für das Zulassungsverfahren der ARGE Heilmittelzulassung Rheinland-Pfalz steht:
"Unabhängig von der Rechtsform ist die fachliche Leitung auf 2 Standorte begrenzt, dies gilt auch für zugelassene Praxisinhaber"
Nun meine Frage an Euch:
Darf ich ohne Anstellung einer weiteren Person einen zweiten Standort zulassen, in dem ausschliesslich ich zusätzlich zur bestehenden Praxis anwesend bin und therapeutische Leistungen abgebe? Bisher war ich davon ausgegangen, dass pro Standort eine FL benannt werden muss. Und dass eine FL eben nur in einer Praxis möglich ist.
Oder ist die Fussnote anders zu verstehen?
Mit freundlichem Gruss aus der Pfalz
Friedrich Fuhr
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Kalle1 schrieb:
Richtig
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