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Re geschrieben am 14.10.2016 bezahlt am 01.10.2016 seit dem wird gemauert.
Hier die Antwort:
" Verzug tritt u.a.nach §286 Abs. 1 Satz 1 BGB analog ein, wenn der UV als Schuldner der Vergütungsleistung auf eine Mahnung des Rchnungsstellers nach Eintritt der Fälligkeit nicht leistet. Fälligkeit tritt mit Ablauf der Drei-Wochen-Frist nach § 6 des Rahmenvertrags ein. Der Verzug kann nicht automatisch (gleichzeitig) mit Ablauf dieser Frist eintreten, sondern müsste danach mit einer Mahnung begründet werden. Eine Mahnung ist hier nach §284 Abs. 2 BGB analog entbehrlich.
Nach § 286 Abs. 3 Satz 11. HS BGB analog kommt der Schuldner einer Entgeldvorderung (hier die UV als Schuldner des Vergütungsanspruches) spätestens (d.h. wenn nach Fälligkeit der Verzug nicht schon durch Mahnung nach Abs. 1 Satz1 eingetreten ist) in VErzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Dieser Verzugsbestand tritt neben der Verzugsbestand aufrgund einer Mahnung, Grüneberg in Palandt, BGFB 76. Auflage, § 286,Zf.26.
Im Vorliegenden Fall ist die Rechnung bei uns am 1710.2016 eingegangen, die Zahlung erfolgte am 01.12.2016. eine Mahnung vor unserer Zahlung wurde nicht übersandt.
Da unsere Zahlung vor Eingtritt des Verzuges erfolgte, kommen keinerlei Schadernersatzansprüche in Betracht."
Soll das heißen nur wenn man anmahnt , kann man Verzgszinsen und Verzugspauschale in Rechnung stellen?
Werde nach her mal mit dem Verband telefonieren wie die das sehen, wenn dann muss ich wohl klagen.
Wie ist bei der Bg die Zahlkungsfrist, auch vier Wochen oder kürzer? Weis ich im Moment nicht auswendig. :astonished:
Hat von Euch schon jemand ähnliche Antworten bekommen? Und wie lief das dann bei Euch weiter.
Schönes Wochenende
Georg
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idefix- schrieb:
Habe heute einen Brief der Landwirtschaftlichen Bg bekommen, bezüglichg meiner Rechung der Verzugspauschale und der Zinsen.
Re geschrieben am 14.10.2016 bezahlt am 01.10.2016 seit dem wird gemauert.
Hier die Antwort:
" Verzug tritt u.a.nach §286 Abs. 1 Satz 1 BGB analog ein, wenn der UV als Schuldner der Vergütungsleistung auf eine Mahnung des Rchnungsstellers nach Eintritt der Fälligkeit nicht leistet. Fälligkeit tritt mit Ablauf der Drei-Wochen-Frist nach § 6 des Rahmenvertrags ein. Der Verzug kann nicht automatisch (gleichzeitig) mit Ablauf dieser Frist eintreten, sondern müsste danach mit einer Mahnung begründet werden. Eine Mahnung ist hier nach §284 Abs. 2 BGB analog entbehrlich.
Nach § 286 Abs. 3 Satz 11. HS BGB analog kommt der Schuldner einer Entgeldvorderung (hier die UV als Schuldner des Vergütungsanspruches) spätestens (d.h. wenn nach Fälligkeit der Verzug nicht schon durch Mahnung nach Abs. 1 Satz1 eingetreten ist) in VErzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Dieser Verzugsbestand tritt neben der Verzugsbestand aufrgund einer Mahnung, Grüneberg in Palandt, BGFB 76. Auflage, § 286,Zf.26.
Im Vorliegenden Fall ist die Rechnung bei uns am 1710.2016 eingegangen, die Zahlung erfolgte am 01.12.2016. eine Mahnung vor unserer Zahlung wurde nicht übersandt.
