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keinen langen Lebenslauf – ruf
einfach an unter 0221. 16845425 und
frag nach Jan oder Alex und wir
sprechen verabreden uns. Uns
interessiert Deine Jobvorstellung.
Schau Dir einfach unsere Praxis und
unser Team an und wenn Du genauso
begeistert von uns bist, wie wir
selbst, kannst Du Deine Arbeitszeit
in unserer Praxis im Herzen von
Köln flexibel gestalten. Für die
entspannte Mittagspause bieten wir
Dir eine Sonnenterrasse. Für Deine
Wunschbenefits sind wir offe...
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ich habe eine knifflige Frage:
Als langjähriger Inhaber einer logopädischen Praxis möchte ich an einem anderen Standort eine zweite Zulassung beantragen.
In der Fussnote (2) § 3 – Grundsätze der Leistungserbringung - Abs. 2 des Berichtsbogens Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapeutische Praxis Für das Zulassungsverfahren der ARGE Heilmittelzulassung Rheinland-Pfalz steht:
"Unabhängig von der Rechtsform ist die fachliche Leitung auf 2 Standorte begrenzt, dies gilt auch für zugelassene Praxisinhaber"
Nun meine Frage an Euch:
Darf ich ohne Anstellung einer weiteren Person einen zweiten Standort zulassen, in dem ausschliesslich ich zusätzlich zur bestehenden Praxis anwesend bin und therapeutische Leistungen abgebe? Bisher war ich davon ausgegangen, dass pro Standort eine FL benannt werden muss. Und dass eine FL eben nur in einer Praxis möglich ist.
Oder ist die Fussnote anders zu verstehen?
Mit freundlichem Gruss aus der Pfalz
Friedrich Fuhr
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Ist der zugelassene Leistungserbringer eine juristische Person, eine rechtsfähige bzw. nicht-rechtsfähige Personenvereinigung oder ein Träger im Sinne des § 124 Absatz 5 SGB V, dann hat er für die fachliche Leitung der Praxis einen angestellten Leistungserbringer gegenüber der zuständigen Arbeitsgemeinschaft nach § 124 Absatz 2 SGB V zu benennen. Gleiches gilt für eine natürliche Person, die selbst nicht die Qualifikation gemäß Anlage 5 erfüllt. Die fachliche Leitung der Praxis muss zu jeder Zeit gewährleistet sein. Unabhängig von der Rechtsform ist die fachliche Leitung auf 2 Standorte begrenzt, dies gilt auch für zugelassene Praxisinhaber. Die Aufteilung der fachlichen Leitung einer Praxis im Jobsharing-Verfahren ist auf 2 zulassungsfähige Leistungserbringer begrenzt. Die fachliche Leitung soll dabei möglichst gleichmäßig aufgeteilt werden.
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Olaf Seifert schrieb:
das ist in §2 des Rahmenvertrages definiert:
Ist der zugelassene Leistungserbringer eine juristische Person, eine rechtsfähige bzw. nicht-rechtsfähige Personenvereinigung oder ein Träger im Sinne des § 124 Absatz 5 SGB V, dann hat er für die fachliche Leitung der Praxis einen angestellten Leistungserbringer gegenüber der zuständigen Arbeitsgemeinschaft nach § 124 Absatz 2 SGB V zu benennen. Gleiches gilt für eine natürliche Person, die selbst nicht die Qualifikation gemäß Anlage 5 erfüllt. Die fachliche Leitung der Praxis muss zu jeder Zeit gewährleistet sein. Unabhängig von der Rechtsform ist die fachliche Leitung auf 2 Standorte begrenzt, dies gilt auch für zugelassene Praxisinhaber. Die Aufteilung der fachlichen Leitung einer Praxis im Jobsharing-Verfahren ist auf 2 zulassungsfähige Leistungserbringer begrenzt. Die fachliche Leitung soll dabei möglichst gleichmäßig aufgeteilt werden.
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Friedrich Fuhr schrieb:
Werte ForumsTN Selbstständig,
ich habe eine knifflige Frage:
Als langjähriger Inhaber einer logopädischen Praxis möchte ich an einem anderen Standort eine zweite Zulassung beantragen.
In der Fussnote (2) § 3 – Grundsätze der Leistungserbringung - Abs. 2 des Berichtsbogens Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapeutische Praxis Für das Zulassungsverfahren der ARGE Heilmittelzulassung Rheinland-Pfalz steht:
"Unabhängig von der Rechtsform ist die fachliche Leitung auf 2 Standorte begrenzt, dies gilt auch für zugelassene Praxisinhaber"
Nun meine Frage an Euch:
Darf ich ohne Anstellung einer weiteren Person einen zweiten Standort zulassen, in dem ausschliesslich ich zusätzlich zur bestehenden Praxis anwesend bin und therapeutische Leistungen abgebe? Bisher war ich davon ausgegangen, dass pro Standort eine FL benannt werden muss. Und dass eine FL eben nur in einer Praxis möglich ist.
Oder ist die Fussnote anders zu verstehen?
Mit freundlichem Gruss aus der Pfalz
Friedrich Fuhr
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Kalle1 schrieb:
Richtig
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