"Die entspannteste Art
Physiotherapeut/in zu sein"
https://www.physiostich.de/jobs/therapeut-hamburg
PhysioStich, seit 2021 auch in
Hamburg, bietet dir die
entspannteste Art der
Physiotherapie.
WIR BIETEN DIR:
- ausschließlich 60-Minuten-Takt
im Hausbesuch
- Willkommensbonus
- attraktives Gehalt, bis zu 25
Euro Stundenlohn
- flexible Arbeitszeiten: DU
bestimmst wann du arbeitest
- Du behandelst in deinem
Stadtgebiet, kurze Fahrtwege
- orthopädische, chirurgische und
neurologis...
Physiotherapeut/in zu sein"
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ich habe eine knifflige Frage:
Als langjähriger Inhaber einer logopädischen Praxis möchte ich an einem anderen Standort eine zweite Zulassung beantragen.
In der Fussnote (2) § 3 – Grundsätze der Leistungserbringung - Abs. 2 des Berichtsbogens Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapeutische Praxis Für das Zulassungsverfahren der ARGE Heilmittelzulassung Rheinland-Pfalz steht:
"Unabhängig von der Rechtsform ist die fachliche Leitung auf 2 Standorte begrenzt, dies gilt auch für zugelassene Praxisinhaber"
Nun meine Frage an Euch:
Darf ich ohne Anstellung einer weiteren Person einen zweiten Standort zulassen, in dem ausschliesslich ich zusätzlich zur bestehenden Praxis anwesend bin und therapeutische Leistungen abgebe? Bisher war ich davon ausgegangen, dass pro Standort eine FL benannt werden muss. Und dass eine FL eben nur in einer Praxis möglich ist.
Oder ist die Fussnote anders zu verstehen?
Mit freundlichem Gruss aus der Pfalz
Friedrich Fuhr
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Ist der zugelassene Leistungserbringer eine juristische Person, eine rechtsfähige bzw. nicht-rechtsfähige Personenvereinigung oder ein Träger im Sinne des § 124 Absatz 5 SGB V, dann hat er für die fachliche Leitung der Praxis einen angestellten Leistungserbringer gegenüber der zuständigen Arbeitsgemeinschaft nach § 124 Absatz 2 SGB V zu benennen. Gleiches gilt für eine natürliche Person, die selbst nicht die Qualifikation gemäß Anlage 5 erfüllt. Die fachliche Leitung der Praxis muss zu jeder Zeit gewährleistet sein. Unabhängig von der Rechtsform ist die fachliche Leitung auf 2 Standorte begrenzt, dies gilt auch für zugelassene Praxisinhaber. Die Aufteilung der fachlichen Leitung einer Praxis im Jobsharing-Verfahren ist auf 2 zulassungsfähige Leistungserbringer begrenzt. Die fachliche Leitung soll dabei möglichst gleichmäßig aufgeteilt werden.
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Olaf Seifert schrieb:
das ist in §2 des Rahmenvertrages definiert:
Ist der zugelassene Leistungserbringer eine juristische Person, eine rechtsfähige bzw. nicht-rechtsfähige Personenvereinigung oder ein Träger im Sinne des § 124 Absatz 5 SGB V, dann hat er für die fachliche Leitung der Praxis einen angestellten Leistungserbringer gegenüber der zuständigen Arbeitsgemeinschaft nach § 124 Absatz 2 SGB V zu benennen. Gleiches gilt für eine natürliche Person, die selbst nicht die Qualifikation gemäß Anlage 5 erfüllt. Die fachliche Leitung der Praxis muss zu jeder Zeit gewährleistet sein. Unabhängig von der Rechtsform ist die fachliche Leitung auf 2 Standorte begrenzt, dies gilt auch für zugelassene Praxisinhaber. Die Aufteilung der fachlichen Leitung einer Praxis im Jobsharing-Verfahren ist auf 2 zulassungsfähige Leistungserbringer begrenzt. Die fachliche Leitung soll dabei möglichst gleichmäßig aufgeteilt werden.
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Friedrich Fuhr schrieb:
Werte ForumsTN Selbstständig,
ich habe eine knifflige Frage:
Als langjähriger Inhaber einer logopädischen Praxis möchte ich an einem anderen Standort eine zweite Zulassung beantragen.
In der Fussnote (2) § 3 – Grundsätze der Leistungserbringung - Abs. 2 des Berichtsbogens Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapeutische Praxis Für das Zulassungsverfahren der ARGE Heilmittelzulassung Rheinland-Pfalz steht:
"Unabhängig von der Rechtsform ist die fachliche Leitung auf 2 Standorte begrenzt, dies gilt auch für zugelassene Praxisinhaber"
Nun meine Frage an Euch:
Darf ich ohne Anstellung einer weiteren Person einen zweiten Standort zulassen, in dem ausschliesslich ich zusätzlich zur bestehenden Praxis anwesend bin und therapeutische Leistungen abgebe? Bisher war ich davon ausgegangen, dass pro Standort eine FL benannt werden muss. Und dass eine FL eben nur in einer Praxis möglich ist.
Oder ist die Fussnote anders zu verstehen?
Mit freundlichem Gruss aus der Pfalz
Friedrich Fuhr
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Kalle1 schrieb:
Richtig
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