Da unsere Zahlung vor Eingtritt des Verzuges erfolgte, kommen keinerlei Schadernersatzansprüche in Betracht."
Soll das heißen nur wenn man anmahnt , kann man Verzgszinsen und Verzugspauschale in Rechnung stellen?
Werde nach her mal mit dem Verband telefonieren wie die das sehen, wenn dann muss ich wohl klagen.
Wie ist bei der Bg die Zahlkungsfrist, auch vier Wochen oder kürzer? Weis ich im Moment nicht auswendig. :astonished:
Hat von Euch schon jemand ähnliche Antworten bekommen? Und wie lief das dann bei Euch weiter.
Schönes Wochenende
Georg
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
[...]
Zeit für eine Meinungsäußerung hab ich nicht, aber guck mal auf (2) ;)
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(1) Die Rechnungen sind vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung unverzüglich, spätestens jedoch drei Wochen nach Eingang zu bezahlen.
(2) Wird die Zahlungsfrist vom Unfallversicherungsträger nicht eingehalten, setzt die Geltendmachung eines evtl. Verzugsschadens eine erfolglose Mahnung mit angemessener Fristsetzung (2 Wochen) voraus. Für die Mahnung dürfen lediglich die entstandenen Portokosten berechnet werden.
(3) Die Bezahlung der Leistungen nach dieser Vereinbarung schließt die Geltendmachung von Forderungen gegen den Patienten aus.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Vielleicht erstmal den Rahmenvertrag UV lesen?
§ 6 Bezahlung
(1) Die Rechnungen sind vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung unverzüglich, spätestens jedoch drei Wochen nach Eingang zu bezahlen.
(2) Wird die Zahlungsfrist vom Unfallversicherungsträger nicht eingehalten, setzt die Geltendmachung eines evtl. Verzugsschadens eine erfolglose Mahnung mit angemessener Fristsetzung (2 Wochen) voraus. Für die Mahnung dürfen lediglich die entstandenen Portokosten berechnet werden.
(3) Die Bezahlung der Leistungen nach dieser Vereinbarung schließt die Geltendmachung von Forderungen gegen den Patienten aus.
Danke für eine Antwort.
Bin heute einfach zu faul den RV zu lesen
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idefix- schrieb:
Hallo Lars vielen Dank für die Info. Habe diese Antwort auch vom RA. des Verbandes erhalten. Habe den Ragmenvertrag mit den UV wirklich nnoch nicht gelesen. Dumme Frage gleich anschließend - gilt dies auch für die normalen Kassen oder nur für die UV. :tired_face:
Danke für eine Antwort.
Bin heute einfach zu faul den RV zu lesen
......Dumme Frage gleich anschließend - gilt dies auch für die normalen Kassen oder nur für die UV. :tired_face:
Auch da hilft nur deine weitere Rahmenverträge zu lesen. Ich kenne auch nur die für mich gültigen Verträge. :yum:
Aber bitte gerne doch.
Kenne ich manchmal auch (speziell Freitag-NM ), aber......
die Inhalte deiner Rahmenverträge solltest du als PI kennen oder zumindest griffbereit zum Nachschlagen haben. :smile: :smile:
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
idefix- schrieb am 22.9.17 17:14:
Danke für eine Antwort.
Bin heute einfach zu faul den RV zu lesen
......Dumme Frage gleich anschließend - gilt dies auch für die normalen Kassen oder nur für die UV. :tired_face:
Auch da hilft nur deine weitere Rahmenverträge zu lesen. Ich kenne auch nur die für mich gültigen Verträge. :yum:
Aber bitte gerne doch.
Kenne ich manchmal auch (speziell Freitag-NM ), aber......
die Inhalte deiner Rahmenverträge solltest du als PI kennen oder zumindest griffbereit zum Nachschlagen haben. :smile: :smile:
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Papa Alpaka schrieb:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 286 Verzug des Schuldners
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
[...]
Zeit für eine Meinungsäußerung hab ich nicht, aber guck mal auf (2) ;)
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