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Köln

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In unserem Te...
  1. Neue Beiträge Alle Foren Selbstständig MA in Quarantäne - Verdienstausfall

Neues Thema
MA in Quarantäne - Verdienstausfall
Es gibt 5 Beiträge
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idefix-
Vor 2 Monaten
Hallo Kolleginnen und Kollegen,
ok seit heute ist ein MA in Quarantäne, Gehalt wird durch IFSG regelt, kann man dort auch den Verdienstausfall in Rechnung stellen? Oder ist das unser Unternehmerisches Risiko?Wer hat damit Erfahrung gemacht. Danke für die Hilfe
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Hallo Kolleginnen und Kollegen, ok seit heute ist ein MA in Quarantäne, Gehalt wird durch IFSG regelt, kann man dort auch den Verdienstausfall in Rechnung stellen? Oder ist das unser Unternehmerisches Risiko?Wer hat damit Erfahrung gemacht. Danke für die Hilfe
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mosaik
Vor 2 Monaten
Theoretisch erhälst Du das Gehalt ersetzt. Inzwischen müsste der Steuerberater die Adresse des jeweiligen Bundeslandes haben und die Zahlung dort beantragen.

Den Umsatzausfall eines MA musst Du selber tragen, nur wenn Du als Chef in Quarantäne gesteckt wirst, erhälst Du diesen.

Viele Grüße
Monika

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Theoretisch erhälst Du das Gehalt ersetzt. Inzwischen müsste der Steuerberater die Adresse des jeweiligen Bundeslandes haben und die Zahlung dort beantragen. Den Umsatzausfall eines MA musst Du selber tragen, nur wenn Du als Chef in Quarantäne gesteckt wirst, erhälst Du diesen. Viele Grüße Monika
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mosaik schrieb:

Theoretisch erhälst Du das Gehalt ersetzt. Inzwischen müsste der Steuerberater die Adresse des jeweiligen Bundeslandes haben und die Zahlung dort beantragen.

Den Umsatzausfall eines MA musst Du selber tragen, nur wenn Du als Chef in Quarantäne gesteckt wirst, erhälst Du diesen.

Viele Grüße
Monika

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W. Stangner
Vor 2 Monaten
Ist MA in Quarantäne und krank (egal ob Corona oder nicht) Lohnfortzahlung durch AG und Erstattung von der KK im Rahmen der U1

Ist MA in (häuslicher) Quarantäne und gesund erst einmal Lohnfortzahlung durch AG und Erstattung durch die je nach Bundesland unterschiedlich zuständige Stelle (in Bayern sind es die Bezirksregierungen). Lohnbüro über den Zeitraum der angeordneten Quarantäne unterrichten; dieses erstellt dann u. a. auch die für den Erstattungsantrag notwendige Zusammenstellung der erstattungsfähigen Lohnkosten. Mit dem 5/6-seitigen Erstattungsantrag sind auch eine Ablichtung der an den MA ergangenen Quarantäneanordnung sowie Lohnnachweise vorzulegen wie auch ein Nachweis zu der Frage, ob die Anwendung des § 616 BGB arbeitsvertraglich ausgeschlossen wurde.

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Ist MA in Quarantäne und krank (egal ob Corona oder nicht) Lohnfortzahlung durch AG und Erstattung von der KK im Rahmen der U1 Ist MA in (häuslicher) Quarantäne und gesund erst einmal Lohnfortzahlung durch AG und Erstattung durch die je nach Bundesland unterschiedlich zuständige Stelle (in Bayern sind es die Bezirksregierungen). Lohnbüro über den Zeitraum der angeordneten Quarantäne unterrichten; dieses erstellt dann u. a. auch die für den Erstattungsantrag notwendige Zusammenstellung der erstattungsfähigen Lohnkosten. Mit dem 5/6-seitigen Erstattungsantrag sind auch eine Ablichtung der an den MA ergangenen Quarantäneanordnung sowie Lohnnachweise vorzulegen wie auch ein Nachweis zu der Frage, ob die Anwendung des § 616 BGB arbeitsvertraglich ausgeschlossen wurde.
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W. Stangner schrieb:

Ist MA in Quarantäne und krank (egal ob Corona oder nicht) Lohnfortzahlung durch AG und Erstattung von der KK im Rahmen der U1

Ist MA in (häuslicher) Quarantäne und gesund erst einmal Lohnfortzahlung durch AG und Erstattung durch die je nach Bundesland unterschiedlich zuständige Stelle (in Bayern sind es die Bezirksregierungen). Lohnbüro über den Zeitraum der angeordneten Quarantäne unterrichten; dieses erstellt dann u. a. auch die für den Erstattungsantrag notwendige Zusammenstellung der erstattungsfähigen Lohnkosten. Mit dem 5/6-seitigen Erstattungsantrag sind auch eine Ablichtung der an den MA ergangenen Quarantäneanordnung sowie Lohnnachweise vorzulegen wie auch ein Nachweis zu der Frage, ob die Anwendung des § 616 BGB arbeitsvertraglich ausgeschlossen wurde.

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idefix-
Vor 2 Monaten
Danke an Euch beide
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idefix- schrieb:

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PT-Morris
Vor 2 Monaten

... wie auch ein Nachweis zu der Frage, ob die Anwendung des § 616 BGB arbeitsvertraglich ausgeschlossen wurde.


Ja, denn:

„Für den Fall der Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz sieht die Rechtsprechung die (allgemein für Erkrankungen geltende) Sechs-Wochen-Frist bei länger bestehenden unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnissen als "verhältnismäßig nicht erhebliche" Zeit an (so der Bundesgerichtshof vom 30. November 1978 – III ZR 43/77)."

Praxistipps für einen guten Arbeitsalltag | ver.di b+b
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[zitat] ... wie auch ein Nachweis zu der Frage, ob die Anwendung des § 616 BGB arbeitsvertraglich ausgeschlossen wurde. [/zitat] Ja, denn: [i]„Für den Fall der Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz sieht die Rechtsprechung die (allgemein für Erkrankungen geltende) Sechs-Wochen-Frist bei länger bestehenden unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnissen als "verhältnismäßig nicht erhebliche" Zeit an (so der Bundesgerichtshof vom 30. November 1978 – III ZR 43/77)."[/i] https://verdi-bub.de/wissen/praxistipps/freistellung-und-verguetungspflicht-bei-voruebergehender-arbeitsverhinderung
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PT-Morris schrieb:


... wie auch ein Nachweis zu der Frage, ob die Anwendung des § 616 BGB arbeitsvertraglich ausgeschlossen wurde.


Ja, denn:

„Für den Fall der Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz sieht die Rechtsprechung die (allgemein für Erkrankungen geltende) Sechs-Wochen-Frist bei länger bestehenden unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnissen als "verhältnismäßig nicht erhebliche" Zeit an (so der Bundesgerichtshof vom 30. November 1978 – III ZR 43/77)."

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idefix- schrieb:

Hallo Kolleginnen und Kollegen,
ok seit heute ist ein MA in Quarantäne, Gehalt wird durch IFSG regelt, kann man dort auch den Verdienstausfall in Rechnung stellen? Oder ist das unser Unternehmerisches Risiko?Wer hat damit Erfahrung gemacht. Danke für die Hilfe



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