Hallo, ich bin Ralph Trampe und
leite eine Physiotherapie-Praxis in
einer der schönsten Lagen
Deutschlands – direkt an der
Ostsee mit Blick auf den Hafen. Wir
bieten nicht nur klassische
physiotherapeutische Behandlungen,
sondern auch einen hochmodernen
eGym-Bereich, der sowohl für
unsere Patienten als auch für dich
als Therapeut spannende
Möglichkeiten eröffnet.
Ich suche eine/n engagierte/n
Physiotherapeuten/in, die/der unser
Team bereichert und mit mir
gemeinsam dafür sorgt, dass u...
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Danke an die Gemeinde :smile:
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Xela schrieb:
Ich steh grad auf Schlauch. Es geht um die Frist Behandlungsbeginn Zahnarzt. M.M. nach ist es wurscht, wann ich anfange. In meinem Rahmenvertrag gibt es das Wort Zahnarzt gar nicht. Das SGB V trennt ganz sauber zwischen "ärztlicher" und "zahnärztlicher" Versorgung. In den HMR wird ganz deutlich gesagt, dass selbige und ausdrücklich NICHT für Zahnmänner und- frauen gilt. Die beiden letztgenannten Normen sind höhrerangiges Recht gegenüber einem RV (wo es ggf. bei manchen stehen könnte). Im alten Forum von 2014 lese ich, dass die Kollegen sich aber ziemlich generell an die 14 Tagen Frist halten. Was ist nun richtig und wie wird es begründet?
Danke an die Gemeinde :smile:
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Rahmenvertrag
Nö. da steht nix. Aber ich hab jetzt selber eine gesetzliche Formulierung gefunden, dass jeder "Vertragsarzt" auch ein Zahnarzt sein kann:
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V)
Zweiter Titel
Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen
§ 77 Kassenärztliche Vereinigungen und Bundesvereinigungen
(1) Zur Erfüllung der ihnen durch dieses Buch übertragenen Aufgaben der vertragsärztlichen Versorgung bilden die Vertragsärzte für den Bereich jedes Landes eine Kassenärztliche und eine Kassenzahnärztliche Vereinigung (Kassenärztliche Vereinigungen).
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Xela schrieb:
ali schrieb am 2.3.16 16:40:
Rahmenvertrag
Nö. da steht nix. Aber ich hab jetzt selber eine gesetzliche Formulierung gefunden, dass jeder "Vertragsarzt" auch ein Zahnarzt sein kann:
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V)
Zweiter Titel
Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen
§ 77 Kassenärztliche Vereinigungen und Bundesvereinigungen
(1) Zur Erfüllung der ihnen durch dieses Buch übertragenen Aufgaben der vertragsärztlichen Versorgung bilden die Vertragsärzte für den Bereich jedes Landes eine Kassenärztliche und eine Kassenzahnärztliche Vereinigung (Kassenärztliche Vereinigungen).
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ali schrieb:
Na eben: die Fristen gemäss RV...das war doch Deine Frage ?!
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ali schrieb:
Rahmenvertrag
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