Wir suchen DICH als
Physiotherapeutin /
Physiotherapeuten (w/m/d)
in Teilzeit oder Vollzeit,
unbefristet und zum
nächstmöglichen Zeitpunkt.
Das Universitätsklinikum Zentrum
für Physiotherapie (UZP) ist eine
Heilmittelpraxis für
ambulante Physiotherapie im neuen
Gesundheitszentrum auf dem Campus
Schnarrenberg des
Universitätsklinikums Tübingen
(100%-ige Tochtergesellschaft).
Wir bieten Dir:
Umfangreiche Therapieangebote mit
besonderen Schwerpunkten und die
Möglichkeit zum Mitwirk...
Physiotherapeutin /
Physiotherapeuten (w/m/d)
in Teilzeit oder Vollzeit,
unbefristet und zum
nächstmöglichen Zeitpunkt.
Das Universitätsklinikum Zentrum
für Physiotherapie (UZP) ist eine
Heilmittelpraxis für
ambulante Physiotherapie im neuen
Gesundheitszentrum auf dem Campus
Schnarrenberg des
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(100%-ige Tochtergesellschaft).
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Umfangreiche Therapieangebote mit
besonderen Schwerpunkten und die
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Diese genannte Sicherstellungspflicht aus § 2:
oder beruflicher Fortbildung bis zur Dauer von 8 Wochen.
Ich kenne keine Regelung, dass bestimmte Therapieformen durchgeführt werden müssen. Also müsste nicht sogar die Sicherstellung der Hausbesuche (§ 4) beispielsweise gegenüber der Planung von Leistungen in der Praxis höherrangig gesehen werden, wenn schon ein Therapeut die Ganztägigkeit in der Praxis (§ 2) abdeckt? :stuck_out_tongue_winking_eye:
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
So steht das aber nicht im Rahmenvertrag (VdEK § 4, Abs. 2.2):
Der nächstgelegene Zugelassene ist verpflichtet, ärztlich verordnete Hausbesuche durchzuführen bzw. durch Mitarbeiter sicherzustellen. Die Verpflichtung gilt nicht, wenn dem Behandler der Hausbesuch aus begründetem Anlass, wie z. B. bei Gefährdung seiner Sicherstellungspflicht nach § 2, nicht zuzumuten ist.
Der Zugelassene/fachliche Leiter hat als Behandler ganztägig in der Praxis/Einrichtung zur Verfügung zu stehen oder die qualifizierte Durchführung der Behandlung der Versicherten der Ersatzkassen in seiner Praxis sicherzustellen. Hiervon ausgenommen sind Zeiten von Krankheit, Urlaub
Diese genannte Sicherstellungspflicht aus § 2:
oder beruflicher Fortbildung bis zur Dauer von 8 Wochen.
Ich kenne keine Regelung, dass bestimmte Therapieformen durchgeführt werden müssen. Also müsste nicht sogar die Sicherstellung der Hausbesuche (§ 4) beispielsweise gegenüber der Planung von Leistungen in der Praxis höherrangig gesehen werden, wenn schon ein Therapeut die Ganztägigkeit in der Praxis (§ 2) abdeckt? :stuck_out_tongue_winking_eye:
Gruß
Nora
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Der Versorgungsauftrag geht nur soweit, als das es freie Kapazitäten für Hausbesuche gibt. :scream:
(es gibt schließlich auch noch Kollegen die davon leben, das "ihr in den Praxen" die Hausbesuche gerne abgebt - und sofern realistisch erreichbar ist es durchaus mein Ziel, Herrn Müller soweit zu bekommen das er aus eigener Kraft die Praxis erreichen kann :wink:)
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Papa Alpaka schrieb:
...und dann probier mal dich unter Berücksichtigung der neben dem mit dem VdEK eingegangenen Rahmenverträge mit dieser wunderschönen Gummiklausel, "der Zugelassene hat Hausbesuche durchzuführen außer er kann gerade nicht", dich so doof anzustellen das dir nachgewiesen werden kann das du die Kapazität hättest, einen HB durchzuführen...
(es gibt schließlich auch noch Kollegen die davon leben, das "ihr in den Praxen" die Hausbesuche gerne abgebt - und sofern realistisch erreichbar ist es durchaus mein Ziel, Herrn Müller soweit zu bekommen das er aus eigener Kraft die Praxis erreichen kann :wink:)
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